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Allgemeine Zeitung, Nr. 34, 3. Februar 1850.

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[Spaltenumbruch] nerlei verschiedenes Fruchtmaß im Schwange gehen läßt, nämlich zweierlei
Mainzer Maß, Darmstädter, Friedberger, Frankfurter, Wetzlarer, Weil-
burger, Herborner, Dillenburger, Hachenburger, Herschbacher, Nassauer,
Hadamarer, Dietzer, Limburger, Koblenzer und Bopparder Maß. Die
Maße unterscheiden sich obendrein nicht bloß nach den Abstufungen der
Größe, sondern mehrentheils auch wieder nach ihrem Eintheilungsgrund, sie
werden demgemäß im einzelnen wieder zerfällt nach dem System der Achtel,
Malter, Virnsel, Mesten, Sester, Simmern, Kompf, Gescheid, Mäß-
chen, Minkel, Schoppen u. s. w., was dann schließlich zu einer babylo-
nischen Verwirrung führt. Dem Bauersmann des einen Recepturbezirkes
wird es sehr schwer halten, ja oft unmöglich seyn, sein Maß auf das des
zunächst gelegenen Recepturbezirks genau zurückzuführen. Wie es eine
Zeit gab wo es in Deutschland für eine Art von Demagogie galt auf Zoll-
und Münzeinigung und dergl. zu dringen, so in Nassau wenn einer über
das bunte Farbenspiel dieser Schoppen und Malter Beschwerde führte. Als
die frühere Deputirtenkammer den gleichmäßigen Curs des preußischen
Thalers für das ganze Ländchen nicht ohne Kampf durchsetzte, galt dieß
als ein Triumph der Opposition, als ein Sieg der "modernen Ideen"!

Desto eifriger centralisirte man neben dieser Buntscheckigkeit in der Ver-
waltung, wo es galt das abstracte Beamtenthum statt einer selbstänigen
technischen Intelligenz unterzuschieben. Ich will nicht reden von der Ver-
schmelzung der Justiz mit der Administration, welche erst die Märzbewe-
gung aufzulösen im Stande war, aber einzig in seiner Art ist es viel-
leicht daß man in Nassau dreißig Jahre lang eine ungeheuere Furcht vor
studirten Finanzmännern und Cameralisten hatte, und solche durchaus
nicht anstellte. Bei dem Ministerium Marschall galt es für einen der
obersten Grundsätze der Staatsweisheit daß die ökonomische Verwaltung
nur in Händen von Männern der Schreibstube oder von Juristen seyn
dürfe. Erst die Zukunft wird uns allmählich Finanzmänner und Ca-
meralisten von Fach bringen, die man hier bis vor kurzem für einen ge-
fährlichen Luxus in einem Kleinstaat gehalten hat. Man glaubte daß
durch solche Techniker die disciplinarische Uniformität der Schreibstube
gestört würde, und hierin hatte man es in der That in den meisten klei-
nen Staaten zu einer musterhaften Einheit gebracht. Es ist z. B. in
Nassau vorgekommen daß ein Beamter in seinem Bericht an eine vorge-
setzte Behörde den "Submissionsstrich" zwischen dem Tert und seiner Na-
mensunterschrift weggelassen hatte, worauf demselben die Weisung zuging
in Zukunft den Submissionsstrich nicht wieder zu vergessen. Der Beamte
hatte Humor genug der Behörde ein ganzes Buch Papier voll großer Sub-
missionsstriche einzusenden, mit der gehorsamsten Bitte sich hiervon, falls
er den Strich wieder vergessen sollte, einen solchen auszuwählen, und die
sittengeschichtlich denkwürdige Komödie endigte mit einer Geldstrafe für
den allzu humoristischen Beamten.

Man muß übrigens gestehen daß dieses System, wegen dessen con-
sequenter Durchführung man Nassau einen "Musterstaat" nannte, von
einem ganz richtigen Grundsatze ausging, von dem Grundsatze nämlich
daß in Kleinstaaten das Regieren durch das Gegengewicht verschiedener
gleichberechtigter Gewalten ein Unding ist, und daß daher im Grunde hier
nichts weiteres übrig bleibt als das alte patriarchalische Regiment oder
die Anarchie. Die beiden letztvergangenen Jahre lieferten den Beweis
hiefür. Solange die revolutionäre Stimmung oben war, regierte und
verwaltete die Kammer, und das Ministerium konnte höchstens seinen
guten Rath geltend machen; als der Rückschlag des neu gekräftigten con-
servativen Sinnes eintrat, regierte wiederum bloß das Ministerium, und
die Kammer sank von selber zu einem bloßen Beirath herab. Es waren
aber keineswegs förmliche Uebergriffe oder Verfassungsverletzungen hüben
oder drüben vorgekommen, es war die bloße moralische Macht oder Ohn-
macht gewesen die zwischen beiden Extremen auf- und abgestiegen war.
