Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.troverspredigten, Predigten, in welchen der Irrthum der Glaubenslehren Anderer dargelegt werden soll. Status controversiae, lat., im Prozesse die Hervorhebung der eigentlichen Streitpunkte. Contumacia, Ungehorsam im Prozeß gegen richterliche Verfügungen. C. verfahren, im Strafprozeß Beurtheilung eines ungehorsam abwesenden Angeschuldigten. Im Civilprozeß erleidet der contumax um seines Ungehorsams willen (z. B. Ausbleiben, Versäumen von Fristen) verschiedene Nachtheile, Klagrechtsverlust, Fristausschluß, Annahme von Verzicht oder Geständniß, Zahlung der verursachten Kosten. War der Ungehorsam unverschuldet, d. h. befand sich der C. in der Unmöglichkeit, der Gerichtsverfügung nachzukommen, so kann er durch deren Beweis jene Nachtheile wieder aufheben (Contumaciae purgatio). Contumaz, in medicin.-polizeilicher Bedeutung so viel wie Quarantäne. Contursi, neapol. Badeort am Silaro, 3500 E. Contusion, lat., Quetschung, eine Geschwulst, durch Stoß oder Druck verursacht, ohne äußere Blutung; gewöhnlich werden zu ihrer Zertheilung Spirituosa angewendet. Conus, lat., Kegel. Convalescent, lat., Genesender; Convalescenz, Genesung, convalesciren, genesen. Convenabel, lat., passend, geziemend; Convenienz, die Formen des gesellschaftlichen Lebens, über die man stillschweigend übereingekommen ist; conventionell, was diesen Formen entspricht; conveniren, übereinkommen, passen, zusagen. Convenienzheirath, Heirath aus eigennützigen Gründen ohne den Trieb der Liebe. Convent, Zusammenkunft; näher Gesammtheit, Versammlung u. Versammlungsort der Conventualen, d. h. der im Kapitel sitz- u. stimmberechtigten Mitglieder eines klösterlichen Vereines. Speciell heißen Conventualen im Gegensatze zu den sog. Observanten diejenigen Franziskaner, welche gemeinschaftlich im großen C. leben und an ihrer Ordensreformation nicht theil nahmen, dagegen bei den Karmelitern diejenigen, welche der durch Papst Eugen IV. gemilderten Regel folgen. Generalconvent, bei den Mendicantenorden und regulirten Chorherrn Provinzialconvent, heißt die Versammlung der Ordensobern. Conventikel, eigentlich winzige Versammlung, alsdann die ohne oder gegen Erlaubniß der Obrigkeit abgehaltene Winkelversammlung. Ist der Zweck ein politischer, dann heißen C. so viel als geheime Clubs; ist die Tendenz eine religiöse, so ist sie gemeiniglich eine schismatische, separatistische, pietistische (Stündler). Uebrigens werden manchmal Versammlungen C. genannt, die es in Wahrheit nicht sind. Convention, Uebereinkommen. Conventionalstrafe, die der Vertragscontrahent wegen Nichterfüllung übernommener Verbindlichkeiten dem andern nach Verabredung zu leisten hat. Nicht zu verwechseln mit dem Reugeld (Reukauf, mulcta poenitentialis), gegen dessen Erlegung oder Verlust einseitig vom Vertrag wieder abgegangen werden kann. Auch zu unterscheiden von der arrha (Aufgeld, Haftpfenning), die zum Zeichen oder Beweis des abgeschlossenen Vertrages übergeben und von dem verloren wird, der denselben nicht erfüllt. Indeß fließen alle drei Begriffe in einander über. Conventionsfuß, Uebereinkunft vom 21. Dec. 1753 zwischen Bayern und Oesterreich, die seine Mark Silber zu 20 Gulden und die seine Mark Gold zu 283 Gulden (Gold zu Silber = 1: 14) auszuprägen; dieser Convention traten später die Stände des schwäb., fränk. und bayer. Kreises, hierauf die des oberrhein. und niederrhein. Kreises, zuletzt Sachsen, Hannover und Braunschweig bei. Allmälig traten jedoch die Staaten, welche die Katastrophe der franz. Revolution überdauerte, von der Convention zurück und wandten sich zu andern Münzsystemen, so daß heutzutage nur noch Oesterreich Conventionsgeld ausprägt. Convergent, lat., Linien, die sich einander nähern; in der Arithmetik Zahlenreihen, deren Glieder immer kleiner troverspredigten, Predigten, in welchen der Irrthum der Glaubenslehren Anderer dargelegt werden soll. Status controversiae, lat., im Prozesse die Hervorhebung der eigentlichen Streitpunkte. Contumacia, Ungehorsam im Prozeß gegen richterliche Verfügungen. C. verfahren, im Strafprozeß Beurtheilung eines ungehorsam abwesenden Angeschuldigten. Im Civilprozeß erleidet der contumax um seines Ungehorsams willen (z. B. Ausbleiben, Versäumen von Fristen) verschiedene Nachtheile, Klagrechtsverlust, Fristausschluß, Annahme von Verzicht oder Geständniß, Zahlung der verursachten Kosten. War der Ungehorsam unverschuldet, d. h. befand sich der C. in der Unmöglichkeit, der Gerichtsverfügung nachzukommen, so kann er durch deren Beweis jene Nachtheile wieder aufheben (Contumaciae purgatio). Contumaz, in medicin.