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Deutsche Auswanderer-Zeitung. Nr. 39. Bremen, 14. Mai 1852.

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Die Auswanderer=Zeitung
erscheint wöchentlich zweimal.
Abonnementspreis
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in Bremen: 36 Gold,

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oder 1. 6 rh.

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Bestellungen für Auswärts
nehmen alle löbl. Buchhandlungen
und Postämter entgegen; für
Bremen: die Expedition
Pelzerstraste N ° 9.
Jnsertionsgebühr:
für den Raum einer dreimal
gespaltenen Petitzeile1 1 / 2 Sgr.

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Deutsche Auswanderer=Zeitung.


Nro 39.     Bremen, 14. Mai    1852.

Allen nach Newyork, Neworleans, Baltimore, Philadelphia und St. Louis Auswandernden wird der unentgeldlich
ertheilte zuverlässige Rath der Agenten der "deutschen Gesellschaften" anempfohlen; dagegen wird vor Privatagenten dringend gewarnt.



Vom 1. Mai d. J. ab ist die Agentur der "deutschen Gesellschaft" in Newyork in das neben dem Gebäude der
Newyork & Erie
- Rail-Road-Company in Reade-Street - Ecke von West-Street - gelegene Haus verlegt.



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Jnhalt:

Bemerkungen zu dem neuen Gesetze über Schiffspassagierbeförderung im
Königreich Hannover. - Jahresbericht der "deutschen Gesellschaft" in St. Louis. -
Auswanderung über Bremen. - Schnelle Reisen von Bremer Schiffen. - Aus-
wanderer in Brake. - Vermischtes. - Schiffsnachrichten. - Anzeigen.



Bemerkungen zu dem neuen Gesetze über Schiffspassagier-
beförderung im Königreich Hannover.

Unter dem 19. März d. J. ist im Königreich Hannover ein
Gesetz nebst Bekanntmachung, betreffend die Beförderung von
Schiffspassagieren nach überseeischen Häfen
veröffentlicht, und
damit einem längstgefühlten Bedürfnisse abgeholfen worden. Einmal war
eine Regulirung des Auswanderungsagenturwesens wünschens-
werth; sodann aber bedurften auch die bis jetzt freilich geringen Versuche
einer direkter Passagierbeförderung, wie sie von Emden, Har-
burg
und Geestemünde aus gemacht sind, eines dieselben definitiv
ordnenden und damit zugleich aufmunternden Gesetzes.

Dieser letzte Gesichtspunkt ist der vorzugsweise berücksichtigte und am
ausführlichsten behandelte. Die vortrefflichen in Bremen und Hamburg
vorliegenden Modelle erleichterten die Arbeit der Gesetzgeber außerordent-
lich, und wir dürfen im Ganzen ihr Werk wohl als durchaus nach den
Bremischen Gesetzen gemodelt bezeichnen. Zweckmäßig erscheint uns die
Trennung des Ganzen in zwei Abtheilungen, in das eigentliche Gesetz,
das die leitenden Grundsätze feststellt, und in eine Ministerial=Bekannt-
machung, in welcher jenes Gerippe gleichsam mit Fleisch und Blut über-
kleidet und die detaillirten Ausführungsvorschriften enthalten sind. Es hat
diese Behandlung den Vortheil, zu einer rascheren Erledigung der etwaigen
kleineren Mißstände in der Praxis durch einfache Abänderung auf dem
nämlichen Wege zu führen, und die weitschichtige Bahn durch beide Kam-
mern zu vermeiden, die dagegen bei wichtigen Veränderungen des Gesetzes
selbst nicht bloß unumgänglich, sondern auch höchst zweckmäßig ist.

