Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

Bild:
<< vorherige Seite

vorzeitiger Beischlaf (der Verlobten).


Concupiscenz, lat., Begehrlichkeit, Gelüste.


Concurrent, lat., wer das gleiche Geschäft zum gleichen Zwecke betreibt; Concurrenz, der wetteifernde Geschäfsbetrieb.


Concurrenz, jurid., Zusammentreffen von Rechten; subjective, von mehreren Personen im nämlichen Rechtsobject; objective, von mehreren Rechten in derselben Person. Gehen sie zusammen, so wird die C. zur Cumulation, Communion u. s. w.; widerstreiten sie sich, zur Collision, zum Conflict.


Concurrenz der Verbrechen oder Strafen, im Criminalrecht das gleichzeitige Zusammentreffen mehrerer Verbrechen oder Strafen bei einem Individuum; bei der idealen C. werden mehrere Verbrechen durch eine und dieselbe Handlung verübt, bei der materiellen gelangen mehrere von derselben Person verübte Verbrechen zur Aburtheilung.


Concurs lat., die Bewerbung mehrerer um dieselbe Sache, Stelle, einen Preis etc., daher auch Staatsexamen.


Concurs, Falliment, Gantverfahren, Verrechtfertigung, gerichtliche Vertheilung des Vermögens des insolventen Gemeinschuldners an seine sämmtlichen Gläubiger. Der C. tritt ein auf Verlangen des Schuldners oder der Gläubiger, sofern ihn ersterer nicht durch Stundung (moratorium) oder Nachlaßaccord aufzuschieben oder abzuwenden weiß. Hat das Gericht den C. formell eröffnet, so setzt es unter Androhung des Ausschlusses für die Forderungsanmeldung der Gläubiger einen bestimmten Termin fest. Die angemeldeten Forderungen werden geprüft und bestrittenen Falls durch Urtheil entschieden. Hinwieder wird des Schuldners Vermögen zusammengesucht, verwaltet und vergantet. Durch das sog. Collocationsurtheil werden die Gläubigerforderungen in ihrer Reihenfolge classificirt und aus jenem Ganterlös, soweit er hinreicht, bezahlt. Die hiebei ganz oder theilweise in Verlust kommenden Forderungen können sich erholen durch Anweisung auf die Gantobjecte oder auf das Vermögen, das der Schuldner etwa in Zukunft wieder erwerben wird. Dem Schuldner (Cridar) mit seiner Familie wird nur das Unentbehrlichste (Kleider, Bett, Handwerksgeschirr) belassen. - Ist sich der Schuldner seiner Zahlungsunfähigkeit (materielle Insolvenz) bewußt, so darf er nicht mehr einzelne Gläubiger begünstigungsweise noch bezahlen oder mit Pfändern decken; solche Geschäfte werden mit der actio Pauliana unwirksam gemacht. Wußte auch der so bezahlte oder gedeckte Gläubiger um die Insolvenz, oder wird im Einverständniß die Forderung des letztern betrüglich erhöht, oder verheimlicht der Schuldner bei der Inventur Vermögensobjecte, welche in die Masse gehören, so liegt hierin das Verbrechen des Fallimentsbetruges. - Der Cridar verliert durch den C. seine bürgerliche Ehrenfähigkeit, die er künftig durch volle Befriedigung der Gläubiger wieder erlangen kann (Rehabilitation).


Concursus, Zusammentreffen von Klagen, Verbrechen; so viel wie Concurrenz.


Concussio, Verbrechen der Erpressung; Concussor, der dieses Verbrechen Begehende.


Condamine (Kongdamihn), Charles Marie de la, geb. 1701, franz. Gelehrter, bekannt durch seinen Antheil an der Grademessung von 1736-39 in Peru, die Auffindung des Chinarindenbaums, die Nachrichten über Amerika, verdient um die Einführung der Kuhpockenimpfung in Frankreich etc., st. 1774.


Condaminea, Pflanzengattung aus der Familie der Rubeaceen in Südafrika, Strauch dessen Rinde als Paraguayrinde in Handel kommt und zum Rothfärben dient.


Conde (frz. Kongdeh), franz. Stadt und starke Festung an der Schelde, mit 5100 E., Seifen- und Lederfabrikation, starkem Handelsverkehr.


Conde sur Noireau (K. sür Noaroh), franz. Stadt im Departement Calvados, mit 6400 E., Baumwoll- und Wollespinnereien.


Conde, französisches adeliges Geschlecht, von der Stadt C. genannt;

vorzeitiger Beischlaf (der Verlobten).


