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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 1. Freiburg im Breisgau, 1857.

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zwischen 450-500 im Orient durch Auszüge aus den apostolischen Constitutionen, Beschlüsse der Concilien, namentlich des antiochenischen von 332, u. etwa etc. aus anderen Quellen gebildet worden.


Canonensammlungen nennt man Sammlungen von Kirchengesetzen bis ins 12. Jahrh., weil bis dahin Beschlüsse der Concilien, namentlich der 10 von 314-451 abgehaltenen vorherrschen. Sammlung, Redaction und Uebersetzung waren in der ältesten Zeit Sache des Privatfleißes. In der orientalisch-griechischen Kirche zeichneten sich Johannes Scholasticus (564 Patriarch zu Constantinopel), der unbekannte Verfasser des Nomocanon, Photius (883) Zonaras. Balsamon, der Logothete Simeon, Blastares (1350) als Sammler aus und 1800 wurde in Leipzig unter Leitung eines Mönches vom Berge Athos die letzte große Sammlung, das sogen. Pedalion, veranstaltet. - In Rußland wurde Photius große Sammlung eingeführt und 1274 vermehrt; gegenwärtig aber ist ein Handbuch des Nomocanon und die im 17. Jahrh. abgefaßte mehrfach merkwürdige Kormcetza Kniga d. h. Buch für den Steuermann, im Gebrauch. - Als C. des Abendlandes müssen genannt werden die sog. Prisca, die 2 Sammlungen Dyonis d. Kl., ferner die des Fulgentius Ferrandus, Cresconius, Martin von Braga und Isidor von Sevilla, endlich des Theodor von Canterbury u. Egbert von York. Vom 9. Jahrh. an entstanden über 40 systematisch angelegte Sammlungen, von denen die wenigsten gedruckt wurden u. als die vorzüglichsten gelten: die des Wormserbischofs Richard (1012-23), zugleich ein Sittenspiegel ihrer Zeit, die umfassende collectio trium partium, das Decretum des Gratian und die auch nicht gedruckte des Cardinals Laborans von 1182, welche zugleich die letzte geblieben ist.


Canonici heißen die an einem Dom oder Collegiatstifte angestellten Geistlichen, die Räthe des Bischofs (Domherren), die in ältester Zeit zu einer klösterlichen Gesellschaft mit einer Regel vereinigt waren (vita canonica). Im 11. Jahrh. hörte diese Art der Gemeinschaft größtentheils auf, doch blieb der Name C., und einige Bischöfe hielten nicht nur die klösterliche Ordnung an ihren Stiften aufrecht, sondern verpflichteten ihre C. noch außerdem zum Gelübde der Armuth nach der Regel St. Augustins; seitdem unterschied man regulierte C. (canonici regulares) u. weltgeistliche C. (c. saeculares). Genossen diese die volle Präbende, so hießen sie c. integrati, wenn die Hälfte c. semipraebendati, wenn ein Drittheil c. tertionarii; die ohne allen Antheil an der Präbende c. minores. Die im Dienste des Bischofs anwesenden C. heißen c. residentiales oder numerarii, die hiezu nicht verpflichteten c. honorarii, Ehren-C. (vergl. Capitel).


Canonisation, Heiligsprechung, ist der Urtheilsspruch, wodurch die Kirche eine verstorbene Person als vollkommenen Diener Gottes anerkennt und deßhalb der allgemeinen Verehrung für würdig erklärt. Näher verleiht sie den Titel sanctus, Eintragung des Namens in Kalendarien, Martyrologien und Litaneien, Anrufung im feierlichen Gottesdienst, Darbringung des hl. Meßopfers, Feier des Sterbetages, Aufstellung des Bildes u. endlich Herumtragen desselben bei Processionen. Die C. ist die definitive und vollendete Beatification (s. d. A.) und mit einem wo möglich noch strengeren Proceßverfahren als diese verknüpft, wobei der advocatus diaboli, dessen Amt dem des Staatsanwaltes der Geschwornengerichte entspricht. eine Hauptrolle spielt.


Canonisches Recht, s. Kirchenrecht.


Canonissen, ein unter kirchlicher Autorität geschlossener religiöser Verein von Frauen, welche nach einer bestimmten Regel ein gemeinschaftliches Leben führen. Die Regularcanonissen legten das dreifache Gelübde der Armuth. Keuschheit und des Gehorsams ab, die Säcularcanonissen nur die 2 letzten. Diese waren die zahlreichsten, standen unter einer Aebtissin, hielten Chor zu den bestimmten Stunden und unterrichteten wohl in den mit ihren Stiften verbundenen Instituten die weibliche Jugend. In der Regel wurden nur

zwischen 450–500 im Orient durch Auszüge aus den apostolischen Constitutionen, Beschlüsse der Concilien, namentlich des antiochenischen von 332, u. etwa etc. aus anderen Quellen gebildet worden.


