des Gesetz ein einzelnes Blatt eingenommen haben müßte: und die meisten enthalten nur wenige Zeilen. Dies wäre nur eine Sonderbarkeit; aber wir finden hier einen von der Florentina sowohl als von der Bononiensis (Cra- mer praef. ad Tit. de V. S. p. 13.) ganz abweichenden Text. Er enthält originale und singuläre Varianten, un- ter denen einige der Prüfung sehr werth sind. Unter die Quellen der Bononiensis gehört die Recension keines- wegs von der sich hier ein Theil erhalten hat: denn nur in äußerst wenigen Fällen stimmt sie mit ihr gegen die Florentina zusammen.
Contius hat in der Ausgabe 1571 (in 16mo) die wichtigsten Varianten als aus Julius Frontinus gege- ben: sie scheinen ganz in Vergessenheit gerathen zu seyn: in der Gebauerschen Ausgabe sind, nach Brenkmann, nur einige wenige, nicht die wichtigsten, angeführt. Ich gebe daher am Schluß dieser Abhandlung eine vollstän- dige Vergleichung mit der Florentina, und an allen Stellen wo diese Texte variiren, (aber auch nur an die- sen) mit alten Ausgaben, und der Haloandrischen und Sennetonischen. Rigaltius ließ den Titel weg aus sei- ner Ausgabe, und Goesius redet gar nicht von ihm. Ohne handschriftliche Autorität hat er hingegen l. 7. u. 8. §. 1. dieses Titels, l. 16. de adquir. res. dom. und l. 3. §. 2. de term. moto abdrucken lassen, als ob sie zum Corpus gehörten. Ich vermuthe daß er Turnebus Ausgabe nur dem Nahmen nach gekannt hat.
Es würde sehr wichtig seyn die Handschriften zu kennen die von unserer Sammlung gebraucht, zu wissen
M m 2
des Geſetz ein einzelnes Blatt eingenommen haben muͤßte: und die meiſten enthalten nur wenige Zeilen. Dies waͤre nur eine Sonderbarkeit; aber wir finden hier einen von der Florentina ſowohl als von der Bononienſis (Cra- mer præf. ad Tit. de V. S. p. 13.) ganz abweichenden Text. Er enthaͤlt originale und ſingulaͤre Varianten, un- ter denen einige der Pruͤfung ſehr werth ſind. Unter die Quellen der Bononienſis gehoͤrt die Recenſion keines- wegs von der ſich hier ein Theil erhalten hat: denn nur in aͤußerſt wenigen Faͤllen ſtimmt ſie mit ihr gegen die Florentina zuſammen.
Contius hat in der Ausgabe 1571 (in 16mo) die wichtigſten Varianten als aus Julius Frontinus gege- ben: ſie ſcheinen ganz in Vergeſſenheit gerathen zu ſeyn: in der Gebauerſchen Ausgabe ſind, nach Brenkmann, nur einige wenige, nicht die wichtigſten, angefuͤhrt. Ich gebe daher am Schluß dieſer Abhandlung eine vollſtaͤn- dige Vergleichung mit der Florentina, und an allen Stellen wo dieſe Texte variiren, (aber auch nur an die- ſen) mit alten Ausgaben, und der Haloandriſchen und Sennetoniſchen. Rigaltius ließ den Titel weg aus ſei- ner Ausgabe, und Goeſius redet gar nicht von ihm. Ohne handſchriftliche Autoritaͤt hat er hingegen l. 7. u. 8. §. 1. dieſes Titels, l. 16. de adquir. res. dom. und l. 3. §. 2. de term. moto abdrucken laſſen, als ob ſie zum Corpus gehoͤrten. Ich vermuthe daß er Turnebus Ausgabe nur dem Nahmen nach gekannt hat.
