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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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nicht gestraffet werden / Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen / vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen.

WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben.

ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dann eine schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille / den

nicht gestraffet werden / Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen / vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen.

WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben.

ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dañ eine schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille / den

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[12/0023] nicht gestraffet werden / Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen / vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen. WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben. ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dañ eine schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille / den

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/23>, abgerufen am 04.12.2024.