Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.

Bild:
<< vorherige Seite

den, und Anwendungen desselben sind geblieben, deren
Ursprung von den Späteren nicht erkannt ward.

Die Etrusker folgten, wie die Türken, der redlichen
Regel Frieden nur unter der Form eines Waffenstillstands
auf bestimmte Jahre zu schließen. Die römischen Frie-
densschlüsse mit Veji, Tarquinii, Cäre, Capena, den
Faliskern und Volsinii werden fast ohne Ausnahme als
Waffenstillstand mit Beyfügung der Dauer angegeben.
Nun wird den Etruskern nicht vorgeworfen daß sie den
Vertrag gebrochen hätten, obgleich fast immer die Feind-
seligkeiten begonnen haben ehe die Jahre des Waffenstill-
stands, nach den Fasten, verlaufen sind. Ein Beyspiel
unter mehreren ganz unzweydeutigen, welche im Fort-
gang dieser Geschichte angezeigt werden sollen, gewährt
der Vejentische Friede des Jahrs 280. Dieser war auf
vierzig Jahre geschlossen. Im Jahr 316 fiel Fidenä ab,
und vereinigte sich mit Veji: welches voraussetzt daß diese
Republik schon im Kriegsstand gegen Rom war. Dieser
Abfall war den Römern äußerst gehässig, dennoch klagen
sie die Vejenter nicht an, ihre Eide gebrochen zu haben.
Noch deutlicher ist daß Livius, als von dem zwanzigjäh-
rigen Stillstand des Jahrs 329 nach den Fasten achtzehn
verflossen waren, im Jahr 347, sagt, der Waffenstill-
stand sey verlaufen gewesen59). Dies erklärt sich nur
durch die Anwendung des zehnmonatlichen Jahrs. Denn
von diesem sind 40 = 33 1/3 , 20 = 16 2/3 : so daß im ersten
Fall das Verhältniß des Friedens schon mit dem Jahr
314, im zweyten mit dem Jahr 346 aufhörte.


59) Livius IV. 58.

den, und Anwendungen deſſelben ſind geblieben, deren
Urſprung von den Spaͤteren nicht erkannt ward.

Die Etrusker folgten, wie die Tuͤrken, der redlichen
Regel Frieden nur unter der Form eines Waffenſtillſtands
auf beſtimmte Jahre zu ſchließen. Die roͤmiſchen Frie-
densſchluͤſſe mit Veji, Tarquinii, Caͤre, Capena, den
Faliskern und Volſinii werden faſt ohne Ausnahme als
Waffenſtillſtand mit Beyfuͤgung der Dauer angegeben.
Nun wird den Etruskern nicht vorgeworfen daß ſie den
Vertrag gebrochen haͤtten, obgleich faſt immer die Feind-
ſeligkeiten begonnen haben ehe die Jahre des Waffenſtill-
ſtands, nach den Faſten, verlaufen ſind. Ein Beyſpiel
unter mehreren ganz unzweydeutigen, welche im Fort-
gang dieſer Geſchichte angezeigt werden ſollen, gewaͤhrt
der Vejentiſche Friede des Jahrs 280. Dieſer war auf
vierzig Jahre geſchloſſen. Im Jahr 316 fiel Fidenaͤ ab,
und vereinigte ſich mit Veji: welches vorausſetzt daß dieſe
Republik ſchon im Kriegsſtand gegen Rom war. Dieſer
Abfall war den Roͤmern aͤußerſt gehaͤſſig, dennoch klagen
ſie die Vejenter nicht an, ihre Eide gebrochen zu haben.
Noch deutlicher iſt daß Livius, als von dem zwanzigjaͤh-
rigen Stillſtand des Jahrs 329 nach den Faſten achtzehn
verfloſſen waren, im Jahr 347, ſagt, der Waffenſtill-
ſtand ſey verlaufen geweſen59). Dies erklaͤrt ſich nur
durch die Anwendung des zehnmonatlichen Jahrs. Denn
von dieſem ſind 40 = 33⅓, 20 = 16⅔: ſo daß im erſten
Fall das Verhaͤltniß des Friedens ſchon mit dem Jahr
314, im zweyten mit dem Jahr 346 aufhoͤrte.


