Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

Bild:
<< vorherige Seite


Intercalarbescheid, lat.-deutsch, was Interlocut; intercalaris annus, Schaltjahr; intercalaris dies, Schalttag; in der alten Medicin die Tage, welche dem Arzneigebrauche nicht günstig sein sollten.


Inter canem et lupum, lat., zwischen Hund und Wolf, d. h. in der Abenddämmerung (wo Hund und Wolf nicht leicht zu unterscheiden sind).


Intercediren, lat.-deutsch, dazwischen treten, sich verwenden.


Interception, lat.-deutsch, das Auffangen; Unterschlagen; intercipiren, auffangen, unterschlagen.


Intercessio, freiwillige Uebernahme einer fremden Schuld, entweder so daß der Hauptschuldner befreit wird (i. privativa, Expromission) oder neben dem Hauptschuldner (i. cumulativa, Bürgschaft, constitutum debiti alieni, mandatum qualificatum). Der Intercedent hat gegenüber dem Gläubiger die exceptio excussionis, ordinis, divisionis, cedendarum actionum; gegen den Hauptschuldner die actio mandati oder negotiorum gestorum. Nach dem Senatusconsultum Vellejanum war die Intercession der Frauen unwirksam. Im Völkerrechte bedeutet Intercession die Verwendung eines Staates für eine Privatperson.


Intercision, lat.-dtsch., Durchschnitt; Zwischensatz; Unterbrechung; Absatz.


Interclavicular, lat.-dtsch., zwischen den Schlüsselbeinen; intercostal, - Rippen; intercrural, - Schenkeln.


Intercolumnium, lat., Abstand der Säulen von einander.


Intercutan, lat.-deutsch, zwischen Haut und Fleisch.


Interdiciren, lat. interdicere, untersagen, verbieten.


Interdicte, vom Prätor auf des Klägers Bitte gegen den Beklagten erlassene Befehle oder Verbote, um summarisch schnell ein bedrohtes od. gestörtes Rechts-namentlich Besitzesverhältniß zu schützen, also prohibitorisch, restitutorisch u. exhibitorisch. Leistet der Beklagte keine Folge, so kommt der Hauptstreit vor den ordentl. Richter. Das kirchl. ist eine Kirchenstrafe, durch welche die Spendung der Sacramente, die Abhaltung des öffentl. Gottesdienstes und das kirchl. Begräbniß untersagt werden; es wird verhängt entweder zur Bestrafung eines Vergehens oder um hartnäckige Widersetzlichkeit gegen die kirchl. Obrigkeit zu brechen. Interdictio ignis et aquae, Verbot von Wasser und Feuer, bei den alten Römern = Verbannung.


Interesse (vom lat. Zeitwort interesse, daran gelegen sein), der Antheil, den man aus irgend einem Grunde an einer Sache nimmt (materielles, ästhetisches etc. I.); interessant, Antheil erregend. I. im jur. Sinne der Nutzen oder Schaden, den jemand durch die Handlung eines andern empfängt; I.nten, die an irgend einer Sache ein derartiges I. haben, die Betheiligten; interessirt, in der gewöhnl. Sprache so viel als eigennützig, knauserig. I.n auch = Zinsen oder Procente, daher I.nrechnung = Zinsrechnung.