Es wuͤrde ſehr wichtig ſeyn die Handſchriften zu kennen die von unſerer Sammlung gebraucht, zu wiſſen
M m 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0563"n="547"/>
des Geſetz ein einzelnes Blatt eingenommen haben muͤßte:<lb/>
und die meiſten enthalten nur wenige Zeilen. Dies<lb/>
waͤre nur eine Sonderbarkeit; aber wir finden hier einen<lb/>
von der Florentina ſowohl als von der Bononienſis (Cra-<lb/>
mer <hirendition="#aq">præf. ad Tit. de V. S. p.</hi> 13.) ganz abweichenden<lb/>
Text. Er enthaͤlt originale und ſingulaͤre Varianten, un-<lb/>
ter denen einige der Pruͤfung ſehr werth ſind. Unter<lb/>
die Quellen der Bononienſis gehoͤrt die Recenſion keines-<lb/>
wegs von der ſich hier ein Theil erhalten hat: denn nur<lb/>
in aͤußerſt wenigen Faͤllen ſtimmt ſie mit ihr gegen die<lb/>
Florentina zuſammen.</p><lb/><p>Contius hat in der Ausgabe 1571 (in 16<hirendition="#sup"><hirendition="#aq">mo</hi></hi>) die<lb/>
wichtigſten Varianten als aus Julius Frontinus gege-<lb/>
ben: ſie ſcheinen ganz in Vergeſſenheit gerathen zu ſeyn:<lb/>
in der Gebauerſchen Ausgabe ſind, nach Brenkmann,<lb/>
nur einige wenige, nicht die wichtigſten, angefuͤhrt. Ich<lb/>
gebe daher am Schluß dieſer Abhandlung eine vollſtaͤn-<lb/>
dige Vergleichung mit der Florentina, und an allen<lb/>
Stellen wo dieſe Texte variiren, (aber auch <hirendition="#g">nur</hi> an die-<lb/>ſen) mit alten Ausgaben, und der Haloandriſchen und<lb/>
Sennetoniſchen. Rigaltius ließ den Titel weg aus ſei-<lb/>
ner Ausgabe, und Goeſius redet gar nicht von ihm.<lb/>
Ohne handſchriftliche Autoritaͤt hat er hingegen <hirendition="#aq">l.</hi> 7. u. 8.<lb/>
§. 1. dieſes Titels, <hirendition="#aq">l. 16. de adquir. res. dom.</hi> und <hirendition="#aq">l. 3. §. 2.<lb/>
de term. moto</hi> abdrucken laſſen, als ob ſie zum Corpus<lb/>
gehoͤrten. Ich vermuthe daß er Turnebus Ausgabe nur<lb/>
dem Nahmen nach gekannt hat.</p><lb/><p>Es wuͤrde ſehr wichtig ſeyn die Handſchriften zu<lb/>
kennen die von unſerer Sammlung gebraucht, zu wiſſen<lb/><fwplace="bottom"type="sig">M m 2</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[547/0563]
des Geſetz ein einzelnes Blatt eingenommen haben muͤßte:
und die meiſten enthalten nur wenige Zeilen. Dies
waͤre nur eine Sonderbarkeit; aber wir finden hier einen
von der Florentina ſowohl als von der Bononienſis (Cra-
mer præf. ad Tit. de V. S. p. 13.) ganz abweichenden
Text. Er enthaͤlt originale und ſingulaͤre Varianten, un-
ter denen einige der Pruͤfung ſehr werth ſind. Unter
die Quellen der Bononienſis gehoͤrt die Recenſion keines-
wegs von der ſich hier ein Theil erhalten hat: denn nur
in aͤußerſt wenigen Faͤllen ſtimmt ſie mit ihr gegen die
Florentina zuſammen.
Contius hat in der Ausgabe 1571 (in 16mo) die
wichtigſten Varianten als aus Julius Frontinus gege-
ben: ſie ſcheinen ganz in Vergeſſenheit gerathen zu ſeyn:
in der Gebauerſchen Ausgabe ſind, nach Brenkmann,
nur einige wenige, nicht die wichtigſten, angefuͤhrt. Ich
gebe daher am Schluß dieſer Abhandlung eine vollſtaͤn-
dige Vergleichung mit der Florentina, und an allen
Stellen wo dieſe Texte variiren, (aber auch nur an die-
ſen) mit alten Ausgaben, und der Haloandriſchen und
Sennetoniſchen. Rigaltius ließ den Titel weg aus ſei-
ner Ausgabe, und Goeſius redet gar nicht von ihm.
Ohne handſchriftliche Autoritaͤt hat er hingegen l. 7. u. 8.
§. 1. dieſes Titels, l. 16. de adquir. res. dom. und l. 3. §. 2.
de term. moto abdrucken laſſen, als ob ſie zum Corpus
gehoͤrten. Ich vermuthe daß er Turnebus Ausgabe nur
dem Nahmen nach gekannt hat.
Es wuͤrde ſehr wichtig ſeyn die Handſchriften zu
kennen die von unſerer Sammlung gebraucht, zu wiſſen
M m 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/563>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.