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Allgemeine Zeitung, Nr. 33, 2. Februar 1850.

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[Spaltenumbruch] Weisungen zur Handhabung ihres Amtes an die Bundescommission ge-
langen zu lassen. Nachdem jedoch seither zur Kenntniß des allerhöchsten
Kaiserhofes gekommen ist daß die großherzogl. mecklenburg-schwerinische
Regierung die Absicht hege den die Ritterschaft und Landschaft der beiden
mecklenburgischen Großherzogthümer landesverfassungsmäßig vorstellen-
den und vertretenden "engern Ausschuß" dieser ständischen Körperschaften
zu Rostock, ungeachtet des Einspruches welchen die mecklenburg strelitzische
Regierung dagegen erhoben hat, demnächst einseitig aufzuheben, sieht sich
das kaiserliche Cabinet veranlaßt das großherzogl. mecklenburg-schweri-
nische Staatsministerium von einem solchen Vorgang dringend abzu-
mahnen, und damit zugleich den Ausdruck seines lebhaften Wunsches zu
verbinden daß sich das hochlöbliche Staatsministerium überhaupt jeder
Maßregel enthalten wolle durch welche der bisherige Stand der mecklen-
burgischen Verfassungsangelegenheit zum Nachtheil der Reclamanten eine
Veränderung erleiden könnte, und der Entschließung der provisorischen
Bundescommission wegen Anordnung einer compromissarischen Instanz
vorgegriffen würde. Die kaiserliche Regierung überläßt sich um so ver-
trauensvoller der Erwartung daß ihre wohlmeinenden Vorstellungen wie
jene des k. preußischen Cabinets Eingang finden werden, als die groß-
herzogliche Regierung wohl nicht verkennen wird daß selbst vollendete
Thatsachen gegen vertrags- und gesetzmäßige Bestimmungen nichts ver-
mögen, und daher nur zur Folge haben können die Verhältnisse noch mehr
zu verwickeln und hierdurch deren Ausgleichung zu erschweren."

IV. Die unterm 31 Dec. v. J. abgefaßte Antwort des mecklenburg-
schwerinischen Ministeriums auf die unter III angeführte Note, die so
lautet: "Die Note des k. k. Ministers Fürsten v. Schwarzenberg vom
27 December ist uns gestern geworden, und haben wir dieselbe sofort zur
Kenntniß Sr. königl. Hoheit des Großherzogs gebracht. Se. k. Hoheit
können es nur bedauern daß das kaiserliche Gouvernement der Vorstellung
einzelner Mitglieder der früheren mecklenburgischen Ritterschaft in der
Weise Gehör gegeben hat um die hierin enthaltene Verwendung ergehen
zu lassen. Se. kgl. Hoheit der Großherzog haben im vorigen Jahr eine
Aenderung der Verfassung in der Art angebahnt daß an die Stelle der
bisherigen landständischen eine Repräsentativverfassung eintrete. Die
Einleitungen dazu find nach Verhandlung und in Zustimmung mit den
Ständen getroffen. Es haben diese ausdrücklich erklärt daß sie ihren
Landstandschaftsrechten zu dem Effect entsagten daß in Zukunft nur ge-
wählte Repräsentanten die Volksvertretung zu üben hätten. Die Ver-
handlungen mit der legal gewählten Abgeordnetenversammlung haben
zur Vereinbarung einer Verfassung geführt die als Staatsgrundgesetz
bereits im Monat October publicirt ist. Der Umstand daß die gleich-
zeitig von Sr. k. Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz ge-
führte Verhandlung nicht zu einer Vereinbarung gediehen ist, hat nun
einer Anzahl von Mitgliedern der bisherigen Ritterschaft Anlaß gegeben
gegen alles was hier geschehen zu protestiren, und sich als legal bestehende
Stände zu geriren. Dazu waren sie aber weder nach der von gesammten
Ständen auf dem letzten Landtag abgegebenen Erklärung berechtigt, noch
fanden sie hierin Beistand und Unterstützung bei der Landschaft und der
Seestadt Rostock, welche ebenfalls Theile der alten Stände waren. Es
hatte vielmehr der engere Ausschuß der gesammten Stände eine Con-
vocation derselben, obgleich sie vielfach von ihm begehrt worden, verwei-
gert. Wenn nun darauf die Mitglieder des engern Ausschusses der Rit-
terschaft diese beriefen und, trotz der mehrfach gegen die Berechtigung
hiezu und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens erlassenen Proteste, eine
Reihe von Gutsbesitzern erschien und Majoritätsbeschlüsse faßte, so kön-
nen wir diese als gültige Beschlüsse der Ritterschaft ebenso wenig aner-
kennen, als die Deputationen derselben als berechtigt im Namen der
Ritterschaft aufzutreten. Es ist hier sonach kein Recht vorhanden auf
einen Rechtsschutz zu provociren der früher verheißen war, es ist keine
Verpflichtung für den Landesherrn vorhanden diesen in solcher Weise in
einer die gesammten Stände tangirenden Angelegenheit zu gewähren,
wenn nicht diese einen Antrag stellen, sondern nur eine Fraction eines
Theils derselben auftritt. Ist solchergestalt die Gestattung eines Ver-
fahrens nach dem früheren Gesetz über ein Schiedsgericht nicht zulässig,
so ist doch die großherzogliche Regierung nicht gesonnen irgendjemanden,
der ein Recht gegen sie zu haben glaubt, den Rechtsweg zu verweigern.