Interferenz, nennt man in der Lehre von den Wellenbewegungen (des Aethers beim Licht, der Luft beim Schall, des Wassers) die Erscheinungen, welche eintreten, wenn 2 oder mehre Wellen zusammentreffen. Theilt man eine Welle in 2 Hälften, so sind beide Hälften an Stärke einander gleich, in ihrer Richtung aber einander entgegengesetzt, indem die eine Hälfte zu Berg, die andere zu Thal geht. Treffen nun 2 Wellensysteme von der gleichen Richtung und der gleichen Länge der Wellen auf ihrem Wege zusammen, so wird die Wirkung verschieden sein, je nachdem die gleichen oder ungleichen Wellenhälften der beiden Systeme zusammentreffen. Ist das eine System um eine halbe Wellenlänge oder um irgend eine ungerade Anzahl von halben Wellenlängen hinter dem andern zurück, so treffen die in der Richtung ungleichen Wellenhälften auf einander und es hebt die eine Bewegung die andere auf, der Aether schwingt nicht mehr an dieser Stelle und es wird an ihr deßhalb kein Licht wahrgenommen, sie ist dunkel; ein Gleiches ist es bei den Schallwellen, wo an dieser Stelle kein Ton vernommen wird; bei den Wasserwellen tritt Ruhe ein. Umgekehrt ist die Erscheinung, wenn der Unterschied des Weges der beiden Wellensysteme 2 halbe Wellenlängen od. irgend eine gerade Anzahl derselben beträgt, denn alsdann


Intercalarbescheid, lat.-deutsch, was Interlocut; intercalaris annus, Schaltjahr; intercalaris dies, Schalttag; in der alten Medicin die Tage, welche dem Arzneigebrauche nicht günstig sein sollten.


Inter canem et lupum, lat., zwischen Hund und Wolf, d. h. in der Abenddämmerung (wo Hund und Wolf nicht leicht zu unterscheiden sind).


Intercediren, lat.-deutsch, dazwischen treten, sich verwenden.


Interception, lat.-deutsch, das Auffangen; Unterschlagen; intercipiren, auffangen, unterschlagen.


Intercessio, freiwillige Uebernahme einer fremden Schuld, entweder so daß der Hauptschuldner befreit wird (i. privativa, Expromission) oder neben dem Hauptschuldner (i. cumulativa, Bürgschaft, constitutum debiti alieni, mandatum qualificatum). Der Intercedent hat gegenüber dem Gläubiger die exceptio excussionis, ordinis, divisionis, cedendarum actionum; gegen den Hauptschuldner die actio mandati oder negotiorum gestorum. Nach dem Senatusconsultum Vellejanum war die Intercession der Frauen unwirksam. Im Völkerrechte bedeutet Intercession die Verwendung eines Staates für eine Privatperson.


Intercision, lat.-dtsch., Durchschnitt; Zwischensatz; Unterbrechung; Absatz.


Interclavicular, lat.-dtsch., zwischen den Schlüsselbeinen; intercostal, – Rippen; intercrural, – Schenkeln.


Intercolumnium, lat., Abstand der Säulen von einander.


Intercutan, lat.-deutsch, zwischen Haut und Fleisch.


Interdiciren, lat. interdicere, untersagen, verbieten.


Interdicte, vom Prätor auf des Klägers Bitte gegen den Beklagten erlassene Befehle oder Verbote, um summarisch schnell ein bedrohtes od. gestörtes Rechts-namentlich Besitzesverhältniß zu schützen, also prohibitorisch, restitutorisch u. exhibitorisch. Leistet der Beklagte keine Folge, so kommt der Hauptstreit vor den ordentl. Richter. Das kirchl. ist eine Kirchenstrafe, durch welche die Spendung der Sacramente, die Abhaltung des öffentl. Gottesdienstes und das kirchl. Begräbniß untersagt werden; es wird verhängt entweder zur Bestrafung eines Vergehens oder um hartnäckige Widersetzlichkeit gegen die kirchl. Obrigkeit zu brechen. Interdictio ignis et aquae, Verbot von Wasser und Feuer, bei den alten Römern = Verbannung.


Interesse (vom lat. Zeitwort interesse, daran gelegen sein), der Antheil, den man aus irgend einem Grunde an einer Sache nimmt (materielles, ästhetisches etc. I.); interessant, Antheil erregend. I. im jur. Sinne der Nutzen oder Schaden, den jemand durch die Handlung eines andern empfängt; I.nten, die an irgend einer Sache ein derartiges I. haben, die Betheiligten; interessirt, in der gewöhnl. Sprache so viel als eigennützig, knauserig. I.n auch = Zinsen oder Procente, daher I.nrechnung = Zinsrechnung.


