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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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das dieselbigen hernachmals von der gemeine Gottes jrer empfangenen Tauffe / deste mehr zeugnis haben mögen / vnd sich derselbigen in allen Anfechtungen vnnd anliegen / deste gewisser zu trösten haben etc.

Zum letzten / Auch vmb der gemeine Gottes willen / auff das die durch solche öffentliche bestetigung / solcher Not Tauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsetzung Ihesu Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft nicht zu zweineln / Denn die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdigkeit oder vnwirdigkeit der Personen / oder ander auswendige Circumstantias, sondern alleine auff die Einsetzung des HErrn Ihesu Christi / vnd auff Gottes befehl vnd zusage.

Vmb dieser jtzt gemelten vrsache willen / wollen wir / das auch nach empfangener Not Tauffe / die Kindlein / wenn sie im leben bleiben /

das dieselbigen hernachmals von der gemeine Gottes jrer empfangenen Tauffe / deste mehr zeugnis haben mögen / vnd sich derselbigen in allen Anfechtungen vnnd anliegen / deste gewisser zu trösten haben etc.

Zum letzten / Auch vmb der gemeine Gottes willen / auff das die durch solche öffentliche bestetigung / solcher Not Tauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsetzung Ihesu Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft nicht zu zweineln / Deñ die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdigkeit oder vnwirdigkeit der Personen / oder ander auswendige Circumstantias, sondern alleine auff die Einsetzung des HErrn Ihesu Christi / vnd auff Gottes befehl vnd zusage.

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[0113] das dieselbigen hernachmals von der gemeine Gottes jrer empfangenen Tauffe / deste mehr zeugnis haben mögen / vnd sich derselbigen in allen Anfechtungen vnnd anliegen / deste gewisser zu trösten haben etc. Zum letzten / Auch vmb der gemeine Gottes willen / auff das die durch solche öffentliche bestetigung / solcher Not Tauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsetzung Ihesu Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft nicht zu zweineln / Deñ die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdigkeit oder vnwirdigkeit der Personen / oder ander auswendige Circumstantias, sondern alleine auff die Einsetzung des HErrn Ihesu Christi / vnd auff Gottes befehl vnd zusage. Vmb dieser jtzt gemelten vrsache willen / wollen wir / das auch nach empfangener Not Tauffe / die Kindlein / wenn sie im leben bleiben /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/113>, abgerufen am 23.11.2024.