des zur Theilung bestimmten Bezirks verlängert, und ihnen parallel, näher oder ferner, wie es die Größe der Vierecke worin die Feldmark eingetheilt werden sollte angab, andere Linien abgesteckt, welche mit dem Nah- men der Hauptlinie bezeichnet wurden der sie parallel liefen: diese ward durch den Zusatz maximus unter- schieden. Alle wurden auf dem Boden, so weit es seine Beschaffenheit zuließ, durch Reine bezeichnet, von de- nen die welche die Grundlinien darstellten die größte Breite empfingen: nach ihnen, wenn wir nach griechi- scher Weise zählen, je der sechste, oder, nach römischer Sitte im Raum wie in der Zeit, da keine zweymal, sondern diejenige welche auf die Grundlinie folgt als die erste gezählt wird, der fünfte 28).
Diese Streifen nun, die anschauliche Gestalt der formalen Linien, werden limites genannt: sie blieben Gemeingut: und in Italien alle, nicht nur jene breite- ren, zu öffentlichen Wegen vorbehalten. Ihr Flächen- inhalt ward dem zur Theilung bestimmten Boden ent- zogen, so daß die an die breiteren Straßen gränzenden Gevierte kleiner als die übrigen geriethen: ohne Zweifel um den unwissenden Landmesser jeder nur halbverwickel- ten Berechnung bey der Eintheilung zu überheben 29).
Die Entfernung der Limiten von einander ward durch die Größe der Vierecke bestimmt, welche sie zu
28) Eben so ist quinquennale tempus für Römer unstreitig eine Zeit von fünf Jahren, während die griechische Psntae- teris nur vier begreift.
29) Hyginus de limitib. p. 152.
B b 2
des zur Theilung beſtimmten Bezirks verlaͤngert, und ihnen parallel, naͤher oder ferner, wie es die Groͤße der Vierecke worin die Feldmark eingetheilt werden ſollte angab, andere Linien abgeſteckt, welche mit dem Nah- men der Hauptlinie bezeichnet wurden der ſie parallel liefen: dieſe ward durch den Zuſatz maximus unter- ſchieden. Alle wurden auf dem Boden, ſo weit es ſeine Beſchaffenheit zuließ, durch Reine bezeichnet, von de- nen die welche die Grundlinien darſtellten die groͤßte Breite empfingen: nach ihnen, wenn wir nach griechi- ſcher Weiſe zaͤhlen, je der ſechſte, oder, nach roͤmiſcher Sitte im Raum wie in der Zeit, da keine zweymal, ſondern diejenige welche auf die Grundlinie folgt als die erſte gezaͤhlt wird, der fuͤnfte 28).
Dieſe Streifen nun, die anſchauliche Geſtalt der formalen Linien, werden limites genannt: ſie blieben Gemeingut: und in Italien alle, nicht nur jene breite- ren, zu oͤffentlichen Wegen vorbehalten. Ihr Flaͤchen- inhalt ward dem zur Theilung beſtimmten Boden ent- zogen, ſo daß die an die breiteren Straßen graͤnzenden Gevierte kleiner als die uͤbrigen geriethen: ohne Zweifel um den unwiſſenden Landmeſſer jeder nur halbverwickel- ten Berechnung bey der Eintheilung zu uͤberheben 29).
Die Entfernung der Limiten von einander ward durch die Groͤße der Vierecke beſtimmt, welche ſie zu
28) Eben ſo iſt quinquennale tempus fuͤr Roͤmer unſtreitig eine Zeit von fuͤnf Jahren, waͤhrend die griechiſche Πςνταε- τηρὶς nur vier begreift.
29) Hyginus de limitib. p. 152.
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des zur Theilung beſtimmten Bezirks verlaͤngert, und
ihnen parallel, naͤher oder ferner, wie es die Groͤße der
Vierecke worin die Feldmark eingetheilt werden ſollte
angab, andere Linien abgeſteckt, welche mit dem Nah-
men der Hauptlinie bezeichnet wurden der ſie parallel
liefen: dieſe ward durch den Zuſatz maximus unter-
ſchieden. Alle wurden auf dem Boden, ſo weit es ſeine
Beſchaffenheit zuließ, durch Reine bezeichnet, von de-
nen die welche die Grundlinien darſtellten die groͤßte
Breite empfingen: nach ihnen, wenn wir nach griechi-
ſcher Weiſe zaͤhlen, je der ſechſte, oder, nach roͤmiſcher
Sitte im Raum wie in der Zeit, da keine zweymal,
ſondern diejenige welche auf die Grundlinie folgt als
die erſte gezaͤhlt wird, der fuͤnfte 28).
Dieſe Streifen nun, die anſchauliche Geſtalt der
formalen Linien, werden limites genannt: ſie blieben
Gemeingut: und in Italien alle, nicht nur jene breite-
ren, zu oͤffentlichen Wegen vorbehalten. Ihr Flaͤchen-
inhalt ward dem zur Theilung beſtimmten Boden ent-
zogen, ſo daß die an die breiteren Straßen graͤnzenden
Gevierte kleiner als die uͤbrigen geriethen: ohne Zweifel
um den unwiſſenden Landmeſſer jeder nur halbverwickel-
ten Berechnung bey der Eintheilung zu uͤberheben 29).
Die Entfernung der Limiten von einander ward
durch die Groͤße der Vierecke beſtimmt, welche ſie zu
28) Eben ſo iſt quinquennale tempus fuͤr Roͤmer unſtreitig
eine Zeit von fuͤnf Jahren, waͤhrend die griechiſche Πςνταε-
τηρὶς nur vier begreift.
29) Hyginus de limitib. p. 152.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/403>, abgerufen am 22.11.2024.
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