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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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er mus es doppelt erstatten / denen / welchen es zugehöret / hette er selbs auch ein theil daran / sein recht vnd antheil hat er verloren / vnd mus es den andern allein folgen lassen.

TITVLVS 50.
Von Wucher.

NAch dem der Wucher in Göttlicher heiliger Schrifft / der ausgekündigten Keiserlichen Policey ordnunge vnd allen Rechten vorbotten vnd Vnchristlich ist / So thun wir auch den Wucher hiermit ernstlich vorbieten / vnd so jemandt hierüber schüldig befunden / der sol das gewucherte Geldt / dem jenigen / dem er das abgewuchert / wieder geben / vnd darzu vns zehen Gülden zur straffe geben. Vnd was vor Wucher zu achten vnd halten sey / das wollen wir jedesmal / wenn vns die klage fürkommen würde / nach ordnung der Rechte erkennen.

TITVLVS 51.
Von fürsetzlichem auffborgen vnd betriegerey / Auch von der Ceßion bonorum vnd der frewlichen Gerechtigkeit.

er mus es doppelt erstatten / denen / welchen es zugehöret / hette er selbs auch ein theil daran / sein recht vnd antheil hat er verloren / vnd mus es den andern allein folgen lassen.

TITVLVS 50.
Von Wucher.

NAch dem der Wucher in Göttlicher heiliger Schrifft / der ausgekündigten Keiserlichen Policey ordnunge vnd allen Rechten vorbotten vnd Vnchristlich ist / So thun wir auch den Wucher hiermit ernstlich vorbieten / vnd so jemandt hierüber schüldig befunden / der sol das gewucherte Geldt / dem jenigen / dem er das abgewuchert / wieder geben / vnd darzu vns zehen Gülden zur straffe geben. Vnd was vor Wucher zu achten vnd halten sey / das wollen wir jedesmal / wenn vns die klage fürkommen würde / nach ordnung der Rechte erkennen.

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[0060] er mus es doppelt erstatten / denen / welchen es zugehöret / hette er selbs auch ein theil daran / sein recht vnd antheil hat er verloren / vnd mus es den andern allein folgen lassen. TITVLVS 50. Von Wucher. NAch dem der Wucher in Göttlicher heiliger Schrifft / der ausgekündigten Keiserlichen Policey ordnunge vnd allen Rechten vorbotten vnd Vnchristlich ist / So thun wir auch den Wucher hiermit ernstlich vorbieten / vnd so jemandt hierüber schüldig befunden / der sol das gewucherte Geldt / dem jenigen / dem er das abgewuchert / wieder geben / vnd darzu vns zehen Gülden zur straffe geben. Vnd was vor Wucher zu achten vnd halten sey / das wollen wir jedesmal / wenn vns die klage fürkommen würde / nach ordnung der Rechte erkennen. TITVLVS 51. Von fürsetzlichem auffborgen vnd betriegerey / Auch von der Ceßion bonorum vnd der frewlichen Gerechtigkeit.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/60>, abgerufen am 24.11.2024.