Genehmigung zu versagen 47). Ein Vortrag bey den Cen- turien, ohne vorhergehenden Senatsbeschluß, scheint nicht denkbar. Aber verweigert konnte dieser nicht wer- den, so wenig als die Ratification der allgemeinen Ver- sammlung der Geschlechter. Die Patricier waren gede- müthigt, voll Sorgen wegen der drohenden Anklagen über die noch ein düstres Stillschweigen herrschte: jeder maß seine Gefahr nach dem Bewußtseyn seiner Schuld und seines Hasses: die Gesetze der Consuln wurden ohne Wi- derspruch angenommen.
Das erste ächtete jeden der die Ernennung einer Ma- gistratur ohne Provocation bewirken würde. Dies scheint auch die Dictatur zu untersagen: aber als die Zeit das Bild der Gefahr geschwächt hatte, selbst nachdem die De- mokratie in der Verfassung schon vorherrschend geworden war, gebot anerkannte Nothwendigkeit gegen die sich nicht Buchstab noch Klügeln sträubte, diese Anwendung des Ge- setzes ruhen zu lassen.
Das zweyte erneuerte, unter Wiederhohlung des ur- sprünglichen feyerlichen Eids, die fürchterliche Strafdro- hung gegen jeden der den Tribunen und ihren Aedilen schade. Auch die Richter wurden jetzt unter dieser Sanc- tion begriffen, wahrscheinlich die Quästoren: und mit ih- nen die Decemvirn, worauf früher als auf eine sichtbare Spur gedeutet ist daß damals noch das Decemvirat als die bleibende, nur durch Umstände verschobene Verfas-
47) Livius III. c. 55. und 59. Multi erant qui mollius consultum dicerent quod legum ab iis latarum Patres auctores fuissent.
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Genehmigung zu verſagen 47). Ein Vortrag bey den Cen- turien, ohne vorhergehenden Senatsbeſchluß, ſcheint nicht denkbar. Aber verweigert konnte dieſer nicht wer- den, ſo wenig als die Ratification der allgemeinen Ver- ſammlung der Geſchlechter. Die Patricier waren gede- muͤthigt, voll Sorgen wegen der drohenden Anklagen uͤber die noch ein duͤſtres Stillſchweigen herrſchte: jeder maß ſeine Gefahr nach dem Bewußtſeyn ſeiner Schuld und ſeines Haſſes: die Geſetze der Conſuln wurden ohne Wi- derſpruch angenommen.
Das erſte aͤchtete jeden der die Ernennung einer Ma- giſtratur ohne Provocation bewirken wuͤrde. Dies ſcheint auch die Dictatur zu unterſagen: aber als die Zeit das Bild der Gefahr geſchwaͤcht hatte, ſelbſt nachdem die De- mokratie in der Verfaſſung ſchon vorherrſchend geworden war, gebot anerkannte Nothwendigkeit gegen die ſich nicht Buchſtab noch Kluͤgeln ſtraͤubte, dieſe Anwendung des Ge- ſetzes ruhen zu laſſen.
Das zweyte erneuerte, unter Wiederhohlung des ur- ſpruͤnglichen feyerlichen Eids, die fuͤrchterliche Strafdro- hung gegen jeden der den Tribunen und ihren Aedilen ſchade. Auch die Richter wurden jetzt unter dieſer Sanc- tion begriffen, wahrſcheinlich die Quaͤſtoren: und mit ih- nen die Decemvirn, worauf fruͤher als auf eine ſichtbare Spur gedeutet iſt daß damals noch das Decemvirat als die bleibende, nur durch Umſtaͤnde verſchobene Verfaſ-
47) Livius III. c. 55. und 59. Multi erant qui mollius consultum dicerent quod legum ab iis latarum Patres auctores fuissent.
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Genehmigung zu verſagen 47). Ein Vortrag bey den Cen-
turien, ohne vorhergehenden Senatsbeſchluß, ſcheint
nicht denkbar. Aber verweigert konnte dieſer nicht wer-
den, ſo wenig als die Ratification der allgemeinen Ver-
ſammlung der Geſchlechter. Die Patricier waren gede-
muͤthigt, voll Sorgen wegen der drohenden Anklagen uͤber
die noch ein duͤſtres Stillſchweigen herrſchte: jeder maß
ſeine Gefahr nach dem Bewußtſeyn ſeiner Schuld und
ſeines Haſſes: die Geſetze der Conſuln wurden ohne Wi-
derſpruch angenommen.
Das erſte aͤchtete jeden der die Ernennung einer Ma-
giſtratur ohne Provocation bewirken wuͤrde. Dies ſcheint
auch die Dictatur zu unterſagen: aber als die Zeit das
Bild der Gefahr geſchwaͤcht hatte, ſelbſt nachdem die De-
mokratie in der Verfaſſung ſchon vorherrſchend geworden
war, gebot anerkannte Nothwendigkeit gegen die ſich nicht
Buchſtab noch Kluͤgeln ſtraͤubte, dieſe Anwendung des Ge-
ſetzes ruhen zu laſſen.
Das zweyte erneuerte, unter Wiederhohlung des ur-
ſpruͤnglichen feyerlichen Eids, die fuͤrchterliche Strafdro-
hung gegen jeden der den Tribunen und ihren Aedilen
ſchade. Auch die Richter wurden jetzt unter dieſer Sanc-
tion begriffen, wahrſcheinlich die Quaͤſtoren: und mit ih-
nen die Decemvirn, worauf fruͤher als auf eine ſichtbare
Spur gedeutet iſt daß damals noch das Decemvirat als
die bleibende, nur durch Umſtaͤnde verſchobene Verfaſ-
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/163>, abgerufen am 23.11.2024.
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