Es kann dieß in Folge neuerer Vereinbarung bei dem Schiedsgericht in
Erfurt geschehen. Dort ist auch bereits der Anspruch der Strelitzer Re-
gierung gegen uns auf gemeinsame Einberufung der alten Stände geltend
gemacht, damit Strelitz mit ihnen die Wege der verheißenen Verfassungs-
änderung berathen könne. Auf diese Klage haben wir uns eingelassen,
und sind im Begriff unsere Erwiederungsschrift abzugeben. Ist nun auch
der Antrag dort etwas anders gestellt, so ist doch der Angabepunkt des
ganzen Streites die Frage: ob Se. k. Hoheit der Großherzog, unser aller-
gnädigster Herr, ein Recht hatte am 10 October die Verfassung zu ver-
kündigen, und ob diese als rechtsgültig anzusehen sey? Ueber diese Frage
wird dort verhandelt und entschieden. Nun ergreift die Competenz dieses
Bundesschiedsgerichts auch die Klagen der Angehörigen eines der verbün-
deten Staaten gegen die Regierung desselben wegen Aufhebung oder ver-
fassungswidriger Veränderung der Landesverfassung. Hier ist mithin
auch den Mitgliedern der früheren Ritterschaft, wenn das Gericht sie dazu
berechtigt erkennt, der Weg gewiesen ihr vermeintes Recht geltend zu
machen. Unmöglich kann doch aber dieselbe Sache, und noch dazu eine so
[Spaltenumbruch] wichtige Frage des Staatsrechts, bei zwei verschiedenen Gerichten zur
Entscheidung gefördert werden. Es liegt im Interesse jeder einzelnen
Regierung, sowie derer welche gemeinsame Interessen deutscher Regie-
rungen vertreten, daß ein Recht, wo es vorhanden ist, seine Entscheidung
finde; allein daß ein Zustand entstehe -- wie er denkbar bleibt wenn zwei
verschiedene Gerichte über dieselbe Sache entscheiden könnten und sollten
-- das wird und kann die Regierung des Einzelstaates nicht zugeben, und
das können auch die Regierungen welche die gemeinsamen Interessen ver-
treten, nicht wollen und nicht dulden, wenn sie nicht statt der Rechts-
ficherheit -- Verwirrung herbeiführen wollen. Die Schritte welche die
Note des k. Ministeriums zunächst bezielt, find einfache Folgen der Ver-
bindung des Staatsgrundgesetzes und der damit verbundenen Auflösung
der früheren Stände. Es find Verwaltungsmaßregeln die nicht ausge-
setzt werden konnten, ohne Stockung in die Verwaltung zu bringen. Es
hat demnach die Uebernahme der Verwaltungen, welche der engere Aus-
schuß der Ritter- und Landschaft bisher führte, bereits am 20 d. M.
stattgehabt. Wenn das kais. Ministerium auf ein ähnliches Anschreiben
der k. preußischen Regierung Bezug nimmt, so ist uns ein solches aller-
dings geworden, und erlauben wir uns in Abschrift anzuschließen was
demselben hierauf erwiedert worden. Gern find wir auch bereit die darin
vorbehaltene weitere Begründung unserer Ansicht dem kais. Gouvernement
zugehen zu lassen. Wir vertrauen vollständig dem hohen Gerechtigkeits-
sinn des kaiserlichen Gouvernements daß keine Schritte geschehen werden
welche die Rechte und die Selbständigkeit der Einzelregierung gefährden,
zumal dann wenn dieselbe, wie es hier geschieht, einem jeden der angeb-
lich ein Recht hat den vollsten Rechtsschutz in der Weise wie dieß nur an-
gemessen erscheint zu gewähren bereit ist."



Schleswig-Holstein.