59) Livius IV. 58.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0224" n="202"/>
den, und Anwendungen de&#x017F;&#x017F;elben &#x017F;ind geblieben, deren<lb/>
Ur&#x017F;prung von den Spa&#x0364;teren nicht erkannt ward.</p><lb/>
          <p>Die Etrusker folgten, wie die Tu&#x0364;rken, der redlichen<lb/>
Regel Frieden nur unter der Form eines Waffen&#x017F;till&#x017F;tands<lb/>
auf be&#x017F;timmte Jahre zu &#x017F;chließen. Die ro&#x0364;mi&#x017F;chen Frie-<lb/>
dens&#x017F;chlu&#x0364;&#x017F;&#x017F;e mit Veji, Tarquinii, Ca&#x0364;re, Capena, den<lb/>
Faliskern und Vol&#x017F;inii werden fa&#x017F;t ohne Ausnahme als<lb/>
Waffen&#x017F;till&#x017F;tand mit Beyfu&#x0364;gung der Dauer angegeben.<lb/>
Nun wird den Etruskern nicht vorgeworfen daß &#x017F;ie den<lb/>
Vertrag gebrochen ha&#x0364;tten, obgleich fa&#x017F;t immer die Feind-<lb/>
&#x017F;eligkeiten begonnen haben ehe die Jahre des Waffen&#x017F;till-<lb/>
&#x017F;tands, nach den Fa&#x017F;ten, verlaufen &#x017F;ind. Ein Bey&#x017F;piel<lb/>
unter mehreren ganz unzweydeutigen, welche im Fort-<lb/>
gang die&#x017F;er Ge&#x017F;chichte angezeigt werden &#x017F;ollen, gewa&#x0364;hrt<lb/>
der Vejenti&#x017F;che Friede des Jahrs 280. Die&#x017F;er war auf<lb/>
vierzig Jahre ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en. Im Jahr 316 fiel Fidena&#x0364; ab,<lb/>
und vereinigte &#x017F;ich mit Veji: welches voraus&#x017F;etzt daß die&#x017F;e<lb/>
Republik &#x017F;chon im Kriegs&#x017F;tand gegen Rom war. Die&#x017F;er<lb/>
Abfall war den Ro&#x0364;mern a&#x0364;ußer&#x017F;t geha&#x0364;&#x017F;&#x017F;ig, dennoch klagen<lb/>
&#x017F;ie die Vejenter nicht an, ihre Eide gebrochen zu haben.<lb/>
Noch deutlicher i&#x017F;t daß Livius, als von dem zwanzigja&#x0364;h-<lb/>
rigen Still&#x017F;tand des Jahrs 329 nach den Fa&#x017F;ten achtzehn<lb/>
verflo&#x017F;&#x017F;en waren, im Jahr 347, &#x017F;agt, der Waffen&#x017F;till-<lb/>
&#x017F;tand &#x017F;ey verlaufen gewe&#x017F;en<note place="foot" n="59)">Livius <hi rendition="#aq">IV. 58.</hi></note>. Dies erkla&#x0364;rt &#x017F;ich nur<lb/>
durch die Anwendung des zehnmonatlichen Jahrs. Denn<lb/>
von die&#x017F;em &#x017F;ind 40 = 33&#x2153;, 20 = 16&#x2154;: &#x017F;o daß im er&#x017F;ten<lb/>
Fall das Verha&#x0364;ltniß des Friedens &#x017F;chon mit dem Jahr<lb/>
314, im zweyten mit dem Jahr 346 aufho&#x0364;rte.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[202/0224] den, und Anwendungen deſſelben ſind geblieben, deren Urſprung von den Spaͤteren nicht erkannt ward. Die Etrusker folgten, wie die Tuͤrken, der redlichen Regel Frieden nur unter der Form eines Waffenſtillſtands auf beſtimmte Jahre zu ſchließen. Die roͤmiſchen Frie- densſchluͤſſe mit Veji, Tarquinii, Caͤre, Capena, den Faliskern und Volſinii werden faſt ohne Ausnahme als Waffenſtillſtand mit Beyfuͤgung der Dauer angegeben. Nun wird den Etruskern nicht vorgeworfen daß ſie den Vertrag gebrochen haͤtten, obgleich faſt immer die Feind- ſeligkeiten begonnen haben ehe die Jahre des Waffenſtill- ſtands, nach den Faſten, verlaufen ſind. Ein Beyſpiel unter mehreren ganz unzweydeutigen, welche im Fort- gang dieſer Geſchichte angezeigt werden ſollen, gewaͤhrt der Vejentiſche Friede des Jahrs 280. Dieſer war auf vierzig Jahre geſchloſſen. Im Jahr 316 fiel Fidenaͤ ab, und vereinigte ſich mit Veji: welches vorausſetzt daß dieſe Republik ſchon im Kriegsſtand gegen Rom war. Dieſer Abfall war den Roͤmern aͤußerſt gehaͤſſig, dennoch klagen ſie die Vejenter nicht an, ihre Eide gebrochen zu haben. Noch deutlicher iſt daß Livius, als von dem zwanzigjaͤh- rigen Stillſtand des Jahrs 329 nach den Faſten achtzehn verfloſſen waren, im Jahr 347, ſagt, der Waffenſtill- ſtand ſey verlaufen geweſen 59). Dies erklaͤrt ſich nur durch die Anwendung des zehnmonatlichen Jahrs. Denn von dieſem ſind 40 = 33⅓, 20 = 16⅔: ſo daß im erſten Fall das Verhaͤltniß des Friedens ſchon mit dem Jahr 314, im zweyten mit dem Jahr 346 aufhoͤrte. 59) Livius IV. 58.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/224
Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/224>, abgerufen am 17.05.2024.