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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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d. 7. März 1799 (die Lüge von der Vergiftung der franz. Kranken und Verwundeten).


Jagd, Jägerei, Waidwerk. das Verfahren wilde Thiere zu erlegen oder zu fangen, je nach dem Culturzustande eines Landes und Volkes ein Gewerbe, das Nahrung, Kleidung und Handelsgegenstände liefert (Jägerstämme, Ansiedler), oder zur Sicherheit u. Abwehr oder lediglich zum Vergnügen betrieben wird. Mit der Blüte des Ackerbaus und der Industrie ist eine ausgedehnte J. unverträglich. sie wird alsdann rein zur Sache des Vergnügens u. die großen Grundherren legen Wildparke an od. hegen das Wild nur in bestimmten Bezirken mit bestimmten Vorkehrungen gegen Schädigung der Pächter u. Bauern. Bei den alten Griechen u. Römern war das J. recht frei od. an den Grundbesitz gebunden, im Mittelalter wurde dasselbe mit der Ausbildung des Lehenwesens Vorrecht der Lehensherren u. der Wildstand durch Zwangsgesetze gesichert. Nach der späteren Anschauung, daß alles Herrenlose über und unter der Erde dem Landesherren gehöre und nur durch dessen Belehnung erworben werden könne, wurde die J. zum Regale, jedoch blieb dem Lehensadel in Deutschland ein Theil derselben als ausschließliches Eigenthum. So entstand die hohe J., indem sich der Landesherr gewisse Thiere vorbehielt. und die niedere J., zu welcher aus Mißverständniß der Ausdrücke "hoh" und "nieder" in einigen Gegenden noch eine mittlere J. gefügt wurde. Zur hohen J. gehören: alles größere Wild, Trappen, Kraniche, die größeren Hühner und Brachvögel, Reiher, Adler, Habichte, Falken, Uhu. Zur niederen J.: Hasen, Kaninchen, Eichhörnchen, Füchse, Dachse, Ottern, Wildkatzen, Marder, Iltise, Wiesel, Schnepfen, Rebhühner, Wachteln, Wasserhühner, Strandläufer, Wildtauben, Lerchen, Amseln, Drosseln, Staare, Bussarde, Eulen, Raben, Krähen, Elstern, Heher, wilde Gänse und Enten. Wo Mittel-I. ist. begreift sie: Wildschweine, Wölfe, Waldhühner, die großen Brachvögel. In unserer Zeit hat der Wildstand ungeheuer abgenommen, theils in Folge der Gesetze zum Schutze des Ackerbaus, theils weil die großen Gutsherren der Forstwirthschaft mehr Interesse schenken als der J. und einem großen Wildstande.


Jagdfolge, das Recht, die auf der eigenen Jagd verwundeten Thiere in das Jagdgebiet eines Andern zu verfolgen.


Jagdhoheit, ein Ausfluß der Landeshoheit, begreift das Recht Vorschriften über die Ausübung der Jagd zu geben und für deren Erfüllung zu sorgen.


Jagello, poln. Königsgeschlecht. von J., Großfürsten von Lithauen. stammend, der sich 1386 taufen ließ und als Wladislaw II. den poln. Thron bestieg. Sein Geschlecht dauerte in männlicher Linie bis 1572 (Wladislaw III., Kasimir IV., Johann Albrecht, Alexander, Sigismund August). Vergl. Polen u. Czartorisky.


Jagemann, Christian Jos., verdient um die Kenntniß der italien. Sprache, Literatur und Geschichte in Deutschland, geb. 1735 zu Dingelstädt auf dem Eichsfelde, entfloh dem Noviziate bei den Augustinern, wurde Geistlicher für die Deutschen in Florenz, später Gymnasiumsdirector zu Erfurt, endlich Protestant und st. 1804 zu Weimar, wo er seit 1775 Bibliothekar und Rath gewesen. Lieferte im italien. Wörterbuch, Chrestomathie, eine Bearbeitung von Tiraboschi's italien. Literaturgeschichte u. a. m., übersetzte Büschings Erdbeschreibung, Göthes Hermann u. Dorothea u. a. ins Italienische. - J., Karoline. geb. 1778 zu Weimar. Sängerin und Schauspielerin. Mätresse des Großherzogs Karl August von Weimar, der sie zur Frau v. Haigendorf erhob; soll 1847 zu Dresden gest. sein. - J., Ferdinand. Bruder der Vorigen, geb. 1780 zu Weimar, gest. 1820. Maler, malte namentlich Luthers Bildniß für die Kirche zu Udestädt und eine Himmelfahrt Christi für die protestant. Stadtkirche zu Karlsruhe.


Jagemann, Ludwig Hugo Franz v., ein tüchtiger und dabei wahrhaft humaner Jurist, geb. 1805 zu Gerlachsheim, gest. 1853 zu Achern als bad. Justizministerialrath, widmete seine Thätigkeit vorzugsweise dem Strafrechte und Gefängnißwesen: "Handbuch der gerichtlichen Untersuchungskunde", 1838, 2 B.,

d. 7. März 1799 (die Lüge von der Vergiftung der franz. Kranken und Verwundeten).


