Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Nr. 7. Berlin, 14. Juli 1740.

Bild:
<< vorherige Seite

[Beginn Spaltensatz] Könige die Cour zu machen, hat Ordre erhalten, wieder
nach Franckfurt am Mayn zurück zu kehren. Hingegen
ist des Freyherrn von Gotters Excellenz der Befehl zuge-
fertiget worden, sich hier einzufinden. Endlich ist der
Obristlientenant von Tettau vom Borckischen Regimente,
Commandeur des Schwerinischen Regiments geworden,
und der Herr Major von Massau hat dessen Stelle wie-
derum erhalten. Vom Lande ist die gewünschte Nach-
richt eingelaufen, daß das Korn nunmehro abgeblühet,
und daß wir unter GOttes Gnade eine einträgliche und
reiche Erndte zu hoffen haben.

Neapolis, vom 20. Junii.

Man siehet hier den Friedens= und Handlungs- Trac-
tat, welcher zwischen unserm Hof und der Ottomanni-
schen Pforte geschlossen worden. Er ist in folgenden
Ausdrückungen bekant gemacht.

Wir Carl von GOttes Gnaden, König beyder Si-
cilien, Jnfant von Spanien, Herzog von Parma
machen hierdurch für uns und unsere Erben und Nach-
folger bekant, daß durch GOttes Gnade zwischen uns
und dem durchlauchtigsten großmächtigsten Fürsten,
Herrn Mahmud, Türckischen Kaiser durch unsern
gevollmächtigten Minister Don Joseph di Faulon Fi-
nochietti ein Friedens= und Handlungs=Tractat geschlos-
sen worden, welcher folgende Artickel enthält.

1 ) Nachdem der Friede zwischen uns und der Pforte
von dem Tage der Ratification an, auf eben die Art
seinen Anfang genommen, wie er mit Frankreich, En-
gelland, Holland und Schweden geschlossen worden.
So soll dieser Friede sowohl zu Wasser als zu Lande
in beyden Reichen heilig beobachtet werden. Dem zu
Folge wird eine freye Handlung zwischen den Unter-
thanen beyder Staaten festgesezt, so daß es ihnen er-
laubet ist, auf eben die Art und mit eben der Freyheit
ihre Handlung zu treiben, wie es von den Unterthanen
der andern Bundesgenossen geschiehet. Zu dem Ende
können sie ihre Waaren überall feil bieten, den Scha-
den ruhig ausbessern, welcher ihnen durch Sturm oder
durch einen andern Zufall begegnet seyn mögte, Le-
bensmittel einkaufen, und alles beobachten, was zu bey-
der Theile Bestem nöthig seyn mögte.

2 ) Sollen unsere Unterthanen und ihre Schiffe in
allen Hafen und bey allen Zöllen der Ottomannischen
Pforte drey von hundert bezahlen, und zur Abtragung
aller andern Rechte gehalten seyn, welche von den übri-
gen Bundesgenossen, erleget werden. Hingegen sind
die Unterthanen der hohen Pforte schuldig, unsern Zöl-
[Spaltenumbruch] len eben diesen Abtrag, und auf eben die Art zu leisten,
wie es von den andern freundschaftlichen Staaten ge-
schieht.

3 ) Wird es unserm Minister erlaubt, welcher sich
bey der Pforte aufhält, in allen Hafen und Seestädten
der Ottomannischen Pforte Consuls zu erwehlen, und
man wird diesem Minister alle Vorrechte und Freyhei-
ten zugestehen, die seinem Range gehören. Unsere
Consuls, Dollmetscher und ihre Bediente aber, sollen
nicht weniger aller der Vortheile geniessen, welche man
denen Consuls, Dollmetschern und Bedienten der an-
dern Bundesgenossen zugestanden hat.

