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[N. N.]: Unsere moderne Bildung im Bunde mit der Anarchie. Stuttgart, 1852.

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bewußt sei, daß sie im Dienste eines Höheren stehe, und daß sie
verpflichtet sei, dem Willen dieses Höheren zuerst bei sich selbst,
und dann ebenso bei allen Anderen Geltung zu verschaffen.

Hieraus ergibt sich von selbst, daß Diejenigen, welche
nach den Gesetzen eines Landes (entweder in Folge ihrer
Geburt, oder in Folge einer Wahl durch den Regenten
oder durch andere Personen) zur Theilnahme an der Regie-
rung berufen werden, gar nicht zur Ausübung eines Rech-
tes,
sondern nur zur Ausübung einer Pflicht berufen
sind, und daß deshalb die Frage, wie viele und welche
Personen
zur Ausübung dieser Pflicht berufen werden
sollen, nur nach dem aus der Sache selbst hervorgehenden
Bedürfniß entschieden werden darf, nicht aber nach den ver-
meintlichen Rechtsansprüchen, welche die Einzelnen hierauf
geltend machen möchten.

Unsere modernen Verfassungen stehen auf einem
entgegengesetzten Boden. Wer auf den Grund dieser Ver-
fassungen sich bei politischen Wahlen betheiligt, der übt ein
Recht aus, und er übt es mit einer persönlichen Willkür
aus, welche er am Regenten höchst tadelnswerth finden
würde. Denn vom Regenten fordert er, daß derselbe seine
persönlichen Ansichten und Wünsche dem Wohl des Staates
zum Opfer bringe. Er selbst aber, der Wahlmann, läßt
sich nur von seinem persönlichen Jnteresse, von seinen per-
sönlichen Neigungen und Ansichten leiten, und er hat ver-
fassungsmäßig das Recht dazu. Es ist daher auch sehr na-
türlich, daß die aus einem solchen Prinzip hervorgehenden
Wahlen ihrem allgemeinen Charakter nach nicht die geringste
Bürgschaft für eine gute Regierung darbieten können, und
daß in der Regel nur solche Personen durch diese Wahlen

bewußt ſei, daß ſie im Dienſte eines Höheren ſtehe, und daß ſie
verpflichtet ſei, dem Willen dieſes Höheren zuerſt bei ſich ſelbſt,
und dann ebenſo bei allen Anderen Geltung zu verſchaffen.

Hieraus ergibt ſich von ſelbſt, daß Diejenigen, welche
nach den Geſetzen eines Landes (entweder in Folge ihrer
Geburt, oder in Folge einer Wahl durch den Regenten
oder durch andere Perſonen) zur Theilnahme an der Regie-
rung berufen werden, gar nicht zur Ausübung eines Rech-
tes,
ſondern nur zur Ausübung einer Pflicht berufen
ſind, und daß deshalb die Frage, wie viele und welche
Perſonen
zur Ausübung dieſer Pflicht berufen werden
ſollen, nur nach dem aus der Sache ſelbſt hervorgehenden
Bedürfniß entſchieden werden darf, nicht aber nach den ver-
meintlichen Rechtsanſprüchen, welche die Einzelnen hierauf
geltend machen möchten.

Unſere modernen Verfaſſungen ſtehen auf einem
entgegengeſetzten Boden. Wer auf den Grund dieſer Ver-
faſſungen ſich bei politiſchen Wahlen betheiligt, der übt ein
Recht aus, und er übt es mit einer perſönlichen Willkür
aus, welche er am Regenten höchſt tadelnswerth finden
würde. Denn vom Regenten fordert er, daß derſelbe ſeine
perſönlichen Anſichten und Wünſche dem Wohl des Staates
zum Opfer bringe. Er ſelbſt aber, der Wahlmann, läßt
ſich nur von ſeinem perſönlichen Jntereſſe, von ſeinen per-
ſönlichen Neigungen und Anſichten leiten, und er hat ver-
faſſungsmäßig das Recht dazu. Es iſt daher auch ſehr na-
türlich, daß die aus einem ſolchen Prinzip hervorgehenden
Wahlen ihrem allgemeinen Charakter nach nicht die geringſte
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[107/0113] bewußt ſei, daß ſie im Dienſte eines Höheren ſtehe, und daß ſie verpflichtet ſei, dem Willen dieſes Höheren zuerſt bei ſich ſelbſt, und dann ebenſo bei allen Anderen Geltung zu verſchaffen. Hieraus ergibt ſich von ſelbſt, daß Diejenigen, welche nach den Geſetzen eines Landes (entweder in Folge ihrer Geburt, oder in Folge einer Wahl durch den Regenten oder durch andere Perſonen) zur Theilnahme an der Regie- rung berufen werden, gar nicht zur Ausübung eines Rech- tes, ſondern nur zur Ausübung einer Pflicht berufen ſind, und daß deshalb die Frage, wie viele und welche Perſonen zur Ausübung dieſer Pflicht berufen werden ſollen, nur nach dem aus der Sache ſelbſt hervorgehenden Bedürfniß entſchieden werden darf, nicht aber nach den ver- meintlichen Rechtsanſprüchen, welche die Einzelnen hierauf geltend machen möchten. Unſere modernen Verfaſſungen ſtehen auf einem entgegengeſetzten Boden. Wer auf den Grund dieſer Ver- faſſungen ſich bei politiſchen Wahlen betheiligt, der übt ein Recht aus, und er übt es mit einer perſönlichen Willkür aus, welche er am Regenten höchſt tadelnswerth finden würde. Denn vom Regenten fordert er, daß derſelbe ſeine perſönlichen Anſichten und Wünſche dem Wohl des Staates zum Opfer bringe. Er ſelbſt aber, der Wahlmann, läßt ſich nur von ſeinem perſönlichen Jntereſſe, von ſeinen per- ſönlichen Neigungen und Anſichten leiten, und er hat ver- faſſungsmäßig das Recht dazu. Es iſt daher auch ſehr na- türlich, daß die aus einem ſolchen Prinzip hervorgehenden Wahlen ihrem allgemeinen Charakter nach nicht die geringſte Bürgſchaft für eine gute Regierung darbieten können, und daß in der Regel nur ſolche Perſonen durch dieſe Wahlen

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Zitationshilfe: [N. N.]: Unsere moderne Bildung im Bunde mit der Anarchie. Stuttgart, 1852, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_anarchie_1852/113>, abgerufen am 24.11.2024.