Die Befugniß, Schiffspassagiere in eigenen oder fremden Schiffen
nach überseeischen Häfen zu befördern, ist an eine besondere Con-
cession
geknüpft, die in jedem Augenblicke widerrufbar bleibt. Daß
durch diese Bestimmung, die sich auf Beförderung aller ( auch Cajüts= )
Passagiere erstreckt, der Regierungsgewalt ein größerer Einfluß auf das
Rhedereiwesen erwächst, als durch die in Bremen als Bedingung zur
Beförderung vorgeschriebene einfache Erlegung einer bedeutenden Cau-
tion
von 5000 Thlr. Gold nebst Erlangung des großen Bürgerrechts
mit Handlungsfreiheit, ist ebenso klar, wie, daß diese Caution allein, die
in Hannover noch dazu kommen muß, das Jnteresse der Passagiere gegen
schlechte Behandlung vollständig schützt. Wäre die eigene Rhederei
[Spaltenumbruch] der hannoverschen Seeplätze bedeutender in Bezug auf transatlantische
Schifffahrt, wir zweifeln, ob eine solche Bevormundung den Rhedern auf-
erlegt sein würde. Es ist einmal das innerste Gesetz des Welthandels,
daß er sich der zwingenden Controlle und der Vielregiererei von Oben zu
entziehen sucht, daß er nur da wohlgemuth und üppig erblüht, wo er sich
selbst seine Bahnen suchen kann. Wozu soll es, den spekulativen Handels-
geist, der zur Ausführung seiner Pläne sich Schiffe baut, der zu ihrer
Verwerthung die Beförderung von Passagieren in seine Berechnung zieht,
erst durch die Bureaus der Residenz zu zerren und die Ausführung seines
für das Ganze wohlthätigen Werks erst an die gnädige Ertheilung einer
formellen Erlaubniß zur Passagierbeförderung zu knüpfen? Den künftigen
Passagieren ist's gleich, da für ihre Sicherheit das Gesetz über die Aus-
rüstung des Schiffs und - die Caution bürgt.

Etwas Anderes ist die für die Thätigkeit von Agenten zur Bedin-
gung gemachte Concession, wie sie das neue Gesetz gleichfalls fordert. Hier
kommt es darauf an, einen Damm aufzuwerfen gegen die schädlichen Ver-
heerungen, die die Zunge eines gewandten und leichtfertigen Schwätzers,
der im Lande umherreist und den Samen von Unzufriedenheit und Ver-
änderungssucht in bisher behaglichen Kreisen zu säen weiß, für den allge-
meinen Wohlstand anrichten kann. Hier kommt es darauf an, all' die
verderblichen Finten und Lügen fern zu halten, durch die man zur Aus-
wanderung reizt und damit Niemandem nützt, als dem Geldbeutel der
Beförderer und ihrer Gehülfen. Hier muß der persönliche Charakter
des Agenten, des Vermittlers zwischen Auswanderer und Beförderer, zwischen
Wunsch und Erfüllung, eine Garantie dafür bieten, daß die Auswanderung
im ruhigen Bette der Nothwendigkeit bleibe, wo sie dem Einzelnen wie dem
Ganzen nützt, und nicht, durch künstliche Mittel und geheime Jntrigen ange-
facht, zum Ruin der Heimath wie der Fortziehenden werde. Jn der Hand
der im ganzen Lande zerstreuten Agenten liegt unendlich viel, liegt die
Bestimmung des künftigen Aufenthalts, Berufs, Glücks, ja der Existenz
von Tausenden. Jhre Verantwortlichkeit für den Erfolg ihres Wirkens,
abgesehen von der, mit der ganzen Zukunft des Auswanderers verglichen,
geringfügig scheinenden Erfüllung des Ueberfahrtscontraktes, ist aber gar
keine.
Es rechtfertigen sich daher in unserm Auge vollkommen die Beauf-
sichtigung, die Beschränkung, die widerrufliche Concession, mit welcher die
Regierungen sich eine strenge Controlle über den Charakter, wie über das
Wirken der Agenten sichern. Begreiflich ist es uns daher auch, daß, auf
einzelne traurige Erfahrungen in diesem Wirken gestützt, Manche die Jdee
angeregt haben, dem Privatagentenwesen für die Auswanderung in Deutsch-
land gänzlich ein Ende zu machen. Ja, wenn sich der Platz nur anders
ausfüllen ließe! Es stehen hier offenbar die beiden gleichberechtigten Funda-
mentalsätze des öffentlichen Lebens einander gegenüber, deren Extreme zu
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Deutsche Auswanderer=Zeitung.


Nro 39.     Bremen, 14. Mai    1852.

Allen nach Newyork, Neworleans, Baltimore, Philadelphia und St. Louis Auswandernden wird der unentgeldlich
ertheilte zuverlässige Rath der Agenten der „deutschen Gesellschaften“ anempfohlen; dagegen wird vor Privatagenten dringend gewarnt.



Vom 1. Mai d. J. ab ist die Agentur der „deutschen Gesellschaft“ in Newyork in das neben dem Gebäude der
Newyork & Erie
- Rail-Road-Company in Reade-Street – Ecke von West-Street – gelegene Haus verlegt.



