Die Bayerische Presse. Nr. 209. Würzburg, 31. August 1850.[Spaltenumbruch]
einzusetzende Schiedsgericht nach den im § 6 der Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Die mit dem 12. Bande nun vollständig er- Manz'sche Realencyclopädie ist für 36 fl. im Ganzen bei uns zu haben und Paul Halm'sche Sortimentsbuchbandlung [Spaltenumbruch]
einzusetzende Schiedsgericht nach den im § 6 der Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Die mit dem 12. Bande nun vollständig er- Manz'sche Realencyclopädie ist für 36 fl. im Ganzen bei uns zu haben und Paul Halm'sche Sortimentsbuchbandlung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0004"/><cb/> einzusetzende Schiedsgericht nach den im § 6 der<lb/> mit dem 1. Mai ds. Js. erloschenen Ueberein-<lb/> kunft vom 30. September v. Js. enthaltenen<lb/> Bestimmungen zusammengesetzt wird und die durch<lb/> dasselbe zu entscheidenden Fragen zu Verhand-<lb/> lungen in Beziehung stehen, welche im Schooße<lb/> der gleichfalls nicht mehr in allgemein anerkannter<lb/> und rechtlich begründeter Wirksamkeit stehenden<lb/> Bundeskommission eröffnet worden sind, hieraus<lb/> eben so wenig irgend welche Forderungen auf eine<lb/> längere oder erneuerte Geltung der Uebereinkunft<lb/> vom 30. September, als auf die Rechtmäßigkeit<lb/> oder Nothwendigkeit eines ferneren Bestandes der<lb/> Bundeskommission abgeleitet zu werden vermöch-<lb/> ten. Nicht minder dürfte es sich von selbst ver-<lb/> stehen, daß vor erfolgter schiedsrichterlicher Ent-<lb/> scheidung, bezüglich der von Preußen in seiner<lb/> Depesche vom 4. d. angeregten und im gegenwär-<lb/> tigen Erlasse aufgezählten Fragen, von keiner<lb/> Seite und in keiner Weise einseitig vorangegangen<lb/> oder etwas verfügt und unternommen werden könne,<lb/> was mit diesen Fragen in Verbindung steht. Wir<lb/> hoffen, daß das königlich preußische Kapinet auf-<lb/> richtig die Hand dazu bieten wird, damit der Weg,<lb/> welchen es uns selbst vorgeschlagen hat, zur Aus-<lb/> gleichung führe. Demgemäß müssen wir aber<lb/> auch wünschen, daß die gereizte Stimmung, welche<lb/> sich in den letzten Mittheilungen des Berliner<lb/> Hofes kund gibt, einer ruhigen, besonnenen und<lb/> unbefangenen Erwägung der Verhältnisse weichen<lb/> möge. Ew. <abbr>ec.</abbr> haben dem Freiherrn von Schlei-<lb/> nitz eine Abschrift gegenwärtiger Depesche, so wie<lb/> der hier mitfolgenden, die Beziehungen des dama-<lb/> ligen Vicegouverneurs der Bundesfestung Mainz<lb/> zu seinem Hofe betreffenden Denkschrift mitzuthei-<lb/> len und mir die Jhnen hierauf zugehende Erwi-<lb/> derung mit thunlichster Beschleunigung zugehen zu<lb/> machen. 