[N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736.Spenditor zu hüten hat, daß ers in Wenn ein höflicher Mensch zu einem chen
Spenditor zu huͤten hat, daß ers in Wenn ein hoͤflicher Menſch zu einem chen
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Spenditor zu huͤten hat, daß ers in
nichts dabey verſehe: ſo haben auch die-
ſe, welche darzu eingeladen werden, eben-
falls verſchiedenes in Obacht zu nehmen,
damit ſie nichts verſehen, und daruͤber
einer groben Unhoͤflichkeit moͤgen beſchul-
diget werden.
Wenn ein hoͤflicher Menſch zu einem
Gaſtmahl erbetten und eingeladen wird;
ſo ſchlaͤgt er ſolches ſo leichte nicht aus;
bezeiget auch darinnen keinen Anſtand,
wenn ſchon der Spenditor dem Stande
nach etwas geringer, als er waͤre. Wenn
hingegen mancher arme Schlucker ſich
mit einbildiſchen Gedancken ſpeiſet, ſo
wird er alle hoͤfliche Einladungen, ver-
ſchlagen, und ſich mit ſeiner bereits ein-
genommenen Saͤttigung, entſchuldi-
gen; ohnerachtet man weiß, daß ſich
der Hunger Haus-hoch bey ihme aufbaͤu-
met, und ſchon ein halbes Jahr das Gras
auf ſeinen Heerd gewachſen ſeye. Was
aber ein ſolcher, wegen ſeiner beduͤrffti-
gen Einbildung und hohen Gedancken
unterlaͤßt, das erſezt ein verdrießlicher
Schmarotzer gedoppelt: Denn derglei-
chen
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