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Die Bayerische Presse. Nr. 74. Würzburg, 27. März 1850.

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[Spaltenumbruch] sollen. Was der Hr. Ministerpräsident dem ge-
stern beschlossenen Art. 8 vorgeworfen, ist nicht
richtig; wir haben dort die sehr wohlthätige und
sogar für die Armee sehr passende Bestimmung
getroffen, daß die Gemeinden Lokale hergeben,
was viel besser ist, als das Einquartiren. Der
Herr Ministerpräsident hat den Anträgen des zwei-
ten Präsidenten vorgeworfen, daß sie einen neuen
Steuerfuß einführen. Das hier Vorgeschlagene ist
nichts Neues. Es liegt dies schon in dem Um-
lagengesetz von 1819, dessen Art. 6 den Gemein-
den das Recht einräumt, einen andern Steuerfuß
für ihre Umlagen zu Grunde zu legen. Ministerpr.
v. d. Pfordten: Der Schmerz, den der Herr
Redner ausgesprochen, wird wahrscheinlich von der
Majorität des Hauses nicht getheilt. Die Re-
gierung hat nichts gethan, als offen und ehrlich
ihre Absicht ausgesprochen. Das Gegentheil da-
von ist das Gift, das alle Systeme ruinirt. Wenn
ich auf den gestrigen Art. 8 recurrirte, so geschah
es, um zu zeigen, daß die Jntention jener Fas-
sung -- gewiß unabsichtlich -- eine schädliche ist.
Wenn der Art. 6 des Gesetzes von 1819 ange-
führt wurde, so bemerke ich nur, daß dort die
Bestimmung getroffen ist, daß Beschlüsse der Ge-
meinden, welche von dem Steuerfuß abweichen, die
Genehmigung durch die Polizeibehörde bedürfen.
Kolb spricht mit Entschiedenheit für die sämmtlichen
Weis'schen Anträge; wenn der Hr. Minister an-
geführt hat, dieselben entsprächen einem gewissen
Mißbehagen an der bisherigen Besteuerung, so ist
dieses richtig; aber -- das bisherige Steuersystem
ist nicht gut, warum soll man nicht gerade bei
einer so praktischen Frage ein besseres System
anbahnen? Westermaier ebenfalls für Weis,
nur hegt er Befürchtungen bezüglich der Zusam-
mensetzung der Einquartirungs=Jury. Jäger
bringt zu der von dem zweiten Präsidenten mo-
dificirten Fassung des Art. 13 eine Modification,
wonach wenigstens ein Fünftheil der Commissions-
Mitglieder aus Leuten bestehen muß, die weder
Grundbesitz haben, noch ein Gewerbe ausüben.
Der erste Präsident: Meine Herren! ich glaube,
wir sind an dem Punkt angelangt, für welchen
der §. 50 der Geschäfts=Ordnung vorgesehen hat,
nämlich an der Verweisung an den Ausschuß, die
ich Jhnen hiermit vorschlage. Weis für die
Verweisung. Die Gründe, die er gegen seine
Anträge von Seite des Hrn. Ministers gehört,
beirren ihn nicht. Gerade so offen erkläre er,
daß er für das Princip der Regierung, wie es
in dem Gesetz liege und das für das Land eine
Calamität sei, nicht stimmen könne. Wagner
von Bayreuth sieht sich zu der Erklärung veran-
laßt, daß er von dem dortigen Magistrat den
Auftrag erhalten, die möglichst schnelle Erledigung
des Gesetzes zu betreiben. Es wird dann ab-
gestimmt und die Verweisung an den Ausschuß
gegen 3 Stimmen ( Boye, Kolb und Morgen-
stern ) beschlossen. Der Ausschuß wird sich heute
Nachmittag versammeln; ob schon morgen Sitzung
sein kann, steht dahin. Die Versammlung trennt
sich in großer Aufregung um12 1 / 2 Uhr.

