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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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und Zehentablösungen in katholischen u. paritätischen Ländern. In Frankreich wurden die K. 1789 Nationalgut u. bald veräußert; im deutschen Reich entzog der Reichsdeputationshauptschluß von 1803, welcher lediglich in Oesterreich nicht vollzogen wurde. der Kirche ein jährliches Einkommen von 21026000 fl.; in Portugal wurde 1834 säcularisirt, in Spanien begann man damit 1835 und steht 1855 im Begriffe, mit der Arbeit fertig zu machen; 1841 zog der russ. Czar Nikolaus alle katholischen K. ein und wies die Besoldung der Geistlichen auf die Staatskasse an, im gleichen Jahr ging der Schweizerkanton Aargau an die Klosteraufhebungen, die erst seit 1848 eine unsichere Unterbrechung fanden, gegenwärtig eifert der Schweiz das benachbarte Sardinien nach. Im Allgemeinen hat sich bezüglich der Säcularisationen thatsächlich gezeigt: 1) daß kein Segen in ihnen liegt, indem die größten Summen spurlos verschwinden, keine weltliche Anstalt auf den Ruinen einer kirchlichen gedeihen will und der Verarmung des Volkes durch die Einziehungen von K.n nicht im mindesten vorgebeugt wurde; 2) daß die K. als solche in der Armuth freudiger gedeiht als im Reichthum und 3) daß derselbe Geist, der im Mittelalter die Kirche bereicherte, noch heute fortwirkt, indem die kirchlichen Stiftungen. Vermächtnisse u. s. f. alljährlich sich mehren. Die Rechtszustände der K. haben sich in den verschiedenen Ländern sehr verschieden gestaltet; zweifelsohne darf der Staat für den öffentlichen Schutz, den er der Kirche gewährt, verlangen, daß sie an den Staatslasten ihr Verhältnißmäßiges beitrage, sowie, daß er eine gewisse, mit der Kirchengewalt näher zu vereinbarende Mitaufsicht über die Verwaltung und Verwendung der K. habe. Die Theorien, Kirchengut sei Staatsgut und der Landesherr Eigenthümer desselben oder der Staat habe ein Obereigenthum über die K, sind von den neuesten Staatsgesetzgebungen vielfach verworfen worden, dabei aber vielfach praktisch geblieben oder geworden.


Kirchenjahr, die im Laufe eines Jahres regelmäßig erfolgende Wieder kehr der kirchlichen Fest- und Feiertage. Zum Unterschied vom gemeinen Jahr beginnt das K. mit dem ersten Sonntag im Advent (s. d.), hat 3 Festkreise: Weihnachten, Ostern, Pfingsten, und schließt mit dem letzten zum Pfingstkreis gehörigen Sonntag. Die Engländer setzen den Beginn des K.s auf Mariä Verkündigung (25. März), die Griechen auf das Fest der Erscheinung Christi (6. Januar).


Kirchenlied, s. Lied.


Kirchenmusik, die zur Verherrlichung des christlichen Gottesdienstes und zur Erweckung der Andacht bestimmte Musik, im Gegensatz zur weltlichen Musik. Dieser Aufgabe entsprechend muß ihr Styl ernst und erhaben sein, mit Vermeidung alles Gezierten u. Gekünstelten sowie alles Leidenschaftlichen. Sie bedient sich zur Darstellung hauptsächlich der menschlichen Stimme, bald mit bald ohne Begleitung von Instrumenten, deren würdigstes immer die Orgel bleibt. Man unterscheidet im Allgemeinen 3 Arten von K.: den Altargesang des Geistlichen, den Chor- oder Gemeindegesang u. die große od. eigentliche K., letztere nur in der kathol. Kirche. In der griech. Kirche, in der von frühe an Psalmen u. Hymnen gesungen wurden, wurde schon durch das Concilium zu Laodicea 364 ein regelmäßiger Kirchengesang eingeführt, in der abendländischen Kirche zuerst durch den hl. Ambrosius (Ambrosianischer Kirchengesang), wobei die altgriech. Tonarten zu Grunde lagen. Später machte sich um den Kirchengesang besonders verdient Papst Gregor d. Gr. durch Stiftung einer eigenen Singschule, und durch seine Sammlung von Kirchenge sängen (Antiphonarium), wodurch er der eigentliche Begründer des mittelalterlichen Kirchengesangs wurde. Dieser Gregorianische Gesang ging gleichfalls von den altgriech. Tonarten aus, war einstimmig u. ohne Rhythmus und Metrum, Chorgesang (cantus choralis). In Frankreich und Deutschland wurde derselbe besonders durch Karl d. Gr. verbreitet, auch in England eingeführt und blieb viele Jahrhunderte unverändert.