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Jnhalt:

Bemerkungen zu dem neuen Gesetze über Schiffspassagierbeförderung im
Königreich Hannover. – Jahresbericht der „deutschen Gesellschaft“ in St. Louis. –
Auswanderung über Bremen. – Schnelle Reisen von Bremer Schiffen. – Aus-
wanderer in Brake. – Vermischtes. – Schiffsnachrichten. – Anzeigen.



Bemerkungen zu dem neuen Gesetze über Schiffspassagier-
beförderung im Königreich Hannover.

Unter dem 19. März d. J. ist im Königreich Hannover ein
Gesetz nebst Bekanntmachung, betreffend die Beförderung von
Schiffspassagieren nach überseeischen Häfen
veröffentlicht, und
damit einem längstgefühlten Bedürfnisse abgeholfen worden. Einmal war
eine Regulirung des Auswanderungsagenturwesens wünschens-
werth; sodann aber bedurften auch die bis jetzt freilich geringen Versuche
einer direkter Passagierbeförderung, wie sie von Emden, Har-
burg
und Geestemünde aus gemacht sind, eines dieselben definitiv
ordnenden und damit zugleich aufmunternden Gesetzes.

Dieser letzte Gesichtspunkt ist der vorzugsweise berücksichtigte und am
ausführlichsten behandelte. Die vortrefflichen in Bremen und Hamburg
vorliegenden Modelle erleichterten die Arbeit der Gesetzgeber außerordent-
lich, und wir dürfen im Ganzen ihr Werk wohl als durchaus nach den
Bremischen Gesetzen gemodelt bezeichnen. Zweckmäßig erscheint uns die
Trennung des Ganzen in zwei Abtheilungen, in das eigentliche Gesetz,
das die leitenden Grundsätze feststellt, und in eine Ministerial=Bekannt-
machung, in welcher jenes Gerippe gleichsam mit Fleisch und Blut über-
kleidet und die detaillirten Ausführungsvorschriften enthalten sind. Es hat
diese Behandlung den Vortheil, zu einer rascheren Erledigung der etwaigen
kleineren Mißstände in der Praxis durch einfache Abänderung auf dem
nämlichen Wege zu führen, und die weitschichtige Bahn durch beide Kam-
mern zu vermeiden, die dagegen bei wichtigen Veränderungen des Gesetzes
selbst nicht bloß unumgänglich, sondern auch höchst zweckmäßig ist.

Die Befugniß, Schiffspassagiere in eigenen oder fremden Schiffen
nach überseeischen Häfen zu befördern, ist an eine besondere Con-
cession
geknüpft, die in jedem Augenblicke widerrufbar bleibt. Daß
durch diese Bestimmung, die sich auf Beförderung aller ( auch Cajüts= )
Passagiere erstreckt, der Regierungsgewalt ein größerer Einfluß auf das
Rhedereiwesen erwächst, als durch die in Bremen als Bedingung zur
Beförderung vorgeschriebene einfache Erlegung einer bedeutenden Cau-
tion
von 5000 Thlr. Gold nebst Erlangung des großen Bürgerrechts
mit Handlungsfreiheit, ist ebenso klar, wie, daß diese Caution allein, die
in Hannover noch dazu kommen muß, das Jnteresse der Passagiere gegen
schlechte Behandlung vollständig schützt. Wäre die eigene Rhederei
[Spaltenumbruch] der hannoverschen Seeplätze bedeutender in Bezug auf transatlantische
Schifffahrt, wir zweifeln, ob eine solche Bevormundung den Rhedern auf-
erlegt sein würde. Es ist einmal das innerste Gesetz des Welthandels,
daß er sich der zwingenden Controlle und der Vielregiererei von Oben zu
entziehen sucht, daß er nur da wohlgemuth und üppig erblüht, wo er sich
selbst seine Bahnen suchen kann. Wozu soll es, den spekulativen Handels-
geist, der zur Ausführung seiner Pläne sich Schiffe baut, der zu ihrer
Verwerthung die Beförderung von Passagieren in seine Berechnung zieht,
erst durch die Bureaus der Residenz zu zerren und die Ausführung seines
für das Ganze wohlthätigen Werks erst an die gnädige Ertheilung einer
formellen Erlaubniß zur Passagierbeförderung zu knüpfen? Den künftigen
Passagieren ist's gleich, da für ihre Sicherheit das Gesetz über die Aus-
rüstung des Schiffs und – die Caution bürgt.