In Oesterreich und Preußen z. B. konnte die Krone in den schlimmsten
Tagen doch immer noch auf das vortreffliche Heer weisen, in welchem ihre
sinkende Macht eine letzte Stütze fand, und wenn revolutionäre parlamen-
tarische Versammlungen auf das Recht des Aufruhrs pochten, dann war
bei so ausgedehnten Ländermassen die Größe der Landesbevölkerung selber
wieder das größte Hinderniß einer allgemeinen Volkserhebung; in Nassau
dagegen konnte, als die Kammer herrschte, die Bevölkerung des ganzen
Landes binnen zwei Tagen vor dem Hotel eines widerstrebenden Ministe-
riums versammelt werden, und als gegentheils das Ministerium oben
war, bedurfte es nur eines telegraphischen Signals nach Mainz um mit
ein paar Regimentern der Besatzung die ganze widerspänstige Bevölkerung
in die Tasche zu stecken. Hier blieb also in der That nichts weiter übrig
als "Hammer oder Amboß zu seyn". Man kann aus diesen unläugbaren
Thatsachen eine zwiefache Folgerung ziehen: entweder daß die wesentlich
auf einen großen Staatsorganismus berechneten constitutionellen Formen
in einem Kleinstaat nur dem Wortlaut, nicht aber der Sache nach zu ver-
wirklichen sind, und also in Ländern so kleinen Umfangs nur die patriar-
[Spaltenumbruch] chalische Regierungsform eine Wahrheit ist, oder daß, wenn man die pa-
triarchalische Regierungsform als etwas in unseren Tagen unmöglich
gewordenes voraussetzt, die kleinen Staaten gleichfalls eine Unmöglichkeit
geworden sind. W. H. R.



München.

Wir kommen, wie zugesagt, auf
die Verhandlungen unserer Reichsrathskammer über den Gesetzent-
wurf, die Gerichtsverfassung betreffend, zurück. Dieser Entwurf ward
bereits der Abgeordnetenkammer des vorigen Landtags vorgelegt, war
aber zur Zeit ihrer Auflösung noch unberührt neben anderen Gesetzen,
die das gleiche Schicksal erfuhren. Dießmal wurde er in etwas veränder-
ter Gestalt zuerst in der Reichsrathskammer eingebracht, und mit Freude
hörte man alsbald daß Präsident Heintz das Referat über denselben er-
halten habe. Es war dieß allerdings ein gutes Omen, da ja schon im
Junius 1848 von demselben Mann die Grundlagen für die künftige Ge-
setzgebung entworfen und mit dem 1 Jan. 1849 die öffentlich mündliche
Strafrechtspflege mit Schwurgerichten ins Leben gerufen war. Wirft
man heute noch einen Blick in das Feuerbach'sche Gesetzbuch oder in die
Militärstrafrechtspflege oder in die Nachbarländer Oesterreich, Württem-
berg etc., so sieht man welch großen Sprung wir in größtmöglicher Schnel-
ligkeit zum Besseren und momentan Erreichbaren glücklich zurückgelegt
haben. Daß wir diese Erfolge dem trefflichen Kennerblick und dem ent-
schiedenen Organisationstalente des Präsidenten Heintz verdanken, dieß
kann man täglich in den offenen Gerichtssälen rühmen und dabei häufig
anfügen hören, wie es zu bedauern sey daß ihm eine Dankadresse hiefür
vor einem Jahre unter Umständen dargebracht wurde welche jene Adresse
mehr als eine Ovation für seine Politik in der deutschen Verfassungsfrage
erscheinen ließ. So kam es auch damals daß mancher jene Adresse nicht
unterzeichnete der die Justizreformen tief anerkannte, und mancher seinen
Namen beifügte der diese hoffnungsreichste aller Errungenschaften recht
herzlich verwünschte, weil in ihr nicht so fast der Keim der exclusiv-reli-
giösen als der der sittlichen und politischen Bildung gelegen ist. Präsi-
dent Heintz rechtfertigte die Erwartungen die man von seinem Referate
hegte. Es ist in einem lehrreich und faßlich geschriebenen Hefte enthal-
ten. Er legt an den Entwurf vorerst den Maßstab seines vorerwähnten
Grundlagengesetzes. Nach diesem sollten für die Folge die pfälzischen
Einrichtungen überhaupt maßgebend seyn, soweit sie sich durch die Erfah-
rung erprobt haben. Dadurch wäre das sicherste Mittel gefunden recht