Die Vertrauensmänner haben aus dem
königl. Cabinet endlich eine Antwort (datirt vom 11 d. M.) auf ihr Schrei-
ben vom 27 Dec. erhalten. Wenn auch in gnädigen Ausdrücken abge-
faßt, ist der Inhalt doch nicht der Art daß von diesem Versuch zur Aus-
söhnung irgendeiniger Erfolg erwartet werden könnte. Die von hier aus
in Vorschlag gebrachte Verhandlung zwischen schleswig holsteinischen und
dänischen Vertrauensmännern stützte sich auf frühere Vorgänge der Art,
da 1533, als die Herzogthümer und das Königreich selbständige constitu-
tionelle Monarchien waren, unter einem gemeinschaftlichen Regenten (Chri-
stian III König von Dänemark und für sich und seine unmündigen Brü-
der Herzog von Schleswig und Holstein) ward nach Unterhandlungen bei-
derseitiger Stände-Ausschüsse ein Unionsvertrag zwischen Dänemark
und den Herzogthümern abgeschlossen, und von dem dänischen Reichsrath
den 1 Jul. 1533, von dem Herzog und den schleswig-holsteinischen Stän-
den am 5 Dec. 1533 eine Urkunde darüber ausgestellt. Die staatsrecht-
lichen Verhältnisse der Herzogthümer zu Dänemark find, was ihre staat-
liche Selbständigkeit betrifft, seitdem durch einen rechtsgültigen Act nicht
verändert. Es beruhte also auf historischem Recht daß nach dem Vorschlag
der Statthalter Delegirte beiderseitiger Landesvertretungen miteinander
verhandeln sollten, nachdem Dänemark und die Herzogthümer wieder eine
constitutionelle Regierungsform erlangt haben. Die aus dem Cabinet
Friedrich VII an die diesseitigen Vertrauensmänner gelangte Eröffnung
soll aber jede Verhandlung unter beiderseitigen Delegirten aus dem Grunde
ablehnen weil sie als Unterthanen einer und derselben Monarchie zu
betrachten wären. Damit ist das Project, aus dem Königreiche und den
Herzogthümern einen Gesammtstaat zu bilden, die Lieblingsidee Chri-
stians VIII, die er seinem Sohn als Vermächtniß hinterließ um vermeint-
lich alle seine Unterthanen zu beglücken, implicite aber deutlich genug er-
neuert. Die Herzogthümer sollen nicht selbständige, nicht unter sich eng-
verbundene Staaten bleiben, in welchen der Mannsstamm herrscht, son-
dern Provinzen Dänemarks, natürlich auch Holstein, ohne nähere Be-
ziehung zu Deutschland, und Schleswig, politisch getrennt von Holstein,
ohne deutschen Schutz den Incorporationsgelüsten Dänemarks preisgegeben.
Wenn die Vertrauensmänner von der ihnen wiederholt zugestandenen Er-
laubniß Gebrauch machen wollten die Wünsche der Wohngesinnten in
den Herzogthümern (von Rechten ist nicht die Rede) allerunterthänigst
vorzutragen, würden sie, nach jener Gröffnung, in die Falle gehen der
Gesammtstaatsidee Vorschub zu leisten. Der letzte Versuch zur friedlichen
Lösung der Frage auf dem Wege directer Unterhandlung ist somit ver-
schwunden. Das Casino-Ministerium, welches den König nötigte dem
Zuge seines Herzens und seinem natürlichen Rechtsgefühl, das den Schles-
wig-Holsteinern zugethan war, zuwider zu handeln, hat seinen Nachfol-
gern im Amte dieselbe Aufgabe hinterlassen. Letztere wollen nun einen
Schritt weiter thun, und sogar den Gesammtstaat mit Holstein construi-
ren, die nationale Partei, welche in der Mehrzahl der dänischen Reichs-
tagsmitglieder repräsentirt seyn dürfte, will indessen Holstein fahren
lassen, und Dänemark bis zur Eider. Diese Partei schließt sich an die

[Spaltenumbruch] Weiſungen zur Handhabung ihres Amtes an die Bundescommiſſion ge-
langen zu laſſen. Nachdem jedoch ſeither zur Kenntniß des allerhöchſten
Kaiſerhofes gekommen iſt daß die großherzogl. mecklenburg-ſchweriniſche
Regierung die Abſicht hege den die Ritterſchaft und Landſchaft der beiden
mecklenburgiſchen Großherzogthümer landesverfaſſungsmäßig vorſtellen-
den und vertretenden „engern Ausſchuß“ dieſer ſtändiſchen Körperſchaften
zu Roſtock, ungeachtet des Einſpruches welchen die mecklenburg ſtrelitziſche
Regierung dagegen erhoben hat, demnächſt einſeitig aufzuheben, ſieht ſich
das kaiſerliche Cabinet veranlaßt das großherzogl. mecklenburg-ſchweri-
