[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.Weil dann eine Christlichegute Ordnung fürnemlich vff Vier Stücken beruhet. Nemlich / In pflantzung vnd erkentnis / der einigen / ewigen / warhafftigen / rechten Lere / die Gott von anbegin der Welt geoffenbaret / vnd bestetiget hat. Zum Andern / In erhaltung des Kirchenampts oder Ministerij verbi Dei, Auch in verordnung gewisser Güter vnd einkommen / dauon die Prediger vnd Lerer in den Schulen jre vnterhaltung haben. Zum Dritten / In ehrlichen Christlichen eusserlichen Ceremonien. Zum Vierden / In erhaltung Christlicher Schulen vnd Studien. So folget vnterschiedlich von solchen vier Stücken. Weil dann eine Christlichegute Ordnung fürnemlich vff Vier Stücken beruhet. Nemlich / In pflantzung vnd erkentnis / der einigen / ewigen / warhafftigen / rechten Lere / die Gott von anbegin der Welt geoffenbaret / vnd bestetiget hat. Zum Andern / In erhaltung des Kirchenampts oder Ministerij verbi Dei, Auch in verordnung gewisser Güter vnd einkommen / dauon die Prediger vnd Lerer in den Schulen jre vnterhaltung haben. Zum Dritten / In ehrlichen Christlichen eusserlichen Ceremonien. Zum Vierden / In erhaltung Christlicher Schulen vnd Studien. So folget vnterschiedlich von solchen vier Stücken. <TEI> <text> <body> <div type="preface"> <pb facs="#f0014"/> </div> <div> <head>Weil dann eine Christlichegute Ordnung fürnemlich vff Vier Stücken beruhet.</head><lb/> <p>Nemlich / In pflantzung vnd erkentnis / der einigen / ewigen / warhafftigen / rechten Lere / die Gott von anbegin der Welt geoffenbaret / vnd bestetiget hat.</p> <p>Zum Andern / In erhaltung des Kirchenampts oder Ministerij verbi Dei, Auch in verordnung gewisser Güter vnd einkommen / dauon die Prediger vnd Lerer in den Schulen jre vnterhaltung haben.</p> <p>Zum Dritten / In ehrlichen Christlichen eusserlichen Ceremonien.</p> <p>Zum Vierden / In erhaltung Christlicher Schulen vnd Studien.</p> <p>So folget vnterschiedlich von solchen vier Stücken.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0014]
Weil dann eine Christlichegute Ordnung fürnemlich vff Vier Stücken beruhet.
Nemlich / In pflantzung vnd erkentnis / der einigen / ewigen / warhafftigen / rechten Lere / die Gott von anbegin der Welt geoffenbaret / vnd bestetiget hat.
Zum Andern / In erhaltung des Kirchenampts oder Ministerij verbi Dei, Auch in verordnung gewisser Güter vnd einkommen / dauon die Prediger vnd Lerer in den Schulen jre vnterhaltung haben.
Zum Dritten / In ehrlichen Christlichen eusserlichen Ceremonien.
Zum Vierden / In erhaltung Christlicher Schulen vnd Studien.
So folget vnterschiedlich von solchen vier Stücken.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/14>, abgerufen am 16.07.2024. |