München, 23. März. Die in der gestrigen
Sitzung durch den II. Präsidenten eingebrachten
Modifikationen zum Gesetzentwurf: " Ein-
quartierungs- und Vorspannslasten in
Friedenszeiten
betr." lauten: Statt des Art.
10 sollen folgende Artikel gesetzt werden. Art.
11. Den Maßstab für die Vertheilung zur Auf-
bringung der im 1. Absatze des vorhergehenden
Artikels bezeichneten Kosten bilden die sämmtlichen
direkten Steuern, womit jeder Beitragspflichtige
im Bezirke der betreffenden Gemeinde angelegt ist.
Jn Beziehung auf die Form der Vertheilung, die
dagegen zulassigen Rechtsmittel und die Beitrei-
bung der Beträge finden die für Gemeindeumla-
gen geltenden Vorschriften Anwendung. Art. 12.
Den Maßstab für die Vertheilung der Natural-
Einquartierung bildet das wirkliche Vermögen und
das Einkommen der Quartierpflichtigen mit geeig-
neter mindernder Rücksicht auf die Zahl der Fa-
milienglieder. Bei dem Eigenthümer von Wohn-
gebäuden, der in der Gemeinde seinen ständigen
Wohnsitz nicht hat, ist nur der Werth dieser Wohn-
[Spaltenumbruch] gebäude in Anschlag zu bringen. Statt Art. 11:
Art. 13. Diese Vertheilung geschieht durch eine
Einquartierungs=Kommission. Dieselbe besteht in
Städten und Märkten aus 5--15, in Landge-
meinden aus 5 beitragspflichtigen, im Gemeinde-
bezirke wohnenden Mitgliedern, welche in Städten
und Märkten mit magistratischer Verfassung von
den Gemeindebevollmächtigten, in den Landgemein-
den diesseits des Rheins von der Gemeinde selbst,
in der Pfalz von den Gemeinderäthen jedesmal
auf 1 Jahr gewählt werden. Die Gemeindebe-
vollmächtigten und Gemeinderäthe dürfen zu die-
ser Kommission höchstens ein Drittel derselben aus
ihrer Mitte wählen. Die Kommission wählt aus
ihrer Mitte einen Vorstand und einen Schriftfüh-
rer, zur giltigen Beschlußfassung ist die Anwesen-
heit von zwei Drittel der Mitglieder nothwendig.
Art. 14. Wie Art. 12 des Regierungsentwurfs
mit entsprechender Abänderung des Citats. Statt
Art. 13 des Entwurfs: Art. 15. Reklamationen
kann derjenige erheben, welcher behauptet, in der
Gemeinde gar nicht einquartierungspflichtig zu sein,
sowie Derjenige, welcher um mehr als eine Klasse
zu hoch angesetzt zu sein behauptet. Statt Art.
14. Art. 16. Ueber Reklamationen der ersten
Art entscheiden die Distriktspolizeibehörden in er-
ster, die Kreisregierungen in letzter Jnstanz. Der
Rekurs an die Kreisregierung muß binnen 14 Ta-
gen erhoben werden und hat keinen Suspensiv-
effekt. Ueber Reklamationen der letztern Art ent-
scheidet die Einquartierungskommission selbst in
letzter Jnstanz. Dieselbe ist in diesem Falle in
der Art zu verstärken, daß in derselben Weise,
wie die Kommission gewählt wird, eine weitere
gleiche Zahl von Mitgliedern gewählt, dadurch
also die Kommission auf das Doppelte gebracht
wird. Der Reklamant ist berechtigt, in der Sitz-
ung der Kommission, von welcher er deßhalb in
Kenntniß zu setzen ist, persönlich oder durch Be-
vollmächtigte zu erscheinen und die Gründe seiner
Reklamation mündlich zu entwickeln. Neuer Art.
17. Kein Gemeindeangehöriger darf die auf ihn
gefallene Wahl ablehnen, ausgenommen in den
Fällen, welche überhaupt von Uebernahme eines
Gemeindeamtes befreien. Wer jedoch im letzten
Jahre Mitglied der Kommission war, kann die
neuerdings auf ihn gefallene Wahl für ein Jahr
ablehnen. -- Die Modifikation des Dr. Jäger
lautet: Vor dem letzten Absatze des Art. 13 in
dem Antrage des Herrn Weis folgenden Zusatz
einzuschalten: "wo möglich muß mindestens ein
Fünftheil dieser Kommission aus Solchen bestehen,
die weder Grundbesitz haben, noch ein Gewerbe
ausüben." Endlich die Modifikation des Dr. Arn-
heim:
Neuer Art. zwischen Art. 14 und 15.
"Transitorische Bestimmung. Jnsolange nicht durch
eine Revision des Kriegslastenperäquationsgesetzes
vom 22. Juli 1819 eine neue Regelung der Aus-
gleichung der Kriegslasten für Kriegszeiten einge-
treten sein wird, follen rücksichtlich der Ausglei-
chung der Kriegslasten in Distrikten und Gemein-
den in Kriegszeiten Diejenigen, welche im Art. 9
des gegenwärtigen Gesetzes als beitragspflichtig
erklärt sind, in gleicher Weise, jedoch vorbehalt-
lich der den Umständen angemessenen Vergütung
zur Konkurrenz gezogen werden. Ferner sollen
auch die im Art. 10 des gegenwärtigen Gesetzes
in Ansehung des Vertheilungsmaßstabes getroffenen
Bestimmungen in Anwendung kommen." -- Der
vereinigte II. und III. Ausschuß hat über diese
Modifikationen folgende Beschlüsse gefaßt. Zu-
nächst schlug Hr. Thinnes vor, vor Allem sich
über das im Art. 10 des Entwurfs und Art. 12
der Weis'schen Modifikation enthaltene Prinzip
schlüssig zu machen: ob nämlich als Maßstab für
die Vertheilung der Naturaleinquartierung die
sämmtlichen direkten Steuern, womit jeder Bei-
tragspflichtige im Bezirk der betreffenden Gemeinde
angeleget ist, oder das wirkliche Vermögen und
das Einkommen der Quartierpflichtigen mit geeig-
neter mindernder Rücksicht auf die Zahl der Fa-
milienglieder angenommen werden solle. Mit 11
gegen 4 Stimmen entchied sich der vereinigte Aus-
schuß für das im Gesetzentwurf Art. 10 enthal-
tene Prinzip und gegen das Weis'sche. Sodann
[Spaltenumbruch] wurde zu den einzelnen Anträgen übergegangen
Die von dem Abg. Dr. Arnheim zu Art. 10
beantragte Abänderung des vom Ausschuß vorge-
schlagenen Zusatzes wurde einstimmig ( von den 4
Stimmen, die für die Weis'sche Modifikation ge-
stimmt hatten, in Verehrung des vorhin gefaßten
Ausschußbeschlusses ) nebst folgendem von Herrn
Forndran vorgeschlagenen Zusatz angenommen:
"Jn letzterem Falle steht jedem Quartierpflich-
tigen das Recht der Berufung binnen 30 Tagen
nach Veröffentlichung des Beschlusses an die der
Gemeinde vorgesetzte Behörde oder Stelle zu, wel-
cher das Recht der Aufhebung des Gemeindebe-
schlusses zukömmt." Der von Weis zu Art. 10
vorgeschlagene weitere Art. 11 wird mit allen ge-
gen 1 Stimme abgelehnt und bei dem vom Aus-
schuß vorgeschlagenen Art. 10 beharrt. Zu Art.
11 werden die Modifikation des II. Präsidenten
Weis ( Art. 13 ) und der Zusatzantrag des Dr.
Jäger mit allen gegen 3 Stimmen, die von
Forndran beantragte Streichung des Abs. 3 des
Gesetzentwurfs mit allen gegen 1 Stimme abge-
abgelehnt. Der von Weis zu Art. 13 vorge-
schlagene Zusatz ( Art. 15 ) wird einstimmig an-
genommen. Zu Art. 14 einstimmig die Modi-
fikation von Weis ( Art. 16 ) abgelehnt, dagegen
der Zusatz von Arnheim: "der erhobenen Be-
rufung kommt ein Suspensiv=Effekt nicht zu" an-
genommen. Der nach Art. 14 von Weis be-
antragte neue Artikel ( 17 seiner Modifikation )
wird einstimmig als Zusatz zu Art. 11 angenom-
men, in Abs. 2 jedoch also gefaßt: "Wer jedoch
in der letzten Wahlperiode Mitglied der Kom-
mission war, kann die neuerdings auf ihn gefallene
Wahl für eine Wahlperiode ablehnen." Zwischen
Art. 14 und 15 hat Arnheim eine transitorische
Bestimmung vorgeschlagen. Forndran beantragt
statt derselben folgende Fassung: "Für Kriegszei-
ten wird die Einquartierung nach Maßgabe der
Artikel 9 und 10 des Gesetzes vorgenommen; die
Vergütung richtet sich nach dem Kriegslastenperä-
quationsgesetze." Diesem Vorschlag wird mit al-
len gegen 2 Stimmen beigetreten.

