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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Benedicat vobis Dominus, vt faciatis fructum multum, Amen.

Do aber einer oberzelter massen zu einem Kirchenampt vocirt würde / der vorhin ordinirt were / vnd des zeugnis fürzulegen hat / so sol er sich nichts desto weniger bey vnserm Superintendenten zu Zell angeben / vnd durch denselbigen vnd andere Kirchendiener / sich seiner Lere erkundet / vnd do dieselbige rein vnd recht besunden wird / obberürte verpflichtung von jme genomen / vnd jme kundtschafft an die Pfarr / dahin er beruffen / mitgeteilt werden / das er zu derselbigen gestattet worden ist.

Vnd sollen in allewege / die newe Prediger / wenn sie also / wie obstehet ordinirt / vnd bestetigt / durch den Superintendenten des orts / dahin er beruffen / vnd durch die Ampten eingewiesen / vnd solchs dem Volck auff einen Sontag verkündiget werden / damit sie wissen haben / das er ordentlich vocirt / vnd sie jme als jren Pastorn / so viel sich gebüret / vnd seines Ampts ist / folg / vnd das jenige / was sie jme schüldig / leisten sollen.

Benedicat vobis Dominus, vt faciatis fructum multum, Amen.

Do aber einer oberzelter massen zu einem Kirchenampt vocirt würde / der vorhin ordinirt were / vnd des zeugnis fürzulegen hat / so sol er sich nichts desto weniger bey vnserm Superintendenten zu Zell angeben / vnd durch denselbigen vnd andere Kirchendiener / sich seiner Lere erkundet / vnd do dieselbige rein vnd recht besunden wird / obberürte verpflichtung von jme genomen / vnd jme kundtschafft an die Pfarr / dahin er beruffen / mitgeteilt werden / das er zu derselbigen gestattet worden ist.

Vnd sollen in allewege / die newe Prediger / wenn sie also / wie obstehet ordinirt / vnd bestetigt / durch den Superintendenten des orts / dahin er beruffen / vnd durch die Ampten eingewiesen / vnd solchs dem Volck auff einen Sontag verkündiget werden / damit sie wissen haben / das er ordentlich vocirt / vnd sie jme als jren Pastorn / so viel sich gebüret / vnd seines Ampts ist / folg / vnd das jenige / was sie jme schüldig / leisten sollen.

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[0018] Benedicat vobis Dominus, vt faciatis fructum multum, Amen. Do aber einer oberzelter massen zu einem Kirchenampt vocirt würde / der vorhin ordinirt were / vnd des zeugnis fürzulegen hat / so sol er sich nichts desto weniger bey vnserm Superintendenten zu Zell angeben / vnd durch denselbigen vnd andere Kirchendiener / sich seiner Lere erkundet / vnd do dieselbige rein vnd recht besunden wird / obberürte verpflichtung von jme genomen / vnd jme kundtschafft an die Pfarr / dahin er beruffen / mitgeteilt werden / das er zu derselbigen gestattet worden ist. Vnd sollen in allewege / die newe Prediger / wenn sie also / wie obstehet ordinirt / vnd bestetigt / durch den Superintendenten des orts / dahin er beruffen / vnd durch die Ampten eingewiesen / vnd solchs dem Volck auff einen Sontag verkündiget werden / damit sie wissen haben / das er ordentlich vocirt / vnd sie jme als jren Pastorn / so viel sich gebüret / vnd seines Ampts ist / folg / vnd das jenige / was sie jme schüldig / leisten sollen.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/18>, abgerufen am 22.11.2024.