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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 62. Rudolstadt, 6. Dezember 1847.

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Gegeben in Caracas, den 24. Mai 1845, im Jahre 16 des
Gesetzes und 35 der Unabhängigkeit. -- Der Präsident des Senates,
Eduardo A. Hutardo. -- Der Präsident der Kammer der Reprä-
sentanten. Miguel G. Maya. -- Der Secretair des Senates,
Jose Angel Freire. -- Der Secretair der Kammer der Repräsen-
tanten, Juan A. Perez.

Caracas, den 24. Mai 1845, im Jahre 16 des Gesetzes und
35 der Unabhängigkeit. -- Gegeben zur Vollziehung, Carlos Sou-
blette. -- Für S. E. der Präsident der Republik, der Secretair des
Staates in den Angelegenheiten des Jnnern und der Justiz, Fran-
cisco Cobos Fuertes
.

Carlos Soublette, Präsident der Republik Venezuela, ec. ec. ec.

Jn Vollziehung des Gesetzes vom 24. Mai dies. J. zur Begün-
stigung der Einwanderung von Europäern und Bewohnern der cana-
rischen Jnseln, und in Rucksicht auf die Abänderungen, die darin vor-
genommen in Betreff der Verfügungen des Gesetzes vom 12. Mai 1840,
welche Abänderungen die des Reglements = Beschlusses vom 27. August
selbigen Jahres erheischen, beschließe:

Art. 1. Die in Cumana, Caracas, Valencia und Maracaibo
begründeten Einwanderungsgesellschaften dauern fort, und selbige werden
in den übrigen Punkten, wo es die executive Gewalt für dienlich finden
sollte, errichtet. -- Art. 2. Jede dieser Gesellschaften wird eine Direc-
tion haben, bestehend aus dem Gouverneur der Provinz und 2 Directoren,
von der Gesellschaft ernannt, welche Reglemente für deren Arbeiten
bilden und selbige der Regierung unterwerfen wird. -- Einziger
Paragraph.
Die Direction in Caracas wird die Einrichtung bei-
behalten, unter welcher sie heute besteht. -- Art. 3. Es sind Pflichten
der Einwanderungsgesellschaften: 1 ) Die Einwanderungs - Unterneh-
mungen durch alle Mittel, die ihnen zu Gebote stehen und ihr Pflicht-
eifer hervorruft, zu befördern. 2 ) Die Regierung zu unterstützen in
der Abschließung von Contracten mit den Unternehmern; die Befehle
auszuführen, welche die Regierung zu diesem Behufe ergehen läßt, und
derselben Bericht zu erstatten über Alles, was zum guten Gelingen der
Unternehmung beitragen kann. 3 ) Den Gouverneurs Beistand zu leisten
in der Erforschung und Entdeckung von unbebautem Lande, welches zu
Kolonisationsunternehmungen geeignet sei. 4 ) Darnach zu trachten,
daß im Lande keine lasterhaften Einwanderer Zutritt finden, der Re-
gierung Kunde zu geben und der gehörigen Obrigkeit darzustellen, was
zu diesem Zwecke dienlich erachtet werde. 5 ) Dafür Sorge zu tragen,
daß die Einwanderer bei ihrer Ankunft schleunige Anstellung finden,
Subscriptionen zu errichten zur Verdingung ihrer Dienste und zur Er-
leichterung der Unternehmungen. 6 ) Die Vorschläge zu hören, die an
sie gerichtet werden, um Ortschaften zu begründen; und selbige der
erecutiven Gewalt, sammt deßfallsigen Berichten, einzusenden. --
Art. 4. Die Gouverneure, welche dem Circulairbefehl vom 13. Oct.
