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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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WEr auff des Raths Rellern / Apoteken / Lustheusern / oder sonsten in des Raths gelagen / wo dieselben bestalt sein / dem andern mit worten oder thaten vnfug thut / jne schlecht oder schmehet / sol ohne vnterscheid zehen Gülden zur straffe vorfallen sein.

WEr solchs auff der Gilde gemeinen Heusern thete / solt sechtzig Schillinge zur straffe geben / hette er des Geldes nicht / er sol so lange der Stadt emperen / bis ers bezalen kan.

WEr in Vorlöbnussen oder auff Brautheusern hader oder vnfuge anrichtet / den andern reuffet / schlegt oder schmehet / Sol sechtzig Schilling wetten / oder der Stadt emperen / biss ers bezalen kan.

WO zween in einer Vorlöbnusse oder Brauthaus mit einander haddern / Sollen jeder auch sechtzig Schillinge vorfallen sein.

ES were dann / das einer den hadder mutwilligs hette angefangen / vnd dem andern zur wiedersprach vrsach gegeben / dann sol derselbe allein gestraffet werden.

WEr auff des Raths Rellern / Apoteken / Lustheusern / oder sonsten in des Raths gelagẽ / wo dieselben bestalt sein / dem andern mit worten oder thaten vnfug thut / jne schlecht oder schmehet / sol ohne vnterscheid zehen Gülden zur straffe vorfallen sein.

WEr solchs auff der Gilde gemeinen Heusern thete / solt sechtzig Schillinge zur straffe geben / hette er des Geldes nicht / er sol so lange der Stadt emperen / bis ers bezalen kan.

WEr in Vorlöbnussen oder auff Brautheusern hader oder vnfuge anrichtet / den andern reuffet / schlegt oder schmehet / Sol sechtzig Schilling wetten / oder der Stadt emperen / biss ers bezalen kan.

WO zween in einer Vorlöbnusse oder Brauthaus mit einander haddern / Sollen jeder auch sechtzig Schillinge vorfallen sein.

ES were dann / das einer den hadder mutwilligs hette angefangen / vnd dem andern zur wiedersprach vrsach gegeben / dann sol derselbe allein gestraffet werden.

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[0032] WEr auff des Raths Rellern / Apoteken / Lustheusern / oder sonsten in des Raths gelagẽ / wo dieselben bestalt sein / dem andern mit worten oder thaten vnfug thut / jne schlecht oder schmehet / sol ohne vnterscheid zehen Gülden zur straffe vorfallen sein. WEr solchs auff der Gilde gemeinen Heusern thete / solt sechtzig Schillinge zur straffe geben / hette er des Geldes nicht / er sol so lange der Stadt emperen / bis ers bezalen kan. WEr in Vorlöbnussen oder auff Brautheusern hader oder vnfuge anrichtet / den andern reuffet / schlegt oder schmehet / Sol sechtzig Schilling wetten / oder der Stadt emperen / biss ers bezalen kan. WO zween in einer Vorlöbnusse oder Brauthaus mit einander haddern / Sollen jeder auch sechtzig Schillinge vorfallen sein. ES were dann / das einer den hadder mutwilligs hette angefangen / vnd dem andern zur wiedersprach vrsach gegeben / dann sol derselbe allein gestraffet werden.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/32>, abgerufen am 02.05.2024.