Etwas Anderes ist die für die Thätigkeit von Agenten zur Bedin-
gung gemachte Concession, wie sie das neue Gesetz gleichfalls fordert. Hier
kommt es darauf an, einen Damm aufzuwerfen gegen die schädlichen Ver-
heerungen, die die Zunge eines gewandten und leichtfertigen Schwätzers,
der im Lande umherreist und den Samen von Unzufriedenheit und Ver-
änderungssucht in bisher behaglichen Kreisen zu säen weiß, für den allge-
meinen Wohlstand anrichten kann. Hier kommt es darauf an, all' die
verderblichen Finten und Lügen fern zu halten, durch die man zur Aus-
wanderung reizt und damit Niemandem nützt, als dem Geldbeutel der
Beförderer und ihrer Gehülfen. Hier muß der persönliche Charakter
des Agenten, des Vermittlers zwischen Auswanderer und Beförderer, zwischen
Wunsch und Erfüllung, eine Garantie dafür bieten, daß die Auswanderung
im ruhigen Bette der Nothwendigkeit bleibe, wo sie dem Einzelnen wie dem
Ganzen nützt, und nicht, durch künstliche Mittel und geheime Jntrigen ange-
facht, zum Ruin der Heimath wie der Fortziehenden werde. Jn der Hand
der im ganzen Lande zerstreuten Agenten liegt unendlich viel, liegt die
Bestimmung des künftigen Aufenthalts, Berufs, Glücks, ja der Existenz
von Tausenden. Jhre Verantwortlichkeit für den Erfolg ihres Wirkens,
abgesehen von der, mit der ganzen Zukunft des Auswanderers verglichen,
geringfügig scheinenden Erfüllung des Ueberfahrtscontraktes, ist aber gar
keine.
Es rechtfertigen sich daher in unserm Auge vollkommen die Beauf-
sichtigung, die Beschränkung, die widerrufliche Concession, mit welcher die
Regierungen sich eine strenge Controlle über den Charakter, wie über das
Wirken der Agenten sichern. Begreiflich ist es uns daher auch, daß, auf
einzelne traurige Erfahrungen in diesem Wirken gestützt, Manche die Jdee
angeregt haben, dem Privatagentenwesen für die Auswanderung in Deutsch-
land gänzlich ein Ende zu machen. Ja, wenn sich der Platz nur anders
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mentalsätze des öffentlichen Lebens einander gegenüber, deren Extreme zu
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Jnhalt: Bemerkungen zu dem neuen Gesetze über Schiffspassagierbeförderung im Königreich Hannover. – Jahresbericht der „deutschen Gesellschaft“ in St. Louis. – Auswanderung über Bremen. – Schnelle Reisen von Bremer Schiffen. – Aus- wanderer in Brake. – Vermischtes. – Schiffsnachrichten. – Anzeigen. Bemerkungen zu dem neuen Gesetze über Schiffspassagier- beförderung im Königreich Hannover. Unter dem 19. März d. J. ist im Königreich Hannover ein Gesetz nebst Bekanntmachung, betreffend die Beförderung von Schiffspassagieren nach überseeischen Häfen veröffentlicht, und damit einem längstgefühlten Bedürfnisse abgeholfen worden. Einmal war eine Regulirung des Auswanderungsagenturwesens wünschens- werth; sodann aber bedurften auch die bis jetzt freilich geringen Versuche einer direkter Passagierbeförderung, wie sie von Emden, Har- burg und Geestemünde aus gemacht sind, eines dieselben definitiv ordnenden und damit zugleich aufmunternden Gesetzes. Dieser letzte Gesichtspunkt ist der vorzugsweise berücksichtigte und am ausführlichsten behandelte. Die vortrefflichen in Bremen und Hamburg vorliegenden Modelle erleichterten die Arbeit der Gesetzgeber außerordent- lich, und wir dürfen im Ganzen ihr Werk wohl als durchaus nach den Bremischen Gesetzen gemodelt bezeichnen. Zweckmäßig erscheint uns die Trennung des Ganzen in zwei Abtheilungen, in das eigentliche Gesetz, das die leitenden Grundsätze feststellt, und in eine Ministerial=Bekannt- machung, in welcher jenes Gerippe gleichsam mit Fleisch und Blut über- kleidet und die detaillirten Ausführungsvorschriften enthalten sind. Es hat diese Behandlung den Vortheil, zu einer rascheren Erledigung der etwaigen kleineren Mißstände in der Praxis durch einfache Abänderung auf dem nämlichen Wege zu führen, und die weitschichtige Bahn durch beide Kam- mern zu vermeiden, die dagegen bei wichtigen Veränderungen des Gesetzes selbst nicht bloß unumgänglich, sondern