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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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TITVLVS 71.
Von dem der Leibgedinge keuffen wil.

VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen ohne vnser des Raths willen / nirgents anderswor Leibgedings Renthe keuffen oder beleggen / dann alleine bey vns auff vnser Müntzschmiede / Bey straffe zehen Marck.

TITVLVS 72.
Von dem der zins gibt von seinem Hause vnd ligenden Gründen.

WElch Bürger oder Bürgerinne Zinse von seinem Hause / oder andern seinem zu Weichbilde gelegen Gütern / jemande anders dann vnsern Bürgern / Bürgerinnen / oder den / die sie vns verschossen vnd vorunpflichten / vorkeuffen wollen / die sollen dafür vns dem Rathe / das vns das Jarliche Schoss vnd vnpflicht daruon gegeben werde / gut sein / bey zehen Marck straffgeldes zuuormeiden.

TITVLVS 71.
Von dem der Leibgedinge keuffen wil.

VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen ohne vnser des Raths willen / nirgents anderswor Leibgedings Renthe keuffen oder beleggen / dann alleine bey vns auff vnser Müntzschmiede / Bey straffe zehen Marck.

TITVLVS 72.
Von dem der zins gibt von seinem Hause vnd ligenden Gründen.

WElch Bürger oder Bürgerinne Zinse von seinem Hause / oder andern seinem zu Weichbilde gelegen Gütern / jemande anders dann vnsern Bürgern / Bürgerinnen / oder den / die sie vns verschossen vnd vorunpflichten / vorkeuffen wollen / die sollen dafür vns dem Rathe / das vns das Jarliche Schoss vnd vnpflicht daruon gegeben werde / gut sein / bey zehen Marck straffgeldes zuuormeiden.

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[41/0081] TITVLVS 71. Von dem der Leibgedinge keuffen wil. VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen ohne vnser des Raths willen / nirgents anderswor Leibgedings Renthe keuffen oder beleggen / dann alleine bey vns auff vnser Müntzschmiede / Bey straffe zehen Marck. TITVLVS 72. Von dem der zins gibt von seinem Hause vnd ligenden Gründen. WElch Bürger oder Bürgerinne Zinse von seinem Hause / oder andern seinem zu Weichbilde gelegen Gütern / jemande anders dann vnsern Bürgern / Bürgerinnen / oder den / die sie vns verschossen vnd vorunpflichten / vorkeuffen wollen / die sollen dafür vns dem Rathe / das vns das Jarliche Schoss vnd vnpflicht daruon gegeben werde / gut sein / bey zehen Marck straffgeldes zuuormeiden.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/81>, abgerufen am 23.11.2024.