niſche Staatsminiſterium von einem ſolchen Vorgang dringend abzu-
mahnen, und damit zugleich den Ausdruck ſeines lebhaften Wunſches zu
verbinden daß ſich das hochlöbliche Staatsminiſterium überhaupt jeder
Maßregel enthalten wolle durch welche der bisherige Stand der mecklen-
burgiſchen Verfaſſungsangelegenheit zum Nachtheil der Reclamanten eine
Veränderung erleiden könnte, und der Entſchließung der proviſoriſchen
Bundescommiſſion wegen Anordnung einer compromiſſariſchen Inſtanz
vorgegriffen würde. Die kaiſerliche Regierung überläßt ſich um ſo ver-
trauensvoller der Erwartung daß ihre wohlmeinenden Vorſtellungen wie
jene des k. preußiſchen Cabinets Eingang finden werden, als die groß-
herzogliche Regierung wohl nicht verkennen wird daß ſelbſt vollendete
Thatſachen gegen vertrags- und geſetzmäßige Beſtimmungen nichts ver-
mögen, und daher nur zur Folge haben können die Verhältniſſe noch mehr
zu verwickeln und hierdurch deren Ausgleichung zu erſchweren.“

IV. Die unterm 31 Dec. v. J. abgefaßte Antwort des mecklenburg-
ſchweriniſchen Miniſteriums auf die unter III angeführte Note, die ſo
lautet: „Die Note des k. k. Miniſters Fürſten v. Schwarzenberg vom
27 December iſt uns geſtern geworden, und haben wir dieſelbe ſofort zur
Kenntniß Sr. königl. Hoheit des Großherzogs gebracht. Se. k. Hoheit
können es nur bedauern daß das kaiſerliche Gouvernement der Vorſtellung
einzelner Mitglieder der früheren mecklenburgiſchen Ritterſchaft in der
Weiſe Gehör gegeben hat um die hierin enthaltene Verwendung ergehen
zu laſſen. Se. kgl. Hoheit der Großherzog haben im vorigen Jahr eine
Aenderung der Verfaſſung in der Art angebahnt daß an die Stelle der
bisherigen landſtändiſchen eine Repräſentativverfaſſung eintrete. Die
Einleitungen dazu find nach Verhandlung und in Zuſtimmung mit den
Ständen getroffen. Es haben dieſe ausdrücklich erklärt daß ſie ihren
Landſtandſchaftsrechten zu dem Effect entſagten daß in Zukunft nur ge-
wählte Repräſentanten die Volksvertretung zu üben hätten. Die Ver-
handlungen mit der legal gewählten Abgeordnetenverſammlung haben
zur Vereinbarung einer Verfaſſung geführt die als Staatsgrundgeſetz
bereits im Monat October publicirt iſt. Der Umſtand daß die gleich-
zeitig von Sr. k. Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz ge-
führte Verhandlung nicht zu einer Vereinbarung gediehen iſt, hat nun
einer Anzahl von Mitgliedern der bisherigen Ritterſchaft Anlaß gegeben
gegen alles was hier geſchehen zu proteſtiren, und ſich als legal beſtehende
Stände zu geriren. Dazu waren ſie aber weder nach der von geſammten
Ständen auf dem letzten Landtag abgegebenen Erklärung berechtigt, noch
fanden ſie hierin Beiſtand und Unterſtützung bei der Landſchaft und der
Seeſtadt Roſtock, welche ebenfalls Theile der alten Stände waren. Es
hatte vielmehr der engere Ausſchuß der geſammten Stände eine Con-
vocation derſelben, obgleich ſie vielfach von ihm begehrt worden, verwei-
gert. Wenn nun darauf die Mitglieder des engern Ausſchuſſes der Rit-
terſchaft dieſe beriefen und, trotz der mehrfach gegen die Berechtigung
hiezu und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens erlaſſenen Proteſte, eine
Reihe von Gutsbeſitzern erſchien und Majoritätsbeſchlüſſe faßte, ſo kön-
nen wir dieſe als gültige Beſchlüſſe der Ritterſchaft ebenſo wenig aner-
kennen, als die Deputationen derſelben als berechtigt im Namen der
Ritterſchaft aufzutreten. Es iſt hier ſonach kein Recht vorhanden auf
einen Rechtsſchutz zu provociren der früher verheißen war, es iſt keine
Verpflichtung für den Landesherrn vorhanden dieſen in ſolcher Weiſe in
einer die geſammten Stände tangirenden Angelegenheit zu gewähren,
wenn nicht dieſe einen Antrag ſtellen, ſondern nur eine Fraction eines
Theils derſelben auftritt. Iſt ſolchergeſtalt die Geſtattung eines Ver-
fahrens nach dem früheren Geſetz über ein Schiedsgericht nicht zuläſſig,
ſo iſt doch die großherzogliche Regierung nicht geſonnen irgendjemanden,
der ein Recht gegen ſie zu haben glaubt, den Rechtsweg zu verweigern.