1840 in Betreff von unangebautem Lande nicht Folge geleistet, werden
dem Ministerium des Jnnern binnen des Termines von vier Monaten,
gerechnet vom Tage des Empfanges des gegenwärtigen Beschlusses,
die Berichte einsenden, die in jenem verlangt worden, nach der Anwei-
sung des dabei eingesendeten Modells; oder werden binnen desselben
Termines die Verhinderungen anzeigen, die sich der Befolgung des er-
wähnten Circulairs widersetzen, und die Mittel, die sie angemessen
finden, die Hindernisse zu beseitigen. -- Art. 5. Die erste Civilbe-
hörde des Hafens, in welchem die Einwanderer landen, wird von dem
Unternehmer der Einwanderung oder dessen Consignateur oder in Er-
mangelung dieser, von dem Capitain des Schiffes eine Liste fordern
von allen Personen, welche als Einwanderer angelangt, mit Angabe
deren Namen, Geschlecht, Alter, Geburtsort, Stand, Religion und Ge-
werbe, und ist dazu gehalten, daß Alle, welche die Liste erwähnt, vor
ihr erscheinen, um geprüft zu werden, und wird darauf den Status
bilden, der das Ministerium auf dem gehörigen Wege erreiche, nach
Anordnung des Modells, welches das Circulair vom 14. Jan. No. 6
[Spaltenumbruch] begleitete; nebst Zusätze, welche dieser Artikel erfordert in Betreff von
Geschlecht und Religion. -- Art. 6. Bei Ausübung der Musterung,
von der im vorhergehenden Artikel die Rede ist, wird genannte Behörde
erforschen, ob unter den Einwanderern sich welche befinden, die im 5.
Artikel des Gesetzes begriffen sind; zu welchem Ende, außer der Prü-
fung des in Augenschein nehmen und der Berichtigungen, die ange-
ordnet werden können, selbige die Pässe untersuchen muß; und wird
einige von den Einwanderern, die dazu am geeignetsten scheinen, be-
fragen, um die Wahrheit zu entdecken. Falls es sich ergäbe, daß
einige Einwanderer begriffen wären in den Betitelungen, deren das
Gesetz erwähnt, so müssen diese sogleich und ohne Verzug wieder ein-
geschifft werden in demselben Schiffe, welches sie einführte; wenn irgend
ein Zweifel sich darbieten sollte, hinsichtlich der Betitelung, so wird
von dem Unternehmer oder Capitain eine Bürgschaft verlangt für die
Wiederausführung, bis daß die Regierung bei Ansicht der Berichte
und der Thatsachen, die unverzögert mitgetheilt werden müssen, darüber
entscheide. -- Art. 7. Selbige Behörde wird ebenfalls bei dieser
Gelegenheit von den Einwanderern erforschen, ob sie im Lande unter
diesem Charakter kommen, und ob sie in diesem Sinne Naturalisirungs-
Briefe zu erlangen wünschen, damit ihnen selbige dem Gesetze gemäß
ausgefertigt werden. -- Art. 8. Bei Einsendung des Status, von
dem der 5. Artikel dieses Beschlusses handelt, wird die erste Civilbe-
hörde dem Ministerium des Jnnern alle Berichte mittheilen, die selbige
erreicht habe bei Ausübung der Vorschriften, die in den vorhergehen-
den Artikeln enthalten sind, so wie alle Uebrigen, die selbige der Kennt-
niß der Regierung werth achtet. -- Art. 9. Zufolge der Verfügun-
gen des 12. Artikels des Gesetzes enthalten die Naturalisirungsbriefe,
welche den Eingewanderten ausgefertigt werden, die im 5. Artikel
desselben Gesetzes verordnete stillschweigende Bedingung, vermöge welcher,
falls es sich ergäbe, daß die damit Begünstigten begriffen wären in
den Betitelungen, welche dieser Letztere ausdrückt, die Ertheilung der
Rechte als Eingeborene, als nicht bewilligt zu betrachten sind und es
der Regierung vorbehalten bleibt, die Wiedereinschiffung mit Kosten
des Unternehmers zu veranstalten. -- Art. 10. Sobald der Beamte,
welcher mit der Musterung und Untersuchung der Einwanderer beauf-
tragt ist, diese Verrichtungen bewerkstelligt, wird derselbe die Einge-
wanderten durch sich selbst oder vermittelst Personen seines Vertrauens,
die er zu dem Ende ernennt, von Allem belehren, was derselbe für
dienlich finde, damit sie in ihren Angelegenheiten im Lande sich darnach
richten können; und wird sie ebenfalls das Gesetz und diesen Beschluß
in Bezug auf Einwanderung lesen lassen. -- Art. 11. Wenn zufolge
der im 6. Art. des Gesetzes getroffenen Vorkehrungen es nöthig sei,
daß die Regierung den Eingewanderten Wohnung und Beistand ver-
schaffe wegen Nachlässigkeit der Unternehmer, dann wird die erste Civil-
behörde des Hafens den Verwaltungs = Verein berufen, damit selbiger
die deßfallsigen Ausgaben als dringend bewillige und die Gelder von
der gehörigen Casse fordere, wenn nicht die executive Gewalt zum
Voraus verfügt hätte, was in diesem Falle vornehmlich geschehen soll.
