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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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ben / andern zur warnunge / auff jre Geste vnd Gesinde / deste bessere auffachtunge zu geben.

TITVLVS 18.
Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zu sehen.

WO einer dar bey ist vnd zusihet / vnd höret / das zween oder mehr zu vnwillen vnd schlagen kommen / der sol hiemit gewalt haben / den Haderern von Gerichts wegen friede zu gebieten. Wurde dann einer so freuel befunden / das er dem Gebote nicht gehorchen wolte / vnd schlüge darüber einen andern todt / sol mit dem Schwerdt als ein Friedebrecher gerichtet werden / Schlüge er eine Wunden / er sol die straffe leiden / die hernach auff Wunden gesetzt ist / Würde er aber selbs Todt geschlagen / der Theter sol mit der Leibsstraffe vorschont bleiben / vnd der gantze handel sol zu vnser ermessigung stehen / ob vnd wie der Theter zu straffen sey / darin wir gelegenheit der Personen / Wehre vnd gegenwehre / auch vrsachen / dadurch der Hader angangen / vnd dergleichen vmbstende mit fleis bewegen sollen vnd wollen.

ben / andern zur warnunge / auff jre Geste vnd Gesinde / deste bessere auffachtunge zu geben.

TITVLVS 18.
Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zu sehen.

WO einer dar bey ist vnd zusihet / vnd höret / das zween oder mehr zu vnwillen vnd schlagen kommen / der sol hiemit gewalt haben / den Haderern von Gerichts wegen friede zu gebieten. Wurde dann einer so freuel befunden / das er dem Gebote nicht gehorchen wolte / vnd schlüge darüber einen andern todt / sol mit dem Schwerdt als ein Friedebrecher gerichtet werden / Schlüge er eine Wunden / er sol die straffe leiden / die hernach auff Wunden gesetzt ist / Würde er aber selbs Todt geschlagen / der Theter sol mit der Leibsstraffe vorschont bleiben / vnd der gantze handel sol zu vnser ermessigung stehen / ob vnd wie der Theter zu straffen sey / darin wir gelegenheit der Personen / Wehre vnd gegenwehre / auch vrsachen / dadurch der Hader angangen / vnd dergleichen vmbstende mit fleis bewegen sollen vnd wollen.

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[13/0025] ben / andern zur warnunge / auff jre Geste vnd Gesinde / deste bessere auffachtunge zu geben. TITVLVS 18. Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zu sehen. WO einer dar bey ist vnd zusihet / vnd höret / das zween oder mehr zu vnwillen vnd schlagen kommen / der sol hiemit gewalt haben / den Haderern von Gerichts wegen friede zu gebieten. Wurde dann einer so freuel befunden / das er dem Gebote nicht gehorchen wolte / vnd schlüge darüber einen andern todt / sol mit dem Schwerdt als ein Friedebrecher gerichtet werden / Schlüge er eine Wunden / er sol die straffe leiden / die hernach auff Wunden gesetzt ist / Würde er aber selbs Todt geschlagen / der Theter sol mit der Leibsstraffe vorschont bleiben / vnd der gantze handel sol zu vnser ermessigung stehen / ob vnd wie der Theter zu straffen sey / darin wir gelegenheit der Personen / Wehre vnd gegenwehre / auch vrsachen / dadurch der Hader angangen / vnd dergleichen vmbstende mit fleis bewegen sollen vnd wollen.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/25>, abgerufen am 23.11.2024.