Es kann dieß in Folge neuerer Vereinbarung bei dem Schiedsgericht in
Erfurt geſchehen. Dort iſt auch bereits der Anſpruch der Strelitzer Re-
gierung gegen uns auf gemeinſame Einberufung der alten Stände geltend
gemacht, damit Strelitz mit ihnen die Wege der verheißenen Verfaſſungs-
änderung berathen könne. Auf dieſe Klage haben wir uns eingelaſſen,
und ſind im Begriff unſere Erwiederungsſchrift abzugeben. Iſt nun auch
der Antrag dort etwas anders geſtellt, ſo iſt doch der Angabepunkt des
ganzen Streites die Frage: ob Se. k. Hoheit der Großherzog, unſer aller-
gnädigſter Herr, ein Recht hatte am 10 October die Verfaſſung zu ver-
kündigen, und ob dieſe als rechtsgültig anzuſehen ſey? Ueber dieſe Frage
wird dort verhandelt und entſchieden. Nun ergreift die Competenz dieſes
Bundesſchiedsgerichts auch die Klagen der Angehörigen eines der verbün-
deten Staaten gegen die Regierung desſelben wegen Aufhebung oder ver-
faſſungswidriger Veränderung der Landesverfaſſung. Hier iſt mithin
auch den Mitgliedern der früheren Ritterſchaft, wenn das Gericht ſie dazu
berechtigt erkennt, der Weg gewieſen ihr vermeintes Recht geltend zu
machen. Unmöglich kann doch aber dieſelbe Sache, und noch dazu eine ſo
[Spaltenumbruch] wichtige Frage des Staatsrechts, bei zwei verſchiedenen Gerichten zur
Entſcheidung gefördert werden. Es liegt im Intereſſe jeder einzelnen
Regierung, ſowie derer welche gemeinſame Intereſſen deutſcher Regie-
rungen vertreten, daß ein Recht, wo es vorhanden iſt, ſeine Entſcheidung
finde; allein daß ein Zuſtand entſtehe — wie er denkbar bleibt wenn zwei
verſchiedene Gerichte über dieſelbe Sache entſcheiden könnten und ſollten
— das wird und kann die Regierung des Einzelſtaates nicht zugeben, und
das können auch die Regierungen welche die gemeinſamen Intereſſen ver-
treten, nicht wollen und nicht dulden, wenn ſie nicht ſtatt der Rechts-
ficherheit — Verwirrung herbeiführen wollen. Die Schritte welche die
Note des k. Miniſteriums zunächſt bezielt, find einfache Folgen der Ver-
bindung des Staatsgrundgeſetzes und der damit verbundenen Auflöſung
der früheren Stände. Es find Verwaltungsmaßregeln die nicht ausge-
ſetzt werden konnten, ohne Stockung in die Verwaltung zu bringen. Es
hat demnach die Uebernahme der Verwaltungen, welche der engere Aus-
ſchuß der Ritter- und Landſchaft bisher führte, bereits am 20 d. M.
ſtattgehabt. Wenn das kaiſ. Miniſterium auf ein ähnliches Anſchreiben
der k. preußiſchen Regierung Bezug nimmt, ſo iſt uns ein ſolches aller-
dings geworden, und erlauben wir uns in Abſchrift anzuſchließen was
demſelben hierauf erwiedert worden. Gern find wir auch bereit die darin
vorbehaltene weitere Begründung unſerer Anſicht dem kaiſ. Gouvernement
zugehen zu laſſen. Wir vertrauen vollſtändig dem hohen Gerechtigkeits-
ſinn des kaiſerlichen Gouvernements daß keine Schritte geſchehen werden
welche die Rechte und die Selbſtändigkeit der Einzelregierung gefährden,
zumal dann wenn dieſelbe, wie es hier geſchieht, einem jeden der angeb-
lich ein Recht hat den vollſten Rechtsſchutz in der Weiſe wie dieß nur an-
gemeſſen erſcheint zu gewähren bereit iſt.“



Schleswig-Holſtein.

Die Vertrauensmänner haben aus dem
königl. Cabinet endlich eine Antwort (datirt vom 11 d. M.) auf ihr Schrei-
ben vom 27 Dec. erhalten. Wenn auch in gnädigen Ausdrücken abge-
faßt, iſt der Inhalt doch nicht der Art daß von dieſem Verſuch zur Aus-
ſöhnung irgendeiniger Erfolg erwartet werden könnte. Die von hier aus
in Vorſchlag gebrachte Verhandlung zwiſchen ſchleswig holſteiniſchen und
däniſchen Vertrauensmännern ſtützte ſich auf frühere Vorgänge der Art,
da 1533, als die Herzogthümer und das Königreich ſelbſtändige conſtitu-
tionelle Monarchien waren, unter einem gemeinſchaftlichen Regenten (Chri-
ſtian III König von Dänemark und für ſich und ſeine unmündigen Brü-
der Herzog von Schleswig und Holſtein) ward nach Unterhandlungen bei-
derſeitiger Stände-Ausſchüſſe ein Unionsvertrag zwiſchen Dänemark
und den Herzogthümern abgeſchloſſen, und von dem däniſchen Reichsrath
den 1 Jul. 1533, von dem Herzog und den ſchleswig-holſteiniſchen Stän-
den am 5 Dec. 1533 eine Urkunde darüber ausgeſtellt. Die ſtaatsrecht-
lichen Verhältniſſe der Herzogthümer zu Dänemark find, was ihre ſtaat-
liche Selbſtändigkeit betrifft, ſeitdem durch einen rechtsgültigen Act nicht
verändert. Es beruhte alſo auf hiſtoriſchem Recht daß nach dem Vorſchlag
der Statthalter Delegirte beiderſeitiger Landesvertretungen miteinander
verhandeln ſollten, nachdem Dänemark und die Herzogthümer wieder eine
conſtitutionelle Regierungsform erlangt haben. Die aus dem Cabinet
Friedrich VII an die dieſſeitigen Vertrauensmänner gelangte Eröffnung
ſoll aber jede Verhandlung unter beiderſeitigen Delegirten aus dem Grunde
ablehnen weil ſie als Unterthanen einer und derſelben Monarchie zu
betrachten wären. Damit iſt das Project, aus dem Königreiche und den
Herzogthümern einen Geſammtſtaat zu bilden, die Lieblingsidee Chri-
ſtians VIII, die er ſeinem Sohn als Vermächtniß hinterließ um vermeint-
lich alle ſeine Unterthanen zu beglücken, implicite aber deutlich genug er-
neuert. Die Herzogthümer ſollen nicht ſelbſtändige, nicht unter ſich eng-
verbundene Staaten bleiben, in welchen der Mannsſtamm herrſcht, ſon-
dern Provinzen Dänemarks, natürlich auch Holſtein, ohne nähere Be-
ziehung zu Deutſchland, und Schleswig, politiſch getrennt von Holſtein,
ohne deutſchen Schutz den Incorporationsgelüſten Dänemarks preisgegeben.