und Zehentablösungen in katholischen u. paritätischen Ländern. In Frankreich wurden die K. 1789 Nationalgut u. bald veräußert; im deutschen Reich entzog der Reichsdeputationshauptschluß von 1803, welcher lediglich in Oesterreich nicht vollzogen wurde. der Kirche ein jährliches Einkommen von 21026000 fl.; in Portugal wurde 1834 säcularisirt, in Spanien begann man damit 1835 und steht 1855 im Begriffe, mit der Arbeit fertig zu machen; 1841 zog der russ. Czar Nikolaus alle katholischen K. ein und wies die Besoldung der Geistlichen auf die Staatskasse an, im gleichen Jahr ging der Schweizerkanton Aargau an die Klosteraufhebungen, die erst seit 1848 eine unsichere Unterbrechung fanden, gegenwärtig eifert der Schweiz das benachbarte Sardinien nach. Im Allgemeinen hat sich bezüglich der Säcularisationen thatsächlich gezeigt: 1) daß kein Segen in ihnen liegt, indem die größten Summen spurlos verschwinden, keine weltliche Anstalt auf den Ruinen einer kirchlichen gedeihen will und der Verarmung des Volkes durch die Einziehungen von K.n nicht im mindesten vorgebeugt wurde; 2) daß die K. als solche in der Armuth freudiger gedeiht als im Reichthum und 3) daß derselbe Geist, der im Mittelalter die Kirche bereicherte, noch heute fortwirkt, indem die kirchlichen Stiftungen. Vermächtnisse u. s. f. alljährlich sich mehren. Die Rechtszustände der K. haben sich in den verschiedenen Ländern sehr verschieden gestaltet; zweifelsohne darf der Staat für den öffentlichen Schutz, den er der Kirche gewährt, verlangen, daß sie an den Staatslasten ihr Verhältnißmäßiges beitrage, sowie, daß er eine gewisse, mit der Kirchengewalt näher zu vereinbarende Mitaufsicht über die Verwaltung und Verwendung der K. habe. Die Theorien, Kirchengut sei Staatsgut und der Landesherr Eigenthümer desselben oder der Staat habe ein Obereigenthum über die K, sind von den neuesten Staatsgesetzgebungen vielfach verworfen worden, dabei aber vielfach praktisch geblieben oder geworden.


Kirchenjahr, die im Laufe eines Jahres regelmäßig erfolgende Wieder kehr der kirchlichen Fest- und Feiertage. Zum Unterschied vom gemeinen Jahr beginnt das K. mit dem ersten Sonntag im Advent (s. d.), hat 3 Festkreise: Weihnachten, Ostern, Pfingsten, und schließt mit dem letzten zum Pfingstkreis gehörigen Sonntag. Die Engländer setzen den Beginn des K.s auf Mariä Verkündigung (25. März), die Griechen auf das Fest der Erscheinung Christi (6. Januar).


Kirchenlied, s. Lied.


Kirchenmusik, die zur Verherrlichung des christlichen Gottesdienstes und zur Erweckung der Andacht bestimmte Musik, im Gegensatz zur weltlichen Musik. Dieser Aufgabe entsprechend muß ihr Styl ernst und erhaben sein, mit Vermeidung alles Gezierten u. Gekünstelten sowie alles Leidenschaftlichen. Sie bedient sich zur Darstellung hauptsächlich der menschlichen Stimme, bald mit bald ohne Begleitung von Instrumenten, deren würdigstes immer die Orgel bleibt. Man unterscheidet im Allgemeinen 3 Arten von K.: den Altargesang des Geistlichen, den Chor- oder Gemeindegesang u. die große od. eigentliche K., letztere nur in der kathol. Kirche. In der griech. Kirche, in der von frühe an Psalmen u. Hymnen gesungen wurden, wurde schon durch das Concilium zu Laodicea 364 ein regelmäßiger Kirchengesang eingeführt, in der abendländischen Kirche zuerst durch den hl. Ambrosius (Ambrosianischer Kirchengesang), wobei die altgriech. Tonarten zu Grunde lagen. Später machte sich um den Kirchengesang besonders verdient Papst Gregor d. Gr. durch Stiftung einer eigenen Singschule, und durch seine Sammlung von Kirchenge sängen (Antiphonarium), wodurch er der eigentliche Begründer des mittelalterlichen Kirchengesangs wurde. Dieser Gregorianische Gesang ging gleichfalls von den altgriech. Tonarten aus, war einstimmig u. ohne Rhythmus und Metrum, Chorgesang (cantus choralis). In Frankreich und Deutschland wurde derselbe besonders durch Karl d. Gr. verbreitet, auch in England eingeführt und blieb viele Jahrhunderte unverändert.

