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Badener Zeitung. Nr. 87, Baden (Niederösterreich), 28.10.1908.

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Mittwoch Badener Zeitung 28. Oktober 1908 Nr. 87

[Spaltenumbruch] fielen auf Anderle (christlichsoztal), 161 auf Bret-
schneider
(Sozialdemokrat) und 91 auf Hübl
(deutschvölkisch).




Gerichtssaal.
Bezirksgericht Baden.
Ein Autowobilunfall.

Der Bautechniker Egon
Trebitsch, Wien, 2. Blaumauergasse 24 wohnhaft,
fuhr am 12. Juli d. J. vormittags mit seinem
Automobil in rasendem Tempo in einer Kurve von
der Weilburgstraße in den engen Teil der Vöslauer-
straße, wiewohl dort eine Warnungstafel angebracht
ist, daß Automobile langsam zu fahren haben. Der
Weg war gerade zu dieser Zeit durch einen dort
stehenden Eiswagen versperrt, auf der linken Trottoir-
seite war eine starke Passage, so daß der Automobilist,
um ein großes Unglück zu verhüten, gezwungen war,
mit seinem Kraftfahrzeug rechts abzulenken und ihm
kein anderer Ausweg blieb, als direkt in das Mauer-
werk des Cafe Schopf hineinzufahren. Natürlich
wurde bei diesem Schleuderer, dem das Automobil
ausgesetzt wurde, dasselbe stark beschädigt, aber auch
das Mauerwerk des Cafe Schopf wurde zerstört.
Herr Trebitsch hatte sich deshalb am 17. d. M. vor
dem Strafrichter Dr. Ertl des hiesigen Bezirks-
gerichtes zu verantworten. Der Angeklagte bestreitet,
im vorschriftswidrigen Tempo gefahren zu setn, er
sei vorschriftsmäßig gefahren und gehe dies schon
daraus hervor, weil er auf dem damals nassen, glatten
Pflaster eine Kurve zu nehmen hatte, wobei er doch
eine gewisse Vorsicht anwenden mußte. Der unter
Diensteid als Zeuge einvernommene Wachmann Josef
Weidel sagte aus, daß Herr Trebitsch in rasendem
Tempo gefahren sei. Der Richter verurteilte Herrn
Trebitsch zu 20 Kroneu Geldstrafe, im Nichtein-
bringungsfalle zu 24 Stunden Arrest; den von Herrn
Kammerzell für die Beschädigung des Mauer-
werks beanspruchten Schadenersatz im Betrage von
20 Kronen leistete Herr Trebitsch freiwillig.

Eine Naschi-Waschipartie im Vöslauer
Walde.

Am 22. Juli d. J. bemerkte der Wachmann
Eduard Scharinger in Vöslau eine größere Ge-
sellschaft im Walde auf einem als Spieltuch ausge-
breiteten Ueberzieher ganz gemütlich das verbotene
Naschi-Waschi spielen. Der Wachmann avisierte einen
Gendarmen und im Vereine mit diesem überraschte
er die ganze Spielgesellschaft. Die Teilnehmer an
der Partie zerstreuten sich nach allen Richtungen,
nur der Eigentümer des Ueberziehers Herr Moritz
Glaser aus Wien blieb zurück. Von den Wach-
organen gestellt, gab er an seinen Ueberzieher der
Spielgesellschaft nur als Unterlage geborgt, keinesfalls
aber selbst am Spiele teilgenommen zu haben. Die
stüchtige Spielgesellschaft konnte nicht erruiert werden,
nur ein gewisser Naftali Wertheimer aus Wien, der
als Sommergast in Vöslau wohnte, wurde von
Wachmann Scharinger erkannt und zur Anzeige
gebracht. Am 13. d. M. fand nun vor dem Straf-
richter Dr. Ertl des hiesigen Bezirksgerichtes die
Verhandlung hierüber statt. Die Angeklagten Wert-
heimer und Glaser erschienen zur Verhandlung nicht.
Die Verhandlung wurde daher in deren Abwesenheit
durchgeführt und Wertheimer wegen Hazartspieles zu
21 Kronen Geldstrafe, im Nichteinbringungsfalle zu
24 Stunden Arrest verurteilt. Glaser wurde freige-
sprochen. Der Richter mußte auf 21 Kronen Geld-
strafe erkennen, weil der Betrag in drei Teile zu
teilen ist, er machte jedoch den Wachmann und den
Gendarmen aufmerksam, daß das Drittel, welches
als Ergreiferprämie auf jeden entfällt, nur dann
ausgezahlt werde, wenn die Geldstrafe einbringlich
gemacht werden kann.




[Spaltenumbruch]
Eingesendet.