Canonensammlungen nennt man Sammlungen von Kirchengesetzen bis ins 12. Jahrh., weil bis dahin Beschlüsse der Concilien, namentlich der 10 von 314–451 abgehaltenen vorherrschen. Sammlung, Redaction und Uebersetzung waren in der ältesten Zeit Sache des Privatfleißes. In der orientalisch-griechischen Kirche zeichneten sich Johannes Scholasticus (564 Patriarch zu Constantinopel), der unbekannte Verfasser des Nomocanon, Photius (883) Zonaras. Balsamon, der Logothete Simeon, Blastares (1350) als Sammler aus und 1800 wurde in Leipzig unter Leitung eines Mönches vom Berge Athos die letzte große Sammlung, das sogen. Pedalion, veranstaltet. – In Rußland wurde Photius große Sammlung eingeführt und 1274 vermehrt; gegenwärtig aber ist ein Handbuch des Nomocanon und die im 17. Jahrh. abgefaßte mehrfach merkwürdige Kormcetza Kniga d. h. Buch für den Steuermann, im Gebrauch. – Als C. des Abendlandes müssen genannt werden die sog. Prisca, die 2 Sammlungen Dyonis d. Kl., ferner die des Fulgentius Ferrandus, Cresconius, Martin von Braga und Isidor von Sevilla, endlich des Theodor von Canterbury u. Egbert von York. Vom 9. Jahrh. an entstanden über 40 systematisch angelegte Sammlungen, von denen die wenigsten gedruckt wurden u. als die vorzüglichsten gelten: die des Wormserbischofs Richard (1012–23), zugleich ein Sittenspiegel ihrer Zeit, die umfassende collectio trium partium, das Decretum des Gratian und die auch nicht gedruckte des Cardinals Laborans von 1182, welche zugleich die letzte geblieben ist.


Canonici heißen die an einem Dom oder Collegiatstifte angestellten Geistlichen, die Räthe des Bischofs (Domherren), die in ältester Zeit zu einer klösterlichen Gesellschaft mit einer Regel vereinigt waren (vita canonica). Im 11. Jahrh. hörte diese Art der Gemeinschaft größtentheils auf, doch blieb der Name C., und einige Bischöfe hielten nicht nur die klösterliche Ordnung an ihren Stiften aufrecht, sondern verpflichteten ihre C. noch außerdem zum Gelübde der Armuth nach der Regel St. Augustins; seitdem unterschied man regulierte C. (canonici regulares) u. weltgeistliche C. (c. saeculares). Genossen diese die volle Präbende, so hießen sie c. integrati, wenn die Hälfte c. semipraebendati, wenn ein Drittheil c. tertionarii; die ohne allen Antheil an der Präbende c. minores. Die im Dienste des Bischofs anwesenden C. heißen c. residentiales oder numerarii, die hiezu nicht verpflichteten c. honorarii, Ehren-C. (vergl. Capitel).


Canonisation, Heiligsprechung, ist der Urtheilsspruch, wodurch die Kirche eine verstorbene Person als vollkommenen Diener Gottes anerkennt und deßhalb der allgemeinen Verehrung für würdig erklärt. Näher verleiht sie den Titel sanctus, Eintragung des Namens in Kalendarien, Martyrologien und Litaneien, Anrufung im feierlichen Gottesdienst, Darbringung des hl. Meßopfers, Feier des Sterbetages, Aufstellung des Bildes u. endlich Herumtragen desselben bei Processionen. Die C. ist die definitive und vollendete Beatification (s. d. A.) und mit einem wo möglich noch strengeren Proceßverfahren als diese verknüpft, wobei der advocatus diaboli, dessen Amt dem des Staatsanwaltes der Geschwornengerichte entspricht. eine Hauptrolle spielt.


Canonisches Recht, s. Kirchenrecht.