Concupiscenz, lat., Begehrlichkeit, Gelüste.


Concurrent, lat., wer das gleiche Geschäft zum gleichen Zwecke betreibt; Concurrenz, der wetteifernde Geschäfsbetrieb.


Concurrenz, jurid., Zusammentreffen von Rechten; subjective, von mehreren Personen im nämlichen Rechtsobject; objective, von mehreren Rechten in derselben Person. Gehen sie zusammen, so wird die C. zur Cumulation, Communion u. s. w.; widerstreiten sie sich, zur Collision, zum Conflict.


Concurrenz der Verbrechen oder Strafen, im Criminalrecht das gleichzeitige Zusammentreffen mehrerer Verbrechen oder Strafen bei einem Individuum; bei der idealen C. werden mehrere Verbrechen durch eine und dieselbe Handlung verübt, bei der materiellen gelangen mehrere von derselben Person verübte Verbrechen zur Aburtheilung.


Concurs lat., die Bewerbung mehrerer um dieselbe Sache, Stelle, einen Preis etc., daher auch Staatsexamen.


Concurs, Falliment, Gantverfahren, Verrechtfertigung, gerichtliche Vertheilung des Vermögens des insolventen Gemeinschuldners an seine sämmtlichen Gläubiger. Der C. tritt ein auf Verlangen des Schuldners oder der Gläubiger, sofern ihn ersterer nicht durch Stundung (moratorium) oder Nachlaßaccord aufzuschieben oder abzuwenden weiß. Hat das Gericht den C. formell eröffnet, so setzt es unter Androhung des Ausschlusses für die Forderungsanmeldung der Gläubiger einen bestimmten Termin fest. Die angemeldeten Forderungen werden geprüft und bestrittenen Falls durch Urtheil entschieden. Hinwieder wird des Schuldners Vermögen zusammengesucht, verwaltet und vergantet. Durch das sog. Collocationsurtheil werden die Gläubigerforderungen in ihrer Reihenfolge classificirt und aus jenem Ganterlös, soweit er hinreicht, bezahlt. Die hiebei ganz oder theilweise in Verlust kommenden Forderungen können sich erholen durch Anweisung auf die Gantobjecte oder auf das Vermögen, das der Schuldner etwa in Zukunft wieder erwerben wird. Dem Schuldner (Cridar) mit seiner Familie wird nur das Unentbehrlichste (Kleider, Bett, Handwerksgeschirr) belassen. – Ist sich der Schuldner seiner Zahlungsunfähigkeit (materielle Insolvenz) bewußt, so darf er nicht mehr einzelne Gläubiger begünstigungsweise noch bezahlen oder mit Pfändern decken; solche Geschäfte werden mit der actio Pauliana unwirksam gemacht. Wußte auch der so bezahlte oder gedeckte Gläubiger um die Insolvenz, oder wird im Einverständniß die Forderung des letztern betrüglich erhöht, oder verheimlicht der Schuldner bei der Inventur Vermögensobjecte, welche in die Masse gehören, so liegt hierin das Verbrechen des Fallimentsbetruges. – Der Cridar verliert durch den C. seine bürgerliche Ehrenfähigkeit, die er künftig durch volle Befriedigung der Gläubiger wieder erlangen kann (Rehabilitation).


Concursus, Zusammentreffen von Klagen, Verbrechen; so viel wie Concurrenz.


Concussio, Verbrechen der Erpressung; Concussor, der dieses Verbrechen Begehende.


Condamine (Kongdamihn), Charles Marie de la, geb. 1701, franz. Gelehrter, bekannt durch seinen Antheil an der Grademessung von 1736–39 in Peru, die Auffindung des Chinarindenbaums, die Nachrichten über Amerika, verdient um die Einführung der Kuhpockenimpfung in Frankreich etc., st. 1774.


Condaminea, Pflanzengattung aus der Familie der Rubeaceen in Südafrika, Strauch dessen Rinde als Paraguayrinde in Handel kommt und zum Rothfärben dient.


Condé (frz. Kongdeh), franz. Stadt und starke Festung an der Schelde, mit 5100 E., Seifen- und Lederfabrikation, starkem Handelsverkehr.


Condé sur Noireau (K. sür Noaroh), franz. Stadt im Departement Calvados, mit 6400 E., Baumwoll- und Wollespinnereien.