Deutschland.

München, 25. März. Unser neuer kgl,
sächsischer Gesandter, Herr Baron von Bose.
ist hier eingetroffen. Die Uebergabe seiner Cre-
ditive ist bereits erfolgt.

München, 25. März, Abends 5 Uhr.
Eine so eben aus Wien hier eingetroffene telegra-
phische Depesche meldet, daß Nachrichten aus Pi-
räeus die noch immer fortdauernde Ungewißheit
melden. Eilf Schiffe sind freigegeben.
Am 24. d. eilte ein englischer Gesandter als Ku-
rier durch Triest nach Athen.

München, 26. März. Aus sicherer Quelle
kann ich Jhnen die Nachricht mittheilen, daß an
die Stelle des Staatsraths v. Roth, welcher in
Ruhestand versetzt wurde, Herr v. Beisler
berufen wurde; die Stelle eines Präsidenten des
Oberrechnungshofes dahier wurde dem Regierungs-
präsidenten der Pfalz, Hrn. v. Zenetti übertra-
gen; an die Stelle des Hrn. v. Zenetti wurde
Hr. Regierungsdirektor v. Hohe in Würzburg
zum Regierungsprasidenten der Pfalz ernannt.

Aschaffenburg, 21. März. Der Stadt Aschaf-
fenburg und Umgegend stehen folgende Einquar-
tierungen in Aussicht: Am 25. das 14. k. k. Jä-
gerbataillon mit einem Artillerietransport, am 26
das Landwehrbataillon des k. k. Jnfanterieregimets
Palombini, ersteres aus Böhmen, letzteres von
Mainz über Hanau kommend. Jeder dieser Trans-
porte ist 8 bis 900 Mann stark. Diese Truppen
werden hier keinen Rasttag halten. -- Ferner wer-
den im Laufe dieses Monats gegen 420 Mann
des dahier garnisonirenden 1. Bataillons des 11.
Jnfanterieregiments und wegen Mangels der nö-
thigen Fournituren ( die des 3. Jägerbataillons
wurden nach Lohr und Forchheim abgegeben ) wahr-
scheinlich auf längere Zeit bei den Bürgern ein-
quartirt werden. Jeden sechsten Tag soll eine
Umquartierung der Mannschaft vorgenommen werden