Interferenz, nennt man in der Lehre von den Wellenbewegungen (des Aethers beim Licht, der Luft beim Schall, des Wassers) die Erscheinungen, welche eintreten, wenn 2 oder mehre Wellen zusammentreffen. Theilt man eine Welle in 2 Hälften, so sind beide Hälften an Stärke einander gleich, in ihrer Richtung aber einander entgegengesetzt, indem die eine Hälfte zu Berg, die andere zu Thal geht. Treffen nun 2 Wellensysteme von der gleichen Richtung und der gleichen Länge der Wellen auf ihrem Wege zusammen, so wird die Wirkung verschieden sein, je nachdem die gleichen oder ungleichen Wellenhälften der beiden Systeme zusammentreffen. Ist das eine System um eine halbe Wellenlänge oder um irgend eine ungerade Anzahl von halben Wellenlängen hinter dem andern zurück, so treffen die in der Richtung ungleichen Wellenhälften auf einander und es hebt die eine Bewegung die andere auf, der Aether schwingt nicht mehr an dieser Stelle und es wird an ihr deßhalb kein Licht wahrgenommen, sie ist dunkel; ein Gleiches ist es bei den Schallwellen, wo an dieser Stelle kein Ton vernommen wird; bei den Wasserwellen tritt Ruhe ein. Umgekehrt ist die Erscheinung, wenn der Unterschied des Weges der beiden Wellensysteme 2 halbe Wellenlängen od. irgend eine gerade Anzahl derselben beträgt, denn alsdann

