Fremde der sich zu Rom aufhielt, war ursprünglich eben so wenig als zu Athen eine rechtsfähige Person: er konnte keine gültige Geschäfte noch streitige Rechte geltend ma- chen, außer durch die Vermittlung eines Patrons; und fremd war, wenn auch der Latiner nicht eigentlich, doch jeder andre Italiker.
Ein sehr wesentlicher Unterschied aber bestand zwi- schen der römischen und der griechischen Clientel: diese erlosch sobald der Client das volle Bürgerrecht oder auch nur die Isotelie erhielt: jene aber dauerte fort, und konnte wohl nur mit dem Geschlecht erlöschen welches im Besitz des Patronats war. Blackstone vergleicht sehr richtig die Pflichten des Clienten mit denen der Vasal- len im Lehnrechte: aber das römische Verhältniß war freundlicher, und durch Gewissen, Gefühl und anhäng- liche Liebe begründet. Die Annahme des Geschlechts- nahmens veranlaßte und zeugte von diesem treueren und innigeren Bande: das Verhältniß der Clienten zum Patron war daher dem der gemeinen Bergschotten zum Haupt ihres Clan höchst ähnlich. Er hatte alle An- sprüche an den Schutz und die Vertretung seines Pa- trons, welche Vertrauen und Hülflosigkeit begründen, auch war dieser verpflichtet ihn sogar gegen seine eig- nen Angehörigen zu schützen 53). In diesem Verhält- niß konnte gegenseitig kein nachtheiliges Zeugniß abge- legt, noch weniger eine Klage angestellt werden. Für seine Clienten unter sich, wohl auch im Verhältniß zu ihm selbst wie für seine Kinder, war ohne Zweifel der
53) Gellius a. a. O.
Fremde der ſich zu Rom aufhielt, war urſpruͤnglich eben ſo wenig als zu Athen eine rechtsfaͤhige Perſon: er konnte keine guͤltige Geſchaͤfte noch ſtreitige Rechte geltend ma- chen, außer durch die Vermittlung eines Patrons; und fremd war, wenn auch der Latiner nicht eigentlich, doch jeder andre Italiker.
Ein ſehr weſentlicher Unterſchied aber beſtand zwi- ſchen der roͤmiſchen und der griechiſchen Clientel: dieſe erloſch ſobald der Client das volle Buͤrgerrecht oder auch nur die Iſotelie erhielt: jene aber dauerte fort, und konnte wohl nur mit dem Geſchlecht erloͤſchen welches im Beſitz des Patronats war. Blackſtone vergleicht ſehr richtig die Pflichten des Clienten mit denen der Vaſal- len im Lehnrechte: aber das roͤmiſche Verhaͤltniß war freundlicher, und durch Gewiſſen, Gefuͤhl und anhaͤng- liche Liebe begruͤndet. Die Annahme des Geſchlechts- nahmens veranlaßte und zeugte von dieſem treueren und innigeren Bande: das Verhaͤltniß der Clienten zum Patron war daher dem der gemeinen Bergſchotten zum Haupt ihres Clan hoͤchſt aͤhnlich. Er hatte alle An- ſpruͤche an den Schutz und die Vertretung ſeines Pa- trons, welche Vertrauen und Huͤlfloſigkeit begruͤnden, auch war dieſer verpflichtet ihn ſogar gegen ſeine eig- nen Angehoͤrigen zu ſchuͤtzen 53). In dieſem Verhaͤlt- niß konnte gegenſeitig kein nachtheiliges Zeugniß abge- legt, noch weniger eine Klage angeſtellt werden. Fuͤr ſeine Clienten unter ſich, wohl auch im Verhaͤltniß zu ihm ſelbſt wie fuͤr ſeine Kinder, war ohne Zweifel der
53) Gellius a. a. O.
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Fremde der ſich zu Rom aufhielt, war urſpruͤnglich eben
ſo wenig als zu Athen eine rechtsfaͤhige Perſon: er konnte
keine guͤltige Geſchaͤfte noch ſtreitige Rechte geltend ma-
chen, außer durch die Vermittlung eines Patrons; und
fremd war, wenn auch der Latiner nicht eigentlich, doch
jeder andre Italiker.
Ein ſehr weſentlicher Unterſchied aber beſtand zwi-
ſchen der roͤmiſchen und der griechiſchen Clientel: dieſe
erloſch ſobald der Client das volle Buͤrgerrecht oder auch
nur die Iſotelie erhielt: jene aber dauerte fort, und
konnte wohl nur mit dem Geſchlecht erloͤſchen welches
im Beſitz des Patronats war. Blackſtone vergleicht ſehr
richtig die Pflichten des Clienten mit denen der Vaſal-
len im Lehnrechte: aber das roͤmiſche Verhaͤltniß war
freundlicher, und durch Gewiſſen, Gefuͤhl und anhaͤng-
liche Liebe begruͤndet. Die Annahme des Geſchlechts-
nahmens veranlaßte und zeugte von dieſem treueren
und innigeren Bande: das Verhaͤltniß der Clienten zum
Patron war daher dem der gemeinen Bergſchotten zum
Haupt ihres Clan hoͤchſt aͤhnlich. Er hatte alle An-
ſpruͤche an den Schutz und die Vertretung ſeines Pa-
trons, welche Vertrauen und Huͤlfloſigkeit begruͤnden,
auch war dieſer verpflichtet ihn ſogar gegen ſeine eig-
nen Angehoͤrigen zu ſchuͤtzen 53). In dieſem Verhaͤlt-
niß konnte gegenſeitig kein nachtheiliges Zeugniß abge-
legt, noch weniger eine Klage angeſtellt werden. Fuͤr
ſeine Clienten unter ſich, wohl auch im Verhaͤltniß zu
ihm ſelbſt wie fuͤr ſeine Kinder, war ohne Zweifel der
53) Gellius a. a. O.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/413>, abgerufen am 24.11.2024.
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