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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 33. Rudolstadt, 31. Mai 1847.

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[Spaltenumbruch] Aufnahme dienenden Vorkehrungen bedingt; ihre Anzahl soll übri-
gens nie unter 200 Köpfen bestehen.

§. 9.

Mit dem Eintreffen der Vorbereiter an Ort und Stelle ist
die Sendung der Deputation, als solcher, als vollendet anzusehen.
Die Mitglieder derselben sollen zwar von da an mit der Leitung
der Kolonisationsgeschäfte betraut sein, sie haben aber in dieser
Eigenschaft außer freier Verköstigung durchaus keine weiteren An-
sprüche zu machen.

B. Besondere Bestimmungen.
§. 10.

Wer sich mit einer Actie betheiligt, wird Mitglied der Gesell-
schaft und hat als solches Eine Stimme.

§. 11.

Die Actien werden in 3 Classen eingetheilt.

Die erste Classe bilden die Actien von Nr. 1 -- 1000;

Die zweite Classe bilden die Actien von Nr. 1001 -- 2000;

Die dritte Classe bilden alle von da an gezeichneten Actien.

   Für eine Actie 1. Classe sind 100 fl. ) an die Gesellschafts-
   Für eine Actie 2. Classe sind 200 fl. )    casse
zu entrichten.

Die Actien 3. Classe werden nach Maasgabe der Vortheile,
welche ein späterer Anschluß an die Kolonie darbietet, angemessen
erhöht werden.

§. 12.

Jeder, der der Gesellschaft beizutreten gedenkt, hat sich, so
fern er nicht einigen Mitgliedern persönlich bekannt ist, mit einem
Prädicats=Zeugnisse seiner Ortsobrigkeit auszuweisen.

Als Eintrittsgeld sind von jedem Neuaufgenommenen 30 Xr.
an die Gesellschaftscasse zu entrichten, welche die erste Abschlags-
zahlung an der Actie bilden, und wovon die laufenden Bedürf-
nisse der Verwaltung ( §. 3. Punkt 5. ) bestritten werden.

§. 13.

Die Actien können nach Belieben ganz oder theilweise ein-
bezahlt werden.

§. 14.

Unabänderliche Bedingung ist, daß spätestens bis 1. Octob.
laufenden Jahres, zu welcher Zeit die Vorbereiter an Ort und
Stelle abgehen werden, von jedem Mitgliede wenigstens 25 fl.
an die Gesellschaftscasse einbezahlt sein müssen.

§. 15.

Jeder, der diese Summe nicht auf einmal leisten kann oder
will, kann Abschlagszahlungen machen.

Zu diesem Behufe werden auf Rechnung der Gesellschafts-
casse Abrechnungs = Büchlein angeschafft, wofür das betreffende
Mitglied 3 Xr. an jene zu entrichten hat.

Jede geleistete Zahlung ist in dieses Büchlein einzutragen;
die damit verbundenen ganz unbedeutenden Schreibereigeschäfte,
so wie die Einsammlung des Geldes, haben die betreffenden
Mitglieder einem unter ihnen, dem sie das Vertrauen schenken,
zu übertragen.

Auf den 1. Juni des laufenden Jahres sind sodann die
eingezogenen Gelder erstmals an den Vorstand der Gesellschaft
portofrei einzusenden.

§. 16.

Die Actienurkunde selbst wird dem Actionär erst alsdann
zugestellt, wenn er den ganzen Betrag der Actie geleistet hat.
Bevor dieß geschehen, kann von einer Abreise in die Kolonie
keine Rede sein.

[Spaltenumbruch]

Um aber diese nicht allzusehr hinauszuschieben, wird der-
gleichen unvermöglicheren Actionären der sie treffende Antheil an
dem Ertrage des Communallandes ( §. 22. ) gesammelt, und ihnen
seiner Zeit zugesendet werden.

§. 17.

Die Actien sind veräußerlich und auf jede Art übertragbar,
und tritt ein Nachfolger ganz in die Stelle seines Vorgängers
ein. Von einer jeden derartigen Aenderung muß, unter Angabe
des Namens und Standes desjenigen, an welchen die Ueber-
tragung stattfand, der Vorstand der Gesellschaft in Kenntniß ge-
setzt werden.