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p>
            <pb facs="#f0426" n="425"/>
          </p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Intercalarbescheid</hi>, lat.-deutsch, was Interlocut; <hi rendition="#i">intercalaris annus</hi>, Schaltjahr; <hi rendition="#i">intercalaris dies</hi>, Schalttag; in der alten Medicin die Tage, welche dem Arzneigebrauche nicht günstig sein sollten.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Inter canem et lupum</hi>, lat., zwischen Hund und Wolf, d. h. in der Abenddämmerung (wo Hund und Wolf nicht leicht zu unterscheiden sind).</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Intercediren</hi>, lat.-deutsch, dazwischen treten, sich verwenden.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Interception</hi>, lat.-deutsch, das Auffangen; Unterschlagen; <hi rendition="#g">intercipiren</hi>, auffangen, unterschlagen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Intercessio</hi>, freiwillige Uebernahme einer fremden Schuld, entweder so daß der Hauptschuldner befreit wird (<hi rendition="#i">i. privativa</hi>, Expromission) oder neben dem Hauptschuldner (<hi rendition="#i">i. cumulativa</hi>, Bürgschaft, <hi rendition="#i">constitutum debiti alieni, mandatum qualificatum</hi>). Der Intercedent hat gegenüber dem Gläubiger die <hi rendition="#i">exceptio excussionis, ordinis, divisionis, cedendarum actionum;</hi> gegen den Hauptschuldner die <hi rendition="#i">actio mandati</hi> oder <hi rendition="#i">negotiorum gestorum</hi>. Nach dem <hi rendition="#i">Senatusconsultum Vellejanum</hi> war die Intercession der Frauen unwirksam. Im Völkerrechte bedeutet Intercession die Verwendung eines Staates für eine Privatperson.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Intercision</hi>, lat.-dtsch., Durchschnitt; Zwischensatz; Unterbrechung; Absatz.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Interclavicular</hi>, lat.-dtsch., zwischen den Schlüsselbeinen; <hi rendition="#g">intercostal</hi>, &#x2013; Rippen; <hi rendition="#g">intercrural</hi>, &#x2013; Schenkeln.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Intercolumnium</hi>, lat., Abstand der Säulen von einander.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Intercutan</hi>, lat.-deutsch, zwischen Haut und Fleisch.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Interdiciren</hi>, lat. <hi rendition="#i">interdicere</hi>, untersagen, verbieten.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Interdicte</hi>, vom Prätor auf des Klägers Bitte gegen den Beklagten erlassene Befehle oder Verbote, um summarisch schnell ein bedrohtes od. gestörtes Rechts-namentlich Besitzesverhältniß zu schützen, also prohibitorisch, restitutorisch u. exhibitorisch. Leistet der Beklagte keine Folge, so kommt der Hauptstreit vor den ordentl. Richter. Das <hi rendition="#g">kirchl.</hi> ist eine Kirchenstrafe, durch welche die Spendung der Sacramente, die Abhaltung des öffentl. Gottesdienstes und das kirchl. Begräbniß untersagt werden; es wird verhängt entweder zur Bestrafung eines Vergehens oder um hartnäckige Widersetzlichkeit gegen die kirchl. Obrigkeit zu brechen. <hi rendition="#i">Interdictio ignis et aquae</hi>, Verbot von Wasser und Feuer, bei den alten Römern = Verbannung.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Interesse</hi> (vom lat. Zeitwort <hi rendition="#i">interesse</hi>, daran gelegen sein), der Antheil, den man aus irgend einem Grunde an einer Sache nimmt (materielles, ästhetisches etc. I.); <hi rendition="#g">interessant</hi>, Antheil erregend. I. im jur. Sinne der Nutzen oder Schaden, den jemand durch die Handlung eines andern empfängt; I.<hi rendition="#g">nten</hi>, die an irgend einer Sache ein derartiges I. haben, die Betheiligten; <hi rendition="#g">interessirt</hi>, in der gewöhnl. Sprache so viel als eigennützig, knauserig. I.n auch = Zinsen oder Procente, daher I.<hi rendition="#g">nrechnung</hi> = Zinsrechnung.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Interferenz</hi>, nennt man in der Lehre von den Wellenbewegungen (des Aethers beim Licht, der Luft beim Schall, des Wassers) die Erscheinungen, welche eintreten, wenn 2 oder mehre Wellen zusammentreffen. Theilt man eine Welle in 2 Hälften, so sind beide Hälften an Stärke einander gleich, in ihrer Richtung aber einander entgegengesetzt, indem die eine Hälfte zu Berg, die andere zu Thal geht. Treffen nun 2 Wellensysteme von der gleichen Richtung und der gleichen Länge der Wellen auf ihrem Wege zusammen, so wird die Wirkung verschieden sein, je nachdem die gleichen oder ungleichen Wellenhälften der beiden Systeme zusammentreffen. Ist das eine System um eine halbe Wellenlänge oder um irgend eine ungerade Anzahl von halben Wellenlängen hinter dem andern zurück, so treffen die in der Richtung ungleichen Wellenhälften auf einander und es hebt die eine Bewegung die andere auf, der Aether schwingt nicht mehr an dieser Stelle und es wird an ihr deßhalb kein Licht wahrgenommen, sie ist dunkel; ein Gleiches ist es bei den Schallwellen, wo an dieser Stelle kein Ton vernommen wird; bei den Wasserwellen tritt Ruhe ein. Umgekehrt ist die Erscheinung, wenn der Unterschied des Weges der beiden Wellensysteme 2 halbe Wellenlängen od. irgend eine gerade Anzahl derselben beträgt, denn alsdann