Wenn die Vertrauensmänner von der ihnen wiederholt zugeſtandenen Er-
laubniß Gebrauch machen wollten die Wünſche der Wohngeſinnten in
den Herzogthümern (von Rechten iſt nicht die Rede) allerunterthänigſt
vorzutragen, würden ſie, nach jener Gröffnung, in die Falle gehen der
Geſammtſtaatsidee Vorſchub zu leiſten. Der letzte Verſuch zur friedlichen
Löſung der Frage auf dem Wege directer Unterhandlung iſt ſomit ver-
ſchwunden. Das Caſino-Miniſterium, welches den König nötigte dem
Zuge ſeines Herzens und ſeinem natürlichen Rechtsgefühl, das den Schles-
wig-Holſteinern zugethan war, zuwider zu handeln, hat ſeinen Nachfol-
gern im Amte dieſelbe Aufgabe hinterlaſſen. Letztere wollen nun einen
Schritt weiter thun, und ſogar den Geſammtſtaat mit Holſtein conſtrui-
ren, die nationale Partei, welche in der Mehrzahl der däniſchen Reichs-
tagsmitglieder repräſentirt ſeyn dürfte, will indeſſen Holſtein fahren
laſſen, und Dänemark bis zur Eider. Dieſe Partei ſchließt ſich an die

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[526/0014] Weiſungen zur Handhabung ihres Amtes an die Bundescommiſſion ge- langen zu laſſen. Nachdem jedoch ſeither zur Kenntniß des allerhöchſten Kaiſerhofes gekommen iſt daß die großherzogl. mecklenburg-ſchweriniſche Regierung die Abſicht hege den die Ritterſchaft und Landſchaft der beiden mecklenburgiſchen Großherzogthümer landesverfaſſungsmäßig vorſtellen- den und vertretenden „engern Ausſchuß“ dieſer ſtändiſchen Körperſchaften zu Roſtock, ungeachtet des Einſpruches welchen die mecklenburg ſtrelitziſche Regierung dagegen erhoben hat, demnächſt einſeitig aufzuheben, ſieht ſich das kaiſerliche Cabinet veranlaßt das großherzogl. mecklenburg-ſchweri- niſche Staatsminiſterium von einem ſolchen Vorgang dringend abzu- mahnen, und damit zugleich den Ausdruck ſeines lebhaften Wunſches zu verbinden daß ſich das hochlöbliche Staatsminiſterium überhaupt jeder Maßregel enthalten wolle durch welche der bisherige Stand der mecklen- burgiſchen Verfaſſungsangelegenheit zum Nachtheil der Reclamanten eine Veränderung erleiden könnte, und der Entſchließung der proviſoriſchen Bundescommiſſion wegen Anordnung einer compromiſſariſchen Inſtanz vorgegriffen würde. Die kaiſerliche Regierung überläßt ſich um ſo ver- trauensvoller der Erwartung daß ihre wohlmeinenden Vorſtellungen wie jene des k. preußiſchen Cabinets Eingang finden werden, als die groß- herzogliche Regierung wohl nicht verkennen wird daß ſelbſt vollendete Thatſachen gegen vertrags- und geſetzmäßige Beſtimmungen nichts ver- mögen, und daher nur zur Folge haben können die Verhältniſſe noch mehr zu verwickeln und hierdurch deren Ausgleichung zu erſchweren.“ IV. Die unterm 31 Dec. v. J. abgefaßte Antwort des mecklenburg- ſchweriniſchen Miniſteriums auf die unter III angeführte Note, die ſo lautet: „Die Note des k. k. Miniſters Fürſten v. Schwarzenberg vom 27 December iſt uns geſtern geworden, und haben wir dieſelbe ſofort zur Kenntniß Sr. königl. Hoheit des Großherzogs gebracht. Se. k. Hoheit können es nur bedauern daß das kaiſerliche Gouvernement der Vorſtellung einzelner Mitglieder der früheren mecklenburgiſchen Ritterſchaft in der Weiſe Gehör gegeben hat um die hierin enthaltene Verwendung ergehen zu laſſen. Se. kgl. Hoheit der Großherzog haben im vorigen Jahr eine Aenderung der Verfaſſung in der Art angebahnt daß an die Stelle der bisherigen landſtändiſchen eine Repräſentativverfaſſung eintrete. Die Einleitungen dazu find nach Verhandlung und in Zuſtimmung mit den Ständen getroffen. Es haben dieſe ausdrücklich erklärt daß ſie ihren Landſtandſchaftsrechten zu dem Effect entſagten daß in Zukunft nur ge- wählte Repräſentanten die Volksvertretung zu üben hätten. Die Ver- handlungen mit der legal gewählten Abgeordnetenverſammlung haben zur Vereinbarung einer Verfaſſung geführt die als Staatsgrundgeſetz bereits im Monat October publicirt iſt. Der Umſtand daß die gleich- zeitig von Sr. k. Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz ge- führte Verhandlung nicht zu einer Vereinbarung gediehen iſt, hat nun einer Anzahl von Mitgliedern der bisherigen Ritterſchaft Anlaß gegeben gegen alles was hier geſchehen zu proteſtiren, und ſich als legal beſtehende Stände zu geriren. Dazu waren ſie aber weder nach der von geſammten Ständen auf dem letzten Landtag abgegebenen Erklärung berechtigt, noch fanden ſie hierin Beiſtand und Unterſtützung bei der Landſchaft und der Seeſtadt Roſtock, welche ebenfalls Theile der alten Stände waren. Es hatte vielmehr der engere Ausſchuß der geſammten Stände eine Con- vocation derſelben, obgleich ſie vielfach von ihm begehrt worden, verwei- gert. Wenn nun darauf die Mitglieder des engern Ausſchuſſes der Rit- terſchaft dieſe beriefen und, trotz der mehrfach gegen die Berechtigung hiezu und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens erlaſſenen Proteſte, eine Reihe von Gutsbeſitzern erſchien und Majoritätsbeſchlüſſe faßte, ſo kön- nen wir dieſe als gültige Beſchlüſſe der Ritterſchaft ebenſo wenig aner- kennen, als die Deputationen derſelben als berechtigt im Namen der Ritterſchaft aufzutreten. Es iſt hier ſonach kein Recht vorhanden auf einen Rechtsſchutz zu provociren der früher verheißen war, es iſt keine Verpflichtung für den Landesherrn vorhanden dieſen in ſolcher Weiſe in einer die geſammten Stände tangirenden Angelegenheit zu gewähren, wenn nicht dieſe einen Antrag ſtellen, ſondern nur eine Fraction eines Theils derſelben auftritt. Iſt ſolchergeſtalt die Geſtattung eines Ver- fahrens nach dem früheren Geſetz über ein Schiedsgericht nicht zuläſſig, ſo iſt doch die großherzogliche Regierung nicht geſonnen irgendjemanden, der ein Recht gegen ſie zu haben glaubt, den Rechtsweg zu verweigern. Es kann dieß in Folge neuerer Vereinbarung bei dem Schiedsgericht in Erfurt geſchehen. Dort iſt auch bereits der Anſpruch der Strelitzer Re- gierung gegen uns auf gemeinſame Einberufung der alten Stände geltend gemacht, damit Strelitz mit ihnen die Wege der verheißenen Verfaſſungs- änderung berathen könne. Auf dieſe Klage haben wir uns eingelaſſen, und ſind im Begriff unſere Erwiederungsſchrift abzugeben. Iſt nun auch der Antrag dort etwas anders geſtellt, ſo iſt doch der Angabepunkt des ganzen Streites die Frage: ob Se. k. Hoheit der Großherzog, unſer aller- gnädigſter Herr, ein Recht hatte am 10 October die Verfaſſung zu ver- kündigen, und ob dieſe als rechtsgültig anzuſehen ſey? Ueber dieſe Frage wird dort verhandelt und entſchieden. Nun ergreift die Competenz dieſes Bundesſchiedsgerichts auch die Klagen der Angehörigen eines der verbün- deten Staaten gegen die Regierung desſelben wegen Aufhebung oder ver- faſſungswidriger Veränderung der Landesverfaſſung. Hier iſt mithin auch den Mitgliedern der früheren Ritterſchaft, wenn das Gericht ſie dazu berechtigt erkennt, der Weg gewieſen ihr vermeintes Recht geltend zu machen. Unmöglich kann doch aber dieſelbe Sache, und noch dazu eine ſo wichtige Frage des Staatsrechts, bei zwei verſchiedenen Gerichten zur Entſcheidung gefördert werden. Es liegt im Intereſſe jeder einzelnen Regierung, ſowie derer welche gemeinſame Intereſſen deutſcher Regie- rungen vertreten, daß ein Recht, wo es vorhanden iſt, ſeine Entſcheidung finde; allein daß ein Zuſtand entſtehe — wie er denkbar bleibt wenn zwei verſchiedene Gerichte über dieſelbe Sache entſcheiden könnten und ſollten — das wird und kann die Regierung des Einzelſtaates nicht zugeben, und das können auch die Regierungen welche die gemeinſamen Intereſſen ver- treten, nicht wollen und nicht dulden, wenn ſie nicht ſtatt der Rechts- ficherheit — Verwirrung herbeiführen wollen. Die Schritte welche die Note des k. Miniſteriums zunächſt bezielt, find einfache Folgen der Ver- bindung des Staatsgrundgeſetzes und der damit verbundenen Auflöſung der früheren Stände. Es find Verwaltungsmaßregeln die nicht ausge- ſetzt werden konnten, ohne Stockung in die Verwaltung zu bringen. Es hat demnach die Uebernahme der Verwaltungen, welche der engere Aus- ſchuß der Ritter- und Landſchaft bisher führte, bereits am 20 d. M. ſtattgehabt. Wenn