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[599/0600] und Zehentablösungen in katholischen u. paritätischen Ländern. In Frankreich wurden die K. 1789 Nationalgut u. bald veräußert; im deutschen Reich entzog der Reichsdeputationshauptschluß von 1803, welcher lediglich in Oesterreich nicht vollzogen wurde. der Kirche ein jährliches Einkommen von 21026000 fl.; in Portugal wurde 1834 säcularisirt, in Spanien begann man damit 1835 und steht 1855 im Begriffe, mit der Arbeit fertig zu machen; 1841 zog der russ. Czar Nikolaus alle katholischen K. ein und wies die Besoldung der Geistlichen auf die Staatskasse an, im gleichen Jahr ging der Schweizerkanton Aargau an die Klosteraufhebungen, die erst seit 1848 eine unsichere Unterbrechung fanden, gegenwärtig eifert der Schweiz das benachbarte Sardinien nach. Im Allgemeinen hat sich bezüglich der Säcularisationen thatsächlich gezeigt: 1) daß kein Segen in ihnen liegt, indem die größten Summen spurlos verschwinden, keine weltliche Anstalt auf den Ruinen einer kirchlichen gedeihen will und der Verarmung des Volkes durch die Einziehungen von K.n nicht im mindesten vorgebeugt wurde; 2) daß die K. als solche in der Armuth freudiger gedeiht als im Reichthum und 3) daß derselbe Geist, der im Mittelalter die Kirche bereicherte, noch heute fortwirkt, indem die kirchlichen Stiftungen. Vermächtnisse u. s. f. alljährlich sich mehren. Die Rechtszustände der K. haben sich in den verschiedenen Ländern sehr verschieden gestaltet; zweifelsohne darf der Staat für den öffentlichen Schutz, den er der Kirche gewährt, verlangen, daß sie an den Staatslasten ihr Verhältnißmäßiges beitrage, sowie, daß er eine gewisse, mit der Kirchengewalt näher zu vereinbarende Mitaufsicht über die Verwaltung und Verwendung der K. habe. Die Theorien, Kirchengut sei Staatsgut und der Landesherr Eigenthümer desselben oder der Staat habe ein Obereigenthum über die K, sind von den neuesten Staatsgesetzgebungen vielfach verworfen worden, dabei aber vielfach praktisch geblieben oder geworden. Kirchenjahr, die im Laufe eines Jahres regelmäßig erfolgende Wieder kehr der kirchlichen Fest- und Feiertage. Zum Unterschied vom gemeinen Jahr beginnt das K. mit dem ersten Sonntag im Advent (s. d.), hat 3 Festkreise: Weihnachten, Ostern, Pfingsten, und schließt mit dem letzten zum Pfingstkreis gehörigen Sonntag. Die Engländer setzen den Beginn des K.s auf Mariä Verkündigung (25. März), die Griechen auf das Fest der Erscheinung Christi (6. Januar). Kirchenlied, s. Lied. Kirchenmusik, die zur Verherrlichung des christlichen Gottesdienstes und zur Erweckung der Andacht bestimmte Musik, im Gegensatz zur weltlichen Musik. Dieser Aufgabe entsprechend muß ihr Styl ernst und erhaben sein, mit Vermeidung alles Gezierten u. Gekünstelten sowie alles Leidenschaftlichen. Sie bedient sich zur Darstellung hauptsächlich der menschlichen Stimme, bald mit bald ohne Begleitung von Instrumenten, deren würdigstes immer die Orgel bleibt. Man unterscheidet im Allgemeinen 3 Arten von K.: den Altargesang des Geistlichen, den Chor- oder Gemeindegesang u. die große od. eigentliche K., letztere nur in der kathol. Kirche. In der griech. Kirche, in der von frühe an Psalmen u. Hymnen gesungen wurden, wurde schon durch das Concilium zu Laodicea 364 ein regelmäßiger Kirchengesang eingeführt, in der abendländischen Kirche zuerst durch den hl. Ambrosius (Ambrosianischer Kirchengesang), wobei die altgriech. Tonarten zu Grunde lagen. Später machte sich um den Kirchengesang besonders verdient Papst Gregor d. Gr. durch Stiftung einer eigenen Singschule, und durch seine Sammlung von Kirchenge sängen (Antiphonarium), wodurch er der eigentliche Begründer des mittelalterlichen Kirchengesangs wurde. Dieser Gregorianische Gesang ging gleichfalls von den altgriech. Tonarten aus, war einstimmig u. ohne Rhythmus und Metrum, Chorgesang (cantus choralis). In Frankreich und Deutschland wurde derselbe besonders durch Karl d. Gr. verbreitet, auch in England eingeführt und blieb viele Jahrhunderte unverändert.

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 599. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/600>, abgerufen am 10.06.2024.