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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

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Spelzart, vom gewöhnlichen Spelz leicht zu unterscheiden an der gelblich grünen Farbe der schmächtigen Halme u. Aehren, auch fallen die letzteren durch die einzige Grannenreihe jeder der 2 aus 10-13 Aehrchen gebildeten Zeilen u. ihre steif aufrechte Stellung und durch das schmal Zusammengedrückte noch besonders auf. - Das E. kann über Winter u. Sommer angebaut werden, ist aber als Winterfrucht besonders dauerhaft, wintert niemals aus und gedeiht selbst im magersten Boden. Die Körner eignen sich besser zu Graupen, als zur Mehlbereitung, u. das E. gerbt zur Hälfte, d. h. gibt von 8 Simri die vollen 4 Simri Kernen, während der Dinkel durchschnittlich um 16 Procent weniger gibt.


Einlager (obstagium, Leistung, Giselschaft), war im Mittelalter für Schuldner und Bürgen die Conventionalstrafe, an einem bestimmten Orte so lange eingebannt bleiben zu müssen bis Zahlung erfolgte. Durch Gesetzgebung und Sitte nunmehr beseitigt.


Einland, in den norddeutschen Marschen ein einfach besteuertes Grundstück, dabei zur Arbeit an den Siehlen unter den Deichen und Dämmen verpflichtet.


Einleger, sind abgeschnittene längere jährige oder 2jährige Triebe von Bäumen und Sträuchern, die behufs der Vermehrung 1-2'' tief in feuchtes fruchtbares Erdreich schräg und fest eingelegt werden, wo sie bleiben, bis sie sich bewurzelt haben. Die Weinrebe z. B., die Johannis- und Stachelbeere, der weiße Maulbeer, und viele Ziersträucher werden solchergestalt durch E. vermehrt.


Einlehn, bergmännisches Maß = 7 Lachtern (a 6 Fuß).


Einlösung, versetzter Pfänder durch Zahlung der Schuld. In manchen Ländern hat auch der Gantschuldner für eine bestimmte Frist das Recht (jus reluendi), die versteigerten Sachen mittelst Befriedigung seiner Gläubiger wieder an sich zu nehmen.


Einlösungsscheine, Papiergeld, 1. März 1811 von Oesterreich statt der Bancozettel ausgegeben, erhielten 1820 fixirten Curs zu 24 kr. C.-M. für den Gulden; jetzt beseitigt.


Einmännig, Monandria, Blüte mit nur 1 Staubbeutel.


Einöde, Einödshof, heißt in Bayern u. im schwäbischen Oberlande ein allein stehender, zu einer Dorfgemeinde gehöriger Bauernhof. Vereinöden nennen sie dort das Zusammenlegen und Wiederabtheilen der Grundstücke einer Gemeinde in der Art, daß bei der neuen Vertheilung Jeder seinen Gütercomplex wo möglich an einem Stücke zunächst seinem Hause bekommt.


Einquartierung, im Kriege Staatslast, an welcher jeder Staatsbürger nach Verhältniß von Wohnung u. Vermögen Antheil nehmen muß. Früher galt als Grundsatz, daß der Bürger dem einquartierten Soldaten Dach u. Fach u. Gelegenheit zum Kochen seiner Lebensmittel gewähre, seit den franz. Kriegen aber haben die früheren Rücksichten aufgehört, namentlich auch die Freiheit von der E. slast für Adel, Geistlichkeit, Beamte etc. Im Frieden hat der Bürger dem einquartierten Soldaten Obdach, Lager, Gelegenheit zum Kochen od. die Kost zu geben, in welchem Falle er eine Entschädigung erhält.


Einrede (exceptio), im Prozeß die Entkräftung der Klage durch entgegenstehende Thatsachen, welche der Excipient beweisen muß (reus excipiendo fit actor), im weiteren Sinne jeder Vertheidigungsgrund. Die verzögerliche (dilatorische) E. will die Klage nur für einmal abweisen, die zerstörliche (peremtorische) sich für immer davon befreien. Es können verschiedene E.n neben einander, cumulative, aufgeführt werden. Im Interesse der Prozeßabkürzung verlangt die Eventualmaxime, daß alle E.n im gleichen Vortrage anzubringen seien, damit der Richter, wenn die erste nicht entscheidet, die Klage vielleicht aus den eventuell folgenden abweisen kann. Viele E.n haben aus der Eigenthümlichkeit des Rechtsverhältnisses besondere Namen, z. B. exceptio cedendarum actionum, divisionis, doli, non numeratae pecuniae u. s. w.