bald eine volkthümliche Justiz herzustellen und zugleich der Gefahr zu ent-
gehen rein empirische Versuche machen zu müssen, während doch natür-
lich eine viel zuverlässigere Grundlage in einer Gesetzgebung liegt, die von
mehr als 40 Millionen durch 50 Jahre geprüft worden ist und sich in
ihren Grundzügen auch bewährt hat. Die Gerichtsverfassung hat die
wichtige Aufgabe den Rahmen zu bilden in den das künftige Civil- und
Strafverfahren eingepaßt werden muß. Dieses vorausgeschickt, weist
nun das Referat mit Details und Zahlen nach wie in Frankreich und be-
ziehungsweise der Pfalz nach Trennung der Justiz und Verwaltung auch
noch die Richterfunction in ihre einzelnen Bestandtheile zerlegt, dadurch
das Verfahren so vereinfacht und erleichtert wurde daß der Richter, durch
die Nebengerichtsbeamten insbesondere, der Instruction und Execution ent-
hoben ist, so außer Verkehr mit den Parteien steht und damit im Stande
ist eine Arbeitsmasse ohne Geschäftsüberbürdung zu erledigen, von der
man im dießrheinischen Bayern trotz Amtsstube und Bureaustunden sich
kaum eine Vorstellung machen kann. In dem Entwurfe findet nun der
Hr. Referent erhebliche Abweichungen von den pfälzischen Einrichtungen,
z. B. dadurch daß den Amtspflegern, nun Bezirksrichter genannt, auch
die Führung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Hypothekenbücher
übertragen, dann daß die Stellung der Richter und Gerichtsvorstände eine
veränderte werden soll. Wenn auch die unveränderte Durchführung der
pfälzischen Institutionen schwierig sey, so glaubt der Hr. Referent doch
entgegen die Befürchtung aussprechen zu müssen daß halbe Maßregeln
keine wesentliche Erleichterung verschaffen und nach keiner Seite befriedi-
gen, wie dieses alles neueren Gesetzgebungsversuche -- besonders in Baden
und wohl auch in Württemberg -- bewiesen haben. Um seiner Ansicht
das praklische Urtheil zu gewinnen, entwickelt nun das Referat eine klare
Uebersicht des Organismus des pfälzischen Gerichtswesens und der Art
der Geschäftsführung, detaillirt Personalstand und Zuständigkeit, und end-
lich auch die Kosten der Rechtspflege in der Pfalz. Daß dabei der Vor-
zug ungleich größerer Raschheit, Präcision und Wohlfeilheit auf Seite
der Pfalz gegenüber dem diesseitigen Bayern erscheint, ist natürlich.
Gleichwohl knüpft sich hieran eine genaue Untersuchung der Frage ob und
welche Modificationen diesseits gemacht werden können oder müssen, und
enthält sofort die Andeutung mehrfacher durch die Erfahrung empfohlenen

[Spaltenumbruch] nerlei verſchiedenes Fruchtmaß im Schwange gehen läßt, nämlich zweierlei
Mainzer Maß, Darmſtädter, Friedberger, Frankfurter, Wetzlarer, Weil-
burger, Herborner, Dillenburger, Hachenburger, Herſchbacher, Naſſauer,
Hadamarer, Dietzer, Limburger, Koblenzer und Bopparder Maß. Die
Maße unterſcheiden ſich obendrein nicht bloß nach den Abſtufungen der
Größe, ſondern mehrentheils auch wieder nach ihrem Eintheilungsgrund, ſie
werden demgemäß im einzelnen wieder zerfällt nach dem Syſtem der Achtel,
Malter, Virnſel, Meſten, Seſter, Simmern, Kompf, Geſcheid, Mäß-
chen, Minkel, Schoppen u. ſ. w., was dann ſchließlich zu einer babylo-
niſchen Verwirrung führt. Dem Bauersmann des einen Recepturbezirkes
wird es ſehr ſchwer halten, ja oft unmöglich ſeyn, ſein Maß auf das des
zunächſt gelegenen Recepturbezirks genau zurückzuführen. Wie es eine
Zeit gab wo es in Deutſchland für eine Art von Demagogie galt auf Zoll-
und Münzeinigung und dergl. zu dringen, ſo in Naſſau wenn einer über
das bunte Farbenſpiel dieſer Schoppen und Malter Beſchwerde führte. Als
die frühere Deputirtenkammer den gleichmäßigen Curs des preußiſchen
Thalers für das ganze Ländchen nicht ohne Kampf durchſetzte, galt dieß
als ein Triumph der Oppoſition, als ein Sieg der „modernen Ideen“!