-polizeilicher Bedeutung so viel wie Quarantäne. Contursi, neapol. Badeort am Silaro, 3500 E. Contusion, lat., Quetschung, eine Geschwulst, durch Stoß oder Druck verursacht, ohne äußere Blutung; gewöhnlich werden zu ihrer Zertheilung Spirituosa angewendet. Conus, lat., Kegel. Convalescent, lat., Genesender; Convalescenz, Genesung, convalesciren, genesen. Convenabel, lat., passend, geziemend; Convenienz, die Formen des gesellschaftlichen Lebens, über die man stillschweigend übereingekommen ist; conventionell, was diesen Formen entspricht; conveniren, übereinkommen, passen, zusagen. Convenienzheirath, Heirath aus eigennützigen Gründen ohne den Trieb der Liebe. Convent, Zusammenkunft; näher Gesammtheit, Versammlung u. Versammlungsort der Conventualen, d. h. der im Kapitel sitz- u. stimmberechtigten Mitglieder eines klösterlichen Vereines. Speciell heißen Conventualen im Gegensatze zu den sog. Observanten diejenigen Franziskaner, welche gemeinschaftlich im großen C. leben und an ihrer Ordensreformation nicht theil nahmen, dagegen bei den Karmelitern diejenigen, welche der durch Papst Eugen IV. gemilderten Regel folgen. Generalconvent, bei den Mendicantenorden und regulirten Chorherrn Provinzialconvent, heißt die Versammlung der Ordensobern. Conventikel, eigentlich winzige Versammlung, alsdann die ohne oder gegen Erlaubniß der Obrigkeit abgehaltene Winkelversammlung. Ist der Zweck ein politischer, dann heißen C. so viel als geheime Clubs; ist die Tendenz eine religiöse, so ist sie gemeiniglich eine schismatische, separatistische, pietistische (Stündler). Uebrigens werden manchmal Versammlungen C. genannt, die es in Wahrheit nicht sind. Convention, Uebereinkommen. Conventionalstrafe, die der Vertragscontrahent wegen Nichterfüllung übernommener Verbindlichkeiten dem andern nach Verabredung zu leisten hat. Nicht zu verwechseln mit dem Reugeld (Reukauf, mulcta poenitentialis), gegen dessen Erlegung oder Verlust einseitig vom Vertrag wieder abgegangen werden kann. Auch zu unterscheiden von der arrha (Aufgeld, Haftpfenning), die zum Zeichen oder Beweis des abgeschlossenen Vertrages übergeben und von dem verloren wird, der denselben nicht erfüllt. Indeß fließen alle drei Begriffe in einander über. Conventionsfuß, Uebereinkunft vom 21. Dec. 1753 zwischen Bayern und Oesterreich, die seine Mark Silber zu 20 Gulden und die seine Mark Gold zu 283 Gulden (Gold zu Silber = 1: 14) auszuprägen; dieser Convention traten später die Stände des schwäb., fränk. und bayer. Kreises, hierauf die des oberrhein. und niederrhein. Kreises, zuletzt Sachsen, Hannover und Braunschweig bei. Allmälig traten jedoch die Staaten, welche die Katastrophe der franz. Revolution überdauerte, von der Convention zurück und wandten sich zu andern Münzsystemen, so daß heutzutage nur noch Oesterreich Conventionsgeld ausprägt. 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Contumacia, Ungehorsam im Prozeß gegen richterliche Verfügungen. C. verfahren, im Strafprozeß Beurtheilung eines ungehorsam abwesenden Angeschuldigten. Im Civilprozeß erleidet der contumax um seines Ungehorsams willen (z. B. Ausbleiben, Versäumen von Fristen) verschiedene Nachtheile, Klagrechtsverlust, Fristausschluß, Annahme von Verzicht oder Geständniß, Zahlung der verursachten Kosten. War der Ungehorsam unverschuldet, d. h. befand sich der C. in der Unmöglichkeit, der Gerichtsverfügung nachzukommen, so kann er durch deren Beweis jene Nachtheile wieder aufheben (Contumaciae purgatio).
