Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Nr. 116. Berlin, 28. September 1741.Ao. 1741.
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No. CXVI. Donnerstag, [Abbildung] den 28. Septembr. Berlinische Nachrichten von Staats= und gelehrten Sachen. [Beginn Spaltensatz]
Berlin, vom 28. September. Verwichenen Dienstag, Vor- Breslau, vom 20. Sept. Von der Armee weiß man keine andere Nachricht, Ao. 1741.
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No. CXVI. Donnerstag, [Abbildung] den 28. Septembr. Berlinische Nachrichten von Staats= und gelehrten Sachen. [Beginn Spaltensatz]
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Ao. 1741.
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No. CXVI.
Donnerstag,
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den 28. Septembr.
Berlinische Nachrichten
von
Staats= und gelehrten Sachen.
Berlin, vom 28. September.
Verwichenen Dienstag, Vor-
mittags, haben sich Jhro
Königl. Hoheiten, die beyden
Printzen, Heinrich, und
Ferdinand, in der hie-
sigen Nachbarschaft mit der
Jagd belustiget. Weil im
bevorstehenden Winter bey
Hofe Opern und andere Festins sollen aufgeführet und
___________angestellet werden; so sind deswegen aus Paris ver-
schiedene geschickte Täntzer und Täntzerinnen anhero
verschrieben worden.
Breslau, vom 20. Sept.
Von der Armee weiß man keine andere Nachricht,
als daß Se. Königl. Maj. in Preussen sich mit derselben
vor der Stadt Neusse, bey Neuendorff, gelagert haben.
Auf Befehl Sr. Maj. ist allhier unter dem 1ten Sept.
von dem Königl. General=Feld=Krieges=Commissariat
eine Verordnung bekannt gemacht worden krafft deren
den Capitularischen Dorfschafften des Fürstl. Geistl.
Dom=Stiffts zum H. Johanne, und H Creutz; ernst-
lich angedeutet wird, daß sie an ihre Grund=Obrig-
keit, und geistliche Dom=Herren, künfftig nicht das
allergeringste, es habe auch Namen, wie es wolle,
was diese Capitulares zu ihrem Unterhalte an Dien-
sten, Dienst=Geldern, Geld und andern Zinsen,
Miethe, Laudemien, Loß=Geldern, und allen
Gerichtsbarkeiten sonst zu heben berechtiget gewesen,
abgeben, sondern solches dem Administratore, wel-
chen Se. Majestät zur Einnahme der sequestirten
geistlichen Güter bestellen werden, liefern sollen,
und zwar bey hoher Straffe. Von diesem sollen
sie über das abgeführte richtig quittiret, von fernerer
Nachzahlung völlig befreyet, auch wieder jedermanns
unzuläßiges Anmuthen geschützet und in Sr. Königl.
Majest. Protection und Gnade erhalten werden.
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