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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

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banden, dem Kaiser von Oesterreich verpflichtet ist.


Deutsche Sprache. Sie gehört zu dem großen indo-germanischen Sprachstamme, entwickelte sich selbstständig in vorhistorischer Zeit, eroberte ein großes Gebiet, das sich gegen Norden u. Osten friedlich erweitert, gegen Westen und Süden aber stätig abnimmt, nachdem die in Italien, Gallien, Spanien eingedrungenen deutschen Völker schon längst romanisirt sind. Das älteste deutsche Sprachdenkmal ist die mösogothische Bibelübersetzung des Ulfilas, der das griech. Alphabet auf seine Muttersprache übertrug. Mit der Ausbreitung des Christenthums unter den deutschen Stämmen mußte manches Nationale, weil Heidnische (z. B. Gesänge, Gebete, Gebräuche etc.) verdrängt werden, und die christlich-römische Bildung verwies die d. S. längere Zeit von dem schriftlichen Gebrauche in allen Angelegenheiten des Staats, des Rechts und der Kirche, so daß sie eigentlich nur im Volksmunde fortlebte; nur in einzelnen Klöstern wurde aus dem Latein in das Deutsche übersetzt, daher besitzen wir nur sehr wenige Sprachdenkmäler aus jener Zeit. Mit Karl d. Gr. kam die d. S. mehr zur Geltung, jedoch blieb das Latein die Sprache der Gesetzgebung, Urkunden, Geschichtschreibung, des Briefes etc. Die meisten deutschen Sprachproben v. 700 bis 1100 gehören dem Hochdeutschen (Oberdeutschen) an, und zwar in der fränk., alemann. u. bayr. Weise; dieses Althochdeutsche klingt voll, die Ausdrucksweise ist plastisch und edel. Das Mittelhochdeutsch beginnt im 12. Jahrh. und verliert sich mit dem 14.; es ist dies die Zeit des Minnesangs und der Hohenstaufen (vergl. deutsche Literatur); das Mittelhochdeutsch hat die vollen Formen des Althochdeutschen nicht mehr, aber ungleich reinere als das Neuhochdeutsche und ist besonders im Reime viel strenger. Das Neuhochdeutsche bildete sich im Laufe des 15. Jahrh. um so rascher aus, als die Buchdruckerkunst die Ausbildung und Verbreitung einer allgemeinen Schriftsprache förderte, wie dies vorher nicht entfernt möglich gewesen. Luther ist allerdings unter den ersten Schriftstellern des Neuhochdeutschen der bedeutendste, aber er hat es weder geschaffen, noch vollendet; er hatte Vorgänger wie Steinhövel, Wile, Kaisersberg, Brant, Pauli etc., und die Vollendung des Hochdeutschen kam erst durch Lessing, Klopstock, Wieland, Göthe, Schiller etc. zu Stande. An Klang, Reinheit der Formen und sinnlicher Anschaulichkeit steht es der alten Sprache nach, übertrifft sie aber an Reichthum des Wörterschatzes und der Ausbildung des Satzgefüges. Unsere d. S. haben wir eigentlich erst durch die geniale "deutsche Grammatik" von Jak. Grimm kennen gelernt, dessen Schule das gleichsam neu entdeckte Land mit allem Eifer anbaut. Nichtsdestoweniger hat die Mißhandlung der d. S. durch sog. Grammatiker nicht aufgehört, und namentlich wird in der Elementar- od. Volksschule die Volkssprache durch die Dressur nach unverständlichen grammatischen Formeln verdorben. Von Jak. u. Wilh. Grimm erscheint gegenwärtig ein "Wörterbuch der neuhochdeutschen Sprache", gegen das jedoch einige gegründete Ausstellungen erhoben worden sind, z. B. gegen die protestantische Befangenheit der Verfasser, die sich mehrfach kund gibt, die unzureichende Kenntniß der deutschen Pflanzennamen, die Umgehung d. Eigennamen. Von Jak. Grimm haben wir auch eine Geschichte d. deutschen Sprache (2. Ausg. 1853).


Deutsches Recht, allgemein das in Deutschland geltende Recht; im engern und eigentlichen Sinn das nationale, mit der Geschichte der germanischen Volksstämme aufgewachsene Privat- und Strafrecht, im Gegensatz zu den in Deutschland aufgenommenen fremden Rechten (röm. u. franz.). Es hat über die deutschen Länder des deutschen Bundes hinaus auch Geltung in den zu Rußland gehörigen deutschen Ostseeprovinzen und in der deutschen Schweiz. Quellen desselben sind: alte geschriebene Volksrechte (lex Salica, Ripuariorum, Alemannorum, Bajuvariorum, Burgundionum, Longobardorum, Frisionum, Wisigothorum), Capitularien der fränk. Könige, Weisthümer, Offnungen, Schöffensprüche, Hof-, Lehen- u. Stadtrechte, Landrechte

banden, dem Kaiser von Oesterreich verpflichtet ist.