auch höchst zweckmäßig ist. Die Befugniß, Schiffspassagiere in eigenen oder fremden Schiffen nach überseeischen Häfen zu befördern, ist an eine besondere Con- cession geknüpft, die in jedem Augenblicke widerrufbar bleibt. Daß durch diese Bestimmung, die sich auf Beförderung aller ( auch Cajüts= ) Passagiere erstreckt, der Regierungsgewalt ein größerer Einfluß auf das Rhedereiwesen erwächst, als durch die in Bremen als Bedingung zur Beförderung vorgeschriebene einfache Erlegung einer bedeutenden Cau- tion von 5000 Thlr. Gold nebst Erlangung des großen Bürgerrechts mit Handlungsfreiheit, ist ebenso klar, wie, daß diese Caution allein, die in Hannover noch dazu kommen muß, das Jnteresse der Passagiere gegen schlechte Behandlung vollständig schützt. Wäre die eigene Rhederei der hannoverschen Seeplätze bedeutender in Bezug auf transatlantische Schifffahrt, wir zweifeln, ob eine solche Bevormundung den Rhedern auf- erlegt sein würde. Es ist einmal das innerste Gesetz des Welthandels, daß er sich der zwingenden Controlle und der Vielregiererei von Oben zu entziehen sucht, daß er nur da wohlgemuth und üppig erblüht, wo er sich selbst seine Bahnen suchen kann. Wozu soll es, den spekulativen Handels- geist, der zur Ausführung seiner Pläne sich Schiffe baut, der zu ihrer Verwerthung die Beförderung von Passagieren in seine Berechnung zieht, erst durch die Bureaus der Residenz zu zerren und die Ausführung seines für das Ganze wohlthätigen Werks erst an die gnädige Ertheilung einer formellen Erlaubniß zur Passagierbeförderung zu knüpfen? Den künftigen Passagieren ist's gleich, da für ihre Sicherheit das Gesetz über die Aus- rüstung des Schiffs und – die Caution bürgt. Etwas Anderes ist die für die Thätigkeit von Agenten zur Bedin- gung gemachte Concession, wie sie das neue Gesetz gleichfalls fordert. Hier kommt es darauf an, einen Damm aufzuwerfen gegen die schädlichen Ver- heerungen, die die Zunge eines gewandten und leichtfertigen Schwätzers, der im Lande umherreist und den Samen von Unzufriedenheit und Ver- änderungssucht in bisher behaglichen Kreisen zu säen weiß, für den allge- meinen Wohlstand anrichten kann. Hier kommt es darauf an, all' die verderblichen Finten und Lügen fern zu halten, durch die man zur Aus- wanderung reizt und damit Niemandem nützt, als dem Geldbeutel der Beförderer und ihrer Gehülfen. Hier muß der persönliche Charakter des Agenten, des Vermittlers zwischen Auswanderer und Beförderer, zwischen Wunsch und Erfüllung, eine Garantie dafür bieten, daß die Auswanderung im ruhigen Bette der Nothwendigkeit bleibe, wo sie dem Einzelnen wie dem Ganzen nützt, und nicht, durch künstliche Mittel und geheime Jntrigen ange- facht, zum Ruin der Heimath wie der Fortziehenden werde. Jn der Hand der im ganzen Lande zerstreuten Agenten liegt unendlich viel, liegt die Bestimmung des künftigen Aufenthalts, Berufs, Glücks, ja der Existenz von Tausenden. Jhre Verantwortlichkeit für den Erfolg ihres Wirkens, abgesehen von der, mit der ganzen Zukunft des Auswanderers verglichen, geringfügig scheinenden Erfüllung des Ueberfahrtscontraktes, ist aber gar keine. Es rechtfertigen sich daher in unserm Auge vollkommen die Beauf- sichtigung, die Beschränkung, die widerrufliche Concession, mit welcher die Regierungen sich eine strenge Controlle über den Charakter, wie über das Wirken der Agenten sichern. Begreiflich ist es uns daher auch, daß, auf einzelne traurige Erfahrungen in diesem Wirken gestützt, Manche die Jdee angeregt haben, dem Privatagentenwesen für die Auswanderung in Deutsch- land gänzlich ein Ende zu machen. Ja, wenn sich der Platz nur anders ausfüllen ließe! Es stehen hier offenbar die beiden gleichberechtigten Funda- mentalsätze des öffentlichen Lebens einander gegenüber, deren Extreme zu

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Zitationshilfe: Deutsche Auswanderer-Zeitung. Nr. 39. Bremen, 14. Mai 1852, S. [153]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswandererzeitung039_1852/1>, abgerufen am 21.11.2024.