4. ) Wird hierdurch ausgemacht, daß unseren Un-
terthanen bey ihrer Religion, und auf der Wanderschaft
nach Jerusalem und nach andern Oertern, auf eben die
Art begegnet werden soll, wie den Unterthanen der
übrigen Bundesgenossen. Sollte nun ferner ein Kauf-
mann oder ein anderer von unsern Unterthanen, oder
der uns angehöret, es mag seyn wer es will, in dem
Türkischen Reiche mit Tode abgehen; so wird hierdurch
verordnet, daß seine Güter keinesweges dem Fiscus an-
heim fallen, noch von jemanden unter dem Vorwande,
daß diese Güter ohne Eigenthümer sind, in Besitz ge-
nommen werden können, sondern die Baarschaften und
Güter müssen unsern Minister oder Consuls ausgelie-
fert werden, welche damit nach dem Testamente des
Verstorbenen zu verfahren haben. Jm Fall aber kein
Testament vorhanden wäre, werden diese Güter nichts
destoweniger unserm Minister oder den Consuls, oder
den Compagnons des Verstorbenen übergeben, die sich
an dem Orte aufhalten. Sollten sich aber an dem Or-
te, wo einer von unsern Unterthanen stürbe, kein Con-
sul, oder kein Compagnon des Verstorbenen befinden,
so ist der Richter des Orts, den man insgemein Cadi
nennet, schuldig, ein Verzeichniß von den Baarschaf-
ten und Gütern des Verblichenen zu machen, und sie
an einem sichern Orte zu verwahren, um alles derjeni-
gen Person zu überliefern, welche unser Minister bey
der Pforte ernennen wird, ohne daß der Cadi etwas an-
ders davon verlangen kann, als die Bezahlung, wel-
che man Resmi nennet. Eben dieses wird in unsern
Landen bey den Unterthanen der Pforte beobachtet
werden.

5. ) Wofern unsere Consuls und Dollmetscher in ei-
nen Streit verfallen, und die Summa davon sich über
4000. Aspern erstrekt, soll derselbe der Entscheidung
der hohen Pforte überlassen werden, und unsere Unter-
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] Könige die Cour zu machen, hat Ordre erhalten, wieder
nach Franckfurt am Mayn zurück zu kehren. Hingegen
ist des Freyherrn von Gotters Excellenz der Befehl zuge-
fertiget worden, sich hier einzufinden. Endlich ist der
Obristlientenant von Tettau vom Borckischen Regimente,
Commandeur des Schwerinischen Regiments geworden,
und der Herr Major von Massau hat dessen Stelle wie-
derum erhalten. Vom Lande ist die gewünschte Nach-
richt eingelaufen, daß das Korn nunmehro abgeblühet,
und daß wir unter GOttes Gnade eine einträgliche und
reiche Erndte zu hoffen haben.

Neapolis, vom 20. Junii.

Man siehet hier den Friedens= und Handlungs- Trac-
tat, welcher zwischen unserm Hof und der Ottomanni-
schen Pforte geschlossen worden. Er ist in folgenden
Ausdrückungen bekant gemacht.

Wir Carl von GOttes Gnaden, König beyder Si-
cilien, Jnfant von Spanien, Herzog von Parma
machen hierdurch für uns und unsere Erben und Nach-
folger bekant, daß durch GOttes Gnade zwischen uns
und dem durchlauchtigsten großmächtigsten Fürsten,
Herrn Mahmud, Türckischen Kaiser durch unsern
gevollmächtigten Minister Don Joseph di Faulon Fi-
nochietti ein Friedens= und Handlungs=Tractat geschlos-
sen worden, welcher folgende Artickel enthält.

1 ) Nachdem der Friede zwischen uns und der Pforte
von dem Tage der Ratification an, auf eben die Art
seinen Anfang genommen, wie er mit Frankreich, En-
gelland, Holland und Schweden geschlossen worden.
So soll dieser Friede sowohl zu Wasser als zu Lande
in beyden Reichen heilig beobachtet werden. Dem zu
Folge wird eine freye Handlung zwischen den Unter-
thanen beyder Staaten festgesezt, so daß es ihnen er-
laubet ist, auf eben die Art und mit eben der Freyheit
ihre Handlung zu treiben, wie es von den Unterthanen
der andern Bundesgenossen geschiehet. Zu dem Ende
können sie ihre Waaren überall feil bieten, den Scha-
den ruhig ausbessern, welcher ihnen durch Sturm oder
durch einen andern Zufall begegnet seyn mögte, Le-
bensmittel einkaufen, und alles beobachten, was zu bey-
der Theile Bestem nöthig seyn mögte.