Sollte sich kein Verwaltungsverein im Hafen befinden, und zufällig die
executive Gewalt kein Verhalten vorgeschrieben haben, so wird dieselbe
Behörde sich an den Verein wenden, der dem Districte angehört, und
unterdessen auf die behutsamste und geeignetste Weise dem Fehler des
Unternehmers abhelfen. Falls der Unternehmer gegenwärtig wäre, so
wird sie diesen, selbst mit Arrest seiner Person, wenn es erforderlich
sein sollte, zwingen, die Pflicht zu erfüllen, welche das Gesetz ihm
auferlegt. -- Art. 12. Die Unternehmer von Einwanderungen, welche
zu diesem Behufe vom öffentlichen Schatze einen Beistand in Geld empfan-
gen, sind gehalten, solchen Personen, die Einwanderer in ihre Dienste neh-
men, eine Frist zu gestatten für die Rückzahlung der Summe, welche diese
ihm zu vergüten haben für ihre Ueberfahrt und andere Kosten; welche Frist
vermöge Uebereinkunft bestimmt wird, wenn die erecutive Gewalt das Dar-
lehn bewilligt -- Art. 13. Zur Vollziehung des 11. Art. des Gesetzes wird
die executive Gewalt in den Contracten, die derselben für Kolonisation der


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Gegeben in Caracas, den 24. Mai 1845, im Jahre 16 des
Gesetzes und 35 der Unabhängigkeit. -- Der Präsident des Senates,
Eduardo A. Hutardo. -- Der Präsident der Kammer der Reprä-
sentanten. Miguel G. Maya. -- Der Secretair des Senates,
José Angel Freire. -- Der Secretair der Kammer der Repräsen-
tanten, Juan A. Perez.

Caracas, den 24. Mai 1845, im Jahre 16 des Gesetzes und
35 der Unabhängigkeit. -- Gegeben zur Vollziehung, Carlos Sou-
blette. -- Für S. E. der Präsident der Republik, der Secretair des
Staates in den Angelegenheiten des Jnnern und der Justiz, Fran-
cisco Cobos Fuertes
.

Carlos Soublette, Präsident der Republik Venezuela, ec. ec. ec.

Jn Vollziehung des Gesetzes vom 24. Mai dies. J. zur Begün-
stigung der Einwanderung von Europäern und Bewohnern der cana-
rischen Jnseln, und in Rucksicht auf die Abänderungen, die darin vor-
genommen in Betreff der Verfügungen des Gesetzes vom 12. Mai 1840,
welche Abänderungen die des Reglements = Beschlusses vom 27. August
selbigen Jahres erheischen, beschließe:

Art. 1. Die in Cumana, Caracas, Valencia und Maracaibo
begründeten Einwanderungsgesellschaften dauern fort, und selbige werden
in den übrigen Punkten, wo es die executive Gewalt für dienlich finden
sollte, errichtet. -- Art. 2. Jede dieser Gesellschaften wird eine Direc-
tion haben, bestehend aus dem Gouverneur der Provinz und 2 Directoren,
von der Gesellschaft ernannt, welche Reglemente für deren Arbeiten
bilden und selbige der Regierung unterwerfen wird. -- Einziger
Paragraph.
Die Direction in Caracas wird die Einrichtung bei-
behalten, unter welcher sie heute besteht. -- Art. 3. Es sind Pflichten
der Einwanderungsgesellschaften: 1 ) Die Einwanderungs - Unterneh-
mungen durch alle Mittel, die ihnen zu Gebote stehen und ihr Pflicht-
eifer hervorruft, zu befördern. 2 ) Die Regierung zu unterstützen in
der Abschließung von Contracten mit den Unternehmern; die Befehle
auszuführen, welche die Regierung zu diesem Behufe ergehen läßt, und
derselben Bericht zu erstatten über Alles, was zum guten Gelingen der
Unternehmung beitragen kann. 3 ) Den Gouverneurs Beistand zu leisten
in der Erforschung und Entdeckung von unbebautem Lande, welches zu
Kolonisationsunternehmungen geeignet sei. 4 ) Darnach zu trachten,
daß im Lande keine lasterhaften Einwanderer Zutritt finden, der Re-
gierung Kunde zu geben und der gehörigen Obrigkeit darzustellen, was
zu diesem Zwecke dienlich erachtet werde. 5 ) Dafür Sorge zu tragen,
daß die Einwanderer bei ihrer Ankunft schleunige Anstellung finden,
Subscriptionen zu errichten zur Verdingung ihrer Dienste und zur Er-
leichterung der Unternehmungen. 6 ) Die Vorschläge zu hören, die an
sie gerichtet werden, um Ortschaften zu begründen; und selbige der
erecutiven Gewalt, sammt deßfallsigen Berichten, einzusenden. --
Art. 4. Die Gouverneure, welche dem Circulairbefehl vom 13. Oct.
