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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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ward, und für die Wahlen eingeschränkt auf sehr wenige
Würden: für diese Würden, die plebejischen Aemter aus-
genommen, auf den patricischen Stand allein, und an-
fänglich auf die vom Senat vorgeschlagenen Candidaten.
Als aber auch die Gemeinde ihr Recht schon wesentlicher
ausübte, kam es noch immer auf die Willkühr des vor-
sitzenden Consuls an, ob er für den, der von der Mehrheit,
nicht als Candidat des Senats, ernannt ward, Stim-
men annehmen wollte: und wenn der Wahlfreyheit durch
einen die Nation achtenden Consul kein Eintrag geschah,
so war die vollbrachte Wahl doch immer noch abhängig
von der Patricier Billigung oder Verwerfung. Diese Na-
tionalgemeinde stand in der Mitte eingeschlossen zwischen
beyden patricischen Versammlungen, dem Senat, der da-
mals gewiß, was auch Brutus neuernd oder nach der
Könige Beyspiel gethan haben mag, ausschließlich aus
Patriciern bestand, und dem großen Rath der patricischen
Geschlechter, oder den Curien. Von jenem ward ihr vor-
gelegt worüber sie stimmen durfte; was sie genehmigt
hatte war noch nicht gültig ehe die gesammte Gemeinde
der Patricier zugestimmt hatte, welche sich nicht ihrer gan-
zen Souverainetät für den Senat entkleidete.

Bey dem Senat war damals die Macht Krieg und
Frieden zu beschließen: die Aushebung eines Heers zu
verordnen: die unumschränkte Gewalt der Dictatur her-
vorzurufen: Steuern auszuschreiben: über das Gemein-
gut zu verfügen: seinen Ertrag zu verwalten: selbst die
Kriegsbeute dem Heer zu verleihen oder zu entziehen.
Kein einziges Beyspiel belehrt uns ob in diesem Zeit-

ward, und fuͤr die Wahlen eingeſchraͤnkt auf ſehr wenige
Wuͤrden: fuͤr dieſe Wuͤrden, die plebejiſchen Aemter aus-
genommen, auf den patriciſchen Stand allein, und an-
faͤnglich auf die vom Senat vorgeſchlagenen Candidaten.
Als aber auch die Gemeinde ihr Recht ſchon weſentlicher
ausuͤbte, kam es noch immer auf die Willkuͤhr des vor-
ſitzenden Conſuls an, ob er fuͤr den, der von der Mehrheit,
nicht als Candidat des Senats, ernannt ward, Stim-
men annehmen wollte: und wenn der Wahlfreyheit durch
einen die Nation achtenden Conſul kein Eintrag geſchah,
ſo war die vollbrachte Wahl doch immer noch abhaͤngig
von der Patricier Billigung oder Verwerfung. Dieſe Na-
tionalgemeinde ſtand in der Mitte eingeſchloſſen zwiſchen
beyden patriciſchen Verſammlungen, dem Senat, der da-
mals gewiß, was auch Brutus neuernd oder nach der
Koͤnige Beyſpiel gethan haben mag, ausſchließlich aus
Patriciern beſtand, und dem großen Rath der patriciſchen
Geſchlechter, oder den Curien. Von jenem ward ihr vor-
gelegt woruͤber ſie ſtimmen durfte; was ſie genehmigt
hatte war noch nicht guͤltig ehe die geſammte Gemeinde
der Patricier zugeſtimmt hatte, welche ſich nicht ihrer gan-
zen Souverainetaͤt fuͤr den Senat entkleidete.

Bey dem Senat war damals die Macht Krieg und
Frieden zu beſchließen: die Aushebung eines Heers zu
verordnen: die unumſchraͤnkte Gewalt der Dictatur her-
vorzurufen: Steuern auszuſchreiben: uͤber das Gemein-
gut zu verfuͤgen: ſeinen Ertrag zu verwalten: ſelbſt die
Kriegsbeute dem Heer zu verleihen oder zu entziehen.
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[7/0023] ward, und fuͤr die Wahlen eingeſchraͤnkt auf ſehr wenige Wuͤrden: fuͤr dieſe Wuͤrden, die plebejiſchen Aemter aus- genommen, auf den patriciſchen Stand allein, und an- faͤnglich auf die vom Senat vorgeſchlagenen Candidaten. Als aber auch die Gemeinde ihr Recht ſchon weſentlicher ausuͤbte, kam es noch immer auf die Willkuͤhr des vor- ſitzenden Conſuls an, ob er fuͤr den, der von der Mehrheit, nicht als Candidat des Senats, ernannt ward, Stim- men annehmen wollte: und wenn der Wahlfreyheit durch einen die Nation achtenden Conſul kein Eintrag geſchah, ſo war die vollbrachte Wahl doch immer noch abhaͤngig von der Patricier Billigung oder Verwerfung. Dieſe Na- tionalgemeinde ſtand in der Mitte eingeſchloſſen zwiſchen beyden patriciſchen Verſammlungen, dem Senat, der da- mals gewiß, was auch Brutus neuernd oder nach der Koͤnige Beyſpiel gethan haben mag, ausſchließlich aus Patriciern beſtand, und dem großen Rath der patriciſchen Geſchlechter, oder den Curien. Von jenem ward ihr vor- gelegt woruͤber ſie ſtimmen durfte; was ſie genehmigt hatte war noch nicht guͤltig ehe die geſammte Gemeinde der Patricier zugeſtimmt hatte, welche ſich nicht ihrer gan- zen Souverainetaͤt fuͤr den Senat entkleidete. Bey dem Senat war damals die Macht Krieg und Frieden zu beſchließen: die Aushebung eines Heers zu verordnen: die unumſchraͤnkte Gewalt der Dictatur her- vorzurufen: Steuern auszuſchreiben: uͤber das Gemein- gut zu verfuͤgen: ſeinen Ertrag zu verwalten: ſelbſt die Kriegsbeute dem Heer zu verleihen oder zu entziehen. Kein einziges Beyſpiel belehrt uns ob in dieſem Zeit-

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/23>, abgerufen am 23.11.2024.