Wer aber sonst zurückzutreten gedenkt, hat für seine Person
keinerlei Anspruch an die Gesellschaft auf Rückerstattung der schon
geleisteten Zahlungen.

Dagegen wird bei Todesfällen, oder wenn einem Mitgliede
durch einen Unglücksfall die Nachreise in die Kolonie zur Un-
möglichkeit werden sollte, die Einlage an die Erben, beziehungs-
weise an den Verunglückten, zurückgegeben.

§. 18.

Wer mehr als eine Actie zieht, hat aus jeder den in §. 3.
enthaltenen Antheil an den Kosten zu tragen.

Nur in Betreff der Hütten ( §. 3. Punkt 2. ) findet eine Aus-
nahme statt, indem der betreffende Actionär, so fern er nur eine
Hütte verlangt, für die zweite, dritte ec., welche er für jede
Actie anzusprechen hätte, angemessen entschädigt wird.

§. 19.

Jede Actie sichert den Besitz von 30 Morgen Landes. Hie-
von bleiben 20 Morgen in dem Privateigenthum eines jeden
Actionärs; die weiteren 10 Morgen bilden ein zum Besten der
Gesammtheit dienendes, unveräußerliches und unzertrennliches
Communalland.

§. 20.

Dieses Communalland wird stets auf Kosten der Gemeinde
bebaut, während die Pflege des Privateigenthums einem jeden
Einzelnen überlassen bleibt.

§. 21.

Sollte die dereinstige Vertheilung des Privatlandes und der
Hütten nicht auf gütlichem Wege vor sich gehen können; so hat
das Loos zu entscheiden.

§. 22.

Der Ertrag des Communallandes, nach Abzug der Cultur-
kosten, der Kosten für Aerzte, Lehrer ec., welche jedoch die Hälfte
des ganzen Ertrags nie übersteigen dürfen, wird unter sämmt-
liche
Actionäre gleichmäßig vertheilt.

§. 23.

Wie schon §. 8. erwähnt, gehen die Actionäre abtheilungs-
weise in die neue Heimath ab, und zwar soll eine Abtheilung
nie aus weniger als 200 Köpfen bestehen. Es formiren sich
sonach fünf Abtheilungen aus den 1000 Actionären der 1. Classe,
und zwar bilden

die Actionäre von Nr.1 -- 200 die1.Abtheilung ( Vorbereiter ) ;
"201 -- 4002."
"401 -- 6003."
"601 -- 8004."
"801 -- 10005."

Die Besorgung der Kolonisationsgeschäfte liegt nun ob: der
1. Abtheilung, also den Vorbereitern, für sich und für die übrigen
4 Abtheilungen. Unterstützt werden sie:

von der2.Abtheilung bei den Arbeiten für die3.Abtheilung,
3."4."
4."5."

[Spaltenumbruch] Aufnahme dienenden Vorkehrungen bedingt; ihre Anzahl soll übri-
gens nie unter 200 Köpfen bestehen.

§. 9.

Mit dem Eintreffen der Vorbereiter an Ort und Stelle ist
die Sendung der Deputation, als solcher, als vollendet anzusehen.
Die Mitglieder derselben sollen zwar von da an mit der Leitung
der Kolonisationsgeschäfte betraut sein, sie haben aber in dieser
Eigenschaft außer freier Verköstigung durchaus keine weiteren An-
sprüche zu machen.

B. Besondere Bestimmungen.
§. 10.

Wer sich mit einer Actie betheiligt, wird Mitglied der Gesell-
schaft und hat als solches Eine Stimme.

§. 11.

Die Actien werden in 3 Classen eingetheilt.

Die erste Classe bilden die Actien von Nr. 1 -- 1000;

Die zweite Classe bilden die Actien von Nr. 1001 -- 2000;

Die dritte Classe bilden alle von da an gezeichneten Actien.

   Für eine Actie 1. Classe sind 100 fl. ) an die Gesellschafts-
   Für eine Actie 2. Classe sind 200 fl. )    casse
zu entrichten.