Deſto eifriger centraliſirte man neben dieſer Buntſcheckigkeit in der Ver-
waltung, wo es galt das abſtracte Beamtenthum ſtatt einer ſelbſtänigen
techniſchen Intelligenz unterzuſchieben. Ich will nicht reden von der Ver-
ſchmelzung der Juſtiz mit der Adminiſtration, welche erſt die Märzbewe-
gung aufzulöſen im Stande war, aber einzig in ſeiner Art iſt es viel-
leicht daß man in Naſſau dreißig Jahre lang eine ungeheuere Furcht vor
ſtudirten Finanzmännern und Cameraliſten hatte, und ſolche durchaus
nicht anſtellte. Bei dem Miniſterium Marſchall galt es für einen der
oberſten Grundſätze der Staatsweisheit daß die ökonomiſche Verwaltung
nur in Händen von Männern der Schreibſtube oder von Juriſten ſeyn
dürfe. Erſt die Zukunft wird uns allmählich Finanzmänner und Ca-
meraliſten von Fach bringen, die man hier bis vor kurzem für einen ge-
fährlichen Luxus in einem Kleinſtaat gehalten hat. Man glaubte daß
durch ſolche Techniker die disciplinariſche Uniformität der Schreibſtube
geſtört würde, und hierin hatte man es in der That in den meiſten klei-
nen Staaten zu einer muſterhaften Einheit gebracht. Es iſt z. B. in
Naſſau vorgekommen daß ein Beamter in ſeinem Bericht an eine vorge-
ſetzte Behörde den „Submiſſionsſtrich“ zwiſchen dem Tert und ſeiner Na-
mensunterſchrift weggelaſſen hatte, worauf demſelben die Weiſung zuging
in Zukunft den Submiſſionsſtrich nicht wieder zu vergeſſen. Der Beamte
hatte Humor genug der Behörde ein ganzes Buch Papier voll großer Sub-
miſſionsſtriche einzuſenden, mit der gehorſamſten Bitte ſich hiervon, falls
er den Strich wieder vergeſſen ſollte, einen ſolchen auszuwählen, und die
ſittengeſchichtlich denkwürdige Komödie endigte mit einer Geldſtrafe für
den allzu humoriſtiſchen Beamten.

Man muß übrigens geſtehen daß dieſes Syſtem, wegen deſſen con-
ſequenter Durchführung man Naſſau einen „Muſterſtaat“ nannte, von
einem ganz richtigen Grundſatze ausging, von dem Grundſatze nämlich
daß in Kleinſtaaten das Regieren durch das Gegengewicht verſchiedener
gleichberechtigter Gewalten ein Unding iſt, und daß daher im Grunde hier
nichts weiteres übrig bleibt als das alte patriarchaliſche Regiment oder
die Anarchie. Die beiden letztvergangenen Jahre lieferten den Beweis
hiefür. Solange die revolutionäre Stimmung oben war, regierte und
verwaltete die Kammer, und das Miniſterium konnte höchſtens ſeinen
guten Rath geltend machen; als der Rückſchlag des neu gekräftigten con-
ſervativen Sinnes eintrat, regierte wiederum bloß das Miniſterium, und
die Kammer ſank von ſelber zu einem bloßen Beirath herab. Es waren
aber keineswegs förmliche Uebergriffe oder Verfaſſungsverletzungen hüben
oder drüben vorgekommen, es war die bloße moraliſche Macht oder Ohn-
macht geweſen die zwiſchen beiden Extremen auf- und abgeſtiegen war.
In Oeſterreich und Preußen z. B. konnte die Krone in den ſchlimmſten
Tagen doch immer noch auf das vortreffliche Heer weiſen, in welchem ihre
ſinkende Macht eine letzte Stütze fand, und wenn revolutionäre parlamen-
tariſche Verſammlungen auf das Recht des Aufruhrs pochten, dann war
bei ſo ausgedehnten Ländermaſſen die Größe der Landesbevölkerung ſelber
wieder das größte Hinderniß einer allgemeinen Volkserhebung; in Naſſau
dagegen konnte, als die Kammer herrſchte, die Bevölkerung des ganzen
Landes binnen zwei Tagen vor dem Hotel eines widerſtrebenden Miniſte-
riums verſammelt werden, und als gegentheils das Miniſterium oben
war, bedurfte es nur eines telegraphiſchen Signals nach Mainz um mit
ein paar Regimentern der Beſatzung die ganze widerſpänſtige Bevölkerung
in die Taſche zu ſtecken. Hier blieb alſo in der That nichts weiter übrig
als „Hammer oder Amboß zu ſeyn“. Man kann aus dieſen unläugbaren
Thatſachen eine zwiefache Folgerung ziehen: entweder daß die weſentlich
auf einen großen Staatsorganismus berechneten conſtitutionellen Formen
in einem Kleinſtaat nur dem Wortlaut, nicht aber der Sache nach zu ver-
wirklichen ſind, und alſo in Ländern ſo kleinen Umfangs nur die patriar-
[Spaltenumbruch] chaliſche Regierungsform eine Wahrheit iſt, oder daß, wenn man die pa-
triarchaliſche Regierungsform als etwas in unſeren Tagen unmöglich
gewordenes vorausſetzt, die kleinen Staaten gleichfalls eine Unmöglichkeit
geworden ſind. W. H. R.



