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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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um weisen / vnd des vrteils erwarten / vnd sich des / was jme vom Consistorio befohlen wird / gehalten.

Sol jnen auch gebieten / das sie sich vor dem vrteil nicht berüren.

Dergleichen so eheliche Personen einander verlassen hetten / vnd wolten andere Heiradt machen / das sol der Pastor auch nicht zulassen / sondern sol sie an das Consistorium weissen / vnd jnen verbieten / vor dem vrteil sich zuuerheiraten / mag aber neben der Oberkeit oder Ampten / an dem ort zwischen solchen Personen wol handlung fürnemen / ob er sie versünen könte / damit nicht not das Consistorium damit zubemühen.

Weiter sollen für das Consistorium gehören / die jrrung so sich zwischen Pastorn / Diacon vnd dem Cüster / vnter jnen selbs zutragen.

Item / So jemand wider Pastorn zu klagen hat / so sollen sie auch vor dem Consistorio besprochen werden / Es weren denn sachen / die nach jrer art / vor das Consistorium nicht gehöreten.

Item / so den Kirchen / vnd Kirchen Dienern / von einkomen oder gütern entzogen wird /

um weisen / vnd des vrteils erwarten / vnd sich des / was jme vom Consistorio befohlen wird / gehalten.

Sol jnen auch gebieten / das sie sich vor dem vrteil nicht berüren.

Dergleichen so eheliche Personen einander verlassen hetten / vnd wolten andere Heiradt machen / das sol der Pastor auch nicht zulassen / sondern sol sie an das Consistorium weissen / vnd jnen verbieten / vor dem vrteil sich zuuerheiraten / mag aber neben der Oberkeit oder Ampten / an dem ort zwischen solchen Personen wol handlung fürnemen / ob er sie versünen könte / damit nicht not das Consistorium damit zubemühen.

Weiter sollen für das Consistorium gehören / die jrrung so sich zwischen Pastorn / Diacon vnd dem Cüster / vnter jnen selbs zutragen.

Item / So jemand wider Pastorn zu klagen hat / so sollen sie auch vor dem Consistorio besprochen werden / Es weren denn sachen / die nach jrer art / vor das Consistorium nicht gehöreten.

Item / so den Kirchen / vnd Kirchen Dienern / von einkomen oder gütern entzogen wird /

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[0022] um weisen / vnd des vrteils erwarten / vnd sich des / was jme vom Consistorio befohlen wird / gehalten. Sol jnen auch gebieten / das sie sich vor dem vrteil nicht berüren. Dergleichen so eheliche Personen einander verlassen hetten / vnd wolten andere Heiradt machen / das sol der Pastor auch nicht zulassen / sondern sol sie an das Consistorium weissen / vnd jnen verbieten / vor dem vrteil sich zuuerheiraten / mag aber neben der Oberkeit oder Ampten / an dem ort zwischen solchen Personen wol handlung fürnemen / ob er sie versünen könte / damit nicht not das Consistorium damit zubemühen. Weiter sollen für das Consistorium gehören / die jrrung so sich zwischen Pastorn / Diacon vnd dem Cüster / vnter jnen selbs zutragen. Item / So jemand wider Pastorn zu klagen hat / so sollen sie auch vor dem Consistorio besprochen werden / Es weren denn sachen / die nach jrer art / vor das Consistorium nicht gehöreten. Item / so den Kirchen / vnd Kirchen Dienern / von einkomen oder gütern entzogen wird /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/22>, abgerufen am 24.11.2024.