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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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ES sol niemandt allhie in oder vor vnser Stadt in der Fasenacht / weder Tags oder Nachts sich vormummen oder Laruen fürbinden / vnd also Fastelabendt lauffen / oder ein grewlich vngeberdig geschrey mit singen oder andern gedone anrichten / oder sonst ein vngeschickt leben treiben / bey straffe eins Gülden / so offt er dessen betretten würde / Vnd wo sich der schüldige dawieder setzen / vnd sich zu solcher straffe nicht begeben wolte / solt er darüber vorfestet werden.

TITVLVS 84.
Von dem Grase in vnserm Bruche.

NIemandt sol des Jars vor dem heiligen Pfingstabendt aus der Gemeine / in vnserm Bruche Grass holen / vnd nach Pfingsten mit Senssen in dem Bruche kein Grass meigen / noch dasselbige mit Schiffen heuffig daraus führen / Sondern wer des Grases zu thun hat / mag zu behuff seiner Kühe / den tag einen Korb vol oder zween mit Sicheln im Bruche schneiden vnd daraus holen vnd nicht mehr / Bey

ES sol niemandt allhie in oder vor vnser Stadt in der Fasenacht / weder Tags oder Nachts sich vormummen oder Laruen fürbinden / vnd also Fastelabendt lauffen / oder ein grewlich vngeberdig geschrey mit singen oder andern gedone anrichten / oder sonst ein vngeschickt leben treiben / bey straffe eins Gülden / so offt er dessen betretten würde / Vnd wo sich der schüldige dawieder setzen / vnd sich zu solcher straffe nicht begeben wolte / solt er darüber vorfestet werden.

TITVLVS 84.
Von dem Grase in vnserm Bruche.

NIemandt sol des Jars vor dem heiligen Pfingstabendt aus der Gemeine / in vnserm Bruche Grass holen / vnd nach Pfingsten mit Senssen in dem Bruche kein Grass meigen / noch dasselbige mit Schiffen heuffig daraus führen / Sondern wer des Grases zu thun hat / mag zu behuff seiner Kühe / den tag einen Korb vol oder zween mit Sicheln im Bruche schneiden vnd daraus holen vnd nicht mehr / Bey

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[45/0089] ES sol niemandt allhie in oder vor vnser Stadt in der Fasenacht / weder Tags oder Nachts sich vormummen oder Laruen fürbinden / vnd also Fastelabendt lauffen / oder ein grewlich vngeberdig geschrey mit singen oder andern gedone anrichten / oder sonst ein vngeschickt leben treiben / bey straffe eins Gülden / so offt er dessen betretten würde / Vnd wo sich der schüldige dawieder setzen / vnd sich zu solcher straffe nicht begeben wolte / solt er darüber vorfestet werden. TITVLVS 84. Von dem Grase in vnserm Bruche. NIemandt sol des Jars vor dem heiligen Pfingstabendt aus der Gemeine / in vnserm Bruche Grass holen / vnd nach Pfingsten mit Senssen in dem Bruche kein Grass meigen / noch dasselbige mit Schiffen heuffig daraus führen / Sondern wer des Grases zu thun hat / mag zu behuff seiner Kühe / den tag einen Korb vol oder zween mit Sicheln im Bruche schneiden vnd daraus holen vnd nicht mehr / Bey

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/89>, abgerufen am 23.11.2024.