[N. N.]: Unsere moderne Bildung im Bunde mit der Anarchie. Stuttgart, 1852.bewußt sei, daß sie im Dienste eines Höheren stehe, und daß sie Hieraus ergibt sich von selbst, daß Diejenigen, welche Unsere modernen Verfassungen stehen auf einem bewußt ſei, daß ſie im Dienſte eines Höheren ſtehe, und daß ſie Hieraus ergibt ſich von ſelbſt, daß Diejenigen, welche Unſere modernen Verfaſſungen ſtehen auf einem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0113" n="107"/> bewußt ſei, daß ſie im Dienſte eines Höheren ſtehe, und daß ſie<lb/> verpflichtet ſei, dem Willen dieſes Höheren zuerſt bei ſich ſelbſt,<lb/> und dann ebenſo bei allen Anderen Geltung zu verſchaffen.</p><lb/> <p>Hieraus ergibt ſich von ſelbſt, daß Diejenigen, welche<lb/> nach den Geſetzen eines Landes (entweder in Folge ihrer<lb/> Geburt, oder in Folge einer Wahl durch den Regenten<lb/> oder durch andere Perſonen) zur Theilnahme an der Regie-<lb/> rung berufen werden, gar nicht zur Ausübung eines <hi rendition="#g">Rech-<lb/> tes,</hi> ſondern nur zur Ausübung einer <hi rendition="#g">Pflicht</hi> berufen<lb/> ſind, und daß deshalb die Frage, <hi rendition="#g">wie viele</hi> und <hi rendition="#g">welche<lb/> Perſonen</hi> zur Ausübung dieſer Pflicht berufen werden<lb/> ſollen, nur nach dem aus der Sache ſelbſt hervorgehenden<lb/> Bedürfniß entſchieden werden darf, nicht aber nach den ver-<lb/> meintlichen Rechtsanſprüchen, welche die Einzelnen hierauf<lb/> geltend machen möchten.</p><lb/> <p>Unſere <hi rendition="#g">modernen Verfaſſungen</hi> ſtehen auf einem<lb/> entgegengeſetzten Boden. Wer auf den Grund dieſer Ver-<lb/> faſſungen ſich bei politiſchen Wahlen betheiligt, der übt ein<lb/><hi rendition="#g">Recht</hi> aus, und er übt es mit einer perſönlichen Willkür<lb/> aus, welche er am Regenten höchſt tadelnswerth finden<lb/> würde. Denn vom Regenten fordert er, daß derſelbe ſeine<lb/> perſönlichen Anſichten und Wünſche dem Wohl des Staates<lb/> zum Opfer bringe. Er ſelbſt aber, der Wahlmann, läßt<lb/> ſich nur von ſeinem perſönlichen Jntereſſe, von ſeinen per-<lb/> ſönlichen Neigungen und Anſichten leiten, und er hat ver-<lb/> faſſungsmäßig das Recht dazu. Es iſt daher auch ſehr na-<lb/> türlich, daß die aus einem ſolchen Prinzip hervorgehenden<lb/> Wahlen ihrem allgemeinen Charakter nach nicht die geringſte<lb/> Bürgſchaft für eine gute Regierung darbieten können, und<lb/> daß in der Regel nur ſolche Perſonen durch dieſe Wahlen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [107/0113]
bewußt ſei, daß ſie im Dienſte eines Höheren ſtehe, und daß ſie
verpflichtet ſei, dem Willen dieſes Höheren zuerſt bei ſich ſelbſt,
und dann ebenſo bei allen Anderen Geltung zu verſchaffen.
Hieraus ergibt ſich von ſelbſt, daß Diejenigen, welche
nach den Geſetzen eines Landes (entweder in Folge ihrer
Geburt, oder in Folge einer Wahl durch den Regenten
oder durch andere Perſonen) zur Theilnahme an der Regie-
rung berufen werden, gar nicht zur Ausübung eines Rech-
tes, ſondern nur zur Ausübung einer Pflicht berufen
ſind, und daß deshalb die Frage, wie viele und welche
Perſonen zur Ausübung dieſer Pflicht berufen werden
ſollen, nur nach dem aus der Sache ſelbſt hervorgehenden
Bedürfniß entſchieden werden darf, nicht aber nach den ver-
meintlichen Rechtsanſprüchen, welche die Einzelnen hierauf
geltend machen möchten.
Unſere modernen Verfaſſungen ſtehen auf einem
entgegengeſetzten Boden. Wer auf den Grund dieſer Ver-
faſſungen ſich bei politiſchen Wahlen betheiligt, der übt ein
Recht aus, und er übt es mit einer perſönlichen Willkür
aus, welche er am Regenten höchſt tadelnswerth finden
würde. Denn vom Regenten fordert er, daß derſelbe ſeine
perſönlichen Anſichten und Wünſche dem Wohl des Staates
zum Opfer bringe. Er ſelbſt aber, der Wahlmann, läßt
ſich nur von ſeinem perſönlichen Jntereſſe, von ſeinen per-
ſönlichen Neigungen und Anſichten leiten, und er hat ver-
faſſungsmäßig das Recht dazu. Es iſt daher auch ſehr na-
türlich, daß die aus einem ſolchen Prinzip hervorgehenden
Wahlen ihrem allgemeinen Charakter nach nicht die geringſte
Bürgſchaft für eine gute Regierung darbieten können, und
daß in der Regel nur ſolche Perſonen durch dieſe Wahlen
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