München.

Wir kommen, wie zugeſagt, auf
die Verhandlungen unſerer Reichsrathskammer über den Geſetzent-
wurf, die Gerichtsverfaſſung betreffend, zurück. Dieſer Entwurf ward
bereits der Abgeordnetenkammer des vorigen Landtags vorgelegt, war
aber zur Zeit ihrer Auflöſung noch unberührt neben anderen Geſetzen,
die das gleiche Schickſal erfuhren. Dießmal wurde er in etwas veränder-
ter Geſtalt zuerſt in der Reichsrathskammer eingebracht, und mit Freude
hörte man alsbald daß Präſident Heintz das Referat über denſelben er-
halten habe. Es war dieß allerdings ein gutes Omen, da ja ſchon im
Junius 1848 von demſelben Mann die Grundlagen für die künftige Ge-
ſetzgebung entworfen und mit dem 1 Jan. 1849 die öffentlich mündliche
Strafrechtspflege mit Schwurgerichten ins Leben gerufen war. Wirft
man heute noch einen Blick in das Feuerbach’ſche Geſetzbuch oder in die
Militärſtrafrechtspflege oder in die Nachbarländer Oeſterreich, Württem-
berg ꝛc., ſo ſieht man welch großen Sprung wir in größtmöglicher Schnel-
ligkeit zum Beſſeren und momentan Erreichbaren glücklich zurückgelegt
haben. Daß wir dieſe Erfolge dem trefflichen Kennerblick und dem ent-
ſchiedenen Organiſationstalente des Präſidenten Heintz verdanken, dieß
kann man täglich in den offenen Gerichtsſälen rühmen und dabei häufig
anfügen hören, wie es zu bedauern ſey daß ihm eine Dankadreſſe hiefür
vor einem Jahre unter Umſtänden dargebracht wurde welche jene Adreſſe
mehr als eine Ovation für ſeine Politik in der deutſchen Verfaſſungsfrage
erſcheinen ließ. So kam es auch damals daß mancher jene Adreſſe nicht
unterzeichnete der die Juſtizreformen tief anerkannte, und mancher ſeinen
Namen beifügte der dieſe hoffnungsreichſte aller Errungenſchaften recht
herzlich verwünſchte, weil in ihr nicht ſo faſt der Keim der excluſiv-reli-
giöſen als der der ſittlichen und politiſchen Bildung gelegen iſt. Präſi-
dent Heintz rechtfertigte die Erwartungen die man von ſeinem Referate
hegte. Es iſt in einem lehrreich und faßlich geſchriebenen Hefte enthal-
ten. Er legt an den Entwurf vorerſt den Maßſtab ſeines vorerwähnten
Grundlagengeſetzes. Nach dieſem ſollten für die Folge die pfälziſchen
Einrichtungen überhaupt maßgebend ſeyn, ſoweit ſie ſich durch die Erfah-
rung erprobt haben. Dadurch wäre das ſicherſte Mittel gefunden recht
bald eine volkthümliche Juſtiz herzuſtellen und zugleich der Gefahr zu ent-
gehen rein empiriſche Verſuche machen zu müſſen, während doch natür-
lich eine viel zuverläſſigere Grundlage in einer Geſetzgebung liegt, die von
mehr als 40 Millionen durch 50 Jahre geprüft worden iſt und ſich in
ihren Grundzügen auch bewährt hat. Die Gerichtsverfaſſung hat die
wichtige Aufgabe den Rahmen zu bilden in den das künftige Civil- und
Strafverfahren eingepaßt werden muß. Dieſes vorausgeſchickt, weist
nun das Referat mit Details und Zahlen nach wie in Frankreich und be-
ziehungsweiſe der Pfalz nach Trennung der Juſtiz und Verwaltung auch
noch die Richterfunction in ihre einzelnen Beſtandtheile zerlegt, dadurch
das Verfahren ſo vereinfacht und erleichtert wurde daß der Richter, durch
die Nebengerichtsbeamten insbeſondere, der Inſtruction und Execution ent-
hoben iſt, ſo außer Verkehr mit den Parteien ſteht und damit im Stande
iſt eine Arbeitsmaſſe ohne Geſchäftsüberbürdung zu erledigen, von der
man im dießrheiniſchen Bayern trotz Amtsſtube und Bureauſtunden ſich
kaum eine Vorſtellung machen kann. In dem Entwurfe findet nun der
Hr. Referent erhebliche Abweichungen von den pfälziſchen Einrichtungen,
z. B. dadurch daß den Amtspflegern, nun Bezirksrichter genannt, auch
die Führung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Hypothekenbücher
übertragen, dann daß die Stellung der Richter und Gerichtsvorſtände eine