[Spaltenumbruch] sollen. Was der Hr. Ministerpräsident dem ge-
stern beschlossenen Art. 8 vorgeworfen, ist nicht
richtig; wir haben dort die sehr wohlthätige und
sogar für die Armee sehr passende Bestimmung
getroffen, daß die Gemeinden Lokale hergeben,
was viel besser ist, als das Einquartiren. Der
Herr Ministerpräsident hat den Anträgen des zwei-
ten Präsidenten vorgeworfen, daß sie einen neuen
Steuerfuß einführen. Das hier Vorgeschlagene ist
nichts Neues. Es liegt dies schon in dem Um-
lagengesetz von 1819, dessen Art. 6 den Gemein-
den das Recht einräumt, einen andern Steuerfuß
für ihre Umlagen zu Grunde zu legen. Ministerpr.
v. d. Pfordten: Der Schmerz, den der Herr
Redner ausgesprochen, wird wahrscheinlich von der
Majorität des Hauses nicht getheilt. Die Re-
gierung hat nichts gethan, als offen und ehrlich
ihre Absicht ausgesprochen. Das Gegentheil da-
von ist das Gift, das alle Systeme ruinirt. Wenn
ich auf den gestrigen Art. 8 recurrirte, so geschah
es, um zu zeigen, daß die Jntention jener Fas-
sung -- gewiß unabsichtlich -- eine schädliche ist.
Wenn der Art. 6 des Gesetzes von 1819 ange-
führt wurde, so bemerke ich nur, daß dort die
Bestimmung getroffen ist, daß Beschlüsse der Ge-
meinden, welche von dem Steuerfuß abweichen, die
Genehmigung durch die Polizeibehörde bedürfen.
Kolb spricht mit Entschiedenheit für die sämmtlichen
Weis'schen Anträge; wenn der Hr. Minister an-
geführt hat, dieselben entsprächen einem gewissen
Mißbehagen an der bisherigen Besteuerung, so ist
dieses richtig; aber -- das bisherige Steuersystem
ist nicht gut, warum soll man nicht gerade bei
einer so praktischen Frage ein besseres System
anbahnen? Westermaier ebenfalls für Weis,
nur hegt er Befürchtungen bezüglich der Zusam-
mensetzung der Einquartirungs=Jury. Jäger
bringt zu der von dem zweiten Präsidenten mo-
dificirten Fassung des Art. 13 eine Modification,
wonach wenigstens ein Fünftheil der Commissions-
Mitglieder aus Leuten bestehen muß, die weder
Grundbesitz haben, noch ein Gewerbe ausüben.
Der erste Präsident: Meine Herren! ich glaube,
wir sind an dem Punkt angelangt, für welchen
der §. 50 der Geschäfts=Ordnung vorgesehen hat,
nämlich an der Verweisung an den Ausschuß, die
ich Jhnen hiermit vorschlage. Weis für die
Verweisung. Die Gründe, die er gegen seine
Anträge von Seite des Hrn. Ministers gehört,
beirren ihn nicht. Gerade so offen erkläre er,
daß er für das Princip der Regierung, wie es
in dem Gesetz liege und das für das Land eine
Calamität sei, nicht stimmen könne. Wagner
von Bayreuth sieht sich zu der Erklärung veran-
laßt, daß er von dem dortigen Magistrat den
Auftrag erhalten, die möglichst schnelle Erledigung
des Gesetzes zu betreiben. Es wird dann ab-
gestimmt und die Verweisung an den Ausschuß
gegen 3 Stimmen ( Boye, Kolb und Morgen-
stern ) beschlossen. Der Ausschuß wird sich heute
Nachmittag versammeln; ob schon morgen Sitzung
sein kann, steht dahin. Die Versammlung trennt
sich in großer Aufregung um12 1 / 2 Uhr.

