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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WVrde er dann darnach wiederumb vntzucht treiben / sol die jtztgemelte straffe jmme zu gedoppelt werden.

VNd wo sich ein Weibspersone ausserhalbe der Ehe beschlaffen lassen würde / solt sie der Bürgerschafft / so sie die gehabt / vorfallen sein / vnd darzu vns zum ersten male eine Marck / vnd zum andern male zwo Marcken zur straffe geben / Zum dritten male aber sol sie aus vnser Stadt vnd Gebiete vorweiset werden.

WVrde jemandt Hurerey treiben in den Mehelmülen / der solt ein Jar lang der Stadt emperen / vnd also dann dreissig Gülden zur straffe geben.

WEnn sich ein Jungfraw oder Magdt lest beschlaffen vnd Schwanger wird / Sol sie baldt / wenn sie jre schuldt vormerckt ein Schleiger auffsetzen vnd tragen / Wo sie aber in den Haren ginge / solt sie vns dem Rathe zehen Gülden zur straffe geben.

WElche sich wie ein Magdt helt vnd kleidet / biss das sie in das Kindelbedde kommet / Gebirt sie jr Kindt in beysein der Bademut-

WVrde er dann darnach wiederumb vntzucht treiben / sol die jtztgemelte straffe jmme zu gedoppelt werden.

VNd wo sich ein Weibspersone ausserhalbe der Ehe beschlaffen lassen würde / solt sie der Bürgerschafft / so sie die gehabt / vorfallen sein / vnd darzu vns zum ersten male eine Marck / vnd zum andern male zwo Marcken zur straffe geben / Zum dritten male aber sol sie aus vnser Stadt vnd Gebiete vorweiset werden.

WVrde jemandt Hurerey treiben in den Mehelmülen / der solt ein Jar lang der Stadt emperen / vnd also dann dreissig Gülden zur straffe geben.

WEnn sich ein Jungfraw oder Magdt lest beschlaffen vnd Schwanger wird / Sol sie baldt / wenn sie jre schuldt vormerckt ein Schleiger auffsetzen vnd tragen / Wo sie aber in den Haren ginge / solt sie vns dem Rathe zehen Gülden zur straffe geben.

WElche sich wie ein Magdt helt vnd kleidet / biss das sie in das Kindelbedde kommet / Gebirt sie jr Kindt in beysein der Bademut-

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                     ersten male eine Marck / vnd zum andern male zwo Marcken zur straffe geben / Zum
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[25/0049] WVrde er dann darnach wiederumb vntzucht treiben / sol die jtztgemelte straffe jmme zu gedoppelt werden. VNd wo sich ein Weibspersone ausserhalbe der Ehe beschlaffen lassen würde / solt sie der Bürgerschafft / so sie die gehabt / vorfallen sein / vnd darzu vns zum ersten male eine Marck / vnd zum andern male zwo Marcken zur straffe geben / Zum dritten male aber sol sie aus vnser Stadt vnd Gebiete vorweiset werden. WVrde jemandt Hurerey treiben in den Mehelmülen / der solt ein Jar lang der Stadt emperen / vnd also dann dreissig Gülden zur straffe geben. WEnn sich ein Jungfraw oder Magdt lest beschlaffen vnd Schwanger wird / Sol sie baldt / wenn sie jre schuldt vormerckt ein Schleiger auffsetzen vnd tragen / Wo sie aber in den Haren ginge / solt sie vns dem Rathe zehen Gülden zur straffe geben. WElche sich wie ein Magdt helt vnd kleidet / biss das sie in das Kindelbedde kommet / Gebirt sie jr Kindt in beysein der Bademut-

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/49>, abgerufen am 02.05.2024.