[irrelevantes Material]

Mittwoch Badener Zeitung 28. Oktober 1908 Nr. 87

[Spaltenumbruch] fielen auf Anderle (chriſtlichſoztal), 161 auf Bret-
ſchneider
(Sozialdemokrat) und 91 auf Hübl
(deutſchvölkiſch).




Gerichtsſaal.
Bezirksgericht Baden.
Ein Autowobilunfall.

Der Bautechniker Egon
Trebitſch, Wien, 2. Blaumauergaſſe 24 wohnhaft,
fuhr am 12. Juli d. J. vormittags mit ſeinem
Automobil in raſendem Tempo in einer Kurve von
der Weilburgſtraße in den engen Teil der Vöslauer-
ſtraße, wiewohl dort eine Warnungstafel angebracht
iſt, daß Automobile langſam zu fahren haben. Der
Weg war gerade zu dieſer Zeit durch einen dort
ſtehenden Eiswagen verſperrt, auf der linken Trottoir-
ſeite war eine ſtarke Paſſage, ſo daß der Automobiliſt,
um ein großes Unglück zu verhüten, gezwungen war,
mit ſeinem Kraftfahrzeug rechts abzulenken und ihm
kein anderer Ausweg blieb, als direkt in das Mauer-
werk des Café Schopf hineinzufahren. Natürlich
wurde bei dieſem Schleuderer, dem das Automobil
ausgeſetzt wurde, dasſelbe ſtark beſchädigt, aber auch
das Mauerwerk des Café Schopf wurde zerſtört.
Herr Trebitſch hatte ſich deshalb am 17. d. M. vor
dem Strafrichter Dr. Ertl des hieſigen Bezirks-
gerichtes zu verantworten. Der Angeklagte beſtreitet,
im vorſchriftswidrigen Tempo gefahren zu ſetn, er
ſei vorſchriftsmäßig gefahren und gehe dies ſchon
daraus hervor, weil er auf dem damals naſſen, glatten
Pflaſter eine Kurve zu nehmen hatte, wobei er doch
eine gewiſſe Vorſicht anwenden mußte. Der unter
Dienſteid als Zeuge einvernommene Wachmann Joſef
Weidel ſagte aus, daß Herr Trebitſch in raſendem
Tempo gefahren ſei. Der Richter verurteilte Herrn
Trebitſch zu 20 Kroneu Geldſtrafe, im Nichtein-
bringungsfalle zu 24 Stunden Arreſt; den von Herrn
Kammerzell für die Beſchädigung des Mauer-
werks beanſpruchten Schadenerſatz im Betrage von
20 Kronen leiſtete Herr Trebitſch freiwillig.

Eine Naſchi-Waſchipartie im Vöslauer
Walde.

Am 22. Juli d. J. bemerkte der Wachmann
Eduard Scharinger in Vöslau eine größere Ge-
ſellſchaft im Walde auf einem als Spieltuch ausge-
breiteten Ueberzieher ganz gemütlich das verbotene
Naſchi-Waſchi ſpielen. Der Wachmann aviſierte einen
Gendarmen und im Vereine mit dieſem überraſchte
er die ganze Spielgeſellſchaft. Die Teilnehmer an
der Partie zerſtreuten ſich nach allen Richtungen,
nur der Eigentümer des Ueberziehers Herr Moritz
Glaſer aus Wien blieb zurück. Von den Wach-
organen geſtellt, gab er an ſeinen Ueberzieher der
Spielgeſellſchaft nur als Unterlage geborgt, keinesfalls
aber ſelbſt am Spiele teilgenommen zu haben. Die
ſtüchtige Spielgeſellſchaft konnte nicht erruiert werden,
nur ein gewiſſer Naftali Wertheimer aus Wien, der
als Sommergaſt in Vöslau wohnte, wurde von
Wachmann Scharinger erkannt und zur Anzeige
gebracht. Am 13. d. M. fand nun vor dem Straf-
richter Dr. Ertl des hieſigen Bezirksgerichtes die
Verhandlung hierüber ſtatt. Die Angeklagten Wert-
heimer und Glaſer erſchienen zur Verhandlung nicht.
Die Verhandlung wurde daher in deren Abweſenheit
durchgeführt und Wertheimer wegen Hazartſpieles zu
21 Kronen Geldſtrafe, im Nichteinbringungsfalle zu
24 Stunden Arreſt verurteilt. Glaſer wurde freige-
ſprochen. Der Richter mußte auf 21 Kronen Geld-
ſtrafe erkennen, weil der Betrag in drei Teile zu
teilen iſt, er machte jedoch den Wachmann und den
Gendarmen aufmerkſam, daß das Drittel, welches
als Ergreiferprämie auf jeden entfällt, nur dann
ausgezahlt werde, wenn die Geldſtrafe einbringlich
gemacht werden kann.




[Spaltenumbruch]
Eingeſendet.