2 ) Ew. Hochgeboren übersende ich an-<lb/> liegende Abschrift einer Depesche des k. k. Mini-<lb/> sterpräsidenten an den Freiherrn v. Prokesch=Osten,<lb/><hi rendition="#aq">d. d</hi>. Wien, 12. August, welche der Letztere mir<lb/> mitzutheilen beauftragt worden, und welche die<lb/> Erwiderung auf unsere unterm 4. d. M. in Be-<lb/> treff des Durchzuges der großherzoglich badischen<lb/> Truppen durch Mainz enthält. Es ist nicht meine<lb/> Absicht, im gegenwärtigen Zeitpunkt auf die ein-<lb/> zelnen in dieser Depesche zur Widerlegung der<lb/> von uns aufgestellten Grundsätze beigebrachten Ent-<lb/> gegnungen einzugehen. Es genügt die Bemerkung,<lb/> daß das k. k. Kabinet auf dem in seiner Circu-<lb/> lardepesche an die k. k. Missionen in Deutschland<lb/> vom Juli eingenommenen Standpunkt beharrt,<lb/> und daß wir auch in den jetzigen Aeußerungen<lb/> desselben keine Argumente zu entdecken vermögen,<lb/> welche unsere Ansichten über den Rechtspunkt der<lb/> Frage im Allgemeinen verändern könnten. Dage-<lb/> gen erklärt das k. k. Kabinet sich bereit, das dar-<lb/> gebotene Schiedsgericht anzunehmen und dasselbe<lb/> über die von uns angeregten Fragen erkennen zu<lb/> lassen. Jndem wir diese Erklärung der Annahme<lb/> unseres Vorschlags mit Befriedigung entgegenneh-<lb/> men, halten wir es für Pflicht, zugleich von vorn<lb/> herein jeder mißverständlichen Auffassung vorzu-<lb/> beugen, welche über die Bedeutung, wie wir die-<lb/> sem Schiedsgericht beilegen, entstehen könnte. Es<lb/> handelt sich nemlich in dieser Angelegenheit um<lb/> zwei ganz verschiedene Fragen: einmal um die<lb/> Verlegung der badischen Truppen und die mit<lb/> dem Großherzogthum darüber abgeschlossene Con-<lb/> vention überhaupt, andererseits um den Durch-<lb/> marsch dieser Truppen durch die Bundesfestung<lb/> Mainz. Die erstere Frage unterliegt für uns<lb/> durchaus keinem Zweifel, den wir einer rechtlichen<lb/> Entscheidung zu unterziehen hätten. Wir haben<lb/> hierüber, wie aus dem Wortlaut meiner Jnstruk-<lb/> tion vom 4. d. M. hervorgeht, auf kein Schieds-<lb/> gericht angetragen, und können keines annehmen,<lb/> weil wir keinem Bundesgliede das Recht eines<lb/> Einspruchs gegen eine solche mit dem Großherzog-<lb/> thum Baden verabredete Maßregel zugestehen kön-<lb/> nen. Die fernere Verlegung der Truppen wird<lb/> daher nach unserm und dem Ermessen Badens<lb/> fortgesetzt werden, ohne daß die für den einzelnen<lb/><cb/> Punkt des Durchgangs durch die Bundesfestung<lb/> Mainz vorbehaltene Berufung auf einen schieds-<lb/> richterlichen Ausspruch einen über diesen Punkt<lb/> hinausgehenden Einfluß darauf ausüben dürfte.<lb/> Wir sind diese offene Erklärung sowohl uns und<lb/> dem Großherzogthum Baden, als dem k. k. Kabi-<lb/> ner schuldig, damit kein Zweifel über unsere Ab-<lb/> sichten stattfinde. Die zweite Frage ist es allein,<lb/> welche einer schiedsrichterlichen Entscheidung in<lb/> dem Falle unterworfen werden kann, daß in dem<lb/> Schooße der Bundescentralcommission, als der al-<lb/> lein zur Ertheilung betreffender Weisungen an den<lb/> Gouverneur der Bundesfestung berechtigten Be-<lb/> hörde, keine Einigung über die zu erlassenden<lb/> Weisungen erzielt werde. Wir können auch nicht<lb/> anders annehmen, als daß das k. k. Kabinet eben<lb/> diesen Punkt ins Auge gefaßt und unsern Vor-<lb/> schlag hierauf bezogen habe, da wir in dem<lb/> Schreiben vom 4. d. M. ausdrücklich gesagt ha-<lb/> ben: „Sollte daher dem bereits vorliegenden Be-<lb/> schlusse der Bundescentralcommission vom 17. v.