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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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vnd nach der zeit wieder herein wolte / sol er dreissig Gülden zur straffe geben / vnd sich Absoluieren lassen für vnserm Colloquio.

WVrde er aber allein berüchtigt / er mag sich mit seinem Eide entledigen / vnd das erste mal frey hin gehen / Erführe man aber hernach / das er ein Meineidt geschworen hette / sollen jme zween Finger abgehawen / vnd darzu auch der Stadt ewiglich vorweiset werden.

WOlte er aber lieber sechs Gülden geben dann schweren / die wahl sol jme gegont werden.

WO sich aber einer mit sechs Gülden ein mal gelöset hette / vnd keme zum andern mal mit bösem geschrey wieder / Er sol mit dem blossen Eide oder sechs Gülden nicht mehr loss werden / sondern die Stadt ein Jarlang reumen / vnd wo er hernach wieder herein begert / zehen Gülden zur straffe zu geben schüldig sein.

WIrd einer vberwunden / das er zum andern male die Eche gebrochen habe / Sol er auch zwey Jar der Stadt emperen / vnd darnach

vnd nach der zeit wieder herein wolte / sol er dreissig Gülden zur straffe geben / vnd sich Absoluieren lassen für vnserm Colloquio.

WVrde er aber allein berüchtigt / er mag sich mit seinem Eide entledigen / vnd das erste mal frey hin gehen / Erführe man aber hernach / das er ein Meineidt geschworen hette / sollen jme zween Finger abgehawen / vnd darzu auch der Stadt ewiglich vorweiset werden.

WOlte er aber lieber sechs Gülden geben dann schweren / die wahl sol jme gegont werden.

WO sich aber einer mit sechs Gülden ein mal gelöset hette / vnd keme zum andern mal mit bösem geschrey wieder / Er sol mit dem blossen Eide oder sechs Gülden nicht mehr loss werden / sondern die Stadt ein Jarlang reumen / vnd wo er hernach wieder herein begert / zehen Gülden zur straffe zu geben schüldig sein.

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[23/0045] vnd nach der zeit wieder herein wolte / sol er dreissig Gülden zur straffe geben / vnd sich Absoluieren lassen für vnserm Colloquio. WVrde er aber allein berüchtigt / er mag sich mit seinem Eide entledigen / vnd das erste mal frey hin gehen / Erführe man aber hernach / das er ein Meineidt geschworen hette / sollen jme zween Finger abgehawen / vnd darzu auch der Stadt ewiglich vorweiset werden. WOlte er aber lieber sechs Gülden geben dann schweren / die wahl sol jme gegont werden. WO sich aber einer mit sechs Gülden ein mal gelöset hette / vnd keme zum andern mal mit bösem geschrey wieder / Er sol mit dem blossen Eide oder sechs Gülden nicht mehr loss werden / sondern die Stadt ein Jarlang reumen / vnd wo er hernach wieder herein begert / zehen Gülden zur straffe zu geben schüldig sein. WIrd einer vberwunden / das er zum andern male die Eche gebrochen habe / Sol er auch zwey Jar der Stadt emperen / vnd darnach

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/45>, abgerufen am 21.11.2024.