Einreibung (Inunctio), die örtliche äußere Anwendung von Arzneistoffen auf die Oberfläche des Körpers mittelst Einreibens derselben auf die Haut. Der

Spelzart, vom gewöhnlichen Spelz leicht zu unterscheiden an der gelblich grünen Farbe der schmächtigen Halme u. Aehren, auch fallen die letzteren durch die einzige Grannenreihe jeder der 2 aus 10–13 Aehrchen gebildeten Zeilen u. ihre steif aufrechte Stellung und durch das schmal Zusammengedrückte noch besonders auf. – Das E. kann über Winter u. Sommer angebaut werden, ist aber als Winterfrucht besonders dauerhaft, wintert niemals aus und gedeiht selbst im magersten Boden. Die Körner eignen sich besser zu Graupen, als zur Mehlbereitung, u. das E. gerbt zur Hälfte, d. h. gibt von 8 Simri die vollen 4 Simri Kernen, während der Dinkel durchschnittlich um 16 Procent weniger gibt.


Einlager (obstagium, Leistung, Giselschaft), war im Mittelalter für Schuldner und Bürgen die Conventionalstrafe, an einem bestimmten Orte so lange eingebannt bleiben zu müssen bis Zahlung erfolgte. Durch Gesetzgebung und Sitte nunmehr beseitigt.


Einland, in den norddeutschen Marschen ein einfach besteuertes Grundstück, dabei zur Arbeit an den Siehlen unter den Deichen und Dämmen verpflichtet.


Einleger, sind abgeschnittene längere jährige oder 2jährige Triebe von Bäumen und Sträuchern, die behufs der Vermehrung 1–2'' tief in feuchtes fruchtbares Erdreich schräg und fest eingelegt werden, wo sie bleiben, bis sie sich bewurzelt haben. Die Weinrebe z. B., die Johannis- und Stachelbeere, der weiße Maulbeer, und viele Ziersträucher werden solchergestalt durch E. vermehrt.


Einlehn, bergmännisches Maß = 7 Lachtern (à 6 Fuß).


Einlösung, versetzter Pfänder durch Zahlung der Schuld. In manchen Ländern hat auch der Gantschuldner für eine bestimmte Frist das Recht (jus reluendi), die versteigerten Sachen mittelst Befriedigung seiner Gläubiger wieder an sich zu nehmen.


Einlösungsscheine, Papiergeld, 1. März 1811 von Oesterreich statt der Bancozettel ausgegeben, erhielten 1820 fixirten Curs zu 24 kr. C.-M. für den Gulden; jetzt beseitigt.


Einmännig, Monandria, Blüte mit nur 1 Staubbeutel.


Einöde, Einödshof, heißt in Bayern u. im schwäbischen Oberlande ein allein stehender, zu einer Dorfgemeinde gehöriger Bauernhof. Vereinöden nennen sie dort das Zusammenlegen und Wiederabtheilen der Grundstücke einer Gemeinde in der Art, daß bei der neuen Vertheilung Jeder seinen Gütercomplex wo möglich an einem Stücke zunächst seinem Hause bekommt.


Einquartierung, im Kriege Staatslast, an welcher jeder Staatsbürger nach Verhältniß von Wohnung u. Vermögen Antheil nehmen muß. Früher galt als Grundsatz, daß der Bürger dem einquartierten Soldaten Dach u. Fach u. Gelegenheit zum Kochen seiner Lebensmittel gewähre, seit den franz. Kriegen aber haben die früheren Rücksichten aufgehört, namentlich auch die Freiheit von der E. slast für Adel, Geistlichkeit, Beamte etc. Im Frieden hat der Bürger dem einquartierten Soldaten Obdach, Lager, Gelegenheit zum Kochen od. die Kost zu geben, in welchem Falle er eine Entschädigung erhält.


Einrede (exceptio), im Prozeß die Entkräftung der Klage durch entgegenstehende Thatsachen, welche der Excipient beweisen muß (reus excipiendo fit actor), im weiteren Sinne jeder Vertheidigungsgrund. Die verzögerliche (dilatorische) E. will die Klage nur für einmal abweisen, die zerstörliche (peremtorische) sich für immer davon befreien. Es können verschiedene E.n neben einander, cumulative, aufgeführt werden. Im Interesse der Prozeßabkürzung verlangt die Eventualmaxime, daß alle E.n im gleichen Vortrage anzubringen seien, damit der Richter, wenn die erste nicht entscheidet, die Klage vielleicht aus den eventuell folgenden abweisen kann. Viele E.n haben aus der Eigenthümlichkeit des Rechtsverhältnisses besondere Namen, z. B. exceptio cedendarum actionum, divisionis, doli, non numeratae pecuniae u. s. w.