<lb/> M. bei seiner Fassung nicht die Bedeutung bei-<lb/> gelegt worden sein, daß er für alle noch zu er-<lb/> wartenden Durchzüge badischer Truppen nach<lb/> Preußen Geltung haben solle, so wird auf die<lb/> verfassungsmäßige schiedsrichterliche Entscheidung<lb/> recurrirt werden müssen.“ Der Gang, den wir<lb/> im Auge gehabt und noch jetzt im Auge haben<lb/> müssen, ist hierdurch auf die einfachste Weise vor-<lb/> gezeichnet. Wenn die Bundescommission jenen<lb/> Beschluß nicht auf den damals vorliegenden ein-<lb/> zelnen Fall beschränkt, sondern auch auf die noch<lb/> zu erwartenden Durchzüge ausgedehnt wissen wollte,<lb/> so würde kein Anlaß zu einer schiedsrichterlichen<lb/> Entscheidung vorhanden sein und der Gouverneur<lb/> der Bundesfestung würde einfach nach jener Jn-<lb/> struktion zu handeln haben, ohne weitere Weisun-<lb/> gen zu erwarten. Daß das Festungsgouvernement<lb/> von Mainz den Beschluß der Bundescommission<lb/> vom 17. Juli in diesem Sinne ausgelegt habe,<lb/> geht aus dem Schreiben des Festungsgouverneurs<lb/> an das großherzoglich badische Kriegsministerium<lb/> vom 24. desselben Monats hervor, worin derselbe<lb/> das letztere auffordert, bei etwa weiter bevorstehen-<lb/> den solchen Durchzügen das diesfällige Aviso et-<lb/> was früher hieher ( nach Mainz ) gelangen zu las-<lb/> sen, damit nicht nur dem Durchzuge kein Hinder-<lb/> niß in den Weg gelegt, sondern das Festungsgou-<lb/> vernement in die Lage gesetzt werde, die nöthigen<lb/> Voreinleitungen zu treffen, um den durchziehenden<lb/> Bundestruppen auch die etwa erforderliche Unter-<lb/> stützung angedeihen lassen zu können. Wenn da-<lb/> gegen bei regelmäßiger Anmeldung weiterer Durch-<lb/> züge das Festungsgouvernement von Mainz sich<lb/> durch weitere, ihm selbst anheimgegebene Erwä-<lb/> gungen bemüßigt sehen wollte, einer anderen Auf-<lb/> fassung Raum zu geben und den Durchzug nicht<lb/> zu gestatten; wenn ferner die Bundescommission,<lb/> auf welche in diesem Falle recurrirt werden müßte,<lb/> sich nicht in der Lage fühle, weder ihrem früheren<lb/> Beschlusse die angedeutete Auslegung einer Aus-<lb/> dehnung auf künftige Fälle zu geben, noch einen<lb/> als nothwendig werdenden neuen Beschluß ein-<lb/> stimmig zu fassen, wie dies in dem resp. von uns<lb/> und von der k. k. Regierung eingenommenen Stand-<lb/> punkte und den danach voraussetzlich an die bei-<lb/> derseitigen Mitglieder der Commission ertheilten<lb/> Jnstruktionen anzunehmen ist, so tritt alsdann der<lb/> Fall der schiedsrichterlichen Entscheidung für die<lb/> Frage ein, ob die Commission den früheren Be-<lb/> schluß auch für die nachfolgenden Fälle aufrecht<lb/> zu erhalten habe; ein Weg, welchen wir als den<lb/> einzigen vertragsmäßigen bezeichnet haben, und<lb/> welchen zu gehen wir bereit sind. Jndem wir<lb/> daher ein Eingehen auf die rechtliche Ausführung<lb/> über unsere Auffassung der in Frage kommenden<lb/> Bundesgesetze und Reglements uns für die des-<lb/> fallsign Verhandlung vorbehalten, wiederholen wir<lb/> hiermit