2 ) Sollen unsere Unterthanen und ihre Schiffe in
allen Hafen und bey allen Zöllen der Ottomannischen
Pforte drey von hundert bezahlen, und zur Abtragung
aller andern Rechte gehalten seyn, welche von den übri-
gen Bundesgenossen, erleget werden. Hingegen sind
die Unterthanen der hohen Pforte schuldig, unsern Zöl-
[Spaltenumbruch] len eben diesen Abtrag, und auf eben die Art zu leisten,
wie es von den andern freundschaftlichen Staaten ge-
schieht.

3 ) Wird es unserm Minister erlaubt, welcher sich
bey der Pforte aufhält, in allen Hafen und Seestädten
der Ottomannischen Pforte Consuls zu erwehlen, und
man wird diesem Minister alle Vorrechte und Freyhei-
ten zugestehen, die seinem Range gehören. Unsere
Consuls, Dollmetscher und ihre Bediente aber, sollen
nicht weniger aller der Vortheile geniessen, welche man
denen Consuls, Dollmetschern und Bedienten der an-
dern Bundesgenossen zugestanden hat.

4. ) Wird hierdurch ausgemacht, daß unseren Un-
terthanen bey ihrer Religion, und auf der Wanderschaft
nach Jerusalem und nach andern Oertern, auf eben die
Art begegnet werden soll, wie den Unterthanen der
übrigen Bundesgenossen. Sollte nun ferner ein Kauf-
mann oder ein anderer von unsern Unterthanen, oder
der uns angehöret, es mag seyn wer es will, in dem
Türkischen Reiche mit Tode abgehen; so wird hierdurch
verordnet, daß seine Güter keinesweges dem Fiscus an-
heim fallen, noch von jemanden unter dem Vorwande,
daß diese Güter ohne Eigenthümer sind, in Besitz ge-
nommen werden können, sondern die Baarschaften und
Güter müssen unsern Minister oder Consuls ausgelie-
fert werden, welche damit nach dem Testamente des
Verstorbenen zu verfahren haben. Jm Fall aber kein
Testament vorhanden wäre, werden diese Güter nichts
destoweniger unserm Minister oder den Consuls, oder
den Compagnons des Verstorbenen übergeben, die sich
an dem Orte aufhalten. Sollten sich aber an dem Or-
te, wo einer von unsern Unterthanen stürbe, kein Con-
sul, oder kein Compagnon des Verstorbenen befinden,
so ist der Richter des Orts, den man insgemein Cadi
nennet, schuldig, ein Verzeichniß von den Baarschaf-
ten und Gütern des Verblichenen zu machen, und sie
an einem sichern Orte zu verwahren, um alles derjeni-
gen Person zu überliefern, welche unser Minister bey
der Pforte ernennen wird, ohne daß der Cadi etwas an-
ders davon verlangen kann, als die Bezahlung, wel-
che man Resmi nennet. Eben dieses wird in unsern
Landen bey den Unterthanen der Pforte beobachtet
werden.

5. ) Wofern unsere Consuls und Dollmetscher in ei-
nen Streit verfallen, und die Summa davon sich über
4000. Aspern erstrekt, soll derselbe der Entscheidung
der hohen Pforte überlassen werden, und unsere Unter-
[Ende Spaltensatz]