Canonissen, ein unter kirchlicher Autorität geschlossener religiöser Verein von Frauen, welche nach einer bestimmten Regel ein gemeinschaftliches Leben führen. Die Regularcanonissen legten das dreifache Gelübde der Armuth. Keuschheit und des Gehorsams ab, die Säcularcanonissen nur die 2 letzten. Diese waren die zahlreichsten, standen unter einer Aebtissin, hielten Chor zu den bestimmten Stunden und unterrichteten wohl in den mit ihren Stiften verbundenen Instituten die weibliche Jugend. In der Regel wurden nur

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[782/0783] zwischen 450–500 im Orient durch Auszüge aus den apostolischen Constitutionen, Beschlüsse der Concilien, namentlich des antiochenischen von 332, u. etwa etc. aus anderen Quellen gebildet worden. Canonensammlungen nennt man Sammlungen von Kirchengesetzen bis ins 12. Jahrh., weil bis dahin Beschlüsse der Concilien, namentlich der 10 von 314–451 abgehaltenen vorherrschen. Sammlung, Redaction und Uebersetzung waren in der ältesten Zeit Sache des Privatfleißes. In der orientalisch-griechischen Kirche zeichneten sich Johannes Scholasticus (564 Patriarch zu Constantinopel), der unbekannte Verfasser des Nomocanon, Photius (883) Zonaras. Balsamon, der Logothete Simeon, Blastares (1350) als Sammler aus und 1800 wurde in Leipzig unter Leitung eines Mönches vom Berge Athos die letzte große Sammlung, das sogen. Pedalion, veranstaltet. – In Rußland wurde Photius große Sammlung eingeführt und 1274 vermehrt; gegenwärtig aber ist ein Handbuch des Nomocanon und die im 17. Jahrh. abgefaßte mehrfach merkwürdige Kormcetza Kniga d. h. Buch für den Steuermann, im Gebrauch. – Als C. des Abendlandes müssen genannt werden die sog. Prisca, die 2 Sammlungen Dyonis d. Kl., ferner die des Fulgentius Ferrandus, Cresconius, Martin von Braga und Isidor von Sevilla, endlich des Theodor von Canterbury u. Egbert von York. Vom 9. Jahrh. an entstanden über 40 systematisch angelegte Sammlungen, von denen die wenigsten gedruckt wurden u. als die vorzüglichsten gelten: die des Wormserbischofs Richard (1012–23), zugleich ein Sittenspiegel ihrer Zeit, die umfassende collectio trium partium, das Decretum des Gratian und die auch nicht gedruckte des Cardinals Laborans von 1182, welche zugleich die letzte geblieben ist. Canonici heißen die an einem Dom oder Collegiatstifte angestellten Geistlichen, die Räthe des Bischofs (Domherren), die in ältester Zeit zu einer klösterlichen Gesellschaft mit einer Regel vereinigt waren (vita canonica). Im 11. Jahrh. hörte diese Art der Gemeinschaft größtentheils auf, doch blieb der Name C., und einige Bischöfe hielten nicht nur die klösterliche Ordnung an ihren Stiften aufrecht, sondern verpflichteten ihre C. noch außerdem zum Gelübde der Armuth nach der Regel St. Augustins; seitdem unterschied man regulierte C. (canonici regulares) u. weltgeistliche C. (c. saeculares). Genossen diese die volle Präbende, so hießen sie c. integrati, wenn die Hälfte c. semipraebendati, wenn ein Drittheil c. tertionarii; die ohne allen Antheil an der Präbende c. minores. Die im Dienste des Bischofs anwesenden C. heißen c. residentiales oder numerarii, die hiezu nicht verpflichteten c. honorarii, Ehren-C. (vergl. Capitel). Canonisation, Heiligsprechung, ist der Urtheilsspruch, wodurch die Kirche eine verstorbene Person als vollkommenen Diener Gottes anerkennt und deßhalb der allgemeinen Verehrung für würdig erklärt. Näher verleiht sie den Titel sanctus, Eintragung des Namens in Kalendarien, Martyrologien und Litaneien, Anrufung im feierlichen Gottesdienst, Darbringung des hl. Meßopfers, Feier des Sterbetages, Aufstellung des Bildes u. endlich Herumtragen desselben bei Processionen. Die C. ist die definitive und vollendete Beatification (s. d. A.) und mit einem wo möglich noch strengeren Proceßverfahren als diese verknüpft, wobei der advocatus diaboli, dessen Amt dem des Staatsanwaltes der Geschwornengerichte entspricht. eine Hauptrolle spielt. Canonisches Recht, s. Kirchenrecht. Canonissen, ein unter kirchlicher Autorität geschlossener religiöser Verein von Frauen, welche nach einer bestimmten Regel ein gemeinschaftliches Leben führen. Die Regularcanonissen legten das dreifache Gelübde der Armuth. Keuschheit und des Gehorsams ab, die Säcularcanonissen nur die 2 letzten. Diese waren die zahlreichsten, standen unter einer Aebtissin, hielten Chor zu den bestimmten Stunden und unterrichteten wohl in den mit ihren Stiften verbundenen Instituten die weibliche Jugend. In der Regel wurden nur

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 1. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 782. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon01_1857/783>, abgerufen am 14.06.2024.