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[519/0520] Spelzart, vom gewöhnlichen Spelz leicht zu unterscheiden an der gelblich grünen Farbe der schmächtigen Halme u. Aehren, auch fallen die letzteren durch die einzige Grannenreihe jeder der 2 aus 10–13 Aehrchen gebildeten Zeilen u. ihre steif aufrechte Stellung und durch das schmal Zusammengedrückte noch besonders auf. – Das E. kann über Winter u. Sommer angebaut werden, ist aber als Winterfrucht besonders dauerhaft, wintert niemals aus und gedeiht selbst im magersten Boden. Die Körner eignen sich besser zu Graupen, als zur Mehlbereitung, u. das E. gerbt zur Hälfte, d. h. gibt von 8 Simri die vollen 4 Simri Kernen, während der Dinkel durchschnittlich um 16 Procent weniger gibt. Einlager (obstagium, Leistung, Giselschaft), war im Mittelalter für Schuldner und Bürgen die Conventionalstrafe, an einem bestimmten Orte so lange eingebannt bleiben zu müssen bis Zahlung erfolgte. Durch Gesetzgebung und Sitte nunmehr beseitigt. Einland, in den norddeutschen Marschen ein einfach besteuertes Grundstück, dabei zur Arbeit an den Siehlen unter den Deichen und Dämmen verpflichtet. Einleger, sind abgeschnittene längere jährige oder 2jährige Triebe von Bäumen und Sträuchern, die behufs der Vermehrung 1–2'' tief in feuchtes fruchtbares Erdreich schräg und fest eingelegt werden, wo sie bleiben, bis sie sich bewurzelt haben. Die Weinrebe z. B., die Johannis- und Stachelbeere, der weiße Maulbeer, und viele Ziersträucher werden solchergestalt durch E. vermehrt. Einlehn, bergmännisches Maß = 7 Lachtern (à 6 Fuß). Einlösung, versetzter Pfänder durch Zahlung der Schuld. In manchen Ländern hat auch der Gantschuldner für eine bestimmte Frist das Recht (jus reluendi), die versteigerten Sachen mittelst Befriedigung seiner Gläubiger wieder an sich zu nehmen. Einlösungsscheine, Papiergeld, 1. März 1811 von Oesterreich statt der Bancozettel ausgegeben, erhielten 1820 fixirten Curs zu 24 kr. C.-M. für den Gulden; jetzt beseitigt. Einmännig, Monandria, Blüte mit nur 1 Staubbeutel. Einöde, Einödshof, heißt in Bayern u. im schwäbischen Oberlande ein allein stehender, zu einer Dorfgemeinde gehöriger Bauernhof. Vereinöden nennen sie dort das Zusammenlegen und Wiederabtheilen der Grundstücke einer Gemeinde in der Art, daß bei der neuen Vertheilung Jeder seinen Gütercomplex wo möglich an einem Stücke zunächst seinem Hause bekommt. Einquartierung, im Kriege Staatslast, an welcher jeder Staatsbürger nach Verhältniß von Wohnung u. Vermögen Antheil nehmen muß. Früher galt als Grundsatz, daß der Bürger dem einquartierten Soldaten Dach u. Fach u. Gelegenheit zum Kochen seiner Lebensmittel gewähre, seit den franz. Kriegen aber haben die früheren Rücksichten aufgehört, namentlich auch die Freiheit von der E. slast für Adel, Geistlichkeit, Beamte etc. Im Frieden hat der Bürger dem einquartierten Soldaten Obdach, Lager, Gelegenheit zum Kochen od. die Kost zu geben, in welchem Falle er eine Entschädigung erhält. Einrede (exceptio), im Prozeß die Entkräftung der Klage durch entgegenstehende Thatsachen, welche der Excipient beweisen muß (reus excipiendo fit actor), im weiteren Sinne jeder Vertheidigungsgrund. Die verzögerliche (dilatorische) E. will die Klage nur für einmal abweisen, die zerstörliche (peremtorische) sich für immer davon befreien. Es können verschiedene E.n neben einander, cumulative, aufgeführt werden. Im Interesse der Prozeßabkürzung verlangt die Eventualmaxime, daß alle E.n im gleichen Vortrage anzubringen seien, damit der Richter, wenn die erste nicht entscheidet, die Klage vielleicht aus den eventuell folgenden abweisen kann. Viele E.n haben aus der Eigenthümlichkeit des Rechtsverhältnisses besondere Namen, z. B. exceptio cedendarum actionum, divisionis, doli, non numeratae pecuniae u. s. w. Einreibung (Inunctio), die örtliche äußere Anwendung von Arzneistoffen auf die Oberfläche des Körpers mittelst Einreibens derselben auf die Haut. Der

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 519. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/520>, abgerufen am 22.11.2024.