München, 23. März. Die in der gestrigen
Sitzung durch den II. Präsidenten eingebrachten
Modifikationen zum Gesetzentwurf:Ein-
quartierungs- und Vorspannslasten in
Friedenszeiten
betr.“ lauten: Statt des Art.
10 sollen folgende Artikel gesetzt werden. Art.
11. Den Maßstab für die Vertheilung zur Auf-
bringung der im 1. Absatze des vorhergehenden
Artikels bezeichneten Kosten bilden die sämmtlichen
direkten Steuern, womit jeder Beitragspflichtige
im Bezirke der betreffenden Gemeinde angelegt ist.
Jn Beziehung auf die Form der Vertheilung, die
dagegen zulassigen Rechtsmittel und die Beitrei-
bung der Beträge finden die für Gemeindeumla-
gen geltenden Vorschriften Anwendung. Art. 12.
Den Maßstab für die Vertheilung der Natural-
Einquartierung bildet das wirkliche Vermögen und
das Einkommen der Quartierpflichtigen mit geeig-
neter mindernder Rücksicht auf die Zahl der Fa-
milienglieder. Bei dem Eigenthümer von Wohn-
gebäuden, der in der Gemeinde seinen ständigen
Wohnsitz nicht hat, ist nur der Werth dieser Wohn-
[Spaltenumbruch] gebäude in Anschlag zu bringen. Statt Art. 11:
Art. 13. Diese Vertheilung geschieht durch eine
Einquartierungs=Kommission. Dieselbe besteht in
Städten und Märkten aus 5--15, in Landge-
meinden aus 5 beitragspflichtigen, im Gemeinde-
bezirke wohnenden Mitgliedern, welche in Städten
und Märkten mit magistratischer Verfassung von
den Gemeindebevollmächtigten, in den Landgemein-
den diesseits des Rheins von der Gemeinde selbst,
in der Pfalz von den Gemeinderäthen jedesmal
auf 1 Jahr gewählt werden. Die Gemeindebe-
vollmächtigten und Gemeinderäthe dürfen zu die-
ser Kommission höchstens ein Drittel derselben aus
ihrer Mitte wählen. Die Kommission wählt aus
ihrer Mitte einen Vorstand und einen Schriftfüh-
rer, zur giltigen Beschlußfassung ist die Anwesen-
heit von zwei Drittel der Mitglieder nothwendig.
Art. 14. Wie Art. 12 des Regierungsentwurfs
mit entsprechender Abänderung des Citats. Statt
Art. 13 des Entwurfs: Art. 15. Reklamationen
kann derjenige erheben, welcher behauptet, in der
Gemeinde gar nicht einquartierungspflichtig zu sein,
sowie Derjenige, welcher um mehr als eine Klasse
zu hoch angesetzt zu sein behauptet. Statt Art.
14. Art. 16. Ueber Reklamationen der ersten
Art entscheiden die Distriktspolizeibehörden in er-
ster, die Kreisregierungen in letzter Jnstanz. Der
Rekurs an die Kreisregierung muß binnen 14 Ta-
gen erhoben werden und hat keinen Suspensiv-
effekt. Ueber Reklamationen der letztern Art ent-
scheidet die Einquartierungskommission selbst in
letzter Jnstanz. Dieselbe ist in diesem Falle in
der Art zu verstärken, daß in derselben Weise,
wie die Kommission gewählt wird, eine weitere
gleiche Zahl von Mitgliedern gewählt, dadurch
also die Kommission auf das Doppelte gebracht
wird. Der Reklamant ist berechtigt, in der Sitz-
ung der Kommission, von welcher er deßhalb in
Kenntniß zu setzen ist, persönlich oder durch Be-
vollmächtigte zu erscheinen und die Gründe seiner
Reklamation mündlich zu entwickeln. Neuer Art.
17. Kein Gemeindeangehöriger darf die auf ihn
gefallene Wahl ablehnen, ausgenommen in den
Fällen, welche überhaupt von Uebernahme eines
Gemeindeamtes befreien. Wer jedoch im letzten
Jahre Mitglied der Kommission war, kann die
neuerdings auf ihn gefallene Wahl für ein Jahr
ablehnen. -- Die Modifikation des Dr. Jäger
lautet: Vor dem letzten Absatze des Art. 13 in
dem Antrage des Herrn Weis folgenden Zusatz
einzuschalten: „wo möglich muß mindestens ein
Fünftheil dieser Kommission aus Solchen bestehen,
die weder Grundbesitz haben, noch ein Gewerbe
ausüben.“ Endlich die Modifikation des Dr. Arn-
heim:
Neuer Art. zwischen Art. 14 und 15.
„Transitorische Bestimmung. Jnsolange nicht durch
eine Revision des Kriegslastenperäquationsgesetzes
vom 22. Juli 1819 eine neue Regelung der Aus-
gleichung der Kriegslasten für Kriegszeiten einge-
treten sein wird, follen rücksichtlich der Ausglei-
chung der Kriegslasten in Distrikten und Gemein-
den in Kriegszeiten Diejenigen, welche im Art. 9
des gegenwärtigen Gesetzes als beitragspflichtig
erklärt sind, in gleicher Weise, jedoch vorbehalt-
lich der den Umständen angemessenen Vergütung
zur Konkurrenz gezogen werden. Ferner sollen
auch die im Art. 10 des gegenwärtigen Gesetzes
in Ansehung des Vertheilungsmaßstabes getroffenen
Bestimmungen in Anwendung kommen.“ -- Der
vereinigte II. und III. Ausschuß hat über diese
Modifikationen folgende Beschlüsse gefaßt. Zu-
nächst schlug Hr. Thinnes vor, vor Allem sich
über das im Art. 10 des Entwurfs und Art. 12
der Weis'schen Modifikation enthaltene Prinzip
schlüssig zu machen: ob nämlich als Maßstab für
die Vertheilung der Naturaleinquartierung die
sämmtlichen direkten Steuern, womit jeder Bei-
tragspflichtige im Bezirk der betreffenden Gemeinde
angeleget ist, oder das wirkliche Vermögen und
das Einkommen der Quartierpflichtigen mit geeig-
neter mindernder Rücksicht auf die Zahl der Fa-
milienglieder angenommen werden solle. Mit 11
gegen 4 Stimmen entchied sich der vereinigte Aus-
schuß für das im Gesetzentwurf Art. 10 enthal-
tene Prinzip und gegen das Weis'sche. Sodann
[Spaltenumbruch] wurde zu den einzelnen Anträgen übergegangen
Die von dem Abg. Dr. Arnheim zu Art. 10
beantragte Abänderung des vom Ausschuß vorge-
schlagenen Zusatzes wurde einstimmig ( von den 4
Stimmen, die für die Weis'sche Modifikation ge-
stimmt hatten, in Verehrung des vorhin gefaßten
Ausschußbeschlusses ) nebst folgendem von Herrn
Forndran vorgeschlagenen Zusatz angenommen:
„Jn letzterem Falle steht jedem Quartierpflich-
tigen das Recht der Berufung binnen 30 Tagen
nach Veröffentlichung des Beschlusses an die der
Gemeinde vorgesetzte Behörde oder Stelle zu, wel-
cher das Recht der Aufhebung des Gemeindebe-
schlusses zukömmt.“ Der von Weis zu Art. 10
vorgeschlagene weitere Art. 11 wird mit allen ge-
gen 1 Stimme abgelehnt und bei dem vom Aus-
schuß vorgeschlagenen Art. 10 beharrt. Zu Art.
11 werden die Modifikation des II. Präsidenten
Weis ( Art. 13 ) und der Zusatzantrag des Dr.
Jäger mit allen gegen 3 Stimmen, die von
Forndran beantragte Streichung des Abs. 3 des
Gesetzentwurfs mit allen gegen 1 Stimme abge-
abgelehnt. Der von Weis zu Art. 13 vorge-
schlagene Zusatz ( Art. 15 ) wird einstimmig an-
genommen. Zu Art. 14 einstimmig die Modi-
fikation von Weis ( Art. 16 ) abgelehnt, dagegen
der Zusatz von Arnheim: „der erhobenen Be-
rufung kommt ein Suspensiv=Effekt nicht zu“ an-
genommen. Der nach Art. 14 von Weis be-
antragte neue Artikel ( 17 seiner Modifikation )
wird einstimmig als Zusatz zu Art. 11 angenom-
men, in Abs. 2 jedoch also gefaßt: „Wer jedoch
in der letzten Wahlperiode Mitglied der Kom-
mission war, kann die neuerdings auf ihn gefallene
Wahl für eine Wahlperiode ablehnen.“ Zwischen
Art. 14 und 15 hat Arnheim eine transitorische
Bestimmung vorgeschlagen. Forndran beantragt
statt derselben folgende Fassung: „Für Kriegszei-
ten wird die Einquartierung nach Maßgabe der
Artikel 9 und 10 des Gesetzes vorgenommen; die
Vergütung richtet sich nach dem Kriegslastenperä-
quationsgesetze.“ Diesem Vorschlag wird mit al-
len gegen 2 Stimmen beigetreten.