Jagd, Jägerei, Waidwerk. das Verfahren wilde Thiere zu erlegen oder zu fangen, je nach dem Culturzustande eines Landes und Volkes ein Gewerbe, das Nahrung, Kleidung und Handelsgegenstände liefert (Jägerstämme, Ansiedler), oder zur Sicherheit u. Abwehr oder lediglich zum Vergnügen betrieben wird. Mit der Blüte des Ackerbaus und der Industrie ist eine ausgedehnte J. unverträglich. sie wird alsdann rein zur Sache des Vergnügens u. die großen Grundherren legen Wildparke an od. hegen das Wild nur in bestimmten Bezirken mit bestimmten Vorkehrungen gegen Schädigung der Pächter u. Bauern. Bei den alten Griechen u. Römern war das J. recht frei od. an den Grundbesitz gebunden, im Mittelalter wurde dasselbe mit der Ausbildung des Lehenwesens Vorrecht der Lehensherren u. der Wildstand durch Zwangsgesetze gesichert. Nach der späteren Anschauung, daß alles Herrenlose über und unter der Erde dem Landesherren gehöre und nur durch dessen Belehnung erworben werden könne, wurde die J. zum Regale, jedoch blieb dem Lehensadel in Deutschland ein Theil derselben als ausschließliches Eigenthum. So entstand die hohe J., indem sich der Landesherr gewisse Thiere vorbehielt. und die niedere J., zu welcher aus Mißverständniß der Ausdrücke „hoh“ und „nieder“ in einigen Gegenden noch eine mittlere J. gefügt wurde. Zur hohen J. gehören: alles größere Wild, Trappen, Kraniche, die größeren Hühner und Brachvögel, Reiher, Adler, Habichte, Falken, Uhu. Zur niederen J.: Hasen, Kaninchen, Eichhörnchen, Füchse, Dachse, Ottern, Wildkatzen, Marder, Iltise, Wiesel, Schnepfen, Rebhühner, Wachteln, Wasserhühner, Strandläufer, Wildtauben, Lerchen, Amseln, Drosseln, Staare, Bussarde, Eulen, Raben, Krähen, Elstern, Heher, wilde Gänse und Enten. Wo Mittel-I. ist. begreift sie: Wildschweine, Wölfe, Waldhühner, die großen Brachvögel. In unserer Zeit hat der Wildstand ungeheuer abgenommen, theils in Folge der Gesetze zum Schutze des Ackerbaus, theils weil die großen Gutsherren der Forstwirthschaft mehr Interesse schenken als der J. und einem großen Wildstande.


Jagdfolge, das Recht, die auf der eigenen Jagd verwundeten Thiere in das Jagdgebiet eines Andern zu verfolgen.


Jagdhoheit, ein Ausfluß der Landeshoheit, begreift das Recht Vorschriften über die Ausübung der Jagd zu geben und für deren Erfüllung zu sorgen.


Jagello, poln. Königsgeschlecht. von J., Großfürsten von Lithauen. stammend, der sich 1386 taufen ließ und als Wladislaw II. den poln. Thron bestieg. Sein Geschlecht dauerte in männlicher Linie bis 1572 (Wladislaw III., Kasimir IV., Johann Albrecht, Alexander, Sigismund August). Vergl. Polen u. Czartorisky.


Jagemann, Christian Jos., verdient um die Kenntniß der italien. Sprache, Literatur und Geschichte in Deutschland, geb. 1735 zu Dingelstädt auf dem Eichsfelde, entfloh dem Noviziate bei den Augustinern, wurde Geistlicher für die Deutschen in Florenz, später Gymnasiumsdirector zu Erfurt, endlich Protestant und st. 1804 zu Weimar, wo er seit 1775 Bibliothekar und Rath gewesen. Lieferte im italien. Wörterbuch, Chrestomathie, eine Bearbeitung von Tiraboschiʼs italien. Literaturgeschichte u. a. m., übersetzte Büschings Erdbeschreibung, Göthes Hermann u. Dorothea u. a. ins Italienische. – J., Karoline. geb. 1778 zu Weimar. Sängerin und Schauspielerin. Mätresse des Großherzogs Karl August von Weimar, der sie zur Frau v. Haigendorf erhob; soll 1847 zu Dresden gest. sein. – J., Ferdinand. Bruder der Vorigen, geb. 1780 zu Weimar, gest. 1820. Maler, malte namentlich Luthers Bildniß für die Kirche zu Udestädt und eine Himmelfahrt Christi für die protestant. Stadtkirche zu Karlsruhe.