Contumaz, in medicin.-polizeilicher Bedeutung so viel wie Quarantäne.
Contursi, neapol. Badeort am Silaro, 3500 E.
Contusion, lat., Quetschung, eine Geschwulst, durch Stoß oder Druck verursacht, ohne äußere Blutung; gewöhnlich werden zu ihrer Zertheilung Spirituosa angewendet.
Conus, lat., Kegel.
Convalescent, lat., Genesender; Convalescenz, Genesung, convalesciren, genesen.
Convenabel, lat., passend, geziemend; Convenienz, die Formen des gesellschaftlichen Lebens, über die man stillschweigend übereingekommen ist; conventionell, was diesen Formen entspricht; conveniren, übereinkommen, passen, zusagen. Convenienzheirath, Heirath aus eigennützigen Gründen ohne den Trieb der Liebe.
Convent, Zusammenkunft; näher Gesammtheit, Versammlung u. Versammlungsort der Conventualen, d. h. der im Kapitel sitz- u. stimmberechtigten Mitglieder eines klösterlichen Vereines. Speciell heißen Conventualen im Gegensatze zu den sog. Observanten diejenigen Franziskaner, welche gemeinschaftlich im großen C. leben und an ihrer Ordensreformation nicht theil nahmen, dagegen bei den Karmelitern diejenigen, welche der durch Papst Eugen IV. gemilderten Regel folgen. Generalconvent, bei den Mendicantenorden und regulirten Chorherrn Provinzialconvent, heißt die Versammlung der Ordensobern.
Conventikel, eigentlich winzige Versammlung, alsdann die ohne oder gegen Erlaubniß der Obrigkeit abgehaltene Winkelversammlung. Ist der Zweck ein politischer, dann heißen C. so viel als geheime Clubs; ist die Tendenz eine religiöse, so ist sie gemeiniglich eine schismatische, separatistische, pietistische (Stündler). Uebrigens werden manchmal Versammlungen C. genannt, die es in Wahrheit nicht sind.
Convention, Uebereinkommen. Conventionalstrafe, die der Vertragscontrahent wegen Nichterfüllung übernommener Verbindlichkeiten dem andern nach Verabredung zu leisten hat. Nicht zu verwechseln mit dem Reugeld (Reukauf, mulcta poenitentialis), gegen dessen Erlegung oder Verlust einseitig vom Vertrag wieder abgegangen werden kann. Auch zu unterscheiden von der arrha (Aufgeld, Haftpfenning), die zum Zeichen oder Beweis des abgeschlossenen Vertrages übergeben und von dem verloren wird, der denselben nicht erfüllt. Indeß fließen alle drei Begriffe in einander über.
Conventionsfuß, Uebereinkunft vom 21. Dec. 1753 zwischen Bayern und Oesterreich, die seine Mark Silber zu 20 Gulden und die seine Mark Gold zu 283 Gulden (Gold zu Silber = 1: 14) auszuprägen; dieser Convention traten später die Stände des schwäb., fränk. und bayer. Kreises, hierauf die des oberrhein. und niederrhein. Kreises, zuletzt Sachsen, Hannover und Braunschweig bei. Allmälig traten jedoch die Staaten, welche die Katastrophe der franz. Revolution überdauerte, von der Convention zurück und wandten sich zu andern Münzsystemen, so daß heutzutage nur noch Oesterreich Conventionsgeld ausprägt.
Convergent, lat., Linien, die sich einander nähern; in der Arithmetik Zahlenreihen, deren Glieder immer kleiner
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