das kaiſ. Miniſterium auf ein ähnliches Anſchreiben der k. preußiſchen Regierung Bezug nimmt, ſo iſt uns ein ſolches aller- dings geworden, und erlauben wir uns in Abſchrift anzuſchließen was demſelben hierauf erwiedert worden. Gern find wir auch bereit die darin vorbehaltene weitere Begründung unſerer Anſicht dem kaiſ. Gouvernement zugehen zu laſſen. Wir vertrauen vollſtändig dem hohen Gerechtigkeits- ſinn des kaiſerlichen Gouvernements daß keine Schritte geſchehen werden welche die Rechte und die Selbſtändigkeit der Einzelregierung gefährden, zumal dann wenn dieſelbe, wie es hier geſchieht, einem jeden der angeb- lich ein Recht hat den vollſten Rechtsſchutz in der Weiſe wie dieß nur an- gemeſſen erſcheint zu gewähren bereit iſt.“ Schleswig-Holſtein. &#xfffc; Schleswig, 24 Jan. Die Vertrauensmänner haben aus dem königl. Cabinet endlich eine Antwort (datirt vom 11 d. M.) auf ihr Schrei- ben vom 27 Dec. erhalten. Wenn auch in gnädigen Ausdrücken abge- faßt, iſt der Inhalt doch nicht der Art daß von dieſem Verſuch zur Aus- ſöhnung irgendeiniger Erfolg erwartet werden könnte. Die von hier aus in Vorſchlag gebrachte Verhandlung zwiſchen ſchleswig holſteiniſchen und däniſchen Vertrauensmännern ſtützte ſich auf frühere Vorgänge der Art, da 1533, als die Herzogthümer und das Königreich ſelbſtändige conſtitu- tionelle Monarchien waren, unter einem gemeinſchaftlichen Regenten (Chri- ſtian III König von Dänemark und für ſich und ſeine unmündigen Brü- der Herzog von Schleswig und Holſtein) ward nach Unterhandlungen bei- derſeitiger Stände-Ausſchüſſe ein Unionsvertrag zwiſchen Dänemark und den Herzogthümern abgeſchloſſen, und von dem däniſchen Reichsrath den 1 Jul. 1533, von dem Herzog und den ſchleswig-holſteiniſchen Stän- den am 5 Dec. 1533 eine Urkunde darüber ausgeſtellt. Die ſtaatsrecht- lichen Verhältniſſe der Herzogthümer zu Dänemark find, was ihre ſtaat- liche Selbſtändigkeit betrifft, ſeitdem durch einen rechtsgültigen Act nicht verändert. Es beruhte alſo auf hiſtoriſchem Recht daß nach dem Vorſchlag der Statthalter Delegirte beiderſeitiger Landesvertretungen miteinander verhandeln ſollten, nachdem Dänemark und die Herzogthümer wieder eine conſtitutionelle Regierungsform erlangt haben. Die aus dem Cabinet Friedrich VII an die dieſſeitigen Vertrauensmänner gelangte Eröffnung ſoll aber jede Verhandlung unter beiderſeitigen Delegirten aus dem Grunde ablehnen weil ſie als Unterthanen einer und derſelben Monarchie zu betrachten wären. Damit iſt das Project, aus dem Königreiche und den Herzogthümern einen Geſammtſtaat zu bilden, die Lieblingsidee Chri- ſtians VIII, die er ſeinem Sohn als Vermächtniß hinterließ um vermeint- lich alle ſeine Unterthanen zu beglücken, implicite aber deutlich genug er- neuert. Die Herzogthümer ſollen nicht ſelbſtändige, nicht unter ſich eng- verbundene Staaten bleiben, in welchen der Mannsſtamm herrſcht, ſon- dern Provinzen Dänemarks, natürlich auch Holſtein, ohne nähere Be- ziehung zu Deutſchland, und Schleswig, politiſch getrennt von Holſtein, ohne deutſchen Schutz den Incorporationsgelüſten Dänemarks preisgegeben. Wenn die Vertrauensmänner von der ihnen wiederholt zugeſtandenen Er- laubniß Gebrauch machen wollten die Wünſche der Wohngeſinnten in den Herzogthümern (von Rechten iſt nicht die Rede) allerunterthänigſt vorzutragen, würden ſie, nach jener Gröffnung, in die Falle gehen der Geſammtſtaatsidee Vorſchub zu leiſten. Der letzte Verſuch zur friedlichen Löſung der Frage auf dem Wege directer Unterhandlung iſt ſomit ver- ſchwunden. 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Britt-Marie Schuster, Alexander Geyken, Susanne Haaf, Christopher Georgi, Frauke Thielert, t.evo: Die Evolution von komplexen Textmustern: Aufbau eines Korpus historischer Zeitungen zur Untersuchung der Mehrdimensionalität des Textmusterwandels

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung, Nr. 33, 2. Februar 1850, S. 526. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_allgemeine33_1850/14>, abgerufen am 23.11.2024.