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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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von Kent, des 3. Sohnes Georgs III.; die Civilliste beträgt 385000 Pfd. St., ihrem Gemahl, Prinz Albert von Sachsen-Koburg, bewilligte das Parlament 30000 Pfd. St. Die höchsten Reichswürden sind: der Großhofmeister (Lord-High-Steward), nur in außerordentlichen Fällen ernannt; Großkanzler (Lord-High-Chancellor) u. Großsiegelbewahrer (Keeper of the great Seal); Großschatzmeister (L.-H.-Treasurer); Geheimsiegelbewahrer (L. of the privy Seal); Großkämmerer (L.-H.-Chamberlain), Großconnetable (L.-H.-Constable), nur temporär; Großmarschall (L. Earl Marshall), Großadmiral (L.-H.-Admiral), wie das Amt des Großschatzmeisters durch ein Collegium von 5 verwaltet. Diese Herren bilden mit den Prinzen des königl. Hauses, den Ministern, Erzbischöfen, dem Sprecher des Unterhauses und andern von der Krone ernannten Mitgliedern den Geheimen Rath (Privy Council), von welchem die Proclamationen, dringende Maßregeln während der Vertagung des Parlaments etc. ausgehen. Die Krone ernennt u. entläßt die Minister, die Offiziere der Flotte und Armee, die Hofbeamten, die Civilbeamten, ertheilt Pensionen, übt das Begnadigungsrecht, erklärt Krieg und schließt Frieden; der Monarch ist unverletzlich u. unverantwortlich. Die Verantwortlichkeit aller Regierungshandlungen trägt das Ministerium; dasselbe besteht aus dem: ersten Lord des Schatzes, dem Kanzler der Schatzkammer, dem Lordkanzler, den Staatssekretären des Innern, des Aeußern, der Colonien, des Kriegs, dem ersten Lord der Admiralität, dem Präsidenten des Handelsbureaus, aus dem Präsidenten des ostind. Bureaus und einigen andern Hof- und Titularbeamten, die jedoch mit der Leitung der Staatsgeschäfte nichts zu thun haben. Da bei der engl. Verfassung die Regierung von dem Parlamente abhängt, so müssen die Minister einem der beiden Häuser angehören und sich nach ihrer Ernennung wieder wählen lassen; das Ministerium geht deßwegen immer aus der Mehrheit des Parlaments hervor u. die einzelnen Minister vertreten einander im Parlamente gegenseitig. Die engl. Verfassung ist indessen keine sog. Charte, d. h. ein systematisch entworfenes und geordnetes Staatsgrundgesetz, sondern sie besteht aus einzelnen Grundgesetzen, die zu verschiedenen Zeiten gegeben wurden, sie besteht in den Verhältnissen, die sich zwischen Krone, Parlament, Adel und Gemeinden herausgebildet haben, Verhältnisse, die zum Theil nicht einmal auf schriftlichen Acten beruhen. Die wichtigsten Grundgesetze sind; die Charta libertatum von 1101, die Magna charta von 1215, die Petition of rights von 1627, die Acte Habeas corpus von 1679, die Declaration of rights von 1689, die Thronfolgeacten von 1701 und 1705, die schottische Unionsacte von 1705, die irische Unionsacte von 1800, die Emancipationsacte von 1829, die Reformacten von 1832; dazu kommen eine große Anzahl verschiedener Acten (von der Krone sanctionirter Bills) über Privat- und Corporationsrechte der mannigfaltigsten Art. Die gesetzgebende Gewalt ruht bei dem Parlamente, insofern jedes Gesetz von demselben nach den vorgeschriebenen Regeln discutirt und angenommen worden sein muß, bevor es durch die Sanction der Krone rechtskräftig wird. Das Parlament besteht aus dem Ober- und Unterhause. Das Oberhaus zählt ungefähr 340 Mitglieder, Pairs, welche diese Würde größtentheils erblich besitzen; es gehören aber auch 26 anglicanische Bischöfe u. Erzbischöfe zu ihnen. Die weltlichen Pairs gehören verschiedenen Rangstufen an, die aber die gleichen polit. Rechte haben: die königl. Prinzen, die Herzoge (Dukes), Markgrafen (Marqueses), Grafen (Earls), Vicegrafen (Viscounts), Barone (Barons). Die Würde sowie die Grundbesitzungen erbt der älteste Sohn; neue Pairs ernennt die Krone, ist jedoch bis jetzt sparsam verfahren. Die Pairs sind der eigentliche Adel (Nobility, noblemen); ihre polit. Berechtigung ist im Parlamente der des Unterhauses gleich, nur geht von dem letztern das Budget aus. Dagegen bildet das Oberhaus einen Gerichtshof bei Staatsprocessen, bei Criminalprocessen einzelner seiner Mitglieder, endlich ist es in einzelnen