unsere Erklärung, daß wir für diesen Fall<lb/> und für diesen genau bezeichneten Punkt die schieds-<lb/> richterliche Entscheidung annehmen. -- Jn erwie-<lb/> derung auf die Erklärung des k. k. Kabinets über<lb/> die Wahl der königlich bayerischen Regierung be-<lb/><cb/> merken wir, daß wir unsererseits die großherzog-<lb/> lich oldenburgische Regierung ersuchen werden, das<lb/> Schiedsrichteramt zu übernehmen, und, sobald der<lb/> bezeichnete Fall eingetreten ist, sich mit der könig-<lb/> lich bayerischen Regierung in Verbindung zu setzen,<lb/> um sich über die Wahl des dritten Mitgliedes zu<lb/> einigen. Wir glauben, daß auch das k. k. Kabi-<lb/> net nicht verkennen werde, wie dies der natur-<lb/> und vertragsmäßige Weg sei, auf welchem der<lb/> verschiedenen Auffassung dieser Angelegenheit die<lb/> zu praktischen Verwickelungen und Conflicten füh-<lb/> rende Spitze gebrochen werden könne, und wir be-<lb/> zweifeln nicht, daß dasselbe in bundesfreundlicher<lb/> Gesinnung diesen Weg betreten werde, um für<lb/> die weitere Verständigung die Aussicht offen zu<lb/> erhalten. Je mehr wir uns bewußt sind, in die-<lb/> ser ganzen Angelegenheit nicht von selbstsüchtigen<lb/> Motiven, sondern nur von dem wahrhaften Jnte-<lb/> resse an der Wohlfahrt eines befreundeten Bun-<lb/> deslandes und der dadurch bedingten Kraft und<lb/> Sicherheit des ganzen Bundes geleitet zu sein:<lb/> um so mehr müssen wir hoffen, daß die k. k. Re-<lb/> gierung, welche auch bei verschiedener Auffassung<lb/> der Fragen von denselben Gesinnungen beseelt ist,<lb/> bei näherer und eingehender Erwägung sich davon<lb/> überzeugen werde, daß wir nur im wahren Jnte-<lb/> resse des Bundes handeln, und daß auf auf öster-<lb/> reichischer Seite kein specielles Jnteresse vorhanden<lb/> kein könne, der Ausführung der begonnenen Maß-<lb/> regel Schwierigkeiten und Hindernisse in den Weg<lb/> zu legen. Ew. <abbr>ec.</abbr> wollen dem k. k. 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einzusetzende Schiedsgericht nach den im § 6 der
mit dem 1. Mai ds. Js. erloschenen Ueberein-
kunft vom 30. September v. Js. enthaltenen
Bestimmungen zusammengesetzt wird und die durch
dasselbe zu entscheidenden Fragen zu Verhand-
lungen in Beziehung stehen, welche im Schooße
der gleichfalls nicht mehr in allgemein anerkannter
und rechtlich begründeter Wirksamkeit stehenden
Bundeskommission eröffnet worden sind, hieraus
eben so wenig irgend welche Forderungen auf eine
längere oder erneuerte Geltung der Uebereinkunft
vom 30. September, als auf die Rechtmäßigkeit
oder Nothwendigkeit eines ferneren Bestandes der
Bundeskommission abgeleitet zu werden vermöch-
ten. Nicht minder dürfte es sich von selbst ver-
stehen, daß vor erfolgter schiedsrichterlicher Ent-
scheidung, bezüglich der von Preußen in seiner
Depesche vom 4. d. angeregten und im gegenwär-
tigen Erlasse aufgezählten Fragen, von keiner
Seite und in keiner Weise einseitig vorangegangen
oder etwas verfügt und unternommen werden könne,
was mit diesen Fragen in Verbindung steht. Wir
hoffen, daß das königlich preußische Kapinet auf-