Condé, französisches adeliges Geschlecht, von der Stadt C. genannt;

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0186" n="185"/>
vorzeitiger Beischlaf (der Verlobten).</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Concupiscenz</hi>, lat., Begehrlichkeit, Gelüste.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Concurrent</hi>, lat., wer das gleiche Geschäft zum gleichen Zwecke betreibt; <hi rendition="#g">Concurrenz</hi>, der wetteifernde Geschäfsbetrieb.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Concurrenz</hi>, jurid., Zusammentreffen von Rechten; subjective, von mehreren Personen im nämlichen Rechtsobject; objective, von mehreren Rechten in derselben Person. Gehen sie zusammen, so wird die C. zur Cumulation, Communion u. s. w.; widerstreiten sie sich, zur Collision, zum Conflict.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Concurrenz</hi> der Verbrechen oder Strafen, im Criminalrecht das gleichzeitige Zusammentreffen mehrerer Verbrechen oder Strafen bei einem Individuum; bei der idealen C. werden mehrere Verbrechen durch eine und dieselbe Handlung verübt, bei der materiellen gelangen mehrere von derselben Person verübte Verbrechen zur Aburtheilung.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Concurs</hi> lat., die Bewerbung mehrerer um dieselbe Sache, Stelle, einen Preis etc., daher auch Staatsexamen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Concurs</hi>, Falliment, Gantverfahren, Verrechtfertigung, gerichtliche Vertheilung des Vermögens des insolventen Gemeinschuldners an seine sämmtlichen Gläubiger. Der C. tritt ein auf Verlangen des Schuldners oder der Gläubiger, sofern ihn ersterer nicht durch Stundung <hi rendition="#i">(moratorium)</hi> oder Nachlaßaccord aufzuschieben oder abzuwenden weiß. Hat das Gericht den C. formell eröffnet, so setzt es unter Androhung des Ausschlusses für die Forderungsanmeldung der Gläubiger einen bestimmten Termin fest. Die angemeldeten Forderungen werden geprüft und bestrittenen Falls durch Urtheil entschieden. Hinwieder wird des Schuldners Vermögen zusammengesucht, verwaltet und vergantet. Durch das sog. Collocationsurtheil werden die Gläubigerforderungen in ihrer Reihenfolge classificirt und aus jenem Ganterlös, soweit er hinreicht, bezahlt. Die hiebei ganz oder theilweise in Verlust kommenden Forderungen können sich erholen durch Anweisung auf die Gantobjecte oder auf das Vermögen, das der Schuldner etwa in Zukunft wieder erwerben wird. Dem Schuldner (Cridar) mit seiner Familie wird nur das Unentbehrlichste (Kleider, Bett, Handwerksgeschirr) belassen. &#x2013; Ist sich der Schuldner seiner Zahlungsunfähigkeit (materielle Insolvenz) bewußt, so darf er nicht mehr einzelne Gläubiger begünstigungsweise noch bezahlen oder mit Pfändern decken; solche Geschäfte werden mit der <hi rendition="#i">actio Pauliana</hi> unwirksam gemacht. Wußte auch der so bezahlte oder gedeckte Gläubiger um die Insolvenz, oder wird im Einverständniß die Forderung des letztern betrüglich erhöht, oder verheimlicht der Schuldner bei der Inventur Vermögensobjecte, welche in die Masse gehören, so liegt hierin das Verbrechen des Fallimentsbetruges. &#x2013; Der Cridar verliert durch den C. seine bürgerliche Ehrenfähigkeit, die er künftig durch volle Befriedigung der Gläubiger wieder erlangen kann (Rehabilitation).</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Concursus</hi>, Zusammentreffen von Klagen, Verbrechen; so viel wie Concurrenz.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Concussio</hi>, Verbrechen der Erpressung; <hi rendition="#i">Concussor</hi>, der dieses Verbrechen Begehende.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Condamine</hi> (Kongdamihn), Charles Marie de la, geb. 1701, franz. Gelehrter, bekannt durch seinen Antheil an der Grademessung von 1736&#x2013;39 in Peru, die Auffindung des Chinarindenbaums, die Nachrichten über Amerika, verdient um die Einführung der Kuhpockenimpfung in Frankreich etc., st. 1774.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Condaminea</hi>, Pflanzengattung aus der Familie der Rubeaceen in Südafrika, Strauch dessen Rinde als Paraguayrinde in Handel kommt und zum Rothfärben dient.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Condé</hi> (frz. Kongdeh), franz. Stadt und starke Festung an der Schelde, mit 5100 E., Seifen- und Lederfabrikation, starkem Handelsverkehr.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Condé sur Noireau</hi> (K. sür Noaroh), franz. Stadt im Departement Calvados, mit 6400 E., Baumwoll- und Wollespinnereien.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Condé</hi>, französisches adeliges Geschlecht, von der Stadt C. genannt;