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[425/0426] Intercalarbescheid, lat.-deutsch, was Interlocut; intercalaris annus, Schaltjahr; intercalaris dies, Schalttag; in der alten Medicin die Tage, welche dem Arzneigebrauche nicht günstig sein sollten. Inter canem et lupum, lat., zwischen Hund und Wolf, d. h. in der Abenddämmerung (wo Hund und Wolf nicht leicht zu unterscheiden sind). Intercediren, lat.-deutsch, dazwischen treten, sich verwenden. Interception, lat.-deutsch, das Auffangen; Unterschlagen; intercipiren, auffangen, unterschlagen. Intercessio, freiwillige Uebernahme einer fremden Schuld, entweder so daß der Hauptschuldner befreit wird (i. privativa, Expromission) oder neben dem Hauptschuldner (i. cumulativa, Bürgschaft, constitutum debiti alieni, mandatum qualificatum). Der Intercedent hat gegenüber dem Gläubiger die exceptio excussionis, ordinis, divisionis, cedendarum actionum; gegen den Hauptschuldner die actio mandati oder negotiorum gestorum. Nach dem Senatusconsultum Vellejanum war die Intercession der Frauen unwirksam. Im Völkerrechte bedeutet Intercession die Verwendung eines Staates für eine Privatperson. Intercision, lat.-dtsch., Durchschnitt; Zwischensatz; Unterbrechung; Absatz. Interclavicular, lat.-dtsch., zwischen den Schlüsselbeinen; intercostal, – Rippen; intercrural, – Schenkeln. Intercolumnium, lat., Abstand der Säulen von einander. Intercutan, lat.-deutsch, zwischen Haut und Fleisch. Interdiciren, lat. interdicere, untersagen, verbieten. Interdicte, vom Prätor auf des Klägers Bitte gegen den Beklagten erlassene Befehle oder Verbote, um summarisch schnell ein bedrohtes od. gestörtes Rechts-namentlich Besitzesverhältniß zu schützen, also prohibitorisch, restitutorisch u. exhibitorisch. Leistet der Beklagte keine Folge, so kommt der Hauptstreit vor den ordentl. Richter. Das kirchl. ist eine Kirchenstrafe, durch welche die Spendung der Sacramente, die Abhaltung des öffentl. Gottesdienstes und das kirchl. Begräbniß untersagt werden; es wird verhängt entweder zur Bestrafung eines Vergehens oder um hartnäckige Widersetzlichkeit gegen die kirchl. Obrigkeit zu brechen. Interdictio ignis et aquae, Verbot von Wasser und Feuer, bei den alten Römern = Verbannung. Interesse (vom lat. Zeitwort interesse, daran gelegen sein), der Antheil, den man aus irgend einem Grunde an einer Sache nimmt (materielles, ästhetisches etc. I.); interessant, Antheil erregend. I. im jur. Sinne der Nutzen oder Schaden, den jemand durch die Handlung eines andern empfängt; I.nten, die an irgend einer Sache ein derartiges I. haben, die Betheiligten; interessirt, in der gewöhnl. Sprache so viel als eigennützig, knauserig. I.n auch = Zinsen oder Procente, daher I.nrechnung = Zinsrechnung. Interferenz, nennt man in der Lehre von den Wellenbewegungen (des Aethers beim Licht, der Luft beim Schall, des Wassers) die Erscheinungen, welche eintreten, wenn 2 oder mehre Wellen zusammentreffen. Theilt man eine Welle in 2 Hälften, so sind beide Hälften an Stärke einander gleich, in ihrer Richtung aber einander entgegengesetzt, indem die eine Hälfte zu Berg, die andere zu Thal geht. Treffen nun 2 Wellensysteme von der gleichen Richtung und der gleichen Länge der Wellen auf ihrem Wege zusammen, so wird die Wirkung verschieden sein, je nachdem die gleichen oder ungleichen Wellenhälften der beiden Systeme zusammentreffen. Ist das eine System um eine halbe Wellenlänge oder um irgend eine ungerade Anzahl von halben Wellenlängen hinter dem andern zurück, so treffen die in der Richtung ungleichen Wellenhälften auf einander und es hebt die eine Bewegung die andere auf, der Aether schwingt nicht mehr an dieser Stelle und es wird an ihr deßhalb kein Licht wahrgenommen, sie ist dunkel; ein Gleiches ist es bei den Schallwellen, wo an dieser Stelle kein Ton vernommen wird; bei den Wasserwellen tritt Ruhe ein. Umgekehrt ist die Erscheinung, wenn der Unterschied des Weges der beiden Wellensysteme 2 halbe Wellenlängen od. irgend eine gerade Anzahl derselben beträgt, denn alsdann

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-08-19T11:47:08Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-08-19T11:47:08Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/426
Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/426>, abgerufen am 10.06.2024.