1840 in Betreff von unangebautem Lande nicht Folge geleistet, werden
dem Ministerium des Jnnern binnen des Termines von vier Monaten,
gerechnet vom Tage des Empfanges des gegenwärtigen Beschlusses,
die Berichte einsenden, die in jenem verlangt worden, nach der Anwei-
sung des dabei eingesendeten Modells; oder werden binnen desselben
Termines die Verhinderungen anzeigen, die sich der Befolgung des er-
wähnten Circulairs widersetzen, und die Mittel, die sie angemessen
finden, die Hindernisse zu beseitigen. -- Art. 5. Die erste Civilbe-
hörde des Hafens, in welchem die Einwanderer landen, wird von dem
Unternehmer der Einwanderung oder dessen Consignateur oder in Er-
mangelung dieser, von dem Capitain des Schiffes eine Liste fordern
von allen Personen, welche als Einwanderer angelangt, mit Angabe
deren Namen, Geschlecht, Alter, Geburtsort, Stand, Religion und Ge-
werbe, und ist dazu gehalten, daß Alle, welche die Liste erwähnt, vor
ihr erscheinen, um geprüft zu werden, und wird darauf den Status
bilden, der das Ministerium auf dem gehörigen Wege erreiche, nach
Anordnung des Modells, welches das Circulair vom 14. Jan. No. 6
[Spaltenumbruch] begleitete; nebst Zusätze, welche dieser Artikel erfordert in Betreff von
Geschlecht und Religion. -- Art. 6. Bei Ausübung der Musterung,
von der im vorhergehenden Artikel die Rede ist, wird genannte Behörde
erforschen, ob unter den Einwanderern sich welche befinden, die im 5.
Artikel des Gesetzes begriffen sind; zu welchem Ende, außer der Prü-
fung des in Augenschein nehmen und der Berichtigungen, die ange-
ordnet werden können, selbige die Pässe untersuchen muß; und wird
einige von den Einwanderern, die dazu am geeignetsten scheinen, be-
fragen, um die Wahrheit zu entdecken. Falls es sich ergäbe, daß
einige Einwanderer begriffen wären in den Betitelungen, deren das
Gesetz erwähnt, so müssen diese sogleich und ohne Verzug wieder ein-
geschifft werden in demselben Schiffe, welches sie einführte; wenn irgend
ein Zweifel sich darbieten sollte, hinsichtlich der Betitelung, so wird
von dem Unternehmer oder Capitain eine Bürgschaft verlangt für die
Wiederausführung, bis daß die Regierung bei Ansicht der Berichte
und der Thatsachen, die unverzögert mitgetheilt werden müssen, darüber
entscheide. -- Art. 7. Selbige Behörde wird ebenfalls bei dieser
Gelegenheit von den Einwanderern erforschen, ob sie im Lande unter
diesem Charakter kommen, und ob sie in diesem Sinne Naturalisirungs-
Briefe zu erlangen wünschen, damit ihnen selbige dem Gesetze gemäß
ausgefertigt werden. -- Art. 8. Bei Einsendung des Status, von
dem der 5. Artikel dieses Beschlusses handelt, wird die erste Civilbe-
hörde dem Ministerium des Jnnern alle Berichte mittheilen, die selbige
erreicht habe bei Ausübung der Vorschriften, die in den vorhergehen-
den Artikeln enthalten sind, so wie alle Uebrigen, die selbige der Kennt-
niß der Regierung werth achtet. -- Art. 9. Zufolge der Verfügun-
gen des 12. Artikels des Gesetzes enthalten die Naturalisirungsbriefe,
welche den Eingewanderten ausgefertigt werden, die im 5. Artikel
desselben Gesetzes verordnete stillschweigende Bedingung, vermöge welcher,
falls es sich ergäbe, daß die damit Begünstigten begriffen wären in
den Betitelungen, welche dieser Letztere ausdrückt, die Ertheilung der
Rechte als Eingeborene, als nicht bewilligt zu betrachten sind und es
der Regierung vorbehalten bleibt, die Wiedereinschiffung mit Kosten
des Unternehmers zu veranstalten. -- Art. 10. Sobald der Beamte,
welcher mit der Musterung und Untersuchung der Einwanderer beauf-