Jagemann, Ludwig Hugo Franz v., ein tüchtiger und dabei wahrhaft humaner Jurist, geb. 1805 zu Gerlachsheim, gest. 1853 zu Achern als bad. Justizministerialrath, widmete seine Thätigkeit vorzugsweise dem Strafrechte und Gefängnißwesen: „Handbuch der gerichtlichen Untersuchungskunde“, 1838, 2 B.,

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[462/0463] d. 7. März 1799 (die Lüge von der Vergiftung der franz. Kranken und Verwundeten). Jagd, Jägerei, Waidwerk. das Verfahren wilde Thiere zu erlegen oder zu fangen, je nach dem Culturzustande eines Landes und Volkes ein Gewerbe, das Nahrung, Kleidung und Handelsgegenstände liefert (Jägerstämme, Ansiedler), oder zur Sicherheit u. Abwehr oder lediglich zum Vergnügen betrieben wird. Mit der Blüte des Ackerbaus und der Industrie ist eine ausgedehnte J. unverträglich. sie wird alsdann rein zur Sache des Vergnügens u. die großen Grundherren legen Wildparke an od. hegen das Wild nur in bestimmten Bezirken mit bestimmten Vorkehrungen gegen Schädigung der Pächter u. Bauern. Bei den alten Griechen u. Römern war das J. recht frei od. an den Grundbesitz gebunden, im Mittelalter wurde dasselbe mit der Ausbildung des Lehenwesens Vorrecht der Lehensherren u. der Wildstand durch Zwangsgesetze gesichert. Nach der späteren Anschauung, daß alles Herrenlose über und unter der Erde dem Landesherren gehöre und nur durch dessen Belehnung erworben werden könne, wurde die J. zum Regale, jedoch blieb dem Lehensadel in Deutschland ein Theil derselben als ausschließliches Eigenthum. So entstand die hohe J., indem sich der Landesherr gewisse Thiere vorbehielt. und die niedere J., zu welcher aus Mißverständniß der Ausdrücke „hoh“ und „nieder“ in einigen Gegenden noch eine mittlere J. gefügt wurde. Zur hohen J. gehören: alles größere Wild, Trappen, Kraniche, die größeren Hühner und Brachvögel, Reiher, Adler, Habichte, Falken, Uhu. Zur niederen J.: Hasen, Kaninchen, Eichhörnchen, Füchse, Dachse, Ottern, Wildkatzen, Marder, Iltise, Wiesel, Schnepfen, Rebhühner, Wachteln, Wasserhühner, Strandläufer, Wildtauben, Lerchen, Amseln, Drosseln, Staare, Bussarde, Eulen, Raben, Krähen, Elstern, Heher, wilde Gänse und Enten. Wo Mittel-I. ist. begreift sie: Wildschweine, Wölfe, Waldhühner, die großen Brachvögel. In unserer Zeit hat der Wildstand ungeheuer abgenommen, theils in Folge der Gesetze zum Schutze des Ackerbaus, theils weil die großen Gutsherren der Forstwirthschaft mehr Interesse schenken als der J. und einem großen Wildstande. Jagdfolge, das Recht, die auf der eigenen Jagd verwundeten Thiere in das Jagdgebiet eines Andern zu verfolgen. Jagdhoheit, ein Ausfluß der Landeshoheit, begreift das Recht Vorschriften über die Ausübung der Jagd zu geben und für deren Erfüllung zu sorgen. Jagello, poln. Königsgeschlecht. von J., Großfürsten von Lithauen. stammend, der sich 1386 taufen ließ und als Wladislaw II. den poln. Thron bestieg. Sein Geschlecht dauerte in männlicher Linie bis 1572 (Wladislaw III., Kasimir IV., Johann Albrecht, Alexander, Sigismund August). Vergl. Polen u. Czartorisky. Jagemann, Christian Jos., verdient um die Kenntniß der italien. Sprache, Literatur und Geschichte in Deutschland, geb. 1735 zu Dingelstädt auf dem Eichsfelde, entfloh dem Noviziate bei den Augustinern, wurde Geistlicher für die Deutschen in Florenz, später Gymnasiumsdirector zu Erfurt, endlich Protestant und st. 1804 zu Weimar, wo er seit 1775 Bibliothekar und Rath gewesen. Lieferte im italien. Wörterbuch, Chrestomathie, eine Bearbeitung von Tiraboschiʼs italien. Literaturgeschichte u. a. m., übersetzte Büschings Erdbeschreibung, Göthes Hermann u. Dorothea u. a. ins Italienische. – J., Karoline. geb. 1778 zu Weimar. Sängerin und Schauspielerin. Mätresse des Großherzogs Karl August von Weimar, der sie zur Frau v. Haigendorf erhob; soll 1847 zu Dresden gest. sein. – J., Ferdinand. Bruder der Vorigen, geb. 1780 zu Weimar, gest. 1820. Maler, malte namentlich Luthers Bildniß für die Kirche zu Udestädt und eine Himmelfahrt Christi für die protestant. Stadtkirche zu Karlsruhe. Jagemann, Ludwig Hugo Franz v., ein tüchtiger und dabei wahrhaft humaner Jurist, geb. 1805 zu Gerlachsheim, gest. 1853 zu Achern als bad. Justizministerialrath, widmete seine Thätigkeit vorzugsweise dem Strafrechte und Gefängnißwesen: „Handbuch der gerichtlichen Untersuchungskunde“, 1838, 2 B.,

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/463>, abgerufen am 27.07.2024.