Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.Epische Poesie, die erzählende Dichtungsart, begreift in weitester Bedeutung auch den Roman, die Novelle etc., in engster das Heldengedicht od. Epos (s. d.). Episcopal, griech., bischöflich. Episcopalen, die, heißen die Anhänger der englischen Kirche, weil sie zunächst im Gegensatze zu den Presbyterianern die Einsetzung von Bischöfen vertheidigen. Episcopalkirche, s. Großbritannien. Episcopalsystem der Kath., s. Papst und vgl. Bischof. - Bei den Prot. ist das E. eines der 3 Systeme (vgl. Collegial- und Territorialsystem), wodurch die weltlichen Herrscher ihre Oberhoheit in Kirchensachen zu begründen trachteten. Die Grundzüge des E.s finden sich bereits in M. Stephani's: "Tractat. de jurisdictione, qualem habeant omnes judices, tam saeculares quam ecclesiastici, in imperio Romano", Francof. 1611, 4 Durch den Religionsfrieden von 1555 sei in Folge eines s. g. Devolutionsrechtes die bischöfl. Jurisdiction gleichsam als ein Depositum auf die Landesherren übertragen worden. Man fühlte die Unhaltbarkeit dieser Ansicht und erklärte, die geistlichen Gewaltträger hätten ihre Macht usurpiert, durch den Religionsfrieden sei dieselbe den weltlichen Obrigkeiten als den Vertretern der Gemeinde zurückgestellt werden. Der Landesherr sei hinsichtlich der Lehre und Liturgie nur Vollstrecker der Vorschriften der Lehrer, in Sachen der Verwaltung u. Disciplin an die Einwilligung der letzteren, hinsichtlich der Lehrvorschriften u. Berufung von Lehrern aber seien der Landesherr und der Lehrstand an die Einwilligung der Gemeinden gebunden. Anstatt das reformatorische Princip durchzuführen, laut welchem die Gesammtheit der Gemeinde Träger der Kirchengewalt sein sollte, haben die Landesherren dieselbe als ihre Bischofsgewalt bis heute behalten. Episcopius (Bishop), Simon, geb. 1583 zu Amsterdam, 1611 Prof. der Theologie zu Leyden, als ein Haupt der Arminianer 1618 des Landes verwiesen, kehrte 1626 zurück u. st. als Prof. der Theol. am armin. Seminar zu Amsterd. 1643. Werke, 2 Bde., Amsterd. 1650. Episkopokratie, die Bischofsgewalt. Episcopus, der Bischof; e. in partibus (sc. infidelium), der Titularbischof, dessen Diöcese thatsächlich nicht vorhanden ist, weil dieselbe sich in der Gewalt der Ungläubigen befindet. Diese Titularbischöfe wurden früh als Gehilfen wirklicher Bischöfe, als Suffraganbischöfe verwendet, die von Köln u. Trier durch die Bulle de salute animarum ausdrücklich anerkannt. Episode, griech., in der ältesten Tragödie die zwischen den Chören vorgehenden dialogischen Handlungen; in der Poesie Darstellung einer Nebenhandlung, in der Malerei die Nebenpartie eines Gemäldes; die prosaische Erzählung kann naturgemäß gleichfalls E.n aufnehmen. Episodisch, eingeflochten, nicht zur Hauptsache gehörig. Epispadiäus, griech., Fehler des männlichen Genitale, indem sich die Harnröhre auf dem Rücken der Ruthe öffnet. Epistel, (lat. epistola) Brief; E. s. Messe. E. in der Poesie, Gedicht in Briefform, satirisch wie die des Horaz, elegisch wie die des Ovid vom Pontus, bei den Neueren öfters lyrisch; in der Heroide, z. B. des Ovid, spricht eine histor. Person gegen eine andere ihre Empfindungen über die Schicksale etc. derselben aus. - Epistolograph, Briefschreiber, Epistolographie, Briefschreibekunst. Epistolae obscurorum virorum (lat., Briefe dunkler Männer), Satire in fingirten Briefen, deren 1. Buch 1515 zu Hagenau, das 2. 