tragt ist, diese Verrichtungen bewerkstelligt, wird derselbe die Einge-
wanderten durch sich selbst oder vermittelst Personen seines Vertrauens,
die er zu dem Ende ernennt, von Allem belehren, was derselbe für
dienlich finde, damit sie in ihren Angelegenheiten im Lande sich darnach
richten können; und wird sie ebenfalls das Gesetz und diesen Beschluß
in Bezug auf Einwanderung lesen lassen. -- Art. 11. Wenn zufolge
der im 6. Art. des Gesetzes getroffenen Vorkehrungen es nöthig sei,
daß die Regierung den Eingewanderten Wohnung und Beistand ver-
schaffe wegen Nachlässigkeit der Unternehmer, dann wird die erste Civil-
behörde des Hafens den Verwaltungs = Verein berufen, damit selbiger
die deßfallsigen Ausgaben als dringend bewillige und die Gelder von
der gehörigen Casse fordere, wenn nicht die executive Gewalt zum
Voraus verfügt hätte, was in diesem Falle vornehmlich geschehen soll.
Sollte sich kein Verwaltungsverein im Hafen befinden, und zufällig die
executive Gewalt kein Verhalten vorgeschrieben haben, so wird dieselbe
Behörde sich an den Verein wenden, der dem Districte angehört, und
unterdessen auf die behutsamste und geeignetste Weise dem Fehler des
Unternehmers abhelfen. Falls der Unternehmer gegenwärtig wäre, so
wird sie diesen, selbst mit Arrest seiner Person, wenn es erforderlich
sein sollte, zwingen, die Pflicht zu erfüllen, welche das Gesetz ihm
auferlegt. -- Art. 12. Die Unternehmer von Einwanderungen, welche
zu diesem Behufe vom öffentlichen Schatze einen Beistand in Geld empfan-
gen, sind gehalten, solchen Personen, die Einwanderer in ihre Dienste neh-
men, eine Frist zu gestatten für die Rückzahlung der Summe, welche diese
ihm zu vergüten haben für ihre Ueberfahrt und andere Kosten; welche Frist
vermöge Uebereinkunft bestimmt wird, wenn die erecutive Gewalt das Dar-
lehn bewilligt -- Art. 13. Zur Vollziehung des 11. Art. des Gesetzes wird
die executive Gewalt in den Contracten, die derselben für Kolonisation der

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[494/0006] Gegeben in Caracas, den 24. Mai 1845, im Jahre 16 des Gesetzes und 35 der Unabhängigkeit. -- Der Präsident des Senates, Eduardo A. Hutardo. -- Der Präsident der Kammer der Reprä- sentanten. Miguel G. Maya. -- Der Secretair des Senates, José Angel Freire. -- Der Secretair der Kammer der Repräsen- tanten, Juan A. Perez. Caracas, den 24. Mai 1845, im Jahre 16 des Gesetzes und 35 der Unabhängigkeit. -- Gegeben zur Vollziehung, Carlos Sou- blette. -- Für S. E. der Präsident der Republik, der Secretair des Staates in den Angelegenheiten des Jnnern und der Justiz, Fran- cisco Cobos Fuertes. Carlos Soublette, Präsident der Republik Venezuela, ec. ec. ec. Jn Vollziehung des Gesetzes vom 24. Mai dies. J. zur Begün- stigung der Einwanderung von Europäern und Bewohnern der cana- rischen Jnseln, und in Rucksicht auf die Abänderungen, die darin vor- genommen in Betreff der Verfügungen des Gesetzes vom 12. Mai 1840, welche Abänderungen die des Reglements = Beschlusses vom 27. August selbigen Jahres erheischen, beschließe: Art. 1. Die in Cumana, Caracas, Valencia und Maracaibo begründeten Einwanderungsgesellschaften dauern fort, und selbige werden in den übrigen Punkten, wo es die executive Gewalt für dienlich finden sollte, errichtet. -- Art. 2. Jede dieser Gesellschaften wird eine Direc- tion haben, bestehend aus dem Gouverneur der Provinz und 2 Directoren, von der Gesellschaft ernannt, welche Reglemente für deren Arbeiten bilden und selbige der Regierung unterwerfen wird. -- Einziger Paragraph. Die Direction in Caracas wird die Einrichtung bei- behalten, unter welcher sie heute besteht. -- Art. 3. Es sind Pflichten der Einwanderungsgesellschaften: 1 ) Die Einwanderungs - Unterneh- mungen durch alle Mittel, die ihnen zu Gebote stehen und ihr Pflicht- eifer hervorruft, zu befördern. 