Deutsche Sprache. Sie gehört zu dem großen indo-germanischen Sprachstamme, entwickelte sich selbstständig in vorhistorischer Zeit, eroberte ein großes Gebiet, das sich gegen Norden u. Osten friedlich erweitert, gegen Westen und Süden aber stätig abnimmt, nachdem die in Italien, Gallien, Spanien eingedrungenen deutschen Völker schon längst romanisirt sind. Das älteste deutsche Sprachdenkmal ist die mösogothische Bibelübersetzung des Ulfilas, der das griech. Alphabet auf seine Muttersprache übertrug. Mit der Ausbreitung des Christenthums unter den deutschen Stämmen mußte manches Nationale, weil Heidnische (z. B. Gesänge, Gebete, Gebräuche etc.) verdrängt werden, und die christlich-römische Bildung verwies die d. S. längere Zeit von dem schriftlichen Gebrauche in allen Angelegenheiten des Staats, des Rechts und der Kirche, so daß sie eigentlich nur im Volksmunde fortlebte; nur in einzelnen Klöstern wurde aus dem Latein in das Deutsche übersetzt, daher besitzen wir nur sehr wenige Sprachdenkmäler aus jener Zeit. Mit Karl d. Gr. kam die d. S. mehr zur Geltung, jedoch blieb das Latein die Sprache der Gesetzgebung, Urkunden, Geschichtschreibung, des Briefes etc. Die meisten deutschen Sprachproben v. 700 bis 1100 gehören dem Hochdeutschen (Oberdeutschen) an, und zwar in der fränk., alemann. u. bayr. Weise; dieses Althochdeutsche klingt voll, die Ausdrucksweise ist plastisch und edel. Das Mittelhochdeutsch beginnt im 12. Jahrh. und verliert sich mit dem 14.; es ist dies die Zeit des Minnesangs und der Hohenstaufen (vergl. deutsche Literatur); das Mittelhochdeutsch hat die vollen Formen des Althochdeutschen nicht mehr, aber ungleich reinere als das Neuhochdeutsche und ist besonders im Reime viel strenger. Das Neuhochdeutsche bildete sich im Laufe des 15. Jahrh. um so rascher aus, als die Buchdruckerkunst die Ausbildung und Verbreitung einer allgemeinen Schriftsprache förderte, wie dies vorher nicht entfernt möglich gewesen. Luther ist allerdings unter den ersten Schriftstellern des Neuhochdeutschen der bedeutendste, aber er hat es weder geschaffen, noch vollendet; er hatte Vorgänger wie Steinhövel, Wile, Kaisersberg, Brant, Pauli etc., und die Vollendung des Hochdeutschen kam erst durch Lessing, Klopstock, Wieland, Göthe, Schiller etc. zu Stande. An Klang, Reinheit der Formen und sinnlicher Anschaulichkeit steht es der alten Sprache nach, übertrifft sie aber an Reichthum des Wörterschatzes und der Ausbildung des Satzgefüges. Unsere d. S. haben wir eigentlich erst durch die geniale „deutsche Grammatik“ von Jak. Grimm kennen gelernt, dessen Schule das gleichsam neu entdeckte Land mit allem Eifer anbaut. Nichtsdestoweniger hat die Mißhandlung der d. S. durch sog. Grammatiker nicht aufgehört, und namentlich wird in der Elementar- od. Volksschule die Volkssprache durch die Dressur nach unverständlichen grammatischen Formeln verdorben. Von Jak. u. Wilh. Grimm erscheint gegenwärtig ein „Wörterbuch der neuhochdeutschen Sprache“, gegen das jedoch einige gegründete Ausstellungen erhoben worden sind, z. B. gegen die protestantische Befangenheit der Verfasser, die sich mehrfach kund gibt, die unzureichende Kenntniß der deutschen Pflanzennamen, die Umgehung d. Eigennamen. Von Jak. Grimm haben wir auch eine Geschichte d. deutschen Sprache (2. Ausg. 1853).


Deutsches Recht, allgemein das in Deutschland geltende Recht; im engern und eigentlichen Sinn das nationale, mit der Geschichte der germanischen Volksstämme aufgewachsene Privat- und Strafrecht, im Gegensatz zu den in Deutschland aufgenommenen fremden Rechten (röm. u. franz.). Es hat über die deutschen Länder des deutschen Bundes hinaus auch Geltung in den zu Rußland gehörigen deutschen Ostseeprovinzen und in der deutschen Schweiz. Quellen desselben sind: alte geschriebene Volksrechte (lex Salica, Ripuariorum, Alemannorum, Bajuvariorum, Burgundionum, Longobardorum, Frisionum, Wisigothorum), Capitularien der fränk. Könige, Weisthümer, Offnungen, Schöffensprüche, Hof-, Lehen- u. Stadtrechte, Landrechte