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div type="jPoliticalNews" n="1">
        <div type="jArticle" n="2">
          <p><pb facs="#f0002"/><cb type="start"/>
Könige die Cour zu machen, hat Ordre erhalten, wieder<lb/>
nach Franckfurt am Mayn zurück zu kehren. Hingegen<lb/>
ist des Freyherrn von Gotters Excellenz der Befehl zuge-<lb/>
fertiget worden, sich hier einzufinden. Endlich ist der<lb/>
Obristlientenant von Tettau vom Borckischen Regimente,<lb/>
Commandeur des Schwerinischen Regiments geworden,<lb/>
und der Herr Major von Massau hat dessen Stelle wie-<lb/>
derum erhalten. Vom Lande ist die gewünschte Nach-<lb/>
richt eingelaufen, daß das Korn nunmehro abgeblühet,<lb/>
und daß wir unter GOttes Gnade eine einträgliche und<lb/>
reiche Erndte zu hoffen haben.</p><lb/>
        </div>
        <div type="jArticle" n="2">
          <head>Neapolis, vom 20. Junii.</head><lb/>
          <p>Man siehet hier den Friedens= und Handlungs- Trac-<lb/>
tat, welcher zwischen unserm Hof und der Ottomanni-<lb/>
schen Pforte geschlossen worden. Er ist in folgenden<lb/>
Ausdrückungen bekant gemacht.</p><lb/>
          <p>Wir Carl von GOttes Gnaden, König beyder Si-<lb/>
cilien, Jnfant von Spanien, Herzog von Parma <choice><choice><abbr>ec.</abbr></choice></choice><lb/>
machen hierdurch für uns und unsere Erben und Nach-<lb/>
folger bekant, daß durch GOttes Gnade zwischen uns<lb/>
und dem durchlauchtigsten großmächtigsten Fürsten,<lb/>
Herrn Mahmud, Türckischen Kaiser durch unsern<lb/>
gevollmächtigten Minister Don Joseph di Faulon Fi-<lb/>
nochietti ein Friedens= und Handlungs=Tractat geschlos-<lb/>
sen worden, welcher folgende Artickel enthält.</p><lb/>
          <p>1 ) Nachdem der Friede zwischen uns und der Pforte<lb/>
von dem Tage der Ratification an, auf eben die Art<lb/>
seinen Anfang genommen, wie er mit Frankreich, En-<lb/>
gelland, Holland und Schweden geschlossen worden.<lb/>
So soll dieser Friede sowohl zu Wasser als zu Lande<lb/>
in beyden Reichen heilig beobachtet werden. Dem zu<lb/>
Folge wird eine freye Handlung zwischen den Unter-<lb/>
thanen beyder Staaten festgesezt, so daß es ihnen er-<lb/>
laubet ist, auf eben die Art und mit eben der Freyheit<lb/>
ihre Handlung zu treiben, wie es von den Unterthanen<lb/>
der andern Bundesgenossen geschiehet. Zu dem Ende<lb/>
können sie ihre Waaren überall feil bieten, den Scha-<lb/>
den ruhig ausbessern, welcher ihnen durch Sturm oder<lb/>
durch einen andern Zufall begegnet seyn mögte, Le-<lb/>
bensmittel einkaufen, und alles beobachten, was zu bey-<lb/>
der Theile Bestem nöthig seyn mögte.</p><lb/>
          <p>2 ) Sollen unsere Unterthanen und ihre Schiffe in<lb/>
allen Hafen und bey allen Zöllen der Ottomannischen<lb/>
Pforte drey von hundert bezahlen, und zur Abtragung<lb/>
aller andern Rechte gehalten seyn, welche von den übri-<lb/>
gen Bundesgenossen, erleget werden. Hingegen sind<lb/>
die Unterthanen der hohen Pforte schuldig, unsern Zöl-<lb/><cb n="2"/>
len eben diesen Abtrag, und auf eben die Art zu leisten,<lb/>
wie es von den andern freundschaftlichen Staaten ge-<lb/>
schieht.</p><lb/>
          <p>3 ) Wird es unserm Minister erlaubt, welcher sich<lb/>
bey der Pforte aufhält, in allen Hafen und Seestädten<lb/>
der Ottomannischen Pforte Consuls zu erwehlen, und<lb/>
man wird diesem Minister alle Vorrechte und Freyhei-<lb/>
ten zugestehen, die seinem Range gehören. Unsere<lb/>
Consuls, Dollmetscher und ihre Bediente aber, sollen<lb/>
nicht weniger aller der Vortheile geniessen, welche man<lb/>
denen Consuls, Dollmetschern und Bedienten der an-<lb/>
dern Bundesgenossen zugestanden hat.</p><lb/>
          <p>4. ) Wird hierdurch ausgemacht, daß unseren Un-<lb/>
terthanen bey ihrer Religion, und auf der Wanderschaft<lb/>
nach Jerusalem und nach andern Oertern, auf eben die<lb/>
Art begegnet werden soll, wie den Unterthanen der<lb/>
übrigen Bundesgenossen. Sollte nun ferner ein Kauf-<lb/>
mann oder ein anderer von unsern Unterthanen, oder<lb/>
der uns angehöret, es mag seyn wer es will, in dem<lb/>
Türkischen Reiche mit Tode abgehen; so wird hierdurch<lb/>
verordnet, daß seine Güter keinesweges dem Fiscus an-<lb/>
heim fallen, noch von jemanden unter dem Vorwande,<lb/>
daß diese Güter ohne Eigenthümer sind, in Besitz ge-<lb/>
nommen werden können, sondern die Baarschaften und<lb/>
Güter müssen unsern Minister oder Consuls ausgelie-<lb/>
fert werden, welche damit nach dem Testamente des<lb/>
Verstorbenen zu verfahren haben. Jm Fall aber kein<lb/>
Testament vorhanden wäre, werden diese Güter nichts<lb/>
destoweniger unserm Minister oder den Consuls, oder<lb/>
den Compagnons des Verstorbenen übergeben, die sich<lb/>
an dem Orte aufhalten. Sollten sich aber an dem Or-<lb/>
te, wo einer von unsern Unterthanen stürbe, kein Con-<lb/>
sul, oder kein Compagnon des Verstorbenen befinden,<lb/>
so ist der Richter des Orts, den man insgemein Cadi<lb/>
nennet, schuldig, ein Verzeichniß von den Baarschaf-<lb/>
ten und Gütern des Verblichenen zu machen, und sie<lb/>
an einem sichern Orte zu verwahren, um alles derjeni-<lb/>
gen Person zu überliefern, welche unser Minister bey<lb/>
der Pforte ernennen wird, ohne daß der Cadi etwas an-<lb/>
ders davon verlangen kann, als die Bezahlung, wel-<lb/>
che man Resmi nennet. Eben dieses wird in unsern<lb/>
Landen bey den Unterthanen der Pforte beobachtet<lb/>
werden.</p><lb/>
          <p>5. ) Wofern unsere Consuls und Dollmetscher in ei-<lb/>
nen Streit verfallen, und die Summa davon sich über<lb/>
4000. Aspern erstrekt, soll derselbe der Entscheidung<lb/>
der hohen Pforte überlassen werden, und unsere Unter-<lb/><cb type="end"/>
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0002] Könige die Cour zu machen, hat Ordre erhalten, wieder nach Franckfurt am Mayn zurück zu kehren. Hingegen ist des Freyherrn von Gotters Excellenz der Befehl zuge- fertiget worden, sich hier einzufinden. Endlich ist der Obristlientenant von Tettau vom Borckischen Regimente, Commandeur des Schwerinischen Regiments geworden, und der Herr Major von Massau hat dessen Stelle wie- derum erhalten. Vom Lande ist die gewünschte Nach- richt eingelaufen, daß das Korn nunmehro abgeblühet, und daß wir unter GOttes Gnade eine einträgliche und reiche Erndte zu hoffen haben. Neapolis, vom 20. Junii. Man siehet hier den Friedens= und Handlungs- Trac- tat, welcher zwischen unserm Hof und der Ottomanni- schen Pforte geschlossen worden. Er ist in folgenden Ausdrückungen bekant gemacht. Wir Carl von GOttes Gnaden, König beyder Si- cilien, Jnfant von Spanien, Herzog von Parma machen hierdurch für uns und unsere Erben und Nach- folger bekant, daß durch GOttes Gnade zwischen uns und dem durchlauchtigsten großmächtigsten Fürsten, Herrn Mahmud, Türckischen Kaiser durch unsern gevollmächtigten Minister Don Joseph di Faulon Fi- nochietti ein Friedens= und Handlungs=Tractat geschlos- sen worden, welcher folgende Artickel enthält. 1 ) Nachdem der Friede zwischen uns und der Pforte von dem Tage der Ratification an, auf eben die Art seinen Anfang genommen, wie er mit Frankreich, En- gelland, Holland und Schweden geschlossen worden. So soll dieser Friede sowohl zu Wasser als zu Lande in beyden Reichen heilig beobachtet werden. Dem zu Folge wird eine freye Handlung zwischen den Unter- thanen beyder Staaten festgesezt, so daß es ihnen er- laubet ist, auf eben die Art und mit eben der Freyheit ihre Handlung zu treiben, wie es von den Unterthanen der andern Bundesgenossen geschiehet. Zu dem Ende können sie ihre Waaren überall feil bieten, den Scha- den ruhig ausbessern, welcher ihnen durch Sturm oder durch einen andern Zufall begegnet seyn mögte, Le- bensmittel einkaufen, und alles beobachten, was zu bey- der Theile Bestem nöthig seyn mögte. 2 ) Sollen unsere Unterthanen und ihre Schiffe in allen Hafen und bey allen Zöllen der Ottomannischen Pforte drey von hundert bezahlen, und zur Abtragung aller andern Rechte gehalten seyn, welche von den übri- gen Bundesgenossen, erleget werden. Hingegen sind die Unterthanen der hohen Pforte schuldig, unsern Zöl- len eben diesen Abtrag, und auf eben die Art zu leisten, wie es von den andern freundschaftlichen Staaten ge- schieht. 3 ) Wird es unserm Minister erlaubt, welcher sich bey der Pforte aufhält, in allen Hafen und Seestädten der Ottomannischen Pforte Consuls zu erwehlen, und man wird diesem Minister alle Vorrechte und Freyhei- ten zugestehen, die seinem Range gehören. Unsere Consuls, Dollmetscher und ihre Bediente aber, sollen nicht weniger aller der Vortheile geniessen, welche man denen Consuls, Dollmetschern und Bedienten der an- dern Bundesgenossen zugestanden hat. 4. ) Wird hierdurch ausgemacht, daß unseren Un- terthanen bey ihrer Religion, und auf der Wanderschaft nach Jerusalem und nach andern Oertern, auf eben die Art begegnet werden soll, wie den Unterthanen der übrigen Bundesgenossen. Sollte nun ferner ein Kauf- mann oder ein anderer von unsern Unterthanen, oder der uns angehöret, es mag seyn wer es will, in dem Türkischen Reiche mit Tode abgehen; so wird hierdurch verordnet, daß seine Güter keinesweges dem Fiscus an- heim fallen, noch von jemanden unter dem Vorwande, daß diese Güter ohne Eigenthümer sind, in Besitz ge- nommen werden können, sondern die Baarschaften und Güter müssen unsern Minister oder Consuls ausgelie- fert werden, welche damit nach dem Testamente des Verstorbenen zu verfahren haben. Jm Fall aber kein Testament vorhanden wäre, werden diese Güter nichts destoweniger unserm Minister oder den Consuls, oder den Compagnons des Verstorbenen übergeben, die sich an dem Orte aufhalten. Sollten sich aber an dem Or- te, wo einer von unsern Unterthanen stürbe, kein Con- sul, oder kein Compagnon des Verstorbenen befinden, so ist der Richter des Orts, den man insgemein Cadi nennet, schuldig, ein Verzeichniß von den Baarschaf- ten und Gütern des Verblichenen zu machen, und sie an einem sichern Orte zu verwahren, um alles derjeni- gen Person zu überliefern, welche unser Minister bey der Pforte ernennen wird, ohne daß der Cadi etwas an- ders davon verlangen kann, als die Bezahlung, wel- che man Resmi nennet. Eben dieses wird in unsern Landen bey den Unterthanen der Pforte beobachtet werden. 5. ) Wofern unsere Consuls und Dollmetscher in ei- nen Streit verfallen, und die Summa davon sich über 4000. Aspern erstrekt, soll derselbe der Entscheidung der hohen Pforte überlassen werden, und unsere Unter-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Peter Fankhauser: Automatische Transformation von TUSTEP nach TEI P5 (DTA-Basisformat).
Deutsches Textarchiv: Metadatenerfassung
Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und Volltext-Transkription
Susanne Haaf, Nicole Postelt: Nachkorrektur und Vervollständigung der TEI/DTABf-Annotation; Artikelstrukturierung

Weitere Informationen:

Dieser Text wurde aus dem TUSTEP-Format nach TEI-P5 konvertiert und anschließend in das DTA-Basisformat überführt.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_berlin007_1740
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_berlin007_1740/2
Zitationshilfe: Berlinische Nachrichten von Staats- und gelehrten Sachen. Nr. 7. Berlin, 14. Juli 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_berlin007_1740/2>, abgerufen am 24.08.2024.