2 ) Die Regierung zu unterstützen in der Abschließung von Contracten mit den Unternehmern; die Befehle auszuführen, welche die Regierung zu diesem Behufe ergehen läßt, und derselben Bericht zu erstatten über Alles, was zum guten Gelingen der Unternehmung beitragen kann. 3 ) Den Gouverneurs Beistand zu leisten in der Erforschung und Entdeckung von unbebautem Lande, welches zu Kolonisationsunternehmungen geeignet sei. 4 ) Darnach zu trachten, daß im Lande keine lasterhaften Einwanderer Zutritt finden, der Re- gierung Kunde zu geben und der gehörigen Obrigkeit darzustellen, was zu diesem Zwecke dienlich erachtet werde. 5 ) Dafür Sorge zu tragen, daß die Einwanderer bei ihrer Ankunft schleunige Anstellung finden, Subscriptionen zu errichten zur Verdingung ihrer Dienste und zur Er- leichterung der Unternehmungen. 6 ) Die Vorschläge zu hören, die an sie gerichtet werden, um Ortschaften zu begründen; und selbige der erecutiven Gewalt, sammt deßfallsigen Berichten, einzusenden. -- Art. 4. Die Gouverneure, welche dem Circulairbefehl vom 13. Oct. 1840 in Betreff von unangebautem Lande nicht Folge geleistet, werden dem Ministerium des Jnnern binnen des Termines von vier Monaten, gerechnet vom Tage des Empfanges des gegenwärtigen Beschlusses, die Berichte einsenden, die in jenem verlangt worden, nach der Anwei- sung des dabei eingesendeten Modells; oder werden binnen desselben Termines die Verhinderungen anzeigen, die sich der Befolgung des er- wähnten Circulairs widersetzen, und die Mittel, die sie angemessen finden, die Hindernisse zu beseitigen. -- Art. 5. Die erste Civilbe- hörde des Hafens, in welchem die Einwanderer landen, wird von dem Unternehmer der Einwanderung oder dessen Consignateur oder in Er- mangelung dieser, von dem Capitain des Schiffes eine Liste fordern von allen Personen, welche als Einwanderer angelangt, mit Angabe deren Namen, Geschlecht, Alter, Geburtsort, Stand, Religion und Ge- werbe, und ist dazu gehalten, daß Alle, welche die Liste erwähnt, vor ihr erscheinen, um geprüft zu werden, und wird darauf den Status bilden, der das Ministerium auf dem gehörigen Wege erreiche, nach Anordnung des Modells, welches das Circulair vom 14. Jan. No. 6 begleitete; nebst Zusätze, welche dieser Artikel erfordert in Betreff von Geschlecht und Religion. -- Art. 6. Bei Ausübung der Musterung, von der im vorhergehenden Artikel die Rede ist, wird genannte Behörde erforschen, ob unter den Einwanderern sich welche befinden, die im 5. Artikel des Gesetzes begriffen sind; zu welchem Ende, außer der Prü- fung des in Augenschein nehmen und der Berichtigungen, die ange- ordnet werden können, selbige die Pässe untersuchen muß; und wird einige von den Einwanderern, die dazu am geeignetsten scheinen, be- fragen, um die Wahrheit zu entdecken. Falls es sich ergäbe, daß einige Einwanderer begriffen wären in den Betitelungen, deren das Gesetz erwähnt, so müssen diese sogleich und ohne Verzug wieder ein- geschifft werden in demselben Schiffe, welches sie einführte; wenn irgend ein Zweifel sich darbieten sollte, hinsichtlich der Betitelung, so wird von dem Unternehmer oder Capitain eine Bürgschaft verlangt für die Wiederausführung, bis daß die Regierung bei Ansicht der