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[354/0355] banden, dem Kaiser von Oesterreich verpflichtet ist. Deutsche Sprache. Sie gehört zu dem großen indo-germanischen Sprachstamme, entwickelte sich selbstständig in vorhistorischer Zeit, eroberte ein großes Gebiet, das sich gegen Norden u. Osten friedlich erweitert, gegen Westen und Süden aber stätig abnimmt, nachdem die in Italien, Gallien, Spanien eingedrungenen deutschen Völker schon längst romanisirt sind. Das älteste deutsche Sprachdenkmal ist die mösogothische Bibelübersetzung des Ulfilas, der das griech. Alphabet auf seine Muttersprache übertrug. Mit der Ausbreitung des Christenthums unter den deutschen Stämmen mußte manches Nationale, weil Heidnische (z. B. Gesänge, Gebete, Gebräuche etc.) verdrängt werden, und die christlich-römische Bildung verwies die d. S. längere Zeit von dem schriftlichen Gebrauche in allen Angelegenheiten des Staats, des Rechts und der Kirche, so daß sie eigentlich nur im Volksmunde fortlebte; nur in einzelnen Klöstern wurde aus dem Latein in das Deutsche übersetzt, daher besitzen wir nur sehr wenige Sprachdenkmäler aus jener Zeit. Mit Karl d. Gr. kam die d. S. mehr zur Geltung, jedoch blieb das Latein die Sprache der Gesetzgebung, Urkunden, Geschichtschreibung, des Briefes etc. Die meisten deutschen Sprachproben v. 700 bis 1100 gehören dem Hochdeutschen (Oberdeutschen) an, und zwar in der fränk., alemann. u. bayr. Weise; dieses Althochdeutsche klingt voll, die Ausdrucksweise ist plastisch und edel. Das Mittelhochdeutsch beginnt im 12. Jahrh. und verliert sich mit dem 14.; es ist dies die Zeit des Minnesangs und der Hohenstaufen (vergl. deutsche Literatur); das Mittelhochdeutsch hat die vollen Formen des Althochdeutschen nicht mehr, aber ungleich reinere als das Neuhochdeutsche und ist besonders im Reime viel strenger. Das Neuhochdeutsche bildete sich im Laufe des 15. Jahrh. um so rascher aus, als die Buchdruckerkunst die Ausbildung und Verbreitung einer allgemeinen Schriftsprache förderte, wie dies vorher nicht entfernt möglich gewesen. Luther ist allerdings unter den ersten Schriftstellern des Neuhochdeutschen der bedeutendste, aber er hat es weder geschaffen, noch vollendet; er hatte Vorgänger wie Steinhövel, Wile, Kaisersberg, Brant, Pauli etc., und die Vollendung des Hochdeutschen kam erst durch Lessing, Klopstock, Wieland, Göthe, Schiller etc. zu Stande. An Klang, Reinheit der Formen und sinnlicher Anschaulichkeit steht es der alten Sprache nach, übertrifft sie aber an Reichthum des Wörterschatzes und der Ausbildung des Satzgefüges. Unsere d. S. haben wir eigentlich erst durch die geniale „deutsche Grammatik“ von Jak. Grimm kennen gelernt, dessen Schule das gleichsam neu entdeckte Land mit allem Eifer anbaut. Nichtsdestoweniger hat die Mißhandlung der d. S. durch sog. Grammatiker nicht aufgehört, und namentlich wird in der Elementar- od. Volksschule die Volkssprache durch die Dressur nach unverständlichen grammatischen Formeln verdorben. Von Jak. u. Wilh. Grimm erscheint gegenwärtig ein „Wörterbuch der neuhochdeutschen Sprache“, gegen das jedoch einige gegründete Ausstellungen erhoben worden sind, z. B. gegen die protestantische Befangenheit der Verfasser, die sich mehrfach kund gibt, die unzureichende Kenntniß der deutschen Pflanzennamen, die Umgehung d. Eigennamen. Von Jak. Grimm haben wir auch eine Geschichte d. deutschen Sprache (2. Ausg. 1853). Deutsches Recht, allgemein das in Deutschland geltende Recht; im engern und eigentlichen Sinn das nationale, mit der Geschichte der germanischen Volksstämme aufgewachsene Privat- und Strafrecht, im Gegensatz zu den in Deutschland aufgenommenen fremden Rechten (röm. u. franz.). Es hat über die deutschen Länder des deutschen Bundes hinaus auch Geltung in den zu Rußland gehörigen deutschen Ostseeprovinzen und in der deutschen Schweiz. Quellen desselben sind: alte geschriebene Volksrechte (lex Salica, Ripuariorum, Alemannorum, Bajuvariorum, Burgundionum, Longobardorum, Frisionum, Wisigothorum), Capitularien der fränk. Könige, Weisthümer, Offnungen, Schöffensprüche, Hof-, Lehen- u. Stadtrechte, Landrechte

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/355>, abgerufen am 01.06.2024.