Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den gewonlichen Brawer Eidt schweren. ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween Heusern / Bey straffe zehen Marck. VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge / die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich zu halten. VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben. DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vnd Gesinde ernstlich anzeigen sol / zu jedem ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den gewonlichen Brawer Eidt schweren. ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween Heusern / Bey straffe zehen Marck. VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge / die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich zu halten. VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben. DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vñ Gesinde ernstlich anzeigen sol / zu jedem <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0096"/> <p>ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den gewonlichen Brawer Eidt schweren.</p> <p>ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween Heusern / Bey straffe zehen Marck.</p> <p>VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge / die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich zu halten.</p> <p>VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben.</p> <p>DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vñ Gesinde ernstlich anzeigen sol / zu jedem </p> </div> </body> </text> </TEI> [0096]
ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den gewonlichen Brawer Eidt schweren.
ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween Heusern / Bey straffe zehen Marck.
VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge / die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich zu halten.
VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben.
DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vñ Gesinde ernstlich anzeigen sol / zu jedem
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