1519 erschien, ohne daß sich ein Verfasser nannte; die Autorschaft wird indessen mit ziemlicher Gewißheit dem Wolfgang Angst, Ulrich v. Hutten u. Crotus Rubeanus zugeschrieben. Diese Satire ist ein Angriff der Humanisten auf die mönchischen u. scholastischen Gelehrten jener Zeit, mit denen sie in bitterer Feindschaft lebten; die Humanisten vertraten nämlich die damalige oppositionelle Richtung nicht nur gegen scholastischen Wust u. sprachliche Barbarei, sondern auch vielfach gegen die Institutionen der Kirche. Ueberdieß befehdeten sich Humanisten und Scholastiker, weil jenen die meisten Lehrstühle Epische Poesie, die erzählende Dichtungsart, begreift in weitester Bedeutung auch den Roman, die Novelle etc., in engster das Heldengedicht od. Epos (s. d.). Episcopal, griech., bischöflich. Episcopalen, die, heißen die Anhänger der englischen Kirche, weil sie zunächst im Gegensatze zu den Presbyterianern die Einsetzung von Bischöfen vertheidigen. Episcopalkirche, s. Großbritannien. Episcopalsystem der Kath., s. Papst und vgl. Bischof. – Bei den Prot. ist das E. eines der 3 Systeme (vgl. Collegial- und Territorialsystem), wodurch die weltlichen Herrscher ihre Oberhoheit in Kirchensachen zu begründen trachteten. Die Grundzüge des E.s finden sich bereits in M. Stephaniʼs: „Tractat. de jurisdictione, qualem habeant omnes judices, tam saeculares quam ecclesiastici, in imperio Romano“, Francof. 1611, 4 Durch den Religionsfrieden von 1555 sei in Folge eines s. g. Devolutionsrechtes die bischöfl. Jurisdiction gleichsam als ein Depositum auf die Landesherren übertragen worden. Man fühlte die Unhaltbarkeit dieser Ansicht und erklärte, die geistlichen Gewaltträger hätten ihre Macht usurpiert, durch den Religionsfrieden sei dieselbe den weltlichen Obrigkeiten als den Vertretern der Gemeinde zurückgestellt werden. Der Landesherr sei hinsichtlich der Lehre und Liturgie nur Vollstrecker der Vorschriften der Lehrer, in Sachen der Verwaltung u. Disciplin an die Einwilligung der letzteren, hinsichtlich der Lehrvorschriften u. Berufung von Lehrern aber seien der Landesherr und der Lehrstand an die Einwilligung der Gemeinden gebunden. Anstatt das reformatorische Princip durchzuführen, laut welchem die Gesammtheit der Gemeinde Träger der Kirchengewalt sein sollte, haben die Landesherren dieselbe als ihre Bischofsgewalt bis heute behalten. Episcopius (Bishop), Simon, geb. 1583 zu Amsterdam, 1611 Prof. der Theologie zu Leyden, als ein Haupt der Arminianer 1618 des Landes verwiesen, kehrte 1626 zurück u. st. als Prof. der Theol. am armin. Seminar zu Amsterd. 1643. Werke, 2 Bde., Amsterd. 1650. Episkopokratie, die Bischofsgewalt. Episcopus, der Bischof; e. in partibus (sc. infidelium), der Titularbischof, dessen Diöcese thatsächlich nicht vorhanden ist, weil dieselbe sich in der Gewalt der Ungläubigen befindet. Diese Titularbischöfe wurden früh als Gehilfen wirklicher Bischöfe, als Suffraganbischöfe verwendet, die von Köln u. Trier durch die Bulle de salute animarum ausdrücklich anerkannt. Episode, griech., in der ältesten Tragödie die zwischen den Chören vorgehenden dialogischen Handlungen; in der Poesie Darstellung einer Nebenhandlung, in der Malerei die Nebenpartie eines Gemäldes; die prosaische Erzählung kann naturgemäß