richtig die Hand dazu bieten wird, damit der Weg,
welchen es uns selbst vorgeschlagen hat, zur Aus-
gleichung führe. Demgemäß müssen wir aber
auch wünschen, daß die gereizte Stimmung, welche
sich in den letzten Mittheilungen des Berliner
Hofes kund gibt, einer ruhigen, besonnenen und
unbefangenen Erwägung der Verhältnisse weichen
möge. Ew. ec. haben dem Freiherrn von Schlei-
nitz eine Abschrift gegenwärtiger Depesche, so wie
der hier mitfolgenden, die Beziehungen des dama-
ligen Vicegouverneurs der Bundesfestung Mainz
zu seinem Hofe betreffenden Denkschrift mitzuthei-
len und mir die Jhnen hierauf zugehende Erwi-
derung mit thunlichster Beschleunigung zugehen zu
machen. 2 ) Ew. Hochgeboren übersende ich an-
liegende Abschrift einer Depesche des k. k. Mini-
sterpräsidenten an den Freiherrn v. Prokesch=Osten,
d. d. Wien, 12. August, welche der Letztere mir
mitzutheilen beauftragt worden, und welche die
Erwiderung auf unsere unterm 4. d. M. in Be-
treff des Durchzuges der großherzoglich badischen
Truppen durch Mainz enthält. Es ist nicht meine
Absicht, im gegenwärtigen Zeitpunkt auf die ein-
zelnen in dieser Depesche zur Widerlegung der
von uns aufgestellten Grundsätze beigebrachten Ent-
gegnungen einzugehen. Es genügt die Bemerkung,
daß das k. k. Kabinet auf dem in seiner Circu-
lardepesche an die k. k. Missionen in Deutschland
vom Juli eingenommenen Standpunkt beharrt,
und daß wir auch in den jetzigen Aeußerungen
desselben keine Argumente zu entdecken vermögen,
welche unsere Ansichten über den Rechtspunkt der
Frage im Allgemeinen verändern könnten. Dage-
gen erklärt das k. k. Kabinet sich bereit, das dar-
gebotene Schiedsgericht anzunehmen und dasselbe
über die von uns angeregten Fragen erkennen zu
lassen. Jndem wir diese Erklärung der Annahme
unseres Vorschlags mit Befriedigung entgegenneh-
men, halten wir es für Pflicht, zugleich von vorn
herein jeder mißverständlichen Auffassung vorzu-
beugen, welche über die Bedeutung, wie wir die-
sem Schiedsgericht beilegen, entstehen könnte. Es
handelt sich nemlich in dieser Angelegenheit um
zwei ganz verschiedene Fragen: einmal um die
Verlegung der badischen Truppen und die mit
dem Großherzogthum darüber abgeschlossene Con-
vention überhaupt, andererseits um den Durch-
marsch dieser Truppen durch die Bundesfestung
Mainz. Die erstere Frage unterliegt für uns
durchaus keinem Zweifel, den wir einer rechtlichen
Entscheidung zu unterziehen hätten. Wir haben
hierüber, wie aus dem Wortlaut meiner Jnstruk-
tion vom 4. d. M. hervorgeht, auf kein Schieds-
gericht angetragen, und können keines annehmen,
weil wir keinem Bundesgliede das Recht eines
Einspruchs gegen eine solche mit dem Großherzog-
thum Baden verabredete Maßregel zugestehen kön-
nen. Die fernere Verlegung der Truppen wird
daher nach unserm und dem Ermessen Badens
fortgesetzt werden, ohne daß die für den einzelnen
Punkt des Durchgangs durch die Bundesfestung
Mainz vorbehaltene Berufung auf einen schieds-
richterlichen Ausspruch einen über diesen Punkt
hinausgehenden Einfluß darauf ausüben dürfte.