Berichte und der Thatsachen, die unverzögert mitgetheilt werden müssen, darüber entscheide. -- Art. 7. Selbige Behörde wird ebenfalls bei dieser Gelegenheit von den Einwanderern erforschen, ob sie im Lande unter diesem Charakter kommen, und ob sie in diesem Sinne Naturalisirungs- Briefe zu erlangen wünschen, damit ihnen selbige dem Gesetze gemäß ausgefertigt werden. -- Art. 8. Bei Einsendung des Status, von dem der 5. Artikel dieses Beschlusses handelt, wird die erste Civilbe- hörde dem Ministerium des Jnnern alle Berichte mittheilen, die selbige erreicht habe bei Ausübung der Vorschriften, die in den vorhergehen- den Artikeln enthalten sind, so wie alle Uebrigen, die selbige der Kennt- niß der Regierung werth achtet. -- Art. 9. Zufolge der Verfügun- gen des 12. Artikels des Gesetzes enthalten die Naturalisirungsbriefe, welche den Eingewanderten ausgefertigt werden, die im 5. Artikel desselben Gesetzes verordnete stillschweigende Bedingung, vermöge welcher, falls es sich ergäbe, daß die damit Begünstigten begriffen wären in den Betitelungen, welche dieser Letztere ausdrückt, die Ertheilung der Rechte als Eingeborene, als nicht bewilligt zu betrachten sind und es der Regierung vorbehalten bleibt, die Wiedereinschiffung mit Kosten des Unternehmers zu veranstalten. -- Art. 10. Sobald der Beamte, welcher mit der Musterung und Untersuchung der Einwanderer beauf- tragt ist, diese Verrichtungen bewerkstelligt, wird derselbe die Einge- wanderten durch sich selbst oder vermittelst Personen seines Vertrauens, die er zu dem Ende ernennt, von Allem belehren, was derselbe für dienlich finde, damit sie in ihren Angelegenheiten im Lande sich darnach richten können; und wird sie ebenfalls das Gesetz und diesen Beschluß in Bezug auf Einwanderung lesen lassen. -- Art. 11. Wenn zufolge der im 6. Art. des Gesetzes getroffenen Vorkehrungen es nöthig sei, daß die Regierung den Eingewanderten Wohnung und Beistand ver- schaffe wegen Nachlässigkeit der Unternehmer, dann wird die erste Civil- behörde des Hafens den Verwaltungs = Verein berufen, damit selbiger die deßfallsigen Ausgaben als dringend bewillige und die Gelder von der gehörigen Casse fordere, wenn nicht die executive Gewalt zum Voraus verfügt hätte, was in diesem Falle vornehmlich geschehen soll. Sollte sich kein Verwaltungsverein im Hafen befinden, und zufällig die executive Gewalt kein Verhalten vorgeschrieben haben, so wird dieselbe Behörde sich an den Verein wenden, der dem Districte angehört, und unterdessen auf die behutsamste und geeignetste Weise dem Fehler des Unternehmers abhelfen. Falls der Unternehmer gegenwärtig wäre, so wird sie diesen, selbst mit Arrest seiner Person, wenn es erforderlich sein sollte, zwingen, die Pflicht zu erfüllen, welche das Gesetz ihm auferlegt. -- Art. 12. Die Unternehmer von Einwanderungen, welche zu diesem Behufe vom öffentlichen Schatze einen Beistand in Geld empfan- gen, sind gehalten, solchen Personen, die Einwanderer in ihre Dienste neh- men, eine Frist zu gestatten für die Rückzahlung der Summe, welche diese ihm zu vergüten haben für ihre Ueberfahrt und andere Kosten; welche Frist vermöge Uebereinkunft bestimmt wird, wenn die erecutive Gewalt das Dar- lehn bewilligt -- Art. 13. Zur Vollziehung des 11. Art. des Gesetzes wird die executive Gewalt in den Contracten, die derselben für Kolonisation der

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 62. Rudolstadt, 6. Dezember 1847, S. 494. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer62_1847/6>, abgerufen am 23.11.2024.