gleichfalls E.n aufnehmen. Episodisch, eingeflochten, nicht zur Hauptsache gehörig. Epispadiäus, griech., Fehler des männlichen Genitale, indem sich die Harnröhre auf dem Rücken der Ruthe öffnet. Epistel, (lat. epistola) Brief; E. s. Messe. E. in der Poesie, Gedicht in Briefform, satirisch wie die des Horaz, elegisch wie die des Ovid vom Pontus, bei den Neueren öfters lyrisch; in der Heroide, z. B. des Ovid, spricht eine histor. Person gegen eine andere ihre Empfindungen über die Schicksale etc. derselben aus. – Epistolograph, Briefschreiber, Epistolographie, Briefschreibekunst. Epistolae obscurorum virorum (lat., Briefe dunkler Männer), Satire in fingirten Briefen, deren 1. Buch 1515 zu Hagenau, das 2. 1519 erschien, ohne daß sich ein Verfasser nannte; die Autorschaft wird indessen mit ziemlicher Gewißheit dem Wolfgang Angst, Ulrich v. Hutten u. Crotus Rubeanus zugeschrieben. Diese Satire ist ein Angriff der Humanisten auf die mönchischen u. scholastischen Gelehrten jener Zeit, mit denen sie in bitterer Feindschaft lebten; die Humanisten vertraten nämlich die damalige oppositionelle Richtung nicht nur gegen scholastischen Wust u. sprachliche Barbarei, sondern auch vielfach gegen die Institutionen der Kirche. Ueberdieß befehdeten sich Humanisten und Scholastiker, weil jenen die meisten Lehrstühle <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0581" n="580"/> </p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Epische Poesie</hi>, die erzählende Dichtungsart, begreift in weitester Bedeutung auch den Roman, die Novelle etc., in engster das Heldengedicht od. Epos (s. d.).</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Episcopal</hi>, griech., bischöflich.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Episcopalen</hi>, die, heißen die Anhänger der englischen Kirche, weil sie zunächst im Gegensatze zu den Presbyterianern die Einsetzung von Bischöfen vertheidigen.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Episcopalkirche</hi>, s. Großbritannien.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Episcopalsystem</hi> der Kath., s. Papst und vgl. Bischof. – Bei den Prot. ist das E. eines der 3 Systeme (vgl. Collegial- und Territorialsystem), wodurch die weltlichen Herrscher ihre Oberhoheit in Kirchensachen zu begründen trachteten. Die Grundzüge des E.s finden sich bereits in M. Stephaniʼs: „<hi rendition="#i">Tractat. de jurisdictione, qualem habeant omnes judices, tam saeculares quam ecclesiastici, in imperio Romano“, Francof</hi>. 1611, 4 Durch den Religionsfrieden von 1555 sei in Folge eines s. g. Devolutionsrechtes die bischöfl. Jurisdiction gleichsam als ein Depositum auf die Landesherren übertragen worden. Man fühlte die Unhaltbarkeit dieser Ansicht und erklärte, die geistlichen Gewaltträger hätten ihre Macht usurpiert, durch den Religionsfrieden sei dieselbe den weltlichen Obrigkeiten als den Vertretern der Gemeinde zurückgestellt werden. Der Landesherr sei hinsichtlich der Lehre und Liturgie nur Vollstrecker der Vorschriften der Lehrer, in Sachen der Verwaltung u. Disciplin an die Einwilligung der letzteren, hinsichtlich der Lehrvorschriften u. Berufung von Lehrern aber seien der Landesherr und der Lehrstand an die Einwilligung der Gemeinden gebunden. Anstatt das reformatorische Princip durchzuführen, laut welchem die Gesammtheit der Gemeinde Träger der Kirchengewalt sein sollte, haben die Landesherren dieselbe als ihre Bischofsgewalt bis heute behalten.