Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

Bild:
<< vorherige Seite

WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt / in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben / der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten.

TITVLVS 77.
Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot.

ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren / bey einer festunge zu vormeiden.

SO sol auch ein jeder selbs vnd durch sein Gesinde / auff sein Fewr vnd Licht gut auffsehens

WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt / in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben / der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten.

TITVLVS 77.
Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot.

ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren / bey einer festunge zu vormeiden.

SO sol auch ein jeder selbs vnd durch sein Gesinde / auff sein Fewr vnd Licht gut auffsehens

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0084"/>
        <p>WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt /
                     in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben /
                     der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er
                     bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten.</p>
      </div>
      <div>
        <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 77.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot.</head><lb/>
        <p>ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher
                     zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche
                     Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol
                     demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren
                     angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren /
                     bey einer festunge zu vormeiden.</p>
        <p>SO sol auch ein jeder selbs vnd durch sein Gesinde / auff sein Fewr vnd Licht gut
                     auffsehens
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0084] WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt / in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben / der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten. TITVLVS 77. Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot. ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren / bey einer festunge zu vormeiden. SO sol auch ein jeder selbs vnd durch sein Gesinde / auff sein Fewr vnd Licht gut auffsehens

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/84
Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/84>, abgerufen am 17.05.2024.