Die Actien 3. Classe werden nach Maasgabe der Vortheile,
welche ein späterer Anschluß an die Kolonie darbietet, angemessen
erhöht werden.

§. 12.

Jeder, der der Gesellschaft beizutreten gedenkt, hat sich, so
fern er nicht einigen Mitgliedern persönlich bekannt ist, mit einem
Prädicats=Zeugnisse seiner Ortsobrigkeit auszuweisen.

Als Eintrittsgeld sind von jedem Neuaufgenommenen 30 Xr.
an die Gesellschaftscasse zu entrichten, welche die erste Abschlags-
zahlung an der Actie bilden, und wovon die laufenden Bedürf-
nisse der Verwaltung ( §. 3. Punkt 5. ) bestritten werden.

§. 13.

Die Actien können nach Belieben ganz oder theilweise ein-
bezahlt werden.

§. 14.

Unabänderliche Bedingung ist, daß spätestens bis 1. Octob.
laufenden Jahres, zu welcher Zeit die Vorbereiter an Ort und
Stelle abgehen werden, von jedem Mitgliede wenigstens 25 fl.
an die Gesellschaftscasse einbezahlt sein müssen.

§. 15.

Jeder, der diese Summe nicht auf einmal leisten kann oder
will, kann Abschlagszahlungen machen.

Zu diesem Behufe werden auf Rechnung der Gesellschafts-
casse Abrechnungs = Büchlein angeschafft, wofür das betreffende
Mitglied 3 Xr. an jene zu entrichten hat.

Jede geleistete Zahlung ist in dieses Büchlein einzutragen;
die damit verbundenen ganz unbedeutenden Schreibereigeschäfte,
so wie die Einsammlung des Geldes, haben die betreffenden
Mitglieder einem unter ihnen, dem sie das Vertrauen schenken,
zu übertragen.

Auf den 1. Juni des laufenden Jahres sind sodann die
eingezogenen Gelder erstmals an den Vorstand der Gesellschaft
portofrei einzusenden.

§. 16.

Die Actienurkunde selbst wird dem Actionär erst alsdann
zugestellt, wenn er den ganzen Betrag der Actie geleistet hat.
Bevor dieß geschehen, kann von einer Abreise in die Kolonie
keine Rede sein.

[Spaltenumbruch]

Um aber diese nicht allzusehr hinauszuschieben, wird der-
gleichen unvermöglicheren Actionären der sie treffende Antheil an
dem Ertrage des Communallandes ( §. 22. ) gesammelt, und ihnen
seiner Zeit zugesendet werden.

§. 17.

Die Actien sind veräußerlich und auf jede Art übertragbar,
und tritt ein Nachfolger ganz in die Stelle seines Vorgängers
ein. Von einer jeden derartigen Aenderung muß, unter Angabe
des Namens und Standes desjenigen, an welchen die Ueber-
tragung stattfand, der Vorstand der Gesellschaft in Kenntniß ge-
setzt werden.

Wer aber sonst zurückzutreten gedenkt, hat für seine Person
keinerlei Anspruch an die Gesellschaft auf Rückerstattung der schon
geleisteten Zahlungen.

Dagegen wird bei Todesfällen, oder wenn einem Mitgliede
durch einen Unglücksfall die Nachreise in die Kolonie zur Un-
möglichkeit werden sollte, die Einlage an die Erben, beziehungs-
weise an den Verunglückten, zurückgegeben.

§. 18.

Wer mehr als eine Actie zieht, hat aus jeder den in §. 3.
enthaltenen Antheil an den Kosten zu tragen.

Nur in Betreff der Hütten ( §. 3. Punkt 2. ) findet eine Aus-
nahme statt, indem der betreffende Actionär, so fern er nur eine
Hütte verlangt, für die zweite, dritte ec., welche er für jede
Actie anzusprechen hätte, angemessen entschädigt wird.

§. 19.

Jede Actie sichert den Besitz von 30 Morgen Landes. Hie-
von bleiben 20 Morgen in dem Privateigenthum eines jeden
Actionärs; die weiteren 10 Morgen bilden ein zum Besten der
Gesammtheit dienendes, unveräußerliches und unzertrennliches
Communalland.

§. 20.