veränderte werden ſoll. Wenn auch die unveränderte Durchführung der
pfälziſchen Inſtitutionen ſchwierig ſey, ſo glaubt der Hr. Referent doch
entgegen die Befürchtung ausſprechen zu müſſen daß halbe Maßregeln
keine weſentliche Erleichterung verſchaffen und nach keiner Seite befriedi-
gen, wie dieſes alles neueren Geſetzgebungsverſuche — beſonders in Baden
und wohl auch in Württemberg — bewieſen haben. Um ſeiner Anſicht
das prakliſche Urtheil zu gewinnen, entwickelt nun das Referat eine klare
Ueberſicht des Organismus des pfälziſchen Gerichtsweſens und der Art
der Geſchäftsführung, detaillirt Perſonalſtand und Zuſtändigkeit, und end-
lich auch die Koſten der Rechtspflege in der Pfalz. Daß dabei der Vor-
zug ungleich größerer Raſchheit, Präciſion und Wohlfeilheit auf Seite
der Pfalz gegenüber dem dieſſeitigen Bayern erſcheint, iſt natürlich.
Gleichwohl knüpft ſich hieran eine genaue Unterſuchung der Frage ob und
welche Modificationen dieſſeits gemacht werden können oder müſſen, und
enthält ſofort die Andeutung mehrfacher durch die Erfahrung empfohlenen

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[540/0012] nerlei verſchiedenes Fruchtmaß im Schwange gehen läßt, nämlich zweierlei Mainzer Maß, Darmſtädter, Friedberger, Frankfurter, Wetzlarer, Weil- burger, Herborner, Dillenburger, Hachenburger, Herſchbacher, Naſſauer, Hadamarer, Dietzer, Limburger, Koblenzer und Bopparder Maß. Die Maße unterſcheiden ſich obendrein nicht bloß nach den Abſtufungen der Größe, ſondern mehrentheils auch wieder nach ihrem Eintheilungsgrund, ſie werden demgemäß im einzelnen wieder zerfällt nach dem Syſtem der Achtel, Malter, Virnſel, Meſten, Seſter, Simmern, Kompf, Geſcheid, Mäß- chen, Minkel, Schoppen u. ſ. w., was dann ſchließlich zu einer babylo- niſchen Verwirrung führt. Dem Bauersmann des einen Recepturbezirkes wird es ſehr ſchwer halten, ja oft unmöglich ſeyn, ſein Maß auf das des zunächſt gelegenen Recepturbezirks genau zurückzuführen. Wie es eine Zeit gab wo es in Deutſchland für eine Art von Demagogie galt auf Zoll- und Münzeinigung und dergl. zu dringen, ſo in Naſſau wenn einer über das bunte Farbenſpiel dieſer Schoppen und Malter Beſchwerde führte. Als die frühere Deputirtenkammer den gleichmäßigen Curs des preußiſchen Thalers für das ganze Ländchen nicht ohne Kampf durchſetzte, galt dieß als ein Triumph der Oppoſition, als ein Sieg der „modernen Ideen“! Deſto eifriger centraliſirte man neben dieſer Buntſcheckigkeit in der Ver- waltung, wo es galt das abſtracte Beamtenthum ſtatt einer ſelbſtänigen techniſchen Intelligenz unterzuſchieben. Ich will nicht reden von der Ver- ſchmelzung der Juſtiz mit der Adminiſtration, welche erſt die Märzbewe- gung aufzulöſen im Stande war, aber einzig in ſeiner Art iſt es viel- leicht daß man in Naſſau dreißig Jahre lang eine ungeheuere Furcht vor ſtudirten Finanzmännern und Cameraliſten hatte, und ſolche durchaus nicht anſtellte. Bei dem Miniſterium Marſchall galt es für einen der oberſten Grundſätze der Staatsweisheit daß die ökonomiſche Verwaltung nur in Händen von Männern der Schreibſtube oder von Juriſten ſeyn dürfe. Erſt die Zukunft wird uns allmählich Finanzmänner und Ca- meraliſten von Fach bringen, die man hier bis vor kurzem für einen ge- fährlichen Luxus in einem Kleinſtaat gehalten hat. Man glaubte daß durch ſolche Techniker die disciplinariſche Uniformität der Schreibſtube geſtört würde, und hierin hatte man es in der That in den meiſten klei- nen Staaten zu einer muſterhaften Einheit gebracht. Es iſt z. B. in Naſſau vorgekommen daß ein Beamter in ſeinem Bericht an eine vorge- ſetzte Behörde den „Submiſſionsſtrich“ zwiſchen dem Tert und ſeiner Na- mensunterſchrift