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Episcopius</hi> (Bishop), Simon, geb. 1583 zu Amsterdam, 1611 Prof. der Theologie zu Leyden, als ein Haupt der Arminianer 1618 des Landes verwiesen, kehrte 1626 zurück u. st. als Prof. der Theol. am armin. Seminar zu Amsterd. 1643. Werke, 2 Bde., Amsterd. 1650.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Episkopokratie</hi>, die Bischofsgewalt.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Episcopus</hi>, der Bischof; <hi rendition="#i">e. in partibus (sc. infidelium),</hi> der Titularbischof, dessen Diöcese thatsächlich nicht vorhanden ist, weil dieselbe sich in der Gewalt der Ungläubigen befindet. Diese Titularbischöfe wurden früh als Gehilfen wirklicher Bischöfe, als Suffraganbischöfe verwendet, die von Köln u. Trier durch die Bulle <hi rendition="#i">de salute animarum</hi> ausdrücklich anerkannt.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Episode</hi>, griech., in der ältesten Tragödie die zwischen den Chören vorgehenden dialogischen Handlungen; in der Poesie Darstellung einer Nebenhandlung, in der Malerei die Nebenpartie eines Gemäldes; die prosaische Erzählung kann naturgemäß gleichfalls E.n aufnehmen. <hi rendition="#g">Episodisch</hi>, eingeflochten, nicht zur Hauptsache gehörig.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Epispadiäus</hi>, griech., Fehler des männlichen Genitale, indem sich die Harnröhre auf dem Rücken der Ruthe öffnet.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Epistel</hi>, (lat. <hi rendition="#i">epistola</hi>) Brief; E. s. Messe. E. in der Poesie, Gedicht in Briefform, satirisch wie die des Horaz, elegisch wie die des Ovid vom Pontus, bei den Neueren öfters lyrisch; in der Heroide, z. B. des Ovid, spricht eine histor. Person gegen eine andere ihre Empfindungen über die Schicksale etc. derselben aus. – <hi rendition="#g">Epistolograph</hi>, Briefschreiber, <hi rendition="#g">Epistolographie</hi>, Briefschreibekunst.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Epistolae obscurorum virorum</hi> (lat., Briefe dunkler Männer), Satire in fingirten Briefen, deren 1. Buch 1515 zu Hagenau, das 2. 1519 erschien, ohne daß sich ein Verfasser nannte; die Autorschaft wird indessen mit ziemlicher Gewißheit dem Wolfgang Angst, Ulrich v. Hutten u. Crotus Rubeanus zugeschrieben. Diese Satire ist ein Angriff der Humanisten auf die mönchischen u. scholastischen Gelehrten jener Zeit, mit denen sie in bitterer Feindschaft lebten; die Humanisten vertraten nämlich die damalige oppositionelle Richtung nicht nur gegen scholastischen Wust u. sprachliche Barbarei, sondern auch vielfach gegen die Institutionen der Kirche. Ueberdieß befehdeten sich Humanisten und Scholastiker, weil jenen die meisten Lehrstühle </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [580/0581]
Epische Poesie, die erzählende Dichtungsart, begreift in weitester Bedeutung auch den Roman, die Novelle etc., in engster das Heldengedicht od. Epos (s. d.).
Episcopal, griech., bischöflich.
Episcopalen, die, heißen die Anhänger der englischen Kirche, weil sie zunächst im Gegensatze zu den Presbyterianern die Einsetzung von Bischöfen vertheidigen.
Episcopalkirche, s. Großbritannien.