[irrelevantes Material]
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[6/0006] Mittwoch Badener Zeitung 28. Oktober 1908 Nr. 87 fielen auf Anderle (chriſtlichſoztal), 161 auf Bret- ſchneider (Sozialdemokrat) und 91 auf Hübl (deutſchvölkiſch). Gerichtsſaal. Bezirksgericht Baden. Ein Autowobilunfall. Der Bautechniker Egon Trebitſch, Wien, 2. Blaumauergaſſe 24 wohnhaft, fuhr am 12. Juli d. J. vormittags mit ſeinem Automobil in raſendem Tempo in einer Kurve von der Weilburgſtraße in den engen Teil der Vöslauer- ſtraße, wiewohl dort eine Warnungstafel angebracht iſt, daß Automobile langſam zu fahren haben. Der Weg war gerade zu dieſer Zeit durch einen dort ſtehenden Eiswagen verſperrt, auf der linken Trottoir- ſeite war eine ſtarke Paſſage, ſo daß der Automobiliſt, um ein großes Unglück zu verhüten, gezwungen war, mit ſeinem Kraftfahrzeug rechts abzulenken und ihm kein anderer Ausweg blieb, als direkt in das Mauer- werk des Café Schopf hineinzufahren. Natürlich wurde bei dieſem Schleuderer, dem das Automobil ausgeſetzt wurde, dasſelbe ſtark beſchädigt, aber auch das Mauerwerk des Café Schopf wurde zerſtört. Herr Trebitſch hatte ſich deshalb am 17. d. M. vor dem Strafrichter Dr. Ertl des hieſigen Bezirks- gerichtes zu verantworten. Der Angeklagte beſtreitet, im vorſchriftswidrigen Tempo gefahren zu ſetn, er ſei vorſchriftsmäßig gefahren und gehe dies ſchon daraus hervor, weil er auf dem damals naſſen, glatten Pflaſter eine Kurve zu nehmen hatte, wobei er doch eine gewiſſe Vorſicht anwenden mußte. Der unter Dienſteid als Zeuge einvernommene Wachmann Joſef Weidel ſagte aus, daß Herr Trebitſch in raſendem Tempo gefahren ſei. Der Richter verurteilte Herrn Trebitſch zu 20 Kroneu Geldſtrafe, im Nichtein- bringungsfalle zu 24 Stunden Arreſt; den von Herrn Kammerzell für die Beſchädigung des Mauer- werks beanſpruchten Schadenerſatz im Betrage von 20 Kronen leiſtete Herr Trebitſch freiwillig. Eine Naſchi-Waſchipartie im Vöslauer Walde. Am 22. Juli d. J. bemerkte der Wachmann Eduard Scharinger in Vöslau eine größere Ge- ſellſchaft im Walde auf einem als Spieltuch ausge- breiteten Ueberzieher ganz gemütlich das verbotene Naſchi-Waſchi ſpielen. Der Wachmann aviſierte einen Gendarmen und im Vereine mit dieſem überraſchte er die ganze Spielgeſellſchaft. Die Teilnehmer an der Partie zerſtreuten ſich nach allen Richtungen, nur der Eigentümer des Ueberziehers Herr Moritz Glaſer aus Wien blieb zurück. Von den Wach- organen geſtellt, gab er an ſeinen Ueberzieher der Spielgeſellſchaft nur als Unterlage geborgt, keinesfalls aber ſelbſt am Spiele teilgenommen zu haben. Die ſtüchtige Spielgeſellſchaft konnte nicht erruiert werden, nur ein gewiſſer Naftali Wertheimer aus Wien, der als Sommergaſt in Vöslau wohnte, wurde von Wachmann Scharinger erkannt und zur Anzeige gebracht. Am 13. d. M. fand nun vor dem Straf- richter Dr. Ertl des hieſigen Bezirksgerichtes die Verhandlung hierüber ſtatt. Die Angeklagten Wert- heimer und Glaſer erſchienen zur Verhandlung nicht. Die Verhandlung wurde daher in deren Abweſenheit durchgeführt und Wertheimer wegen Hazartſpieles zu 21 Kronen Geldſtrafe, im Nichteinbringungsfalle zu 24 Stunden Arreſt verurteilt. Glaſer wurde freige- ſprochen. Der Richter mußte auf 21 Kronen Geld- ſtrafe erkennen, weil der Betrag in drei Teile zu teilen iſt, er machte jedoch den Wachmann und den Gendarmen aufmerkſam, daß das Drittel, welches als Ergreiferprämie auf jeden entfällt, nur dann ausgezahlt werde, wenn die Geldſtrafe einbringlich gemacht werden kann. Eingeſendet. _

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Zitationshilfe: Badener Zeitung. Nr. 87, Baden (Niederösterreich), 28.10.1908, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_badener087_1908/6>, abgerufen am 24.04.2024.