weggelaſſen hatte, worauf demſelben die Weiſung zuging in Zukunft den Submiſſionsſtrich nicht wieder zu vergeſſen. Der Beamte hatte Humor genug der Behörde ein ganzes Buch Papier voll großer Sub- miſſionsſtriche einzuſenden, mit der gehorſamſten Bitte ſich hiervon, falls er den Strich wieder vergeſſen ſollte, einen ſolchen auszuwählen, und die ſittengeſchichtlich denkwürdige Komödie endigte mit einer Geldſtrafe für den allzu humoriſtiſchen Beamten. Man muß übrigens geſtehen daß dieſes Syſtem, wegen deſſen con- ſequenter Durchführung man Naſſau einen „Muſterſtaat“ nannte, von einem ganz richtigen Grundſatze ausging, von dem Grundſatze nämlich daß in Kleinſtaaten das Regieren durch das Gegengewicht verſchiedener gleichberechtigter Gewalten ein Unding iſt, und daß daher im Grunde hier nichts weiteres übrig bleibt als das alte patriarchaliſche Regiment oder die Anarchie. Die beiden letztvergangenen Jahre lieferten den Beweis hiefür. Solange die revolutionäre Stimmung oben war, regierte und verwaltete die Kammer, und das Miniſterium konnte höchſtens ſeinen guten Rath geltend machen; als der Rückſchlag des neu gekräftigten con- ſervativen Sinnes eintrat, regierte wiederum bloß das Miniſterium, und die Kammer ſank von ſelber zu einem bloßen Beirath herab. Es waren aber keineswegs förmliche Uebergriffe oder Verfaſſungsverletzungen hüben oder drüben vorgekommen, es war die bloße moraliſche Macht oder Ohn- macht geweſen die zwiſchen beiden Extremen auf- und abgeſtiegen war. In Oeſterreich und Preußen z. 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Man kann aus dieſen unläugbaren Thatſachen eine zwiefache Folgerung ziehen: entweder daß die weſentlich auf einen großen Staatsorganismus berechneten conſtitutionellen Formen in einem Kleinſtaat nur dem Wortlaut, nicht aber der Sache nach zu ver- wirklichen ſind, und alſo in Ländern ſo kleinen Umfangs nur die patriar- chaliſche Regierungsform eine Wahrheit iſt, oder daß, wenn man die pa- triarchaliſche Regierungsform als etwas in unſeren Tagen unmöglich gewordenes vorausſetzt, die kleinen Staaten gleichfalls eine Unmöglichkeit geworden ſind. W. H. R. München. || München, 30 Januar. Wir kommen, wie zugeſagt, auf die Verhandlungen unſerer Reichsrathskammer über den Geſetzent- wurf, die Gerichtsverfaſſung betreffend, zurück. Dieſer Entwurf ward bereits der Abgeordnetenkammer des vorigen Landtags vorgelegt, war aber zur Zeit ihrer Auflöſung noch unberührt neben anderen Geſetzen, die das gleiche Schickſal erfuhren. Dießmal wurde er in etwas veränder- ter Geſtalt zuerſt in der Reichsrathskammer eingebracht, und mit Freude hörte man alsbald daß Präſident Heintz das Referat über denſelben er- halten habe. Es war dieß allerdings ein gutes Omen, da ja ſchon im Junius 1848 von demſelben Mann die Grundlagen für die künftige Ge- ſetzgebung entworfen und mit dem 1 Jan. 1849 die öffentlich mündliche Strafrechtspflege mit Schwurgerichten ins Leben gerufen war. Wirft man heute noch einen Blick in das Feuerbach’ſche Geſetzbuch oder in die Militärſtrafrechtspflege oder in die Nachbarländer Oeſterreich, Württem- berg ꝛc., ſo ſieht man welch großen Sprung wir in größtmöglicher Schnel- ligkeit zum Beſſeren und momentan Erreichbaren glücklich zurückgelegt haben. Daß wir dieſe Erfolge dem trefflichen Kennerblick und dem ent- ſchiedenen Organiſationstalente des Präſidenten Heintz verdanken, dieß kann man täglich in den offenen Gerichtsſälen rühmen und dabei häufig anfügen hören, wie es zu bedauern ſey daß ihm eine Dankadreſſe hiefür vor einem Jahre unter Umſtänden dargebracht wurde welche jene Adreſſe mehr als eine Ovation für ſeine Politik in der deutſchen Verfaſſungsfrage erſcheinen ließ. So kam es auch damals