Wir sind diese offene Erklärung sowohl uns und
dem Großherzogthum Baden, als dem k. k. Kabi-
ner schuldig, damit kein Zweifel über unsere Ab-
sichten stattfinde. Die zweite Frage ist es allein,
welche einer schiedsrichterlichen Entscheidung in
dem Falle unterworfen werden kann, daß in dem
Schooße der Bundescentralcommission, als der al-
lein zur Ertheilung betreffender Weisungen an den
Gouverneur der Bundesfestung berechtigten Be-
hörde, keine Einigung über die zu erlassenden
Weisungen erzielt werde. Wir können auch nicht
anders annehmen, als daß das k. k. Kabinet eben
diesen Punkt ins Auge gefaßt und unsern Vor-
schlag hierauf bezogen habe, da wir in dem
Schreiben vom 4. d. M. ausdrücklich gesagt ha-
ben: „Sollte daher dem bereits vorliegenden Be-
schlusse der Bundescentralcommission vom 17. v.
M. bei seiner Fassung nicht die Bedeutung bei-
gelegt worden sein, daß er für alle noch zu er-
wartenden Durchzüge badischer Truppen nach
Preußen Geltung haben solle, so wird auf die
verfassungsmäßige schiedsrichterliche Entscheidung
recurrirt werden müssen.“ Der Gang, den wir
im Auge gehabt und noch jetzt im Auge haben
müssen, ist hierdurch auf die einfachste Weise vor-
gezeichnet. Wenn die Bundescommission jenen
Beschluß nicht auf den damals vorliegenden ein-
zelnen Fall beschränkt, sondern auch auf die noch
zu erwartenden Durchzüge ausgedehnt wissen wollte,
so würde kein Anlaß zu einer schiedsrichterlichen
Entscheidung vorhanden sein und der Gouverneur
der Bundesfestung würde einfach nach jener Jn-
struktion zu handeln haben, ohne weitere Weisun-
gen zu erwarten. Daß das Festungsgouvernement
von Mainz den Beschluß der Bundescommission
vom 17. Juli in diesem Sinne ausgelegt habe,
geht aus dem Schreiben des Festungsgouverneurs
an das großherzoglich badische Kriegsministerium
vom 24. desselben Monats hervor, worin derselbe
das letztere auffordert, bei etwa weiter bevorstehen-
den solchen Durchzügen das diesfällige Aviso et-
was früher hieher ( nach Mainz ) gelangen zu las-
sen, damit nicht nur dem Durchzuge kein Hinder-
niß in den Weg gelegt, sondern das Festungsgou-
vernement in die Lage gesetzt werde, die nöthigen
Voreinleitungen zu treffen, um den durchziehenden
Bundestruppen auch die etwa erforderliche Unter-
stützung angedeihen lassen zu können. Wenn da-
gegen bei regelmäßiger Anmeldung weiterer Durch-
züge das Festungsgouvernement von Mainz sich
durch weitere, ihm selbst anheimgegebene Erwä-
gungen bemüßigt sehen wollte, einer anderen Auf-
fassung Raum zu geben und den Durchzug nicht
zu gestatten; wenn ferner die Bundescommission,
auf welche in diesem Falle recurrirt werden müßte,
sich nicht in der Lage fühle, weder ihrem früheren
Beschlusse die angedeutete Auslegung einer Aus-
dehnung auf künftige Fälle zu geben, noch einen
als nothwendig werdenden neuen Beschluß ein-
stimmig zu fassen, wie dies in dem resp. von uns
und von der k. k. Regierung eingenommenen Stand-
punkte und den danach voraussetzlich an die bei-
derseitigen Mitglieder der Commission ertheilten
Jnstruktionen anzunehmen ist, so tritt alsdann der
Fall der schiedsrichterlichen Entscheidung für die
Frage ein, ob die Commission den früheren Be-
schluß auch für die nachfolgenden Fälle aufrecht
zu erhalten habe; ein Weg, welchen wir als den
einzigen vertragsmäßigen bezeichnet haben, und
welchen zu gehen wir bereit sind. Jndem wir
daher ein Eingehen auf die rechtliche Ausführung
über unsere Auffassung der in Frage kommenden