Dieses Communalland wird stets auf Kosten der Gemeinde
bebaut, während die Pflege des Privateigenthums einem jeden
Einzelnen überlassen bleibt.

§. 21.

Sollte die dereinstige Vertheilung des Privatlandes und der
Hütten nicht auf gütlichem Wege vor sich gehen können; so hat
das Loos zu entscheiden.

§. 22.

Der Ertrag des Communallandes, nach Abzug der Cultur-
kosten, der Kosten für Aerzte, Lehrer ec., welche jedoch die Hälfte
des ganzen Ertrags nie übersteigen dürfen, wird unter sämmt-
liche
Actionäre gleichmäßig vertheilt.

§. 23.

Wie schon §. 8. erwähnt, gehen die Actionäre abtheilungs-
weise in die neue Heimath ab, und zwar soll eine Abtheilung
nie aus weniger als 200 Köpfen bestehen. Es formiren sich
sonach fünf Abtheilungen aus den 1000 Actionären der 1. Classe,
und zwar bilden

die Actionäre von Nr.1 -- 200 die1.Abtheilung ( Vorbereiter ) ;
201 -- 4002.
401 -- 6003.
601 -- 8004.
801 -- 10005.

Die Besorgung der Kolonisationsgeschäfte liegt nun ob: der
1. Abtheilung, also den Vorbereitern, für sich und für die übrigen
4 Abtheilungen. Unterstützt werden sie:

von der2.Abtheilung bei den Arbeiten für die3.Abtheilung,
3.4.
4.5.
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[266/0004] Aufnahme dienenden Vorkehrungen bedingt; ihre Anzahl soll übri- gens nie unter 200 Köpfen bestehen. §. 9. Mit dem Eintreffen der Vorbereiter an Ort und Stelle ist die Sendung der Deputation, als solcher, als vollendet anzusehen. Die Mitglieder derselben sollen zwar von da an mit der Leitung der Kolonisationsgeschäfte betraut sein, sie haben aber in dieser Eigenschaft außer freier Verköstigung durchaus keine weiteren An- sprüche zu machen. B. Besondere Bestimmungen. §. 10. Wer sich mit einer Actie betheiligt, wird Mitglied der Gesell- schaft und hat als solches Eine Stimme. §. 11. Die Actien werden in 3 Classen eingetheilt. Die erste Classe bilden die Actien von Nr. 1 -- 1000; Die zweite Classe bilden die Actien von Nr. 1001 -- 2000; Die dritte Classe bilden alle von da an gezeichneten Actien. Für eine Actie 1. Classe sind 100 fl. ) an die Gesellschafts- Für eine Actie 2. Classe sind 200 fl. ) casse zu entrichten. Die Actien 3. Classe werden nach Maasgabe der Vortheile, welche ein späterer Anschluß an die Kolonie darbietet, angemessen erhöht werden. §. 12. Jeder, der der Gesellschaft beizutreten gedenkt, hat sich, so fern er nicht einigen Mitgliedern persönlich bekannt ist, mit einem Prädicats=Zeugnisse seiner Ortsobrigkeit auszuweisen. Als Eintrittsgeld sind von jedem Neuaufgenommenen 30 Xr. an die Gesellschaftscasse zu entrichten, welche die erste Abschlags- zahlung an der Actie bilden, und wovon die laufenden Bedürf- nisse der Verwaltung ( §. 3. Punkt 5. ) bestritten werden. §. 13. Die Actien können nach Belieben ganz oder theilweise ein- bezahlt werden. §. 14. Unabänderliche Bedingung ist, daß spätestens bis 1. Octob. laufenden Jahres, zu welcher Zeit die Vorbereiter an Ort und Stelle abgehen werden, von jedem Mitgliede wenigstens 25 fl. an die Gesellschaftscasse einbezahlt sein müssen. §. 15. Jeder, der diese Summe nicht auf einmal leisten kann oder will, kann Abschlagszahlungen machen. Zu diesem Behufe werden auf Rechnung der Gesellschafts- casse Abrechnungs = Büchlein angeschafft, wofür das betreffende Mitglied 3 Xr. an jene zu entrichten hat. Jede geleistete Zahlung ist in dieses Büchlein einzutragen; die damit verbundenen ganz unbedeutenden Schreibereigeschäfte, so wie die Einsammlung des Geldes, haben die betreffenden Mitglieder einem unter ihnen, dem sie das Vertrauen schenken, zu übertragen. Auf den 1. Juni des laufenden Jahres sind sodann die eingezogenen Gelder erstmals an den Vorstand der Gesellschaft portofrei einzusenden. §. 16. Die Actienurkunde selbst wird dem Actionär erst alsdann zugestellt, wenn er den ganzen Betrag der Actie geleistet hat. Bevor dieß geschehen, kann von einer Abreise in die Kolonie keine Rede sein. Um aber diese nicht allzusehr hinauszuschieben, wird der- gleichen unvermöglicheren Actionären der sie treffende Antheil an dem Ertrage des Communallandes ( §. 22. ) gesammelt, und ihnen seiner Zeit zugesendet werden. §. 17. Die Actien sind veräußerlich und auf jede Art übertragbar, und tritt ein Nachfolger ganz in die Stelle seines Vorgängers ein. Von einer jeden derartigen Aenderung muß, unter Angabe des Namens und Standes desjenigen, an welchen die Ueber- tragung stattfand, der Vorstand der Gesellschaft in Kenntniß ge- setzt werden. Wer aber sonst zurückzutreten gedenkt, hat für seine Person keinerlei Anspruch an die Gesellschaft auf Rückerstattung der schon geleisteten Zahlungen. Dagegen wird bei Todesfällen, oder wenn einem Mitgliede durch einen Unglücksfall die Nachreise in die Kolonie zur Un- möglichkeit werden sollte, die Einlage an die Erben, beziehungs- weise an den Verunglückten, zurückgegeben. §. 18. Wer mehr als eine Actie zieht, hat aus jeder den in §. 3. enthaltenen Antheil an den Kosten zu tragen. Nur in Betreff der Hütten ( §. 3. Punkt 2. ) findet eine Aus- nahme statt, indem der betreffende Actionär, so fern er nur eine Hütte verlangt, für die zweite, dritte ec., welche er für jede Actie anzusprechen hätte, angemessen entschädigt wird. §. 19. Jede Actie sichert den Besitz von 30 Morgen Landes. Hie- von bleiben 20 Morgen in dem Privateigenthum eines jeden Actionärs; die weiteren 10 Morgen bilden ein zum Besten der Gesammtheit dienendes, unveräußerliches und unzertrennliches Communalland. §. 20. Dieses Communalland wird stets auf Kosten der Gemeinde bebaut, während die Pflege des Privateigenthums einem jeden Einzelnen überlassen bleibt. §. 21. Sollte die dereinstige Vertheilung des Privatlandes und der Hütten nicht auf gütlichem Wege vor sich gehen können; so hat das Loos zu entscheiden. §. 22. Der Ertrag des Communallandes, nach Abzug der Cultur- kosten, der Kosten für Aerzte, Lehrer ec., welche jedoch die Hälfte des ganzen Ertrags nie übersteigen dürfen, wird unter sämmt- liche Actionäre gleichmäßig vertheilt. §. 23. Wie schon §. 8. erwähnt, gehen die Actionäre abtheilungs- weise in die neue Heimath ab, und zwar soll eine Abtheilung nie aus weniger als 200 Köpfen bestehen. Es formiren sich sonach fünf Abtheilungen aus den 1000 Actionären der 1. Classe, und zwar bilden die Actionäre von Nr. 1 -- 200 die 1. Abtheilung ( Vorbereiter ) ; „ 201 -- 400 2. „ „ 401 -- 600 3. „ „ 601 -- 800 4. „ „ 801 -- 1000 5. „ Die Besorgung der Kolonisationsgeschäfte liegt nun ob: der 1. Abtheilung, also den Vorbereitern, für sich und für die übrigen 4 Abtheilungen. Unterstützt werden sie: von der 2. Abtheilung bei den Arbeiten für die 3. Abtheilung, 3. „ 4. „ 4. „ 5. „

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 33. Rudolstadt, 31. Mai 1847, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer35_1847/4>, abgerufen am 29.03.2024.