daß mancher jene Adreſſe nicht unterzeichnete der die Juſtizreformen tief anerkannte, und mancher ſeinen Namen beifügte der dieſe hoffnungsreichſte aller Errungenſchaften recht herzlich verwünſchte, weil in ihr nicht ſo faſt der Keim der excluſiv-reli- giöſen als der der ſittlichen und politiſchen Bildung gelegen iſt. Präſi- dent Heintz rechtfertigte die Erwartungen die man von ſeinem Referate hegte. Es iſt in einem lehrreich und faßlich geſchriebenen Hefte enthal- ten. Er legt an den Entwurf vorerſt den Maßſtab ſeines vorerwähnten Grundlagengeſetzes. Nach dieſem ſollten für die Folge die pfälziſchen Einrichtungen überhaupt maßgebend ſeyn, ſoweit ſie ſich durch die Erfah- rung erprobt haben. Dadurch wäre das ſicherſte Mittel gefunden recht bald eine volkthümliche Juſtiz herzuſtellen und zugleich der Gefahr zu ent- gehen rein empiriſche Verſuche machen zu müſſen, während doch natür- lich eine viel zuverläſſigere Grundlage in einer Geſetzgebung liegt, die von mehr als 40 Millionen durch 50 Jahre geprüft worden iſt und ſich in ihren Grundzügen auch bewährt hat. Die Gerichtsverfaſſung hat die wichtige Aufgabe den Rahmen zu bilden in den das künftige Civil- und Strafverfahren eingepaßt werden muß. Dieſes vorausgeſchickt, weist nun das Referat mit Details und Zahlen nach wie in Frankreich und be- ziehungsweiſe der Pfalz nach Trennung der Juſtiz und Verwaltung auch noch die Richterfunction in ihre einzelnen Beſtandtheile zerlegt, dadurch das Verfahren ſo vereinfacht und erleichtert wurde daß der Richter, durch die Nebengerichtsbeamten insbeſondere, der Inſtruction und Execution ent- hoben iſt, ſo außer Verkehr mit den Parteien ſteht und damit im Stande iſt eine Arbeitsmaſſe ohne Geſchäftsüberbürdung zu erledigen, von der man im dießrheiniſchen Bayern trotz Amtsſtube und Bureauſtunden ſich kaum eine Vorſtellung machen kann. In dem Entwurfe findet nun der Hr. Referent erhebliche Abweichungen von den pfälziſchen Einrichtungen, z. B. dadurch daß den Amtspflegern, nun Bezirksrichter genannt, auch die Führung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Hypothekenbücher übertragen, dann daß die Stellung der Richter und Gerichtsvorſtände eine veränderte werden ſoll. Wenn auch die unveränderte Durchführung der pfälziſchen Inſtitutionen ſchwierig ſey, ſo glaubt der Hr. Referent doch entgegen die Befürchtung ausſprechen zu müſſen daß halbe Maßregeln keine weſentliche Erleichterung verſchaffen und nach keiner Seite befriedi- gen, wie dieſes alles neueren Geſetzgebungsverſuche — beſonders in Baden und wohl auch in Württemberg — bewieſen haben. Um ſeiner Anſicht das prakliſche Urtheil zu gewinnen, entwickelt nun das Referat eine klare Ueberſicht des Organismus des pfälziſchen Gerichtsweſens und der Art der Geſchäftsführung, detaillirt Perſonalſtand und Zuſtändigkeit, und end- lich auch die Koſten der Rechtspflege in der Pfalz. Daß dabei der Vor- zug ungleich größerer Raſchheit, Präciſion und Wohlfeilheit auf Seite der Pfalz gegenüber dem dieſſeitigen Bayern erſcheint, iſt natürlich. Gleichwohl knüpft ſich hieran eine genaue Unterſuchung der Frage ob und welche Modificationen dieſſeits gemacht werden können oder müſſen, und enthält ſofort die Andeutung mehrfacher durch die Erfahrung empfohlenen

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Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, Linda Kirsten, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert. Tabellen und Anzeigen wurden dabei textlich nicht erfasst und sind lediglich strukturell ausgewiesen.




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 34, 3. Februar 1850, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine34_1850/12>, abgerufen am 03.12.2024.