Bundesgesetze und Reglements uns für die des-
fallsign Verhandlung vorbehalten, wiederholen wir
hiermit unsere Erklärung, daß wir für diesen Fall
und für diesen genau bezeichneten Punkt die schieds-
richterliche Entscheidung annehmen. -- Jn erwie-
derung auf die Erklärung des k. k. Kabinets über
die Wahl der königlich bayerischen Regierung be-
merken wir, daß wir unsererseits die großherzog-
lich oldenburgische Regierung ersuchen werden, das
Schiedsrichteramt zu übernehmen, und, sobald der
bezeichnete Fall eingetreten ist, sich mit der könig-
lich bayerischen Regierung in Verbindung zu setzen,
um sich über die Wahl des dritten Mitgliedes zu
einigen. Wir glauben, daß auch das k. k. Kabi-
net nicht verkennen werde, wie dies der natur-
und vertragsmäßige Weg sei, auf welchem der
verschiedenen Auffassung dieser Angelegenheit die
zu praktischen Verwickelungen und Conflicten füh-
rende Spitze gebrochen werden könne, und wir be-
zweifeln nicht, daß dasselbe in bundesfreundlicher
Gesinnung diesen Weg betreten werde, um für
die weitere Verständigung die Aussicht offen zu
erhalten. Je mehr wir uns bewußt sind, in die-
ser ganzen Angelegenheit nicht von selbstsüchtigen
Motiven, sondern nur von dem wahrhaften Jnte-
resse an der Wohlfahrt eines befreundeten Bun-
deslandes und der dadurch bedingten Kraft und
Sicherheit des ganzen Bundes geleitet zu sein:
um so mehr müssen wir hoffen, daß die k. k. Re-
gierung, welche auch bei verschiedener Auffassung
der Fragen von denselben Gesinnungen beseelt ist,
bei näherer und eingehender Erwägung sich davon
überzeugen werde, daß wir nur im wahren Jnte-
resse des Bundes handeln, und daß auf auf öster-
reichischer Seite kein specielles Jnteresse vorhanden
kein könne, der Ausführung der begonnenen Maß-
regel Schwierigkeiten und Hindernisse in den Weg
zu legen. Ew. ec. wollen dem k. k. Ministerprä-
sikenten unser vollständiges Vertrauen auf diese
bundesfreundliche Gesinnung aussprechen und un-
ter Mittheilung einer Abschrift dieser Depesche
denselben um eine baldige Eröffnung seiner Ab-
sichten ersuchen.
Berlin, 19. August 1850. ( gez. )
von Schleinitz. An den königlichen Gesandten
ec. Herrn Grafen von Bernstorff Hochgeboren
zu Wien.
Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Franz v. Faber.
Frankfurter Cours.
Den 30. August 1850.
Geld. Papier.
Oesterreich Bankatien...... 1196 1201
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„ 4% „ .... 63 1 / 2 64
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„ 4 1 / 2 % Bethmann... -- 76 1 / 2
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Baden3 1 / 2 % „ .... 81 1 / 2 82
„ fl. 35 Loose...... 32 1 / 4 32 1 / 2
„ „ 50 „ ...... 52 5 / 8 53 1 / 8
Nassau fl. 25 „ ...... 26 26 1 / 4
Hessen Darmst. fl. 50 Loose... 76 3 / 8 76 7 / 8
„ „ „ 25 „ ... 28 5 / 8 28 7 / 8
Polen fl. 300 „ ... 136 --
Sardinien Fcs. 36 „ ... 33 1 / 8 33 5 / 8
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schienene
Manz'sche Realencyclopädie
oder
Conversationslexicon für das katholische
Deutschland
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Paul Halm'sche Sortimentsbuchbandlung
in Würzburg ( an der Universität ) .
Druck von Joseph Steib in Würzburg. Hiezu das Ergänzungsblatt Nr. 69.
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Peter Fankhauser:
Transformation von TUSTEP nach TEI P5.
Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format.
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