Deutschland.

München, 25. März. Unser neuer kgl,
sächsischer Gesandter, Herr Baron von Bose.
ist hier eingetroffen. Die Uebergabe seiner Cre-
ditive ist bereits erfolgt.

München, 25. März, Abends 5 Uhr.
Eine so eben aus Wien hier eingetroffene telegra-
phische Depesche meldet, daß Nachrichten aus Pi-
räeus die noch immer fortdauernde Ungewißheit
melden. Eilf Schiffe sind freigegeben.
Am 24. d. eilte ein englischer Gesandter als Ku-
rier durch Triest nach Athen.

München, 26. März. Aus sicherer Quelle
kann ich Jhnen die Nachricht mittheilen, daß an
die Stelle des Staatsraths v. Roth, welcher in
Ruhestand versetzt wurde, Herr v. Beisler
berufen wurde; die Stelle eines Präsidenten des
Oberrechnungshofes dahier wurde dem Regierungs-
präsidenten der Pfalz, Hrn. v. Zenetti übertra-
gen; an die Stelle des Hrn. v. Zenetti wurde
Hr. Regierungsdirektor v. Hohe in Würzburg
zum Regierungsprasidenten der Pfalz ernannt.

Aschaffenburg, 21. März. Der Stadt Aschaf-
fenburg und Umgegend stehen folgende Einquar-
tierungen in Aussicht: Am 25. das 14. k. k. Jä-
gerbataillon mit einem Artillerietransport, am 26
das Landwehrbataillon des k. k. Jnfanterieregimets
Palombini, ersteres aus Böhmen, letzteres von
Mainz über Hanau kommend. Jeder dieser Trans-
porte ist 8 bis 900 Mann stark. Diese Truppen
werden hier keinen Rasttag halten. -- Ferner wer-
den im Laufe dieses Monats gegen 420 Mann
des dahier garnisonirenden 1. Bataillons des 11.
Jnfanterieregiments und wegen Mangels der nö-
thigen Fournituren ( die des 3. Jägerbataillons
wurden nach Lohr und Forchheim abgegeben ) wahr-
scheinlich auf längere Zeit bei den Bürgern ein-
quartirt werden. Jeden sechsten Tag soll eine
Umquartierung der Mannschaft vorgenommen werden

