Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.vnd nach der zeit wieder herein wolte / sol er dreissig Gülden zur straffe geben / vnd sich Absoluieren lassen für vnserm Colloquio. WVrde er aber allein berüchtigt / er mag sich mit seinem Eide entledigen / vnd das erste mal frey hin gehen / Erführe man aber hernach / das er ein Meineidt geschworen hette / sollen jme zween Finger abgehawen / vnd darzu auch der Stadt ewiglich vorweiset werden. WOlte er aber lieber sechs Gülden geben dann schweren / die wahl sol jme gegont werden. WO sich aber einer mit sechs Gülden ein mal gelöset hette / vnd keme zum andern mal mit bösem geschrey wieder / Er sol mit dem blossen Eide oder sechs Gülden nicht mehr loss werden / sondern die Stadt ein Jarlang reumen / vnd wo er hernach wieder herein begert / zehen Gülden zur straffe zu geben schüldig sein. WIrd einer vberwunden / das er zum andern male die Eche gebrochen habe / Sol er auch zwey Jar der Stadt emperen / vnd darnach vnd nach der zeit wieder herein wolte / sol er dreissig Gülden zur straffe geben / vnd sich Absoluieren lassen für vnserm Colloquio. WVrde er aber allein berüchtigt / er mag sich mit seinem Eide entledigen / vnd das erste mal frey hin gehen / Erführe man aber hernach / das er ein Meineidt geschworen hette / sollen jme zween Finger abgehawen / vnd darzu auch der Stadt ewiglich vorweiset werden. WOlte er aber lieber sechs Gülden geben dann schweren / die wahl sol jme gegont werden. WO sich aber einer mit sechs Gülden ein mal gelöset hette / vnd keme zum andern mal mit bösem geschrey wieder / Er sol mit dem blossen Eide oder sechs Gülden nicht mehr loss werden / sondern die Stadt ein Jarlang reumen / vnd wo er hernach wieder herein begert / zehen Gülden zur straffe zu geben schüldig sein. WIrd einer vberwunden / das er zum andern male die Eche gebrochen habe / Sol er auch zwey Jar der Stadt emperen / vnd darnach <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0045" n="23"/> vnd nach der zeit wieder herein wolte / sol er dreissig Gülden zur straffe geben / vnd sich Absoluieren lassen für vnserm <hi rendition="#i">Colloquio</hi>.</p> <p>WVrde er aber allein berüchtigt / er mag sich mit seinem Eide entledigen / vnd das erste mal frey hin gehen / Erführe man aber hernach / das er ein Meineidt geschworen hette / sollen jme zween Finger abgehawen / vnd darzu auch der Stadt ewiglich vorweiset werden.</p> <p>WOlte er aber lieber sechs Gülden geben dann schweren / die wahl sol jme gegont werden.</p> <p>WO sich aber einer mit sechs Gülden ein mal gelöset hette / vnd keme zum andern mal mit bösem geschrey wieder / Er sol mit dem blossen Eide oder sechs Gülden nicht mehr loss werden / sondern die Stadt ein Jarlang reumen / vnd wo er hernach wieder herein begert / zehen Gülden zur straffe zu geben schüldig sein.</p> <p>WIrd einer vberwunden / das er zum andern male die Eche gebrochen habe / Sol er auch zwey Jar der Stadt emperen / vnd darnach </p> </div> </body> </text> </TEI> [23/0045]
vnd nach der zeit wieder herein wolte / sol er dreissig Gülden zur straffe geben / vnd sich Absoluieren lassen für vnserm Colloquio.
WVrde er aber allein berüchtigt / er mag sich mit seinem Eide entledigen / vnd das erste mal frey hin gehen / Erführe man aber hernach / das er ein Meineidt geschworen hette / sollen jme zween Finger abgehawen / vnd darzu auch der Stadt ewiglich vorweiset werden.
WOlte er aber lieber sechs Gülden geben dann schweren / die wahl sol jme gegont werden.
WO sich aber einer mit sechs Gülden ein mal gelöset hette / vnd keme zum andern mal mit bösem geschrey wieder / Er sol mit dem blossen Eide oder sechs Gülden nicht mehr loss werden / sondern die Stadt ein Jarlang reumen / vnd wo er hernach wieder herein begert / zehen Gülden zur straffe zu geben schüldig sein.
WIrd einer vberwunden / das er zum andern male die Eche gebrochen habe / Sol er auch zwey Jar der Stadt emperen / vnd darnach
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