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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.

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eigenthum nur in den Händen der letzten war: daß alle
Assignationen zu Gunsten der Plebejer geschahen, und eine
Abfindung für ihren Antheil am Gemeinlande waren: daß
daher, wo von allgemeinen Landanweisungen die Rede
ist, fast immer die Plebejer als Belehnte ausdrücklich be-
nannt werden; wo es nicht geschieht, dennoch Beschrän-
kung auf die Plebs nicht zweifelhaft seyn kann. Die Land-
assignation des Königs Servius wird von Dionysius 29)
als eine seiner ersten Handlungen erzählt, wodurch er
sich die Gunst des Volks erworben, vielmehr aber ward
eben dadurch die Plebs in ihrer Eigenthümlichkeit fest-
gestelit.

Die großen Bauwerke welche die römischen Könige
aufführten, und ihre Macht, welche Besoldung des Heers
voraussetzt, lassen es nicht bezweifeln daß sie schon, was
die Republik erst spät wiedergewann, einen Zehenten
von dem Ertrag der Domainen erhoben haben. Diesen
empfing der Staat als Eigenthümer; alles Land welches
er mit Eigenthum übertragen hatte, konnte nach römi-
schen Grundsätzen nicht unmittelbar steuerpflichtig seyn:
denn Eigenthum und Grundsteuer waren widersprechende
Begriffe. Anders dachten die Griechen, unter denen Pi-
sistratus schon damals den Zehenten als Grundsteuer auf-
gelegt hatte ohne sich das Eigenthum anzumaaßen, und
dreyhundert Jahre später ward er so dem gerechten und
milden Hiero im Syrakusanischen Königreich gezahlt.
Das Grundeigenthum zahlte seine Steuer zu Rom als

29) IV. c. 9.
R 2

eigenthum nur in den Haͤnden der letzten war: daß alle
Aſſignationen zu Gunſten der Plebejer geſchahen, und eine
Abfindung fuͤr ihren Antheil am Gemeinlande waren: daß
daher, wo von allgemeinen Landanweiſungen die Rede
iſt, faſt immer die Plebejer als Belehnte ausdruͤcklich be-
nannt werden; wo es nicht geſchieht, dennoch Beſchraͤn-
kung auf die Plebs nicht zweifelhaft ſeyn kann. Die Land-
aſſignation des Koͤnigs Servius wird von Dionyſius 29)
als eine ſeiner erſten Handlungen erzaͤhlt, wodurch er
ſich die Gunſt des Volks erworben, vielmehr aber ward
eben dadurch die Plebs in ihrer Eigenthuͤmlichkeit feſt-
geſtelit.

Die großen Bauwerke welche die roͤmiſchen Koͤnige
auffuͤhrten, und ihre Macht, welche Beſoldung des Heers
vorausſetzt, laſſen es nicht bezweifeln daß ſie ſchon, was
die Republik erſt ſpaͤt wiedergewann, einen Zehenten
von dem Ertrag der Domainen erhoben haben. Dieſen
empfing der Staat als Eigenthuͤmer; alles Land welches
er mit Eigenthum uͤbertragen hatte, konnte nach roͤmi-
ſchen Grundſaͤtzen nicht unmittelbar ſteuerpflichtig ſeyn:
denn Eigenthum und Grundſteuer waren widerſprechende
Begriffe. Anders dachten die Griechen, unter denen Pi-
ſiſtratus ſchon damals den Zehenten als Grundſteuer auf-
gelegt hatte ohne ſich das Eigenthum anzumaaßen, und
dreyhundert Jahre ſpaͤter ward er ſo dem gerechten und
milden Hiero im Syrakuſaniſchen Koͤnigreich gezahlt.
Das Grundeigenthum zahlte ſeine Steuer zu Rom als

29) IV. c. 9.
R 2
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[259/0281] eigenthum nur in den Haͤnden der letzten war: daß alle Aſſignationen zu Gunſten der Plebejer geſchahen, und eine Abfindung fuͤr ihren Antheil am Gemeinlande waren: daß daher, wo von allgemeinen Landanweiſungen die Rede iſt, faſt immer die Plebejer als Belehnte ausdruͤcklich be- nannt werden; wo es nicht geſchieht, dennoch Beſchraͤn- kung auf die Plebs nicht zweifelhaft ſeyn kann. Die Land- aſſignation des Koͤnigs Servius wird von Dionyſius 29) als eine ſeiner erſten Handlungen erzaͤhlt, wodurch er ſich die Gunſt des Volks erworben, vielmehr aber ward eben dadurch die Plebs in ihrer Eigenthuͤmlichkeit feſt- geſtelit. Die großen Bauwerke welche die roͤmiſchen Koͤnige auffuͤhrten, und ihre Macht, welche Beſoldung des Heers vorausſetzt, laſſen es nicht bezweifeln daß ſie ſchon, was die Republik erſt ſpaͤt wiedergewann, einen Zehenten von dem Ertrag der Domainen erhoben haben. Dieſen empfing der Staat als Eigenthuͤmer; alles Land welches er mit Eigenthum uͤbertragen hatte, konnte nach roͤmi- ſchen Grundſaͤtzen nicht unmittelbar ſteuerpflichtig ſeyn: denn Eigenthum und Grundſteuer waren widerſprechende Begriffe. Anders dachten die Griechen, unter denen Pi- ſiſtratus ſchon damals den Zehenten als Grundſteuer auf- gelegt hatte ohne ſich das Eigenthum anzumaaßen, und dreyhundert Jahre ſpaͤter ward er ſo dem gerechten und milden Hiero im Syrakuſaniſchen Koͤnigreich gezahlt. Das Grundeigenthum zahlte ſeine Steuer zu Rom als 29) IV. c. 9. R 2

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/281>, abgerufen am 22.11.2024.