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Natorp, Paul: Sozialpädagogik. Stuttgart, 1899.

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hat sie doch, lediglich vermöge dieses formalen Charakters,
eine Verhaltungsweise mit Ausschluss jeder andern als maass-
geblich
aufzustellen, einen Vorzug, der ihr unter normalen
Umständen auch die thatsächliche Geltung so lange sichert,
bis sie durch eine bessere, nämlich zugleich material zu-
länglichere, aber von dem gleichen formalen Charakter, ersetzt
ist. Stammler hat sich um die Klärung der Fundamentbegriffe
des sozialen Lebens ein sehr wesentliches Verdienst erworben
durch die zweifellose Festsetzung dieser Bedeutung der sozialen,
insbesondere rechtlichen Regelung.

Aus dem allgemeinen Verhältnis des Willens zum Trieb
scheint zwar zu folgen, dass, wenigstens auf die Dauer, auch
die Triebrichtung der Einzelnen mit dem Gesetz muss über-
einstimmen oder sich wenigstens nach und nach überwiegend
mit ihm in Einklang setzen können, oder andernfalls die
Festsetzung material wird geändert werden müssen. Aber da-
durch wird das eben Gesagte keineswegs berührt; denn die
Bedingung dieser Aenderung bleibt eben immer, dass die neue
Festsetzung den gleichen Formalcharakter wie die abgeschaffte
trage. Nur dann nämlich wird sie maassgeblich, und somit
Ausdruck eines Willens der Gemeinschaft sein.

Da aber die soziale Regelung solchergestalt wandelbar
ist, und auch das Triebleben ohne weiteres keine Richtschnur
für ihre Wandlung hergiebt, so bedarf sie des höheren
Richtmaasses der praktischen Vernunft, und zwar als
sozialer Vernunft. Der jeweilige soziale Willensbeschluss,
ebenso wie der jeweilige Willensbeschluss des Individuums,
ist empirisch bedingt und also verbesserlich. Er bleibt in
Geltung, so lange er der formalen Bedingung, das Thun ein-
heitlich, also mit objektivem Charakter zu bestimmen, genügt.
Allein, wenn es sich nun darum handelt, ob so oder anders
zu beschliessen sei, so fragt es sich nach dem Maassstabe,
wonach die Richtigkeit des Beschlusses zu beurteilen sei.
Dieser kann nur wiederum in einer neuen Einheit der Be-
stimmungsgründe gefunden werden, aber nicht in irgendwelcher
bloss empirischen Einheit, die ja immer wieder demselben
Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit unterläge, sondern allein

hat sie doch, lediglich vermöge dieses formalen Charakters,
eine Verhaltungsweise mit Ausschluss jeder andern als maass-
geblich
aufzustellen, einen Vorzug, der ihr unter normalen
Umständen auch die thatsächliche Geltung so lange sichert,
bis sie durch eine bessere, nämlich zugleich material zu-
länglichere, aber von dem gleichen formalen Charakter, ersetzt
ist. Stammler hat sich um die Klärung der Fundamentbegriffe
des sozialen Lebens ein sehr wesentliches Verdienst erworben
durch die zweifellose Festsetzung dieser Bedeutung der sozialen,
insbesondere rechtlichen Regelung.

Aus dem allgemeinen Verhältnis des Willens zum Trieb
scheint zwar zu folgen, dass, wenigstens auf die Dauer, auch
die Triebrichtung der Einzelnen mit dem Gesetz muss über-
einstimmen oder sich wenigstens nach und nach überwiegend
mit ihm in Einklang setzen können, oder andernfalls die
Festsetzung material wird geändert werden müssen. Aber da-
durch wird das eben Gesagte keineswegs berührt; denn die
Bedingung dieser Aenderung bleibt eben immer, dass die neue
Festsetzung den gleichen Formalcharakter wie die abgeschaffte
trage. Nur dann nämlich wird sie maassgeblich, und somit
Ausdruck eines Willens der Gemeinschaft sein.

Da aber die soziale Regelung solchergestalt wandelbar
ist, und auch das Triebleben ohne weiteres keine Richtschnur
für ihre Wandlung hergiebt, so bedarf sie des höheren
Richtmaasses der praktischen Vernunft, und zwar als
sozialer Vernunft. Der jeweilige soziale Willensbeschluss,
ebenso wie der jeweilige Willensbeschluss des Individuums,
ist empirisch bedingt und also verbesserlich. Er bleibt in
Geltung, so lange er der formalen Bedingung, das Thun ein-
heitlich, also mit objektivem Charakter zu bestimmen, genügt.
Allein, wenn es sich nun darum handelt, ob so oder anders
zu beschliessen sei, so fragt es sich nach dem Maassstabe,
wonach die Richtigkeit des Beschlusses zu beurteilen sei.
Dieser kann nur wiederum in einer neuen Einheit der Be-
stimmungsgründe gefunden werden, aber nicht in irgendwelcher
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[143/0159] hat sie doch, lediglich vermöge dieses formalen Charakters, eine Verhaltungsweise mit Ausschluss jeder andern als maass- geblich aufzustellen, einen Vorzug, der ihr unter normalen Umständen auch die thatsächliche Geltung so lange sichert, bis sie durch eine bessere, nämlich zugleich material zu- länglichere, aber von dem gleichen formalen Charakter, ersetzt ist. Stammler hat sich um die Klärung der Fundamentbegriffe des sozialen Lebens ein sehr wesentliches Verdienst erworben durch die zweifellose Festsetzung dieser Bedeutung der sozialen, insbesondere rechtlichen Regelung. Aus dem allgemeinen Verhältnis des Willens zum Trieb scheint zwar zu folgen, dass, wenigstens auf die Dauer, auch die Triebrichtung der Einzelnen mit dem Gesetz muss über- einstimmen oder sich wenigstens nach und nach überwiegend mit ihm in Einklang setzen können, oder andernfalls die Festsetzung material wird geändert werden müssen. Aber da- durch wird das eben Gesagte keineswegs berührt; denn die Bedingung dieser Aenderung bleibt eben immer, dass die neue Festsetzung den gleichen Formalcharakter wie die abgeschaffte trage. Nur dann nämlich wird sie maassgeblich, und somit Ausdruck eines Willens der Gemeinschaft sein. Da aber die soziale Regelung solchergestalt wandelbar ist, und auch das Triebleben ohne weiteres keine Richtschnur für ihre Wandlung hergiebt, so bedarf sie des höheren Richtmaasses der praktischen Vernunft, und zwar als sozialer Vernunft. Der jeweilige soziale Willensbeschluss, ebenso wie der jeweilige Willensbeschluss des Individuums, ist empirisch bedingt und also verbesserlich. Er bleibt in Geltung, so lange er der formalen Bedingung, das Thun ein- heitlich, also mit objektivem Charakter zu bestimmen, genügt. Allein, wenn es sich nun darum handelt, ob so oder anders zu beschliessen sei, so fragt es sich nach dem Maassstabe, wonach die Richtigkeit des Beschlusses zu beurteilen sei. Dieser kann nur wiederum in einer neuen Einheit der Be- stimmungsgründe gefunden werden, aber nicht in irgendwelcher bloss empirischen Einheit, die ja immer wieder demselben Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit unterläge, sondern allein

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Zitationshilfe: Natorp, Paul: Sozialpädagogik. Stuttgart, 1899, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/natorp_sozialpaedagogik_1899/159>, abgerufen am 28.11.2024.