Episcopalsystem der Kath., s. Papst und vgl. Bischof. – Bei den Prot. ist das E. eines der 3 Systeme (vgl. Collegial- und Territorialsystem), wodurch die weltlichen Herrscher ihre Oberhoheit in Kirchensachen zu begründen trachteten. Die Grundzüge des E.s finden sich bereits in M. Stephaniʼs: „Tractat. de jurisdictione, qualem habeant omnes judices, tam saeculares quam ecclesiastici, in imperio Romano“, Francof. 1611, 4 Durch den Religionsfrieden von 1555 sei in Folge eines s. g. Devolutionsrechtes die bischöfl. Jurisdiction gleichsam als ein Depositum auf die Landesherren übertragen worden. Man fühlte die Unhaltbarkeit dieser Ansicht und erklärte, die geistlichen Gewaltträger hätten ihre Macht usurpiert, durch den Religionsfrieden sei dieselbe den weltlichen Obrigkeiten als den Vertretern der Gemeinde zurückgestellt werden. Der Landesherr sei hinsichtlich der Lehre und Liturgie nur Vollstrecker der Vorschriften der Lehrer, in Sachen der Verwaltung u. Disciplin an die Einwilligung der letzteren, hinsichtlich der Lehrvorschriften u. Berufung von Lehrern aber seien der Landesherr und der Lehrstand an die Einwilligung der Gemeinden gebunden. Anstatt das reformatorische Princip durchzuführen, laut welchem die Gesammtheit der Gemeinde Träger der Kirchengewalt sein sollte, haben die Landesherren dieselbe als ihre Bischofsgewalt bis heute behalten.
Episcopius (Bishop), Simon, geb. 1583 zu Amsterdam, 1611 Prof. der Theologie zu Leyden, als ein Haupt der Arminianer 1618 des Landes verwiesen, kehrte 1626 zurück u. st. als Prof. der Theol. am armin. Seminar zu Amsterd. 1643. Werke, 2 Bde., Amsterd. 1650.
Episkopokratie, die Bischofsgewalt.
Episcopus, der Bischof; e. in partibus (sc. infidelium), der Titularbischof, dessen Diöcese thatsächlich nicht vorhanden ist, weil dieselbe sich in der Gewalt der Ungläubigen befindet. Diese Titularbischöfe wurden früh als Gehilfen wirklicher Bischöfe, als Suffraganbischöfe verwendet, die von Köln u. Trier durch die Bulle de salute animarum ausdrücklich anerkannt.
Episode, griech., in der ältesten Tragödie die zwischen den Chören vorgehenden dialogischen Handlungen; in der Poesie Darstellung einer Nebenhandlung, in der Malerei die Nebenpartie eines Gemäldes; die prosaische Erzählung kann naturgemäß gleichfalls E.n aufnehmen. Episodisch, eingeflochten, nicht zur Hauptsache gehörig.
Epispadiäus, griech., Fehler des männlichen Genitale, indem sich die Harnröhre auf dem Rücken der Ruthe öffnet.
Epistel, (lat. epistola) Brief; E. s. Messe. E. in der Poesie, Gedicht in Briefform, satirisch wie die des Horaz, elegisch wie die des Ovid vom Pontus, bei den Neueren öfters lyrisch; in der Heroide, z. B. des Ovid, spricht eine histor. Person gegen eine andere ihre Empfindungen über die Schicksale etc. derselben aus. – Epistolograph, Briefschreiber, Epistolographie, Briefschreibekunst.
Epistolae obscurorum virorum (lat., Briefe dunkler Männer), Satire in fingirten Briefen, deren 1. Buch 1515 zu Hagenau, das 2. 1519 erschien, ohne daß sich ein Verfasser nannte; die Autorschaft wird indessen mit ziemlicher Gewißheit dem Wolfgang Angst, Ulrich v. Hutten u. Crotus Rubeanus zugeschrieben. Diese Satire ist ein Angriff der Humanisten auf die mönchischen u. scholastischen Gelehrten jener Zeit, mit denen sie in bitterer Feindschaft lebten; die Humanisten vertraten nämlich die damalige oppositionelle Richtung nicht nur gegen scholastischen Wust u. sprachliche Barbarei, sondern auch vielfach gegen die Institutionen der Kirche. Ueberdieß befehdeten sich Humanisten und Scholastiker, weil jenen die meisten Lehrstühle
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-08-19T15:05:47Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-08-19T15:05:47Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |