Die Bayerische Presse. Nr. 214. Würzburg, 6. September 1850.[Spaltenumbruch]
gange klar auzusprechen und durch Vorbehalte zu Berlin, 2. September. Die in Bezug auf die Der königl. großbritanische Geschäftsträger Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Auf Anrufen eines Gläubigers werden im Mittwoch den 11. September l. Js. im I. D. N. 154 dem öffentlichen Striche aus- Strichslustige erhalten hievon Kenntniß. Würzburg, 24. Angust 1850.Fremden=Anzeige. Den 5. September 1850.Adler: Clauser, Prediger v. Wiesmars. Schmitk, Russ. Hof: Weipp, Rentier v. England. Hermann Kronprinz: Freihr. v. Kreiß, Oberzoll=Juspektor v. Schwan. Kflte.: Keiser v. Mannheim. Bommer v. Wurttemb. Hof: Frhr. v. Lübsdorf v. Stockholm. Wittelsb.=Hof. Döderlein v. Erlangen Mangold Druck von Joseph Steib in Würzburg. [Spaltenumbruch]
gange klar auzusprechen und durch Vorbehalte zu Berlin, 2. September. Die in Bezug auf die Der königl. großbritanische Geschäftsträger Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Auf Anrufen eines Gläubigers werden im Mittwoch den 11. September l. Js. im I. D. N. 154 dem öffentlichen Striche aus- Strichslustige erhalten hievon Kenntniß. Würzburg, 24. Angust 1850.Fremden=Anzeige. Den 5. September 1850.Adler: Clauser, Prediger v. Wiesmars. Schmitk, Russ. Hof: Weipp, Rentier v. England. Hermann Kronprinz: Freihr. v. Kreiß, Oberzoll=Juspektor v. Schwan. Kflte.: Keiser v. Mannheim. Bommer v. Wurttemb. Hof: Frhr. v. Lübsdorf v. Stockholm. Wittelsb.=Hof. Döderlein v. Erlangen Mangold Druck von Joseph Steib in Würzburg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0004"/><cb/> gange klar auzusprechen und durch Vorbehalte zu<lb/> sichern. Von einem solchen ist keine Spur. --<lb/> Am 29. Juni hat die Bundesversammlung auf<lb/> Antrag des kaiserl. österr. Gesandten Se. kaiserl.<lb/> Hoheit den Erzherzog Johann als den beglück-<lb/> wünscht, welchen die Nationalversammlung so eben<lb/> in würdigem feierlichen „Akte“ gewählt habe. Jn<lb/> ihrer Sitzung vom 5. Juli 1848 hatte sie eine<lb/> amtliche Mittheilung einer Abschrift jenes Ge-<lb/> setzes vom 28. Juni, ohne irgend eine Aeußerung,<lb/> zur Nachricht genommen. Am 12. Juli trug der<lb/> kaiserl. österr. Bundesgesandte darauf an, Se.<lb/> kaiserl. Hoheit den Erzherzog einzuladen, nach Be-<lb/> endigung der Feierlichkeit in der Nationalversamm-<lb/> lung, in der Bundesversammlung zu erscheinen,<lb/> um, wie es wörtlich heißt, „die Ausübung der<lb/> verfassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtun-<lb/> gen, welche man der Bundesversammlung zugestanden<lb/> habe, und nunmehr Namens der deutschen Re-<lb/> gierungen auf die provisorische Centralgewalt zu<lb/> übertragen, beziehungsweise in die Hände Sr.<lb/> kaiserl. Hoheit als Verweser des deutschen Rei-<lb/> ches zu legen sein werde, entgegenzunehmen.“<lb/> Dabei wurde der bereitwilligen Unterstützung der<lb/> Regierungen ausdrücklich gedacht. Dieser Antrag<lb/> wurde einstimmig zum Beschluß erhoben. Jn der-<lb/> selben Stunde, in welcher Se. kaiserl. Hoheit der<lb/> Erzherzog öffentlich und feierlich gelobt hatte, daß<lb/> er das Gesetz halten und halten lassen wolle, wel-<lb/> ches verkündet, daß ds Bestehen der Bundesver-<lb/> sammlung aufhöre, führte eine Deputation der<lb/> letztern Se. kaiserl. Hoheit in diese ein. Der k.<lb/> k. österr. Bundesgesandte war es, welcher Se.<lb/> kaiserl. Hoheit anredete: „Die Nationalversamm-<lb/> lung habe Sr. kaiserl. Hoheit, dem von ihr er-<lb/> wähnten Reichsverweser, eben ihre Hnldigung dar-<lb/> gebracht.“ „Eure kaiserliche Hoheit,“ hieß es<lb/> in der Rede weiter, „treten an die Spitze<lb/> der provisorischen Centralgewalt, geschaffen nach<lb/> dem Wunsche des deutschen Volks, um für<lb/> die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des<lb/> deutschen Bundesstaats zu sorgen, seine bewaffnete<lb/> Macht zu leiten und seine völkerrechtliche Ver-<lb/> tretung auszuüben.<space dim="horizontal"/> ( Fortsetzung folgt. ) </p><lb/> <p>Berlin, 2. September. Die in Bezug auf die<lb/> schleswig=holsteinische Angelegenheit an den hiesi-<lb/> gen britischen Geschäftsträger gerichtete Depesche<lb/> Lord Palmerston und die Antwort des preußischen<lb/> Ministers des Auswärtigen darauf lauten wörtlich<lb/> wie folgt: Ministerium des Auswärtigen, 31.<lb/> Juli 1850. An Herrn Henry Howard Esq.<lb/> Mein Herr! Jch habe Sie zu instruiren, daß<lb/> Sie die ernstliche und dringende Aufmerksamkeit<lb/> der preußischen Regierung auf die Thatsache hin-<lb/> lenken, daß unmittelbar nach Unterzeichnung eines<lb/> Friedensvertrages, welcher durch Preußen mit Dä-<lb/> nemark und zwar nicht nur für ersteres selbst,<lb/> sondern für den ganzen deutschen Bund als giltig<lb/> abgeschlossen worden die Statthalter, welche ge-<lb/> genwärtig in Holstein regieren, der holsteinischen<lb/> Armee den Brfehl gegeben haben, in Schleswig<lb/> einzurücken, und hierdurch einen Akt angreifender<lb/> Feindseligkeit verübten, der eine Verletzung jenes<lb/> Friedens war, den Preußen dahin abgeschlossen<lb/> hat, daß ihn der ganze Bund halten sollte. Es<lb/> würde der preußischen Regierung gegenüber un-<lb/> ehrerbietig sein, anzunehmen, daß der von Preu-<lb/> ßen eingegangene Vertrag hinsichtlich des deutschen<lb/> Bundes null und nichtig wäre ( <hi rendition="#aq">was a nullity ) ,</hi><lb/> und daß derselbe kein thatsächliches Ergebniß ha-<lb/> ben sollte, und welches, was solcher, durch den<lb/> von Preußen eingegangenen Vertrag verbunden<lb/> sein sollte, diesen Verbindlichkeiten zum Trotz die<lb/> Freiheit haben könnte, Feindseligkeiten zu begin-<lb/> nen, welche während des Waffenstillstandes sus-<lb/> pendirt gewesen sind. Die schuldige Rücksicht auf<lb/> den guten Glauben diplomatischer Verträge ( <hi rendition="#aq">a<lb/> due regard for the good faith of diploma-<lb/> tic engagements</hi> ) scheint deßhalb zu fordern,<lb/> daß die preußische Regierung ohne Verzug alle<lb/> ihr zur Verfügung stehenden Mittel anwendet,<lb/> um die gegenwärtige Regierung von Holstein zur<lb/> Achtung des Vertrages zu veranlassen, welchen<lb/><cb/> Preußen eben sowohl für Holstein wie für alle<lb/> andern Mitglieder des deutschen Bundes abge-<lb/> schlossen hat, und Jhrer Maj. Regierung hofft<lb/> aufrichtig und herzlich ( <hi rendition="#aq">sincerly and anxiously ) </hi><lb/> daß Preußen so thun und in erfolgreicher und be-<lb/> stimmter Weise die holsteinische Regierung abhal-<lb/> ten werde, den Abschluß des Friedens wiederum<lb/> zum Signal und Vorwand für die Erneuerung<lb/> des Krieges zu machen.</p> <byline>( gez. )<docAuthor> Palmerston.</docAuthor></byline> </div><lb/> <div n="2"> <p>Der königl. großbritanische Geschäftsträger<lb/> Herr Howard hat mir eine Depesche des Staats-<lb/> sekretärs für die auswärtigen Angelegenheit mit-<lb/> getheilt, wovon ich Abschrift beilege. Ew....<lb/> wollen aus derselben ersehen, daß der königl.<lb/> großbritanische Staatssekretär den Wunsch aus-<lb/> drückt, die königl. Regierung wolle mit allen ihr<lb/> zu Gebote stehenden Mittel auf die Statthalter-<lb/> schaft im Herzogthum Holstein einzuwirken, um<lb/> dieselbe zur Einstellung der Feindselichkeiten zu ver-<lb/> mögen, welche er als eine Verletzung des Ver-<lb/> trages vom 2. Juli d. J. bezeichnet. Die königl.<lb/> Regierung läßt dem angelegentlichen Wunsche des<lb/> königl. großbritanischen Staatssekretärs, daß dem<lb/> Blutvergießen ein Ende gemacht und der Friede<lb/> auch in den Herzogthümern hergestellt werde, gerne<lb/> und in vollem Maße Gerechtigkeit widerfahren;<lb/> und sie theilt diesen Wunsch aufrichtig, wie sie<lb/> denn diese Gesinnung einfach zur Genüge auch<lb/> durch die That bewährt hat. Sie muß aber zu-<lb/> nächst darauf hinweisen, daß sie keine andern Mit-<lb/> tel besitzt, ihren Einfluß geltend zu machen, als<lb/> die Ertheilung ihres Rathes nach beiden Seiten<lb/> hin, da ihr keine Befugnisse anderweitiger Einwir-<lb/> kung auf die vom Bunde in Holstein eingesetzte<lb/> Regierung zustehen. Sie würde kein Recht haben,<lb/> namentlich vor erfolgter Ratifikation des Friedens<lb/> durch den deutschen Bund, die Statthalterschaft<lb/> für die Verletzung desselben verantwortlich zu ma-<lb/> chen; und auch nach erfolgter Ratifikation würde<lb/> dies immer nur im Namen und speziellen Auf-<lb/> trage des Bundes geschehen können. Daß eine<lb/> solche Ratifikation bis jetzt nicht erfolgt ist, be-<lb/> dauert die königl. Regierung aufrichtig; sie darf<lb/> aber voraussetzen, daß es dem königl. großbrita-<lb/> nischen Staatssekretär nicht unbekannt sei, wie die<lb/> Schwierigkeiten, welche sich derselben bis jetzt ent-<lb/> gegengestellt haben, nicht von Preußen, sondern<lb/> vielmehr von ganz andern Seiten und aus der<lb/> Sache selbst fernliegenden Gründen ausgegangen<lb/> sind, wie Preußen vielmehr alles, was in seiner<lb/> Macht gestanden, gethan hat, um mit eigener<lb/> Selbstverleugnung dieselbe aus dem Wege zu<lb/> räumen. Die königl. Regierung würde demnach<lb/> zu einem thatsächlichen Einschreiten in Holstein<lb/> nicht berechtigt sein, selbst wenn sie eine Eventua-<lb/> lität ins Auge fassen wollte, deren Durchführung<lb/> gegen den durch eine Armee von mehr als 30,000<lb/> Mann unterstützten Willen der Herzogthümer die<lb/> Aufstellung eines Armeecorps von entsprechender<lb/> Stärke erfordern würde, eine Anmuthung, welche<lb/> der königl. großbritanische Staatssekretär schwer-<lb/> lich an Preußen zu stellen gemeint sein kann. Je-<lb/> denfalls aber muß sie eine jede, angeblich aus<lb/> dem Friedenstraktat für Preußen herzuleitende<lb/> Verpflichtung zu einem Einschreiten in den Her-<lb/> zogthümern auf das entschiedenste ablehnen. Der<lb/> einfache Einblick in den Traktat beweiset, daß<lb/> Preußen eine solche Verpflichtung niemals über-<lb/> nommen hat. Die in der Depesche Lord Pal-<lb/> merstons enthaltene Bezugnahme auf jenen Trak-<lb/> hat uns daher nicht wenig überraschen müssen, da<lb/> es niemander besser als der vermittelnden Macht<lb/> bekannt sein kann, daß der einfache Friedensschluß<lb/> von beiden Seiten ausdrücklich in der Absicht an-<lb/> genommen ist, den Ereignissen freien Lauf zu las-<lb/> sen und die Ausgleichung zwischen den Herzog-<lb/> thümern und ihrem Landesherrn beiden Theilen<lb/> selbst, mit ausdrücklicher Rücksicht auf die Even-<lb/> tualitäten einer Entscheidung durch Waffengewalt<lb/> anheim zu stellen. Preußen würde daher recht ei-<lb/> gentlich seinen Verpflichtungen untreu werden,<lb/> wenn es eine aktive Einmischung nach irgend einer<lb/> Seite hin beabsichtigte. Diese Auffassung, welche<lb/><cb/> sich aus dem Wortlaut des Traktats unzweifelhaft<lb/> ergibt, ist entschieden auch die des andern Pacis-<lb/> centen, indem von Dänemark kein Schritt gesche-<lb/> hen ist, der auch nur im entferntesten darauf hin-<lb/> deutete, daß es Preußen für verpflichtet hält, sich<lb/> einer Wiederaufnahme der Feindseligkeiten von<lb/> Seiten der holsteinischen Armee thatsächlich zu wi-<lb/> dersetzen. Die königl. Regierung muß die weitern<lb/> Maßregeln lediglich dem deutschen Bunde über-<lb/> lassen, dessen Wirksamkeit, der Natur der Dinge<lb/> sowohl, als dem Friedensvertrag gemäß, einzutre-<lb/> ten hat, sobald seine Rechte oder Pflichten durch<lb/> die Ereignisse berührt werden; eine Frage, welche<lb/> die königl. Regierung nicht präjudiciren kann, son-<lb/> dern, über welche sie dem deutschen Bunde selbst<lb/> die Entscheidung vorbehalten muß. Ew. wollen<lb/> dem königl. großbritanischen Staatssekretär diesen<lb/> Standpunkt der königl. 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gange klar auzusprechen und durch Vorbehalte zu
sichern. Von einem solchen ist keine Spur. --
Am 29. Juni hat die Bundesversammlung auf
Antrag des kaiserl. österr. Gesandten Se. kaiserl.
Hoheit den Erzherzog Johann als den beglück-
wünscht, welchen die Nationalversammlung so eben
in würdigem feierlichen „Akte“ gewählt habe. Jn
ihrer Sitzung vom 5. Juli 1848 hatte sie eine
amtliche Mittheilung einer Abschrift jenes Ge-
setzes vom 28. Juni, ohne irgend eine Aeußerung,
zur Nachricht genommen. Am 12. Juli trug der
kaiserl. österr. Bundesgesandte darauf an, Se.
kaiserl. Hoheit den Erzherzog einzuladen, nach Be-
endigung der Feierlichkeit in der Nationalversamm-
lung, in der Bundesversammlung zu erscheinen,
um, wie es wörtlich heißt, „die Ausübung der
verfassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtun-
gen, welche man der Bundesversammlung zugestanden
habe, und nunmehr Namens der deutschen Re-
gierungen auf die provisorische Centralgewalt zu
übertragen, beziehungsweise in die Hände Sr.
kaiserl. Hoheit als Verweser des deutschen Rei-
ches zu legen sein werde, entgegenzunehmen.“
Dabei wurde der bereitwilligen Unterstützung der
Regierungen ausdrücklich gedacht. Dieser Antrag
wurde einstimmig zum Beschluß erhoben. Jn der-
selben Stunde, in welcher Se. kaiserl. Hoheit der
Erzherzog öffentlich und feierlich gelobt hatte, daß
er das Gesetz halten und halten lassen wolle, wel-
ches verkündet, daß ds Bestehen der Bundesver-
sammlung aufhöre, führte eine Deputation der
letztern Se. kaiserl. Hoheit in diese ein. Der k.
k. österr. Bundesgesandte war es, welcher Se.
kaiserl. Hoheit anredete: „Die Nationalversamm-
lung habe Sr. kaiserl. Hoheit, dem von ihr er-
wähnten Reichsverweser, eben ihre Hnldigung dar-
gebracht.“ „Eure kaiserliche Hoheit,“ hieß es
in der Rede weiter, „treten an die Spitze
der provisorischen Centralgewalt, geschaffen nach
dem Wunsche des deutschen Volks, um für
die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des
deutschen Bundesstaats zu sorgen, seine bewaffnete
Macht zu leiten und seine völkerrechtliche Ver-
tretung auszuüben. ( Fortsetzung folgt. )
Berlin, 2. September. Die in Bezug auf die
schleswig=holsteinische Angelegenheit an den hiesi-
gen britischen Geschäftsträger gerichtete Depesche
Lord Palmerston und die Antwort des preußischen
Ministers des Auswärtigen darauf lauten wörtlich
wie folgt: Ministerium des Auswärtigen, 31.
Juli 1850. An Herrn Henry Howard Esq.
Mein Herr! Jch habe Sie zu instruiren, daß
Sie die ernstliche und dringende Aufmerksamkeit
der preußischen Regierung auf die Thatsache hin-
lenken, daß unmittelbar nach Unterzeichnung eines
Friedensvertrages, welcher durch Preußen mit Dä-
nemark und zwar nicht nur für ersteres selbst,
sondern für den ganzen deutschen Bund als giltig
abgeschlossen worden die Statthalter, welche ge-
genwärtig in Holstein regieren, der holsteinischen
Armee den Brfehl gegeben haben, in Schleswig
einzurücken, und hierdurch einen Akt angreifender
Feindseligkeit verübten, der eine Verletzung jenes
Friedens war, den Preußen dahin abgeschlossen
hat, daß ihn der ganze Bund halten sollte. Es
würde der preußischen Regierung gegenüber un-
ehrerbietig sein, anzunehmen, daß der von Preu-
ßen eingegangene Vertrag hinsichtlich des deutschen
Bundes null und nichtig wäre ( was a nullity ) ,
und daß derselbe kein thatsächliches Ergebniß ha-
ben sollte, und welches, was solcher, durch den
von Preußen eingegangenen Vertrag verbunden
sein sollte, diesen Verbindlichkeiten zum Trotz die
Freiheit haben könnte, Feindseligkeiten zu begin-
nen, welche während des Waffenstillstandes sus-
pendirt gewesen sind. Die schuldige Rücksicht auf
den guten Glauben diplomatischer Verträge ( a
due regard for the good faith of diploma-
tic engagements ) scheint deßhalb zu fordern,
daß die preußische Regierung ohne Verzug alle
ihr zur Verfügung stehenden Mittel anwendet,
um die gegenwärtige Regierung von Holstein zur
Achtung des Vertrages zu veranlassen, welchen
Preußen eben sowohl für Holstein wie für alle
andern Mitglieder des deutschen Bundes abge-
schlossen hat, und Jhrer Maj. Regierung hofft
aufrichtig und herzlich ( sincerly and anxiously )
daß Preußen so thun und in erfolgreicher und be-
stimmter Weise die holsteinische Regierung abhal-
ten werde, den Abschluß des Friedens wiederum
zum Signal und Vorwand für die Erneuerung
des Krieges zu machen.
( gez. ) Palmerston.
Der königl. großbritanische Geschäftsträger
Herr Howard hat mir eine Depesche des Staats-
sekretärs für die auswärtigen Angelegenheit mit-
getheilt, wovon ich Abschrift beilege. Ew....
wollen aus derselben ersehen, daß der königl.
großbritanische Staatssekretär den Wunsch aus-
drückt, die königl. Regierung wolle mit allen ihr
zu Gebote stehenden Mittel auf die Statthalter-
schaft im Herzogthum Holstein einzuwirken, um
dieselbe zur Einstellung der Feindselichkeiten zu ver-
mögen, welche er als eine Verletzung des Ver-
trages vom 2. Juli d. J. bezeichnet. Die königl.
Regierung läßt dem angelegentlichen Wunsche des
königl. großbritanischen Staatssekretärs, daß dem
Blutvergießen ein Ende gemacht und der Friede
auch in den Herzogthümern hergestellt werde, gerne
und in vollem Maße Gerechtigkeit widerfahren;
und sie theilt diesen Wunsch aufrichtig, wie sie
denn diese Gesinnung einfach zur Genüge auch
durch die That bewährt hat. Sie muß aber zu-
nächst darauf hinweisen, daß sie keine andern Mit-
tel besitzt, ihren Einfluß geltend zu machen, als
die Ertheilung ihres Rathes nach beiden Seiten
hin, da ihr keine Befugnisse anderweitiger Einwir-
kung auf die vom Bunde in Holstein eingesetzte
Regierung zustehen. Sie würde kein Recht haben,
namentlich vor erfolgter Ratifikation des Friedens
durch den deutschen Bund, die Statthalterschaft
für die Verletzung desselben verantwortlich zu ma-
chen; und auch nach erfolgter Ratifikation würde
dies immer nur im Namen und speziellen Auf-
trage des Bundes geschehen können. Daß eine
solche Ratifikation bis jetzt nicht erfolgt ist, be-
dauert die königl. Regierung aufrichtig; sie darf
aber voraussetzen, daß es dem königl. großbrita-
nischen Staatssekretär nicht unbekannt sei, wie die
Schwierigkeiten, welche sich derselben bis jetzt ent-
gegengestellt haben, nicht von Preußen, sondern
vielmehr von ganz andern Seiten und aus der
Sache selbst fernliegenden Gründen ausgegangen
sind, wie Preußen vielmehr alles, was in seiner
Macht gestanden, gethan hat, um mit eigener
Selbstverleugnung dieselbe aus dem Wege zu
räumen. Die königl. Regierung würde demnach
zu einem thatsächlichen Einschreiten in Holstein
nicht berechtigt sein, selbst wenn sie eine Eventua-
lität ins Auge fassen wollte, deren Durchführung
gegen den durch eine Armee von mehr als 30,000
Mann unterstützten Willen der Herzogthümer die
Aufstellung eines Armeecorps von entsprechender
Stärke erfordern würde, eine Anmuthung, welche
der königl. großbritanische Staatssekretär schwer-
lich an Preußen zu stellen gemeint sein kann. Je-
denfalls aber muß sie eine jede, angeblich aus
dem Friedenstraktat für Preußen herzuleitende
Verpflichtung zu einem Einschreiten in den Her-
zogthümern auf das entschiedenste ablehnen. Der
einfache Einblick in den Traktat beweiset, daß
Preußen eine solche Verpflichtung niemals über-
nommen hat. Die in der Depesche Lord Pal-
merstons enthaltene Bezugnahme auf jenen Trak-
hat uns daher nicht wenig überraschen müssen, da
es niemander besser als der vermittelnden Macht
bekannt sein kann, daß der einfache Friedensschluß
von beiden Seiten ausdrücklich in der Absicht an-
genommen ist, den Ereignissen freien Lauf zu las-
sen und die Ausgleichung zwischen den Herzog-
thümern und ihrem Landesherrn beiden Theilen
selbst, mit ausdrücklicher Rücksicht auf die Even-
tualitäten einer Entscheidung durch Waffengewalt
anheim zu stellen. Preußen würde daher recht ei-
gentlich seinen Verpflichtungen untreu werden,
wenn es eine aktive Einmischung nach irgend einer
Seite hin beabsichtigte. Diese Auffassung, welche
sich aus dem Wortlaut des Traktats unzweifelhaft
ergibt, ist entschieden auch die des andern Pacis-
centen, indem von Dänemark kein Schritt gesche-
hen ist, der auch nur im entferntesten darauf hin-
deutete, daß es Preußen für verpflichtet hält, sich
einer Wiederaufnahme der Feindseligkeiten von
Seiten der holsteinischen Armee thatsächlich zu wi-
dersetzen. Die königl. Regierung muß die weitern
Maßregeln lediglich dem deutschen Bunde über-
lassen, dessen Wirksamkeit, der Natur der Dinge
sowohl, als dem Friedensvertrag gemäß, einzutre-
ten hat, sobald seine Rechte oder Pflichten durch
die Ereignisse berührt werden; eine Frage, welche
die königl. Regierung nicht präjudiciren kann, son-
dern, über welche sie dem deutschen Bunde selbst
die Entscheidung vorbehalten muß. Ew. wollen
dem königl. großbritanischen Staatssekretär diesen
Standpunkt der königl. Regierung, unter Vorle-
sung der gegenwärtigen Depesche, offen darlegen,
und demselben im Uebrigen versichern, wie sehr
die königl. Regierung den Wunsch nach einer fried-
lichen Beilegung des Streits nicht nur theilt, son-
dern auch bemüht ist, demselben durch alle ihr
nur möglichen Mittel versöhnlicher Einwirkung
auf beide Theile Geltung zu verschaffen. ( gez. )
Schleinitz.
Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Franz v. Faber.
Frankfurter Cours.
Den 5. September 1850.
Geld. Papier.
Oesterreich Bankaktien...... 1199 1204
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„ 3% „ .... 47 3 / 4 48 1 / 4
„ 2 1 / 2 % „ .... 43 5 / 8 43 7 / 8
„ 4 1 / 2 % Bethmann... -- 76 1 / 2
„ 4% „ ... -- 66
„ fl. 250 Loose v. J. 1839. 101 101 1 / 2
„ „ 500 „ „ 1834. 156 3 / 4 157 1 / 4
Preußen3 1 / 2 % St. Schuld Scheine. 86 86 1 / 4
„ Tthl. 50 Prämien Scheine. 110 --
Bayern3 1 / 2 % Obligationen... 84 3 / 8 84 7 / 8
„ 4% „ .... 89 1 / 4 89 3 / 4
„ 5% „ .... 100 1 / 8 100 5 / 8
Württemberg3 1 / 4 % „ .... 83 5 / 8 84 1 / 8
„ 4 1 / 2 „ .... 98 98 1 / 2
Baden3 1 / 2 % „ .... 81 1 / 2 82
„ fl. 35 Loose ...... 32 1 / 4 32 1 / 2
„ „ 50 „ ...... 52 5 / 8 53 1 / 8
Nassau fl. 25 „ ...... 26 26 1 / 4
Hessen Darmst. fl. 50 Loose ... 76 3 / 8 76 7 / 8
space dim="horizontal"/>„ „ „ 25 „ ... 28 5 / 8 28 7 / 8
Polen fl. 300 „ ... 136 --
´Sardinien Fcs. 36 „ ... 33 1 / 8 33 5 / 8
Auf Anrufen eines Gläubigers werden im
Wege der Hülfsvollstreckung mehrere Bettstücke
Mittwoch den 11. September l. Js.
Nachmittags 2 Uhr
im I. D. N. 154 dem öffentlichen Striche aus-
gesetzt.
Strichslustige erhalten hievon Kenntniß.
Würzburg, 24. Angust 1850.
Königl. Kreis= und Stadtgericht.
Seuffert.
Pflüger.
Fremden=Anzeige.
Den 5. September 1850.
Adler: Clauser, Prediger v. Wiesmars. Schmitk,
Bürgermeister v. Karlstadt. Offenbach, Prof. v. München.
Nöll v. Ulm.
Russ. Hof: Weipp, Rentier v. England. Hermann
Pfarrer von Weilheim. Bruno, Professor v. Mainz. Hip-
per, Brauer v. Weilheim.
Kronprinz: Freihr. v. Kreiß, Oberzoll=Juspektor v.
Marktbreit. Kflte.: Hann v. Fürth, Pfeiffer v. Frankfnrt,
Albert v. Baden=Baden.
Schwan. Kflte.: Keiser v. Mannheim. Bommer v.
Coburg. Ritter v. Regensburg.
Wurttemb. Hof: Frhr. v. Lübsdorf v. Stockholm.
Frau Benkert v. Sodenburg. Kflte.: Kautz v. Bremen,
Mayer v. Offenbach.
Wittelsb.=Hof. Döderlein v. Erlangen Mangold
v. Darmstadt. Menger v. Hanau. Mayer v. Erlangen.
Hoffmann, Forst=Candidat v. Nürnberg.
Druck von Joseph Steib in Würzburg.
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