[N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736.ob sie zwar in diesem Geschäffte nicht voll- Vierdte Abhandlung. Von Complimenten bey denen Hochzeiten. MAnn die Anwerbungen, Ver- Mahl,
ob ſie zwar in dieſem Geſchaͤffte nicht voll- Vierdte Abhandlung. Von Complimenten bey denen Hochzeiten. MAnn die Anwerbungen, Ver- Mahl,
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ob ſie zwar in dieſem Geſchaͤffte nicht voll-
koͤmmlich durchgedrungen, ſo bin ich ſchon
verſichert, daß ſolches, ihrer ſeits, kei-
nesweges aus einiger Saumſeligkeit,
ſondern vielmehr, aus ſonderbahrem
Schickſal des Himmels, alſo geſchehen,
welcher bereits in andere Wege vor mich
ſorget, und meiner Wenigkeit eine vor-
theilhafftere Parthie vorbehalten hat.
Jch erkenne mich ſchuldig, ihre Bemuͤh-
ung durch alle angenehme Gegen-Dien-
ſte zu erwiedern, wie ich mich dann hie-
mit, zu Dero fernern Gewogenheit und
getreuen Freundſchafft, angelegentlichſt
empfehle.
Vierdte Abhandlung.
Von Complimenten bey denen
Hochzeiten.
MAnn die Anwerbungen, Ver-
ſprechungen, und Verloͤbniſ-
ſe, nach Wunſch und Begeh-
ren, ihren gluͤcklichen Fortgang erlan-
get; ſo folget darauf die Prieſterliche
Trauung und das ſo genannte Hochzeit-
Mahl,
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