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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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oder darselbst sich zu enthalten / den wollen wir vorfesten / bis das er vns das hinterstellige Schoss / vnd andere gebürliche vnpflicht entrichtet vnd geleistet habe.

WVrde jemandt die Bürgerschafft freuentlich auffsagen / von deswegen das er vns keinen gehorsam ertzeigen wolte / der sol zu derselben zeit schweren / in viertzehen tagen den nehesten aus vnser Stadt zu weichen / vnd darin / es geschege dann mit vnserm des Raths wissen vnd willen / nicht wieder kommen / Bey straffe einer festunge.

WOlt er auch darnach / Wenn er vnsern willen erlanget / die Bürgerschafft wieder gewinnen / So sol er vns bey geschwornem Eide / in vier Wochen den nehesten / dachdem er wieder zu der Bürgerschafft gelassen / vnd in die Stadt kommen / das Schoss vnd andere gebürliche vnpflicht / so er vns hinterstellig vnd vorsessen hette / entrichten vnd leisten / Vnd was jme dann weiter vor die Bürgerschafft zu gewinnen / auszugeben gebüren wolte / das sol stehen zu vnserm des Raths Wilkür / dasselbige von jme zu fordern / oder nach gelegenheit zu Moderieren.

oder darselbst sich zu enthalten / den wollen wir vorfesten / bis das er vns das hinterstellige Schoss / vnd andere gebürliche vnpflicht entrichtet vnd geleistet habe.

WVrde jemandt die Bürgerschafft freuentlich auffsagen / von deswegen das er vns keinen gehorsam ertzeigen wolte / der sol zu derselben zeit schweren / in viertzehen tagen den nehesten aus vnser Stadt zu weichen / vnd darin / es geschege dann mit vnserm des Raths wissen vnd willen / nicht wieder kommen / Bey straffe einer festunge.

WOlt er auch darnach / Wenn er vnsern willen erlanget / die Bürgerschafft wieder gewinnen / So sol er vns bey geschwornem Eide / in vier Wochen den nehesten / dachdem er wieder zu der Bürgerschafft gelassen / vnd in die Stadt kommen / das Schoss vnd andere gebürliche vnpflicht / so er vns hinterstellig vnd vorsessen hette / entrichten vnd leisten / Vnd was jme dann weiter vor die Bürgerschafft zu gewinnen / auszugeben gebüren wolte / das sol stehen zu vnserm des Raths Wilkür / dasselbige von jme zu fordern / oder nach gelegenheit zu Moderieren.

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                     Wilkür / dasselbige von jme zu fordern / oder nach gelegenheit zu
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[55/0109] oder darselbst sich zu enthalten / den wollen wir vorfesten / bis das er vns das hinterstellige Schoss / vnd andere gebürliche vnpflicht entrichtet vnd geleistet habe. WVrde jemandt die Bürgerschafft freuentlich auffsagen / von deswegen das er vns keinen gehorsam ertzeigen wolte / der sol zu derselben zeit schweren / in viertzehen tagen den nehesten aus vnser Stadt zu weichen / vnd darin / es geschege dann mit vnserm des Raths wissen vnd willen / nicht wieder kommen / Bey straffe einer festunge. WOlt er auch darnach / Wenn er vnsern willen erlanget / die Bürgerschafft wieder gewinnen / So sol er vns bey geschwornem Eide / in vier Wochen den nehesten / dachdem er wieder zu der Bürgerschafft gelassen / vnd in die Stadt kommen / das Schoss vnd andere gebürliche vnpflicht / so er vns hinterstellig vnd vorsessen hette / entrichten vnd leisten / Vnd was jme dann weiter vor die Bürgerschafft zu gewinnen / auszugeben gebüren wolte / das sol stehen zu vnserm des Raths Wilkür / dasselbige von jme zu fordern / oder nach gelegenheit zu Moderieren.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/109>, abgerufen am 17.05.2024.