von Kent, des 3. Sohnes Georgs III.; die Civilliste beträgt 385000 Pfd. St., ihrem Gemahl, Prinz Albert von Sachsen-Koburg, bewilligte das Parlament 30000 Pfd. St. Die höchsten Reichswürden sind: der Großhofmeister (Lord-High-Steward), nur in außerordentlichen Fällen ernannt; Großkanzler (Lord-High-Chancellor) u. Großsiegelbewahrer (Keeper of the great Seal); Großschatzmeister (L.-H.-Treasurer); Geheimsiegelbewahrer (L. of the privy Seal); Großkämmerer (L.-H.-Chamberlain), Großconnetable (L.-H.-Constable), nur temporär; Großmarschall (L. Earl Marshall), Großadmiral (L.-H.-Admiral), wie das Amt des Großschatzmeisters durch ein Collegium von 5 verwaltet. Diese Herren bilden mit den Prinzen des königl. Hauses, den Ministern, Erzbischöfen, dem Sprecher des Unterhauses und andern von der Krone ernannten Mitgliedern den Geheimen Rath (Privy Council), von welchem die Proclamationen, dringende Maßregeln während der Vertagung des Parlaments etc. ausgehen. Die Krone ernennt u. entläßt die Minister, die Offiziere der Flotte und Armee, die Hofbeamten, die Civilbeamten, ertheilt Pensionen, übt das Begnadigungsrecht, erklärt Krieg und schließt Frieden; der Monarch ist unverletzlich u. unverantwortlich. Die Verantwortlichkeit aller Regierungshandlungen trägt das Ministerium; dasselbe besteht aus dem: ersten Lord des Schatzes, dem Kanzler der Schatzkammer, dem Lordkanzler, den Staatssekretären des Innern, des Aeußern, der Colonien, des Kriegs, dem ersten Lord der Admiralität, dem Präsidenten des Handelsbureaus, aus dem Präsidenten des ostind. Bureaus und einigen andern Hof- und Titularbeamten, die jedoch mit der Leitung der Staatsgeschäfte nichts zu thun haben. Da bei der engl. Verfassung die Regierung von dem Parlamente abhängt, so müssen die Minister einem der beiden Häuser angehören und sich nach ihrer Ernennung wieder wählen lassen; das Ministerium geht deßwegen immer aus der Mehrheit des Parlaments hervor u. die einzelnen Minister vertreten einander im Parlamente gegenseitig. Die engl. Verfassung ist indessen keine sog. Charte, d. h. ein systematisch entworfenes und geordnetes Staatsgrundgesetz, sondern sie besteht aus einzelnen Grundgesetzen, die zu verschiedenen Zeiten gegeben wurden, sie besteht in den Verhältnissen, die sich zwischen Krone, Parlament, Adel und Gemeinden herausgebildet haben, Verhältnisse, die zum Theil nicht einmal auf schriftlichen Acten beruhen. Die wichtigsten Grundgesetze sind; die Charta libertatum von 1101, die Magna charta von 1215, die Petition of rights von 1627, die Acte Habeas corpus von 1679, die Declaration of rights von 1689, die Thronfolgeacten von 1701 und 1705, die schottische Unionsacte von 1705, die irische Unionsacte von 1800, die Emancipationsacte von 1829, die Reformacten von 1832; dazu kommen eine große Anzahl verschiedener Acten (von der Krone sanctionirter Bills) über Privat- und Corporationsrechte der mannigfaltigsten Art. Die gesetzgebende Gewalt ruht bei dem Parlamente, insofern jedes Gesetz von demselben nach den vorgeschriebenen Regeln discutirt und angenommen worden sein muß, bevor es durch die Sanction der Krone rechtskräftig wird. Das Parlament besteht aus dem Ober- und Unterhause. Das Oberhaus zählt ungefähr 340 Mitglieder, Pairs, welche diese Würde größtentheils erblich besitzen; es gehören aber auch 26 anglicanische Bischöfe u. Erzbischöfe zu ihnen. Die weltlichen Pairs gehören verschiedenen Rangstufen an, die aber die gleichen polit. Rechte haben: die königl. Prinzen, die Herzoge (Dukes), Markgrafen (Marqueses), Grafen (Earls), Vicegrafen (Viscounts), Barone (Barons). Die Würde sowie die Grundbesitzungen erbt der älteste Sohn; neue Pairs ernennt die Krone, ist jedoch bis jetzt sparsam verfahren. Die Pairs sind der eigentliche Adel (Nobility, noblemen); ihre polit. Berechtigung ist im Parlamente der des Unterhauses gleich, nur geht von dem letztern das Budget aus. Dagegen bildet das Oberhaus einen Gerichtshof bei Staatsprocessen, bei Criminalprocessen einzelner seiner Mitglieder, endlich ist es in einzelnen

