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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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be in des der vorwundete / ohne seine selbs vorwarlosung / Man sol jnen nach obgesatzter Ordnunge straffen.

WEr sich aber auff des entleibten eigene vorwarlosunge steuret / der ist dieselbe zuerweisen schüldig / dann zu Rechte wird sie nicht vormutet.

WOlte sich aber der Vorwundete / für ausgange der Neun tage nicht abehandeln lassen / So sol der Theter in hafft bleiben / vnd seine gefahr vnd ebentheur auswarten.

WO der Vorwundete die Neun fahrtage vber lebte / vnd seine besserunge etwas vormutlich were / Ob er sich gleich mit dem Theter nicht vortraaen wolte / dannoch wo der Theter sich zu rechte beut / vnd desselben auszuwarten gnugsam vorbürget / sol man zehen Gülden / auch den fange Gülden / Schlissgeldt vnd Kostgeldt von jme nemen / vnd jne der gefengnis entledigen.

BLiebe er aber der Vorwundete noch für vnd für schwach / vnd stünde in gefahr seins lebens den Theter möchte man fürder behalten / bis man sehe / wie es mit der Wunden hinaus wolte.

be in des der vorwundete / ohne seine selbs vorwarlosung / Man sol jnen nach obgesatzter Ordnunge straffen.

WEr sich aber auff des entleibten eigene vorwarlosunge steuret / der ist dieselbe zuerweisẽ schüldig / dann zu Rechte wird sie nicht vormutet.

WOlte sich aber der Vorwundete / für ausgange der Neun tage nicht abehandeln lassen / So sol der Theter in hafft bleiben / vnd seine gefahr vnd ebentheur auswarten.

WO der Vorwundete die Neun fahrtage vber lebte / vnd seine besserunge etwas vormutlich were / Ob er sich gleich mit dem Theter nicht vortraaen wolte / dannoch wo der Theter sich zu rechte beut / vnd desselben auszuwarten gnugsam vorbürget / sol man zehen Gülden / auch den fange Gülden / Schlissgeldt vnd Kostgeldt von jme nemen / vnd jne der gefengnis entledigen.

BLiebe er aber der Vorwundete noch für vnd für schwach / vñ stünde in gefahr seins lebens den Theter möchte man fürder behalten / bis man sehe / wie es mit der Wunden hinaus wolte.

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[15/0029] be in des der vorwundete / ohne seine selbs vorwarlosung / Man sol jnen nach obgesatzter Ordnunge straffen. WEr sich aber auff des entleibten eigene vorwarlosunge steuret / der ist dieselbe zuerweisẽ schüldig / dann zu Rechte wird sie nicht vormutet. WOlte sich aber der Vorwundete / für ausgange der Neun tage nicht abehandeln lassen / So sol der Theter in hafft bleiben / vnd seine gefahr vnd ebentheur auswarten. WO der Vorwundete die Neun fahrtage vber lebte / vnd seine besserunge etwas vormutlich were / Ob er sich gleich mit dem Theter nicht vortraaen wolte / dannoch wo der Theter sich zu rechte beut / vnd desselben auszuwarten gnugsam vorbürget / sol man zehen Gülden / auch den fange Gülden / Schlissgeldt vnd Kostgeldt von jme nemen / vnd jne der gefengnis entledigen. BLiebe er aber der Vorwundete noch für vnd für schwach / vñ stünde in gefahr seins lebens den Theter möchte man fürder behalten / bis man sehe / wie es mit der Wunden hinaus wolte.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/29>, abgerufen am 02.05.2024.