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[0002] sollen. Was der Hr. Ministerpräsident dem ge- stern beschlossenen Art. 8 vorgeworfen, ist nicht richtig; wir haben dort die sehr wohlthätige und sogar für die Armee sehr passende Bestimmung getroffen, daß die Gemeinden Lokale hergeben, was viel besser ist, als das Einquartiren. Der Herr Ministerpräsident hat den Anträgen des zwei- ten Präsidenten vorgeworfen, daß sie einen neuen Steuerfuß einführen. Das hier Vorgeschlagene ist nichts Neues. Es liegt dies schon in dem Um- lagengesetz von 1819, dessen Art. 6 den Gemein- den das Recht einräumt, einen andern Steuerfuß für ihre Umlagen zu Grunde zu legen. Ministerpr. v. d. Pfordten: Der Schmerz, den der Herr Redner ausgesprochen, wird wahrscheinlich von der Majorität des Hauses nicht getheilt. Die Re- gierung hat nichts gethan, als offen und ehrlich ihre Absicht ausgesprochen. Das Gegentheil da- von ist das Gift, das alle Systeme ruinirt. Wenn ich auf den gestrigen Art. 8 recurrirte, so geschah es, um zu zeigen, daß die Jntention jener Fas- sung -- gewiß unabsichtlich -- eine schädliche ist. Wenn der Art. 6 des Gesetzes von 1819 ange- führt wurde, so bemerke ich nur, daß dort die Bestimmung getroffen ist, daß Beschlüsse der Ge- meinden, welche von dem Steuerfuß abweichen, die Genehmigung durch die Polizeibehörde bedürfen. Kolb spricht mit Entschiedenheit für die sämmtlichen Weis'schen Anträge; wenn der Hr. Minister an- geführt hat, dieselben entsprächen einem gewissen Mißbehagen an der bisherigen Besteuerung, so ist dieses richtig; aber -- das bisherige Steuersystem ist nicht gut, warum soll man nicht gerade bei einer so praktischen Frage ein besseres System anbahnen? Westermaier ebenfalls für Weis, nur hegt er Befürchtungen bezüglich der Zusam- mensetzung der Einquartirungs=Jury. Jäger bringt zu der von dem zweiten Präsidenten mo- dificirten Fassung des Art. 13 eine Modification, wonach wenigstens ein Fünftheil der Commissions- Mitglieder aus Leuten bestehen muß, die weder Grundbesitz haben, noch ein Gewerbe ausüben. Der erste Präsident: Meine Herren! ich glaube, wir sind an dem Punkt angelangt, für welchen der §. 50 der Geschäfts=Ordnung vorgesehen hat, nämlich an der Verweisung an den Ausschuß, die ich Jhnen hiermit vorschlage. Weis für die Verweisung. Die Gründe, die er gegen seine Anträge von Seite des Hrn. Ministers gehört, beirren ihn nicht. Gerade so offen erkläre er, daß er für das Princip der Regierung, wie es in dem Gesetz liege und das für das Land eine Calamität sei, nicht stimmen könne. Wagner von Bayreuth sieht sich zu der Erklärung veran- laßt, daß er von dem dortigen Magistrat den Auftrag erhalten, die möglichst schnelle Erledigung des Gesetzes zu betreiben. Es wird dann ab- gestimmt und die Verweisung an den Ausschuß gegen 3 Stimmen ( Boye, Kolb und Morgen- stern ) beschlossen. Der Ausschuß wird sich heute Nachmittag versammeln; ob schon morgen Sitzung sein kann, steht dahin. Die Versammlung trennt sich in großer Aufregung um12 1 / 2 Uhr. München, 23. März. Die in der gestrigen Sitzung durch den II. Präsidenten eingebrachten Modifikationen zum Gesetzentwurf: „ Ein- quartierungs- und Vorspannslasten in Friedenszeiten betr.“ lauten: Statt des Art. 10 sollen folgende Artikel gesetzt werden. Art. 11. Den Maßstab für die Vertheilung zur Auf- bringung der im 1. Absatze des vorhergehenden Artikels bezeichneten Kosten bilden die sämmtlichen direkten Steuern, womit jeder Beitragspflichtige im Bezirke der betreffenden Gemeinde angelegt ist. Jn Beziehung auf die Form der Vertheilung, die dagegen zulassigen Rechtsmittel und die Beitrei- bung der Beträge finden die für Gemeindeumla- gen geltenden Vorschriften Anwendung. Art. 12. Den Maßstab für die Vertheilung der Natural- Einquartierung bildet das wirkliche Vermögen und das Einkommen der Quartierpflichtigen mit geeig- neter mindernder Rücksicht auf die Zahl der Fa- milienglieder. Bei dem Eigenthümer von Wohn- gebäuden, der in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz nicht hat, ist nur der Werth dieser Wohn- gebäude in Anschlag zu bringen. Statt Art. 11: Art. 13. Diese Vertheilung geschieht durch eine Einquartierungs=Kommission. Dieselbe besteht in Städten und Märkten aus 5--15, in Landge- meinden aus 5 beitragspflichtigen, im Gemeinde- bezirke wohnenden Mitgliedern, welche in Städten und Märkten mit magistratischer Verfassung von den Gemeindebevollmächtigten, in den Landgemein- den diesseits des Rheins von der Gemeinde selbst, in der Pfalz von den Gemeinderäthen jedesmal auf 1 Jahr gewählt werden. Die Gemeindebe- vollmächtigten und Gemeinderäthe dürfen zu die- ser Kommission höchstens ein Drittel derselben aus ihrer Mitte wählen. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand und einen Schriftfüh- rer, zur giltigen Beschlußfassung ist die Anwesen- heit von zwei Drittel der Mitglieder nothwendig. Art. 14. Wie Art. 12 des Regierungsentwurfs mit entsprechender Abänderung des Citats. Statt Art. 13 des Entwurfs: Art. 15. Reklamationen kann derjenige erheben, welcher behauptet, in der Gemeinde gar nicht einquartierungspflichtig zu sein, sowie Derjenige, welcher um mehr als eine Klasse zu hoch angesetzt zu sein behauptet. Statt Art. 14. Art. 16. Ueber Reklamationen der ersten Art entscheiden die Distriktspolizeibehörden in er- ster, die Kreisregierungen in letzter Jnstanz. Der Rekurs an die Kreisregierung muß binnen 14 Ta- gen erhoben werden und hat keinen Suspensiv- effekt. Ueber Reklamationen der letztern Art ent- scheidet die Einquartierungskommission selbst in letzter Jnstanz. Dieselbe ist in diesem Falle in der Art zu verstärken, daß in derselben Weise, wie die Kommission gewählt wird, eine weitere gleiche Zahl von Mitgliedern gewählt, dadurch also die Kommission auf das Doppelte gebracht wird. Der Reklamant ist berechtigt, in der Sitz- ung der Kommission, von welcher er deßhalb in Kenntniß zu setzen ist, persönlich oder durch Be- vollmächtigte zu erscheinen und die Gründe seiner Reklamation mündlich zu entwickeln. Neuer Art. 17. Kein Gemeindeangehöriger darf die auf ihn gefallene Wahl ablehnen, ausgenommen in den Fällen, welche überhaupt von Uebernahme eines Gemeindeamtes befreien. Wer jedoch im letzten Jahre Mitglied der Kommission war, kann die neuerdings auf ihn gefallene Wahl für ein Jahr ablehnen. -- Die Modifikation des Dr. Jäger lautet: Vor dem letzten Absatze des Art. 13 in dem Antrage des Herrn Weis folgenden Zusatz einzuschalten: „wo möglich muß mindestens ein Fünftheil dieser Kommission aus Solchen bestehen, die weder Grundbesitz haben, noch ein Gewerbe ausüben.