[N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736.nichts abgehen lassen, auch bey de- ren Fortgehen des Trinck-Geldes nicht vergessen, will man anderst nicht hören, daß sie schnöde von uns reden, und die neuen Eheleute der Calmeuserey beschuldigen. Nächst diesem hätte man noch einen An vornehme Personen, welche man Hoch-
nichts abgehen laſſen, auch bey de- ren Fortgehen des Trinck-Geldes nicht vergeſſen, will man anderſt nicht hoͤren, daß ſie ſchnoͤde von uns reden, und die neuen Eheleute der Calmeuſerey beſchuldigen. Naͤchſt dieſem haͤtte man noch einen An vornehme Perſonen, welche man Hoch-
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nichts abgehen laſſen, auch bey de-
ren Fortgehen des Trinck-Geldes
nicht vergeſſen, will man anderſt
nicht hoͤren, daß ſie ſchnoͤde von
uns reden, und die neuen Eheleute
der Calmeuſerey beſchuldigen.
Naͤchſt dieſem haͤtte man noch einen
ganzen Schwarm dergleichen Compli-
menten anzuhaͤngen, welche nach der
Trauung an Braut und Braͤutigam,
an derſelben Eltern, Geſchwiſterte und
nahe Verwandte, wegen der neuen
Freundſchafft, abzulegen haben wuͤrde:
Weilen ſelbige aber insgemein ſehr kurz
und in wenig Worten beſtehen, wird ſich
ein vernuͤnfftiger Menſch darinn von
ſelbſt zu beſcheiden wiſſen, weil es fuͤr ih-
me nicht noͤthig und zum Begriff dieſer
wenigen Bogen zu weitlaͤufig werden
wuͤrde.
An vornehme Perſonen, welche man
ſonſt niemalen zu ſprechen die Ehre ge-
habt, und ſie doch dermalen gegenwaͤr-
tig ſehen, und gelegentlich ſprechen kan,
kan man es mit folgenden Worten wa-
gen:
Hoch-
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