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[185/0186] vorzeitiger Beischlaf (der Verlobten). Concupiscenz, lat., Begehrlichkeit, Gelüste. Concurrent, lat., wer das gleiche Geschäft zum gleichen Zwecke betreibt; Concurrenz, der wetteifernde Geschäfsbetrieb. Concurrenz, jurid., Zusammentreffen von Rechten; subjective, von mehreren Personen im nämlichen Rechtsobject; objective, von mehreren Rechten in derselben Person. Gehen sie zusammen, so wird die C. zur Cumulation, Communion u. s. w.; widerstreiten sie sich, zur Collision, zum Conflict. Concurrenz der Verbrechen oder Strafen, im Criminalrecht das gleichzeitige Zusammentreffen mehrerer Verbrechen oder Strafen bei einem Individuum; bei der idealen C. werden mehrere Verbrechen durch eine und dieselbe Handlung verübt, bei der materiellen gelangen mehrere von derselben Person verübte Verbrechen zur Aburtheilung. Concurs lat., die Bewerbung mehrerer um dieselbe Sache, Stelle, einen Preis etc., daher auch Staatsexamen. Concurs, Falliment, Gantverfahren, Verrechtfertigung, gerichtliche Vertheilung des Vermögens des insolventen Gemeinschuldners an seine sämmtlichen Gläubiger. Der C. tritt ein auf Verlangen des Schuldners oder der Gläubiger, sofern ihn ersterer nicht durch Stundung (moratorium) oder Nachlaßaccord aufzuschieben oder abzuwenden weiß. Hat das Gericht den C. formell eröffnet, so setzt es unter Androhung des Ausschlusses für die Forderungsanmeldung der Gläubiger einen bestimmten Termin fest. Die angemeldeten Forderungen werden geprüft und bestrittenen Falls durch Urtheil entschieden. Hinwieder wird des Schuldners Vermögen zusammengesucht, verwaltet und vergantet. Durch das sog. Collocationsurtheil werden die Gläubigerforderungen in ihrer Reihenfolge classificirt und aus jenem Ganterlös, soweit er hinreicht, bezahlt. Die hiebei ganz oder theilweise in Verlust kommenden Forderungen können sich erholen durch Anweisung auf die Gantobjecte oder auf das Vermögen, das der Schuldner etwa in Zukunft wieder erwerben wird. Dem Schuldner (Cridar) mit seiner Familie wird nur das Unentbehrlichste (Kleider, Bett, Handwerksgeschirr) belassen. – Ist sich der Schuldner seiner Zahlungsunfähigkeit (materielle Insolvenz) bewußt, so darf er nicht mehr einzelne Gläubiger begünstigungsweise noch bezahlen oder mit Pfändern decken; solche Geschäfte werden mit der actio Pauliana unwirksam gemacht. Wußte auch der so bezahlte oder gedeckte Gläubiger um die Insolvenz, oder wird im Einverständniß die Forderung des letztern betrüglich erhöht, oder verheimlicht der Schuldner bei der Inventur Vermögensobjecte, welche in die Masse gehören, so liegt hierin das Verbrechen des Fallimentsbetruges. – Der Cridar verliert durch den C. seine bürgerliche Ehrenfähigkeit, die er künftig durch volle Befriedigung der Gläubiger wieder erlangen kann (Rehabilitation). Concursus, Zusammentreffen von Klagen, Verbrechen; so viel wie Concurrenz. Concussio, Verbrechen der Erpressung; Concussor, der dieses Verbrechen Begehende. Condamine (Kongdamihn), Charles Marie de la, geb. 1701, franz. Gelehrter, bekannt durch seinen Antheil an der Grademessung von 1736–39 in Peru, die Auffindung des Chinarindenbaums, die Nachrichten über Amerika, verdient um die Einführung der Kuhpockenimpfung in Frankreich etc., st. 1774. Condaminea, Pflanzengattung aus der Familie der Rubeaceen in Südafrika, Strauch dessen Rinde als Paraguayrinde in Handel kommt und zum Rothfärben dient. Condé (frz. Kongdeh), franz. Stadt und starke Festung an der Schelde, mit 5100 E., Seifen- und Lederfabrikation, starkem Handelsverkehr. Condé sur Noireau (K. sür Noaroh), franz. Stadt im Departement Calvados, mit 6400 E., Baumwoll- und Wollespinnereien. Condé, französisches adeliges Geschlecht, von der Stadt C. genannt;

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-08-19T15:05:47Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-08-19T15:05:47Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/186
Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/186>, abgerufen am 21.05.2024.