“ Endlich die Modifikation des Dr. Arn- heim: Neuer Art. zwischen Art. 14 und 15. „Transitorische Bestimmung. Jnsolange nicht durch eine Revision des Kriegslastenperäquationsgesetzes vom 22. Juli 1819 eine neue Regelung der Aus- gleichung der Kriegslasten für Kriegszeiten einge- treten sein wird, follen rücksichtlich der Ausglei- chung der Kriegslasten in Distrikten und Gemein- den in Kriegszeiten Diejenigen, welche im Art. 9 des gegenwärtigen Gesetzes als beitragspflichtig erklärt sind, in gleicher Weise, jedoch vorbehalt- lich der den Umständen angemessenen Vergütung zur Konkurrenz gezogen werden. Ferner sollen auch die im Art. 10 des gegenwärtigen Gesetzes in Ansehung des Vertheilungsmaßstabes getroffenen Bestimmungen in Anwendung kommen.“ -- Der vereinigte II. und III. Ausschuß hat über diese Modifikationen folgende Beschlüsse gefaßt. Zu- nächst schlug Hr. Thinnes vor, vor Allem sich über das im Art. 10 des Entwurfs und Art. 12 der Weis'schen Modifikation enthaltene Prinzip schlüssig zu machen: ob nämlich als Maßstab für die Vertheilung der Naturaleinquartierung die sämmtlichen direkten Steuern, womit jeder Bei- tragspflichtige im Bezirk der betreffenden Gemeinde angeleget ist, oder das wirkliche Vermögen und das Einkommen der Quartierpflichtigen mit geeig- neter mindernder Rücksicht auf die Zahl der Fa- milienglieder angenommen werden solle. Mit 11 gegen 4 Stimmen entchied sich der vereinigte Aus- schuß für das im Gesetzentwurf Art. 10 enthal- tene Prinzip und gegen das Weis'sche. Sodann wurde zu den einzelnen Anträgen übergegangen Die von dem Abg. Dr. Arnheim zu Art. 10 beantragte Abänderung des vom Ausschuß vorge- schlagenen Zusatzes wurde einstimmig ( von den 4 Stimmen, die für die Weis'sche Modifikation ge- stimmt hatten, in Verehrung des vorhin gefaßten Ausschußbeschlusses ) nebst folgendem von Herrn Forndran vorgeschlagenen Zusatz angenommen: „Jn letzterem Falle steht jedem Quartierpflich- tigen das Recht der Berufung binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses an die der Gemeinde vorgesetzte Behörde oder Stelle zu, wel- cher das Recht der Aufhebung des Gemeindebe- schlusses zukömmt.“ Der von Weis zu Art. 10 vorgeschlagene weitere Art. 11 wird mit allen ge- gen 1 Stimme abgelehnt und bei dem vom Aus- schuß vorgeschlagenen Art. 10 beharrt. Zu Art. 11 werden die Modifikation des II. Präsidenten Weis ( Art. 13 ) und der Zusatzantrag des Dr. Jäger mit allen gegen 3 Stimmen, die von Forndran beantragte Streichung des Abs. 3 des Gesetzentwurfs mit allen gegen 1 Stimme abge- abgelehnt. Der von Weis zu Art. 13 vorge- schlagene Zusatz ( Art. 15 ) wird einstimmig an- genommen. Zu Art. 14 einstimmig die Modi- fikation von Weis ( Art. 16 ) abgelehnt, dagegen der Zusatz von Arnheim: „der erhobenen Be- rufung kommt ein Suspensiv=Effekt nicht zu“ an- genommen. Der nach Art. 14 von Weis be- antragte neue Artikel ( 17 seiner Modifikation ) wird einstimmig als Zusatz zu Art. 11 angenom- men, in Abs. 2 jedoch also gefaßt: „Wer jedoch in der letzten Wahlperiode Mitglied der Kom- mission war, kann die neuerdings auf ihn gefallene Wahl für eine Wahlperiode ablehnen.“ Zwischen Art. 14 und 15 hat Arnheim eine transitorische Bestimmung vorgeschlagen. Forndran beantragt statt derselben folgende Fassung: „Für Kriegszei- ten wird die Einquartierung nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 des Gesetzes vorgenommen; die Vergütung richtet sich nach dem Kriegslastenperä- quationsgesetze.“ Diesem Vorschlag wird mit al- len gegen 2 Stimmen beigetreten. Deutschland. München, 25. März. Unser neuer kgl, sächsischer Gesandter, Herr Baron von Bose. ist hier eingetroffen. Die Uebergabe seiner Cre- ditive ist bereits erfolgt. München, 25. März, Abends 5 Uhr. Eine so eben aus Wien hier eingetroffene telegra- phische Depesche meldet, daß Nachrichten aus Pi- räeus die noch immer fortdauernde Ungewißheit melden. Eilf Schiffe sind freigegeben. Am 24. d. eilte ein englischer Gesandter als Ku- rier durch Triest nach Athen. München, 26. März. Aus sicherer Quelle kann ich Jhnen die Nachricht mittheilen, daß an die Stelle des Staatsraths v. Roth, welcher in Ruhestand versetzt wurde, Herr v. Beisler berufen wurde; die Stelle eines Präsidenten des Oberrechnungshofes dahier wurde dem Regierungs- präsidenten der Pfalz, Hrn. v. Zenetti übertra- gen; an die Stelle des Hrn. v. Zenetti wurde Hr. Regierungsdirektor v. Hohe in Würzburg zum Regierungsprasidenten der Pfalz ernannt. Aschaffenburg, 21. März. Der Stadt Aschaf- fenburg und Umgegend stehen folgende Einquar- tierungen in Aussicht: Am 25. das 14. k. k. Jä- gerbataillon mit einem Artillerietransport, am 26 das Landwehrbataillon des k. k. Jnfanterieregimets Palombini, ersteres aus Böhmen, letzteres von Mainz über Hanau kommend. Jeder dieser Trans- porte ist 8 bis 900 Mann stark. Diese Truppen werden hier keinen Rasttag halten. -- Ferner wer- den im Laufe dieses Monats gegen 420 Mann des dahier garnisonirenden 1. Bataillons des 11. Jnfanterieregiments und wegen Mangels der nö- thigen Fournituren ( die des 3. Jägerbataillons wurden nach Lohr und Forchheim abgegeben ) wahr- scheinlich auf längere Zeit bei den Bürgern ein- quartirt werden. Jeden sechsten Tag soll eine Umquartierung der Mannschaft vorgenommen werden

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 74. Würzburg, 27. März 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische074_1850/2>, abgerufen am 24.04.2024.