Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder zu friede bringen. WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere Leute vnbemühet lassen. TITVLVS 32. Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine. IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne / dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle- WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder zu friede bringen. WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere Leute vnbemühet lassen. TITVLVS 32. Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine. IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne / dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0043" n="22"/> <p>WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder zu friede bringen.</p> <p>WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere Leute vnbemühet lassen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 32.</head><lb/> </div> <div> <head>Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine.</head><lb/> <p>IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne / dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle- </p> </div> </body> </text> </TEI> [22/0043]
WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder zu friede bringen.
WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere Leute vnbemühet lassen.
TITVLVS 32.
Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine.
IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne / dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle-
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/43>, abgerufen am 22.07.2024. |