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[161/0162] von Kent, des 3. Sohnes Georgs III.; die Civilliste beträgt 385000 Pfd. St., ihrem Gemahl, Prinz Albert von Sachsen-Koburg, bewilligte das Parlament 30000 Pfd. St. Die höchsten Reichswürden sind: der Großhofmeister (Lord-High-Steward), nur in außerordentlichen Fällen ernannt; Großkanzler (Lord-High-Chancellor) u. Großsiegelbewahrer (Keeper of the great Seal); Großschatzmeister (L.-H.-Treasurer); Geheimsiegelbewahrer (L. of the privy Seal); Großkämmerer (L.-H.-Chamberlain), Großconnetable (L.-H.-Constable), nur temporär; Großmarschall (L. Earl Marshall), Großadmiral (L.-H.-Admiral), wie das Amt des Großschatzmeisters durch ein Collegium von 5 verwaltet. Diese Herren bilden mit den Prinzen des königl. Hauses, den Ministern, Erzbischöfen, dem Sprecher des Unterhauses und andern von der Krone ernannten Mitgliedern den Geheimen Rath (Privy Council), von welchem die Proclamationen, dringende Maßregeln während der Vertagung des Parlaments etc. ausgehen. Die Krone ernennt u. entläßt die Minister, die Offiziere der Flotte und Armee, die Hofbeamten, die Civilbeamten, ertheilt Pensionen, übt das Begnadigungsrecht, erklärt Krieg und schließt Frieden; der Monarch ist unverletzlich u. unverantwortlich. Die Verantwortlichkeit aller Regierungshandlungen trägt das Ministerium; dasselbe besteht aus dem: ersten Lord des Schatzes, dem Kanzler der Schatzkammer, dem Lordkanzler, den Staatssekretären des Innern, des Aeußern, der Colonien, des Kriegs, dem ersten Lord der Admiralität, dem Präsidenten des Handelsbureaus, aus dem Präsidenten des ostind. Bureaus und einigen andern Hof- und Titularbeamten, die jedoch mit der Leitung der Staatsgeschäfte nichts zu thun haben. Da bei der engl. Verfassung die Regierung von dem Parlamente abhängt, so müssen die Minister einem der beiden Häuser angehören und sich nach ihrer Ernennung wieder wählen lassen; das Ministerium geht deßwegen immer aus der Mehrheit des Parlaments hervor u. die einzelnen Minister vertreten einander im Parlamente gegenseitig. Die engl. Verfassung ist indessen keine sog. Charte, d. h. ein systematisch entworfenes und geordnetes Staatsgrundgesetz, sondern sie besteht aus einzelnen Grundgesetzen, die zu verschiedenen Zeiten gegeben wurden, sie besteht in den Verhältnissen, die sich zwischen Krone, Parlament, Adel und Gemeinden herausgebildet haben, Verhältnisse, die zum Theil nicht einmal auf schriftlichen Acten beruhen. Die wichtigsten Grundgesetze sind; die Charta libertatum von 1101, die Magna charta von 1215, die Petition of rights von 1627, die Acte Habeas corpus von 1679, die Declaration of rights von 1689, die Thronfolgeacten von 1701 und 1705, die schottische Unionsacte von 1705, die irische Unionsacte von 1800, die Emancipationsacte von 1829, die Reformacten von 1832; dazu kommen eine große Anzahl verschiedener Acten (von der Krone sanctionirter Bills) über Privat- und Corporationsrechte der mannigfaltigsten Art. Die gesetzgebende Gewalt ruht bei dem Parlamente, insofern jedes Gesetz von demselben nach den vorgeschriebenen Regeln discutirt und angenommen worden sein muß, bevor es durch die Sanction der Krone rechtskräftig wird. Das Parlament besteht aus dem Ober- und Unterhause. Das Oberhaus zählt ungefähr 340 Mitglieder, Pairs, welche diese Würde größtentheils erblich besitzen; es gehören aber auch 26 anglicanische Bischöfe u. Erzbischöfe zu ihnen. Die weltlichen Pairs gehören verschiedenen Rangstufen an, die aber die gleichen polit. Rechte haben: die königl. Prinzen, die Herzoge (Dukes), Markgrafen (Marqueses), Grafen (Earls), Vicegrafen (Viscounts), Barone (Barons). Die Würde sowie die Grundbesitzungen erbt der älteste Sohn; neue Pairs ernennt die Krone, ist jedoch bis jetzt sparsam verfahren. Die Pairs sind der eigentliche Adel (Nobility, noblemen); ihre polit. Berechtigung ist im Parlamente der des Unterhauses gleich, nur geht von dem letztern das Budget aus. Dagegen bildet das Oberhaus einen Gerichtshof bei Staatsprocessen, bei Criminalprocessen einzelner seiner Mitglieder, endlich ist es in einzelnen

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/162>, abgerufen am 23.11.2024.